Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut
LGBL_OB_19820120_2Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gesetzes betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem StatutGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1982 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebedienstetengesetz), LGBl. Nr. 44/1952, erlassene Verordnung der o. ö. Landesregierung betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 24/1953;
b)das Gesetz betreffend1 Bestimmungen über die
besonderen Anstellungserfordernisse für die
Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände),
LGBl. Nr. 25/1970;
c)Art. IM des Gesetzes, mit dem dienstrechtliche
Vorschriften für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände)
geändert werden,
LGBl. Nr. 50/1978.
Artikel III
Das neu verlautbarte Gesetz kann auch mit dem Kurztitel "Gemeindebeamten-Anstellungserfordernisse- und Dienstprüfungsgesetz 1982" zitiert werden.
Gesetz betreffend die besonderen Anstellungserfordernisse und die Regelung der Dienstprüfungen für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Gemeindebeamten-Anstellungserfordernisse- und Dienstprüfungsgesetz 1982)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen: § 1 ist aufgehoben.
I. BESONDERE ANSTELLUNGSERFORDERNISSE
§2
Für die Anstellung in der Verwendungsgruppe A gelten die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes.
§3
(i) Für die Anstellung in der Verwendungsgruppe B gelten die Vorschriften!, gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes.
Anlage
(2) Für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in den Dienstzweigen; Recrwiungsdienst und Gehobener Verwaltungsdienst ist jedoch die erfolg^ reiche Ablegung der Gemeindebeamtenfachprü-fung (B) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 6 ff) erforderlich.
§4
(1)Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe C oder D ist die erfolgreiche
Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung (C und D)
nach den §§ 10 ff erforderlich.
(2)Für Beamte des Wachdienstes in der Verwen
dungsgruppe W2 tritt an Stelle der Gemeindebeam
tenprüfung (C und D) die Gemeindebeamtenprüfung
für den Wachdienst (W2) (§ 13).
§5
Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe E werden neben der Eignung für die vorgesehene Verwendung keine besonderen Anstellungserfordernisse bestimmt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 2
II. GEMEINDEBEAMTENPRÜFUNGEN
A. Gemeindebeamtenfachprüfung
§6
(1)Die Gemeindebeamtenfachprüfung (B) ist vor
einer beim Amt der o. ö. Landesregierung' jeweils
für die Dauer von 3 Jahren von der o. ö. Landes
regierung zu bestellenden Prüfungskommission ab
zulegen.
(2)Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden, drei rechtskundigen Landesbeamten
und einem entsprechend' vorgebildeten' Gemeinde
beamten alis Beisitzern. Diese sind zur Verschwie
genheit über die bei den Prüfungen gemachten
Wahrnehmungen verpflichtet.
(3)Der Leiter jener Abteilung des Amtes der
o. ö. Landesregierung, in der die Gemeindeaufsichts-
angelegeniheiten wahrgenommen wenden, hat der
Prüfungskommission anzugehören. Für jedes Mitglied
der Prüfungskommission ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen. Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind an keine Weisungen gebunden. Der für die Prü
fungskommission zu bestellende Gemeindebeamte
ist aus einem von der gesetzlich zuständigen Inter
essenvertretung der Gemeindebeamten vorgelegten
Dreiervorschlag' auszuwählen.
§7
(1)Die Gemeindebeamtenfachprüfung ist schriftlich
und mündlich abzulegen.
(2)Die schriftliche Prüfung kann mit mehreren
Kandidaten gleichzeitig vorgenommen werden, hat
unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommis
sion stattzufinden und ist auf solche Art vorzuneh
men, daß den Kandidaten! jede andere Beihilfe sowie
die Unterredung mit anderen Kandidaten: oder mit
anderen Personen nicht möglich ist.
(3)Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfas
sung eines Berichtes der Gemeinde an eine über
geordnete Behörde, in der Abfassung eines Amts
vortrages des Gemeindesekretärs an ein vorgesetz
tes Gemeindeorgan oder in der Abfassung eines Be
scheides. Es können mehrere Aufgaben gleichzeitig
gestellt werden.
(4)Es ist darauf zu achten, daß die Aufgaben bei
entsprechender Fähigkeit des Kandidaten längstens
innerhalb von vier Stunden' bewältigt werden können
und daß die den einzelnen Kandidaten gestellten
Aufgaben nach Schwierigkeit und Umfang annähernd
gleichwertig sind.
(5)Das Thema der schriftlichen Prüfung ist den
Rechtsgebieten zu entnehmen, auf die sich die Prü
fung erstreckt und worüber der Kandidat ausreichen
de Kenntnisse (§ 9) nachzuweisen hat.
(6)Die Benützung von Gesetzestexten ist bei der
schriftlichen Prüfung zugelassen. Die benötigten Ge
setzestexte sind dem Kandidaten auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
(7)Die Begutachtung aller schriftlichen Arbeiten ist
einem Mitglied der Prüfungskommission zu übertragen. Das Ergebnis der Begutachtung ist der Prü-fungskommission noch vor der mündlichem Prüfung vorzutragen. Gleichzeitig ist der Prüfungskommission die Bewertung der Prüfungsarbeit als "ausgezeichnet", "sehr gut", "gut" oder "ungenügend" zur Kenntnis zu bringen. Bei der Begutachtung der schriftlichen Arbeiten undi bei ihrer Bewertung ist die Rechtschreibung, die stilistische Gewandtheit und die sachliche Richtigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen.
§8
(1)Die mündliche Prüfung kann mit mehreren Kan
didaten gleichzeitig vorgenommen werden und darf
insgesamt 3 Stunden", für den einzelnen Kandidaten
aber 1 Stunde nicht übersteigen. Sie hat sich auf
die gewissenhafte Feststellung der Kenntnisse des
Kandidaten in den im- § 9 festgelegten Gegenständen
zu erstrecken. Der Kandidat ist auch über die von
ihm- gelieferte schriftliche Ausarbeitung zu prüfen,
damit sich die Kommission von der Gründlichkeit,
Richtigkeit und Selbständigkeit seiner Beurteilung
des Gegenstandes überzeugen kann. Im übrigem hat
die Prüfungskommission bei der mündlichen Prüfung
zu trachten, sich darüber Gewißheit zu verschaffen,
ob und in welchem Grade dem Kandidaten die rich
tige Auffassung und Beurteilung sowie praktische
Geschäftsgeübtheit und ein geordneter Vortrag zu
eigen ist.
(2)Der Prüfungsstoff ist auf die Mitglieder der
Prüfungskommission annähernd gleichmäßig aufzu
teilen. Dem' Ermessen des Vorsitzenden ist es über
lassen, ob er sich bei der Fragestellung beteiligt.
(3)Zu jeder Prüfung ist ein Schriftführer beizuzie
hen, welcher über die abgehaltene Prüfung- ein Prü
fungsprotokoll zu führen hat. Der Schriftführer ist zur
Verschwiegenheit über die bei den Prüfungen ge
machten Wahrnehmungen verpflichtet.
(4)Nach Schluß der mündlichen Prüfung entschei
det die Prüfungskommission über das Ergebnis der
Prüfung. Die Beurteilung des Kandidaten erfolgt
nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und
mündlichen Prüfung mit Stimmenmehrheit. Bei Stim
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen
den. Der Kandidat wird entweder für "befähigt mit
Auszeichnung", "befähigt" oder "befähigt mit Stim
menmehrheit" erklärt. Bei ungenügendem Ergebnis
kann der Kandidat zur Wiederholung der Prüfung
nach Ablauf eines zu 'bestimmenden Termines zuge
lassen werden.
(5)In berücksichtigungswürdigen Ausnahmefällen
kann bei erfolgloser Wiederholung der Prüfung unter
der Voraussetzung, daß der Kandidat seine Verwen
dung (§ 14 Abs. 2) fortsetzt, die Prüfungskommission
entscheiden, daß der Kandidat nach Ablauf einer
festzusetzenden angemessenen Frist zu einer zwei
ten Wiederholungsprüfung antreten darf. Bei aber
maligem ungenügendem Ergebnis dieser Wieder
holungsprüfung ist die Zulassung zu einer weiteren
Prüfung unbedingt ausgeschlossen.
(6 Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist dem Kandidaten von der
Prüfungskommission ein Zeug-
Landesgesetiblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stübk,
Nr. 2
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nis auf von der Landesregierung aufgelegtem Formular auszustellen1, worin die Gesamtbeurteilüricj gemäß Abs. 4 ersichtlich' zu machen undi welches vom Vorsitzenden und1 den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben ist.
§9
(1)Bei der mündlichen. Prüfung sind in nachste
henden Gegenständen, ausreichende Kenntnisse
nachzuweisen::
1.Bundes- undi Landesverfassungsrecht,
2.Gemeinderecht,
3.Nationalrats-, Landtags* und Gemeindewahl
recht,
4.Verwaltungsverfahrensrecht,
5.Abgabenverfahrensrecht,
6.Dienstrecht,
7.Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht,
8.Abgabenrecht,
9.Haushaltswesen der Gemeinden sowie des Bun
des und des Landes,
10.Kassen- und Rechnungswesen,
11.Fürsorgewesen,
12.Bau- und Feuerpolizeiwesen,
13.Polizeiwesen, soweit es insbesondere die Ge
meinden berührt,
14.Meldewesen:,
15.Staatsbürgerschafts* und' Personenstandswesen'.
(2)Außerdem sind Kenntnisse über die Grundzüge
der für die Verwaltung in den Gemeinden wichtigen
Vorschriften in nachstehenden Rechtsgebieten nach
zuweisen:
1.Gewerb erecht,
2.Forst-, Jagd- und Fischereiwesen,
3.Gesundheitswesen: und Sanitätsverwaltung,
4.Sozialversicherungswesen,
5.Mietenrecht und Wohnungswesen,
6.Veterinärwesen,
7.Wasserrecht,
8.Vorschriften betreffend^ den Grundverkehr und
agrarische Operationen (einschließlich Grund
buchswesen),
9.Schulwesen.
B. Gemeindebeamtenprüfung
§ 10
(1)Für die Gemeindebeamtenprüfung (C und D)
gelten die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 dieses
Gesetzes sinngemäß mit den nachstehend angeführ
ten Änderungen.
(2)Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden, zwei rechtskundigen Landesbeamten
und einem entsprechend vorgebildeten Gemeinde
beamten als Beisitzern.
(3)Die schriftliche Prüfung besteht in der schrift
lichen Beantwortung einer Reihe von schriftlich ge
stellten Fragen oder in einer ausführlichen' schrift-
lichen Sachverhaltsdarstellung art Band eines vorgelegten Aktes. Es können auch beide Arten der Fragestellung verbunden werden.
(4)Bei der mündlichen Prüfung sind in nachste
henden Gegenständen ausreichende Kenntnisse
nachzuweisen:
1.Gemeinderecht,
2.Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahl
recht,
3.Verwaltungsverfahrensrecht,
4.Abgabenverfahrensrecht,
5.Dienstrecht,
6.Finanzverfassungs- und Finanzausgleichsrecht,
7.Abgaben recht,
8.Haushalts-, Kassen* und Rechnungswesen der
Gemeinden,
9.Polizeiwesen, soweit es insbesondere die Ge
meinden berührt, insbesondere Vereins- und
Versammlungsrecht, Meldewesem, Straßenipoli-
zei und ortspolizeiliche Zuständigkeiten,
10.Bau- und Feuerpolizeiwesen,
11.Staatsbürgerschafts- und Personenstandswesen.
(5)Außerdem sind Kenntnisse über die Grundzüge
der für die Verwaltung' in den Gemeinden wichtigen
Vorschriften in nachstehenden Rechtsgebieten nach
zuweisen:
1.Bundes- und Landesverfassungsrecht,
2.Fürsorgewesen,
3.Gewerberecht,
4.Forst-, Jagd- und Fischereiwesen,
5.Sozialversicherungswesen,
6.Veterinärwesen,
7.Schulwesen,
8.Vorschriften betreffend den Grundverkehr und
agrarische Operationen (einschließlich Grund
buch swesen),
9.Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung.
(i) Die Bestimmung des § 7 Abs. 6 findet bei der Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung1 (C und D) keine Anwendung.
(7) Im Anschluß an die schriftliche Prüfung hat der Kandidat an Hand eines vorgeschriebenen, in einer bestimmten Zeit, welche nicht länger als 10 Minuten sein darf, mit der Maschine abzuschreibenden Textes seine Fertigkeit in Maschinschreiben hinsichtlich Raschheit, Fehlerfreiheit und Sauberkeit nachzuweisen.
(a) Daran anschließend hat der Kandidat an Hand eines Diktates, weiches nicht länger als 10 Minuten dauern darf, die ausreichende Beherrschung der Rechtschreibung und die Fähigkeit zur leserlichen schriftlichen Wiedergabe des Diktates nachzuweisen.
§ 11 ist aufgehoben.
C. Gemeindebeamtenprüfungen für den Wachdienst
§ 12 (1) Für die Gemeindebeamtenprüfung für den
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
Nr. 2
Wachdienst (W3) geltem die Bestimmungen der §§ 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sinngemäß mit den nachstehend angeführten Änderungen.
(2)Die Prüfungskommission besteht aus einem
Vorsitzenden sowie aus zwei rechtskundigem Lan
desbeamten und' einem entsprechend vorgebildeten
Gemeindewachebeamten der Verwendungsgrup
pe W 2 als Beisitzern.
(3)Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht in der
Abfassung einer Strafanzeige an den Bürgermeister,
in der Erstattung eines schriftlichem Berichtes an die
vorgesetzte Dienststelle oder an das Gericht oder
in der Beantwortung verschiedener schriftlich gestell
ter Fragen. Es können auch verschiedene Artem der
vorstehend angeführtem Aufgaben miteinander ver
bunden werden. Es ist jedoch bei der Auswahl der
gestellten Aufgaben darauf zu achten, daß dieselben
bei entsprechender Fertigkeit des Kandidaten läng
stens innerhalb von vier Stunden fertiggestellt wer
den können'. Die Benützung von schriftlichem Unter
lagen oder von Gesetzestexten ist dem Kandidaten
nicht gestattet.
(4)Bei der mündlichem Prüfung sind in nachste
henden Gegenständem ausreichende Kenntnisse
nachzuweisen:
1.Gemeinderecht,
2.Verwaltungsverfahrensrecht,
3.Dienstrecht,
4.ortspolizeiliches Strafwesem und Strafverfahren
(Abgrenzung vom politischen und gerichtlichen
Strafverfahren), Rechtshilfe,
5.Strafprozeßordnung und Strafgesetz,
6.Jugendgerichtsgesetz.
(5)Außerdem hat der Kandidat Kenntnisse über
die Grundzüge der für die Verwaltung in dem Ge
meinden wichtigen Vorschriften in nachstehenden
Rechtsgebietem nachzuweisen:
1.Bundes- und Lamdesverfassumgsrecht,
2.Nationalrats^, Landtags- und Gemeindewahl
recht,
3.Bau- und Feuerpolizeiwesen,
4.Straßenverkehrswesem,
5.Meldewesen,
6.Tierseuchengesetz,
7.Sanitätswesen,
8.Forst-, Jagd- und Fischerei recht,
9.Gewerberecht,
10.Staatsbürgerschaftsrecht,
11.Ausweisungs-, Abscmaffungs- und Schubwesen.
(6)Auch hat der Kandidat im Anschluß an die
schriftliche Prüfung an Hand eines Diktates, welches
nicht länger als 10 Minuten dauern darf, die aus
reichende Beherrschung der Rechtschreibung und
die Fähigkeit zur leserlichen schriftlichen Wieder
gabe des Diktates nachzuweisen.
§ 13
(1) Die für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe W2 erforder-
liche Prüfung ist jedoch unter sinngemäßer Anwendung der 'Bestimmungen für die Gemeindebeamten^ prüfung (C und D) gemäß § 10 dieses Gesetzes mit der Maßgabe durchzuführen, daß ausreichende Kenntnisse in den nachstehend angeführtem Rechtsgebietem nachzuweisen! sind:
1.Gemeinderecht,
2.Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahl
recht,
3.Dienstrecht,
4.Polizeiwesen, soweit es insbesondere die Ge
meinden berührt, insbesondere Vereins- und
Versammlungsrecht, Meldewesen, Straßenpoli
zei,
5.ortspolizeiliches Strafwesen und Strafverfahren;
Abgrenzung vom politischem und gerichtlichen
Strafverfahren; die den Gerichten im Zivil- und
Strafverfahren' zu leistende Rechtshilfe,
6.Strafgesetz und Strafprozeßordnung,
7.Jugendgerichtsgesetz,
8.Bau- und FeuerpoHzeiwesen,
9.Forst-, Jagd- und Fischereiwesen,
10.Gewerberecht,
11.Veterinärwesen,
12.Verwaltungsverfahrensrecht.
(2) Außerdem sind Kenntnisse über die Grundzüge der für die Verwaltung in dem Gemeinden' wichtigen Vorschriften! in nachstehenden' Rechtsgebieten' nach-zuweisem:
(1)Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2)Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
ist der Nachweis einer mindestens zweijährigem zu friedenstellenden Verwendung in einem öffentlichen Dienstverhältnis.
(3)Die Prüfungsgebühr wird jeweils von der Lan
desregierung festgesetzt.
§ 15
Für die Bedienstetem der Gemeindeverbände geltem in allen
Dienstzweigen die Vorschriften' gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes.
§ 16
(1)Dieses Gesetz gilt nicht für Beamte im hand
werklicher Verwendung!.
(2)Die in diesem Gesetz geregeltem Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes)' sind' solche
des eigenem Wirkungsbereiches.
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