Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19820331_11Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1982 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 98
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 5. Stück, Nr. 11
Z. 3 des Fleischbeschauübergangsgesetzes 1971, BGBl Nr. 331, wird verordnet:
§ 1
Die Vieh- und Fleischbeschau^Gebührenverord-rtung, LGBl. Nr. 55/1978, in der Fassung der Verordnung LGB1 Nr. 92/1980 wird wie folgt geändert:
führung der Vieh- und Fleischbeschau bzw. der Trichinenschau bei Entfernungen1 über 1 km gebührt eine Wegentschädigung von S 4,50 für jeden zurückgelegten Kilometer."
12
Grundgebühr
S3
Gemeindezuschlag einschl.
ust.
S4
Ausgleichskassenzuschlag
S5
Gesamtgebühr
S
A. Für die Vieh- und Fleischbeschau
bei Einhufern und Rindern
bei Kälbern bis zu drei Monaten
bei Schweinen45 - 22,- 21,50 14,-
9 -
11 - 6 -
6 - 40 -4 -
2,-
2
o
2 -
2
2 -
1 J
4 -4 - 3 - 3 -
"|
1 -
1 - 1 -
0,50 1 -53 - 27,- 26,50 17-
12 -
14 - 9 -
7,50 45,-
bei Schafen und Ziegen
bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei
Schaf* und Ziegenlämmem bis ziu drei Monaten
und bei anderen zu untersuchenden Tieren1. .
B. Für jede Trichinenschau
Kompressionsmethode
Verdiauungsmethode
C. Überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung
BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung' des Fleischbeschau-Übergangisgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331)
für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und
die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:
für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg
D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der Verordnung BGBl. Nr. 342/1924 in der Fassung
des Fleisch'beschau-Übergangisgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331
(2) Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 90,-, so erhöbt sich die zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 90,- (Mindestgebuhr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr beträgt der gemäß Abs. 1 zu entrichtende Gemein-dezuschiag einschließlich Umsatzsteuer mindestens S 7,50."
"(1) Für das Zurücklegen der Wege zur Aus-
mungen des § 8 Abs. 2 und1 4 sinngemäß anzuwenden."
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1982 in Kraft.
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