Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren statistischen Dienst
LGBL_OB_19820528_23Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den höheren statistischen DienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/1982 9. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 26. April 1982 über die Prüfung für den höheren statistischen Dienst
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für den höheren statistischen Dienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für diesen Dienstzweig erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§ 2
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(i) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der 5rüfungswerber die im Dienstzweig höherer statistischer Dienst allgemein erforderlichen grundlegenden und die in der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§3
(1) Die Dienstbehörde hat in möglichster Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 genannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand jnd ein weiteres als Nebengegenstand der Prüfung zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein weiteres als "Jebengegenstand der Prüfung frei zu wählen.
(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:
(3)Im Hauptgegenstand sind eingehende Kennt
nisse, in den Nebengegenständen Kenntnisse der Grundzüge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Einschränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem
Fall der Dienstbehörde.
§4
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Auf
gaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des Dienstzweiges höherer statistischer Dienst zu bear
beiten sind. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von
Unterlagen auch Berechnungen durchzuführen oder
Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind den gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten Ge
genständen zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf in jedem der beiden Gegenstände bis zu sechs Stunden dauern.
Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Be
helfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prü
fung zu übergeben.
§5
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Seite 112
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 9. Stück, Nr. 23 u. 24
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 4 bis 7 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden; dabei ist auch zu beurteilen, ob und in welchem Maße der Prüfungswerber befähigt ist, auf Grund seiner Kenntnisse Fachprobleme zu beurteilen und seine Auffassung geordnet und überzeugend vorzutragen.
§ 6
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes zu bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren statistischen Dienstes sein, der Prüfer für die Gegenstände des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden | und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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