Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindedienstzweigegesetzes
LGBL_OB_19820120_3Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des GemeindedienstzweigegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1982 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
LGBl. Nr. 18/1967 und LGBl. Nr. 24/1970 erlassene Verordnung der o. ö. Landesregierung zur Durchführung der Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes über die Dienstzweige und die Amtstitel (Gemeinde^Dienstzweigeverord-nung), LGBl. Nr. 55/1973, in der Fassung der Verordnung der o. ö. Landesregierung, mit der die Gemeinde-Dienstzweigeverordnung geändert wird, LGBl. Nr. 9/1975;
(2) Im § 4 wurde das Wort "dauerndem" vor dem Wort "Ruhestand" im Text des neu verlautbarten Gesetzes als durch Art. I Z. 28 der Gemeindebedien-stetenigesetz-Novelle 1981, LGBl. Nr. 46, gegen^ standslos geworden nicht mehr berücksichtigt.
Gesetz betreffend die Dienstzweige und Amtstitel für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindedienstzweigegesetz)
Der 0. ö. Landtag hat beschlossen:
Dienstzweige
§ 1
Die Dienstzweige der Gemeindebeamten und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die diesem Gesetz als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.
Amtstitel
§ 2
(1)Der Beamte führt den nach der Dienstzweige
ordnung des Gemeindedienstes mit seinem Dienst
posten verbundenen Amtstitel.
(2)Während der Dauer des provisorischen Dienst
verhältnisses ist der Amtstitel unter Voranstellung
des Wortes "Provisorischer" zu führen.
(3)Beamte der Verwendungsgruppe C, die eine Zulage auf die Bezüge der Verwendungsgruppe B
erhalten, führen den Amtstitel dieser Verwendungs"
gruppe, jedoch ohne den Beisatz "Wirklicher".
Anlage
§3
Die Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes sind
mit dem Beisatz "des Gemeindedienstes" zu führen.
§4
Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand kann einem Beamten' der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse seines Dienstzweiges verliehen werden, sofern nicht der Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes an eine bestimmte Funktion geknüpft oder mit dem Beisatz "Wirklicher" versehen ist.
Übergangsbestimmungen
§5
Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Amtstitel zugekommen ist, der nach der Dienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.
Gemeinsame Bestimmungen §6
(1)Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte in hand^
werklicher Verwendung.
(2)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der
Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche
des eigenen Wirkungsbereiches.
Seite 30
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
Nr. 3
DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES
(Dienstzweige und Amtstitel)
VERWENDUNGSGRUPPE A
DienstklasseA m t s t i t e I
III IVVerwaltungskommissär
VVerwaltungsoberkommissär
VIVerwaltungsrat
VIIOberverwaltungsrat
VIIIVerwaltungsdirektor
*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen
an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Amtsdirektor" und als Leiter eines Stadtamtes den Amtstitel "Stadtamtsdirektor".
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
Nr.
Seite 31
DienstklasseA m ts t i teI
III IVVeterinärkommissär
VVeterinäroberkommissär
VIVeterinärrat
VIIOberveterinärrat
VERWENDUNGSGRUPPE B
DienstklasseA m t s t i t e I
IIAmtsassistent
IIIAmtsrevident
IVAmtsoberrevident
VAmtssekretär
VIWirklicher Amtsrat
VIIWirklicher Oberamtsrat
*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen
an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als
Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Amtsleiter" und als
Leiter eines Stadtamtes den Amtstitel "Stadtamtsleiter".
IIRechnungsassistent
IIIRechnungsrevident
IV VRechnungsoberrevident
Rechnungssekretär
VIWirklicher Amtsrat
VIIRechnungsdirektor
*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen
an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als
Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Amtsleiter" und als
Leiter eines Stadtamtes den Amtstitel "Stadtamtsleiter".
Seite 32
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3
DienstklasseA m ts t i teI
DienstklasseA m t s t i t e I 9. Verwaltungsfachdienst (einschließlich Rechnungsfachdienst)*)
IFachad j unkt
IIKontrollor
IIIOberkontrollor
IVFachinspektor
VFachoberinspektor
*) Anmerkung: Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen
an Stelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Verwendung als Leiter eines Gemeindeamtes den Amtstitel "Gemeindesekretär".
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3
Seite 33
DienstklasseA m t s t i t e I 11. Fachdienst der Fürsorgerinnen
I II IIIFürsorgerin
IVFürsorgefachinspektor
VFürsorgefachoberinspektor
Seite 34
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3
VERWENDUNGSGRUPPE D
DienstklasseA m t s t i t e I 15. Mittlerer Verwaltungs-und Rechnungsdienst (einschließlich Kanzleidienst)
IAdjunkt (Kanzleiadjunkt)
IIOffizial (Kanzleioffizial)
III IVOberoffizial (Kanzleioberoffizial)
Anmerkung: Die in Klammer angeführten Amtstitel gelten für Beamte des Kanzleidienstes.
DienstklasseA m t s t i t e I
IAmtsgehilfe
II IIIAmtswart
VERWENDUNGSGRUPPE W 2 19. Wachdienst (dienstführende Beamte)
DienstklasseDienststufeA m t s t i t e I
I bis IV1Polizeirevierinspektor
2Polizeibezirksinspektor
3Polizeigrupperanspektor
V3Polizeigruppeninspektor
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 3
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VERWENDUNGSGRUPPE W 3 20. Wachdienst (eingeteilte Beamte)
DienstklasseWartefrist (Jahre)A m t s t i t e I
I bis IIIWachmann
8Oberwachmann
14Polizeirayoninspektor
VERWENDUNGSGRUPPE L3 21. Dienst der Kindergärtnerinnen
GehaltsstufeAmtstitel
1 bis 9Kindergärtnerin
10 bis 14Oberkindergärtnerin
ab 15Hauptkindergärtnerin
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