Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Gemeindebedienstetengesetzes
LGBL_OB_19820120_1Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des GemeindebedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.1982
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1982 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
a)die Kundmachung des Landeshauptmannes von
Oberösterreich betreffend die Berichtigung von
Druckfehlern im Landesgesetzblatt',
LGBl. Nr. 48/1952;
b)die 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle,
LGBl. Nr. 6/1957;
c)die 2. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle,
LGBl. Nr. 18/1967;
d)Art. I und IV der Gemeindebedienstetengesetz-
Novelle 1970, LGBl. Nr. 24;
| Art. I und IV des Gesetzes, mit dem dienstrechtliche Vorschriften
f) Art. I der Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1981,
LGBl. Nr. 46.
(2)Im § 2a Abs. 2 des Gemeindebedienstetenge
setzes, LGBl. Nr. 44/1952, in der Fassung der Ge
meindebedienstetengesetz-Novelle 1970, LGBl. Nr. 24,
wurde jeweils die Zitierung "der Oberösterreichischen
Gemeindeordnung 1965" durch die Zitierung "der
O. ö. Gemeindeordnung 1979" und im § 25 die Zitie
rung "Wehrgesetz" durch die Zitierung "Wehrge-
setz 1978" ersetzt.
(3)Im § 72 wurden: im Abs. 5 die Zitierung "Abs. 5"
auf "Abs. 4" und die Bezeichnung des Abs. 7 auf
Abs. 6 richtiggestellt.
(4)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird festge
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. TEIL Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz findet auf alle öffentlichen1 Bediensteten einer
Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) mit Ausnahme der Städte mit
eigenem Statut Anwendung, öffentliche Bedienstete im Sinne dieses
Gesetzes sind
a)die Beamten,
b)die Vertragsbediensteten.
II. TEIL
Bestimmungen für die Gemeindebeamten
§ 2
(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Ge
meinden' (Gemeindeverbände) die landesrechtlichen
Vorschriften, die das Dienstrecht (einschließlich des
Besoldung"- und des Pensionsrechtes) der Landes
beamten regeln, sinngemäß anzuwenden1. An die
Stelle der Zuständigkeit der Landesregierung tritt
die Zuständigkeit der Organe der Gemeinde (des
Gemeindeverbandes); die Zuständigkeit der Landes
regierung zur Erlassung^ von Verordnungen: wird
hiedurch nicht berührt.
(2)Der Dienst der Beamten ist nach der Art der
Ausbildung und Verwendung in Verwendungsgrup
pen gegliedert.
(3)Alle Dienstposten mit gleichen Anstellungserfor
dernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu
Dienstzweigen zusammengefaßt. Jeder Dienstzweig'
wird einer Verwendungsgruppe zugewiesen. Die
Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwen
dungsgruppen werden durch Landesgesetz bestimmt.
Dienstpostenplan
§ 2a
(1) Die Anzahl der Dienstposten ist alljährlich nach Dienstzweigen und Dienstklassen getrennt durch den
einen Bestandteil des Gemeindevoranschlages bildenden Dienstpostenplan festzusetzen. Der Dienstpostenplan hat Dienstposten in der Anzahl' und in der Art vorzusehen, als dies unter Beachtung der Grund-Sätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist.
(2)Der vom Gemeinderat beschlossene Dienst
postenplan bedarf, wenn er hinsichtlich der Anzahl
oder der Art der Dienstposten gegenüber dem
Dienstpostenplan des vorausgegangenen Haushalts
jahres eine Änderung enthält, der Genehmigung der
Landesregierung', Die Genehmigung darf nur versagt
werden, wenn der Dienstpostenplan den Bestimmun-
gem des Abs. 1 nicht entspricht. Bedarf der Dienst
postenplan der Genehmigung der Landesregierung,
so darf er erst nach der Erteilung dieser Genehmi
gung gemäß § 76 Abs. 5 der O. ö. Gemeindeord
nung 1979 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden.
§ 77 der O. ö. Gemeindeordnung 1979 ist in diesem
Falle hinsichtlich des Dienstpostenplanes nicht anzu
wenden.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinn
gemäß für Abänderungen des Dienstpostenplanes
während des Haushaltsjahres.
Allgemeine Anstellungserfordernisse
§3
(1)Voraussetzung^ für die Anstellung als Beamter ist:
1.die österreichische Staatsbürgerschaft;
2.ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr
als 40 Jahren (soweit nicht der Gemeinderat in
Ausnahmefällen, wenn es die Interessen der Ge
meinde erfordern, eine Nachsicht erteilt);
3.einwandfreies Vorleben;
4.die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten not
wendige charakterliche, geistige und körperliche
Eignung;
5.die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort
und Schrift entsprechend den Erfordernissen des
Dienstzweiges;
6.die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn, daß
dieselbe aus keinem anderen Grund als dem der
Minderjährigkeit beschränkt ist.
(2)Soll ein Vertragsbediensteter als Beamter der
selben oder einer anderen Gemeinde angestellt wer-
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derr, so gilt die Voraussetzung' nach Abs. 1 Z. 2 als erfüllt, wenn das Vertragsverhältnis vor der Vollendung des 40. Lebensjahres zustande kam und seither ununterbrochen1 aufrecht war.
(3) Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und des einwandfreien Vorlebens sind das Zeugnis eines Amtsarztes und eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277, beizubringen.
Ausschließungsgründe
§4
(1)Die Anstellung' von Personen*, die entweder die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
oder die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung
zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dien
stes unfähig sind, ist nichtig.
(2)Außerdem ist von der Anstellung als Beamter
ausgeschlossen„ wer
1.wegen einer oder mehrerer vorsätzlich began
gener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer
mehr als einjährigen' Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist,
2.aus dem' öffentlichen Dienst entlassen' worden
oder während eines anhängigen; Dienststrafver
fahrens aus dem öffentlichen Dienst ausgetreten
ist.
(3)Von der Ausschließung nach Abs. 2 kann in
berücksichtigungswürdigen Fällen vom Gemeinderat
mit Genehmigung der Landesregierung Nachsicht
erteilt werden, soweit strafgesetzliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen' und1 die Anstellung im Inter
esse des Dienstes gelegen! ist.
(4)Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch Vorweis ungültiger
Dokumente oder durch Verschweigen! von Umstän
den, die nach Abs. 2 die Anstellung ausschließen,
oder durch Verschweigen, des Fehlens einer Voraus
setzung für die Anstellung' (§ 3) erschlichen hat, so
ist er ohne Dienststrafverfahren' durch den1 Bürger
meister zu entlassen'.
Anstellungshindernisse
§5
(1)Die Anstellung eines Beamten, der dadurch in
das Verhältnis der dienstlichen Über- oder Unterord nung zu einem anderen' gewählten' oder bediensteten Organ der Gemeinde treten; würde, mit dem er ent
weder verheiratet ist oder war oder mit dem er in
auf- oder absteigender Linie oder in der Seitenlinie
bis einschließlich zum dritten' Grad verwandt oder
verschwägert ist oder zu dem er im Adoptionsver
hältnis steht, ist nicht gestattet.
(2)Wird das Anstellungshindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Ver
setzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen
Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaf
fen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten
Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat
der Bürgermeister dafür zu sorgen, daß keine Beeinträchtigung der dienstlichen' Belange eintritt.
(3)Ein Mitglied, des Gemeinderates kann während
seiner Funk^ionsdauer in dieser Gemeinde nicht als
Beamter angestellt werden, wenn er nicht bereits
bei Beginn seiner Funktion Vertragsbediensteter der Gemeinde war.
(4)Von einem Anstellungshindernis gemäß Abs. 1
oder 3 kann der Gemeinderat Nachsicht gewähren,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Führung der Ge
meindeverwaltung erforderlich ist.
Besondere Anstellungserfordernisse
§6
(1)Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung
von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige - vor
allem hinsichtlich der Vorbildung und Ausbildung,
insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen -
werden durch Landesgesetze bestimmt. Die beson
deren Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht
ausdrücklich nur für die Übernahme in das definitive
Dienstverhältnis vorgeschrieben sind, auch die Vor
aussetzung für die Anstellung.
(2)Soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt
ist, kann der Gemeinderat mit Genehmigung der
Landesregierung aus dienstlichen Interessen vom
Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses
Nachsicht gewähren, insbesondere bei Gleichwertig
keit eine nach anderen dienstrechtlichen Vorschriften
erfolgreich abgelegte Prüfung als Ersatz für die ge
setzlich vorgeschriebene Dienstprüfung anerkennen
oder gestatten, daß eine gesetzlich vorgeschriebene
Dienstprüfung innerhalb einer angemessenen Frist
nachgeholt wird. Die Genehmigung der Landesregie
rung darf nur versagt werden, wenn durch eine
solche Maßnahme des Gemeinderates die ordnungs
gemäße Führung der Gemeindeverwaltung gefährdet
würde.
Stellenausschreibung
§ 7
(1)Jede freie zur Besetzung gelangende Stelle
eines Gemeindebeamten ist in der Amtlichen Linzer
Zeitung auszuschreiben; der Gemeinde bleibt es un
benommen, die öffentliche Ausschreibung überdies
in geeigneter anderer Weise vorzunehmen.
(2)Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Auf
nahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der
Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen An
forderungen entsprechen, bei der Stellenbesetzung
gegenüber anderen Bewerbern mit gleicher Eignung
bevorzugt zu berücksichtigen.
Anstellung; Ernennung
§ 8
(1) Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Die Anstellung ist nur zulässig, wenn ein solcher Dienst^ posten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im allgemeinen sowie für die Erlangung des
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betreffenden Dienstpostens im besonderen erfüllt sind. Erfüllen mehrere Bewerber diese Voraussetzungen', so kommt zunächst derjenige in Betracht, der die bessere Diensteignung hat. Das Dienstalter ist nur bei sonst gleicher Diensteignung maßgebend.
(2)Der Beamte ist bei seiner Anstellung in die
niedrigste Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe
einzureihen: Wenn es jedoch zur ordnungsgemäßen'
Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist,
kann der Gemeinderat den Beamten bei der Anstel
lung unmittelbar in eine höhere, für seine Verwen
dungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einreihen;
hiebei ist auf das Alter, die bisherige Berufslaufbahn
und die künftige Verwendung des Beamtem Bedacht
zu nehmen.
(3)Der Beschluß des Gemeinderates über die An
stellung oder über eine sonstige Ernennung eines
Beamten bedarf der Genehmigung der Landesregie
rung. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn der Beschluß des Gemeinderates die gesetz
lichen! Bestimmungen über die Anstellung bzw. die
Ernennung verletzt. Die Genehmigung gilt als erteilt,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem
Einlangen des Beschlusses des Gemeinderates bei
der Landesregierung versagt wird.
(4)Ein Rechtsanspruch' auf die Anstellung als
Beamter oder auf eine sonstige Ernennung besteht
nicht.
Provisorisches und definitives Dienstverhältnis
§9
(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch
und ist auf Ansuchen des Beamten nach 4 Jahren
und nach Erfüllung der sonstigen für die Übernahme
in das definitive Dienstverhältnis vorgeschriebenen
Bedingungen (§ 6) in ein definitives umzuwandeln.
Die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis
kann frühestens nach Vollendung des 22. Lebens
jahres erfolgen.
(2)Das provisorische Dienstverhältnis kann durch
schriftliche Kündigung zum Ende eines jeden Kalen^
dermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist be
trägt während der ersten 6 Monate des Dienstver
hältnisses (Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der
Probezeit 2 Monate und nach Vollendung des zwei
ten Dienstjahres 3 Monate. Während der Probezeit
ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später
nur mit Angabe des Grundes möglich.
(3)Das provisorische Dienstverhältnis kann insbe
sondere aufgelöst werden
a)bei Nichterfüllung der Erfordernisse für die defi
nitive Übernahme in das Beamtenverhältnis;
b)bei einem auf Grund eines amtsärztlichen Gut
achtens festgestellten Mangel der körperlichen
oder geistigen Eignung, es sei denn, daß dieser
Mangel die Dienstfähigkeit nur beschränkt und
infolge der Ausübung des Dienstes während der
bisherigen Dienstzeit ohne Verschulden des
Beamten entstanden ist;
c)bei unbefriedigendem Arbeitserfolg;
d)bei pflichtwidrigem dienstlichen oder außerdienst
lichen Verhalten;
e)bei verringertem Personalbedarf infolge einer
Veränderung der Organisation des Dienstes oder
infolge einer dauernden Verminderung' der Ge
schäfte.
(4)In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnis
ses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet
werden, soweit sie für die Festsetzung des Vor-
rückungsstichtages berücksichtigt wurden. Hiebei ist
auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgese
hene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen,
(5)Während eines strafgerichtlichen Verfahrens,
eines Dienststrafverfahrens oder einer Dienstent
hebung und bis zu 3 Monaten nach rechtskräftigem
Abschluß dieser Verfahren kann eine Übernahme in
das definitive Dienstverhältnis nicht erfolgen. Ist das
Verfahren durch Einstellung oder Freispruch been
det worden', so kann die Übernahme in das defini
tive Dienstverhältnis mit Wirkung auf einen Zeitpunkt
vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das
strafgerichtliche Verfahren bzw. Dienststrafverfahren
möglich gewesen wäre.
Beginn des Dienstverhältnisses und der Dienstzeit
§ 10
(1)Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tage der
Aushändigung des Ernennungsdekretes, es sei denn,
daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag be
stimmt ist.
(2)Die für die Erlangung und den Genuß aller von
der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte an
rechenbare Dienstzeit beginnt mit dem Tage des tat
sächlichen Dienstantrittes, im Falle eines bis zum
Tage der Anstellung andauernden Vertragsverhält-
nisses bei derselben oder einer anderen Gemeinde
mit dem Tage des Beginnes des öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses (Abs. 1).
(3)Die Festsetzung' des Vorrückungsstichtages und
die Anrechnung der Ruhegenußvordienstzeiten rich
ten sich nach den jeweils für die Landesbeamten
geltenden Bestimmungen.
Ernennungsdekret
§ 11
(1) Über die Anstellung und jede sonstige Ernennung, über die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über eine Reaktivierung (Rückübernahme in das aktive Dienstverhältnis bei gleichzeitiger Aufhebung des Ruhestandsverhältnisses) ist dem Beamten ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:
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(2) Bei Anstellungen und Reaktivierungen ist der Tag des Dienstantrittes vom Bürgermeister auf dem Dekret zu bestätigen.
Dienstgelöbnis
§ 12
(1)Der Beamte hat bei Dienstantritt an Eides Statt
mit Handschlag dem Bürgermeister oder seinem
Stellvertreter zu geloben, die Bundes- und Landes
verfassung, die Bundes- und Landesgesetze sowie
alle sonstigen für den Dienst in Betracht kommenden
Vorschriften unverbrüchlich zu beachten, die Amts
pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere auch die Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu wahren, und seine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde zu stellen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist dem Anzugelobenden freigestellt.
(2)Über die Angelobung ist eine Niederschrift auf
zunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses
ist in den Personalstandesausweis einzutragen und
auf dem Ernennungsdekret zu vermerken. Die Nie
derschrift ist dem Personalakt anzuschließen.
(3)Bei jeder Aushändigung eines Dekretes ist der Beamte vom Bürgermeister oder seinem Stellvertre
ter an sein Gelöbnis zu erinnern.
(4)Weigert sich der Beamte, das Gelöbnis abzu
legen, ist er zu entlassen.
Personalstandesausweis
§ 13
(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
10.Dienststrafen;
11.Versetzung in den Ruhestand;
12.Auflösung des Dienstverhältnisses;
13.Anmerkungen, insbesondere über den Grad
einer Versehrtheit, Anerkennungen für beson
dere Leistungen, außergewöhnliche Arbeiten und
Verdienste um die Gemeinde, die Befähigung
zu einer leitenden Stelle und über Verwandt
schaftsverhältnisse und dergleichen gemäß § 5.
(2) Der Beamte hat das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen'.
Verwendung, Tätigkeitsmerkmale, Versetzung
§ 14
(1)Ein Beamter kann im allgemeinen nur zur Durch
führung jener Geschäfte verpflichtet werden, zu
deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung
und nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienst
zweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert,
kann der Beamte vorübergehend auch zu Aufgaben
herangezogen werden, die nicht zu den gewöhn
lichen Dienstverrichtungen von Beamten desselben
Dienstzweiges gehören.
(2)Der Auftrag, innerhalb des Dienstzweiges
Dienstverrichtungen auf einer anderen Dienststelle
bzw. Dienstverrichtungen, die mit einem anderen
Dienstposten verbunden sind, zu besorgen, darf
ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höch
stens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem
Kalenderjahr ausgesprochen werden. Eine darüber
hinausgehende Dienstverwendung bzw. Dienstzutei
lung ohne Zustimmung des Beamten ist nur dann
zulässig, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung
oder Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes auf an
dere Weise nicht gewährleistet werden kann oder es
sich um eine Dienstverwendung bzw. Dienstzuteilung
zum Zwecke einer Ausbildung handelt. Bei einer sol
chen Dienstverwendung bzw. Dienstzuteilung ist auf
die dienstrechtliche Stellung des Beamten Bedacht
zu nehmen. Aus einer Dienstverwendung bzw.
Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz und
des Abs. 2 darf dem Beamten kein dienstrechtlicher
Nachteil entstehen.
(3)Der Beamte kann innerhalb des Dienstzweiges
aus wichtigen dienstlichen Interessen auf eine an-
dere Dienststelle versetzt werden. Das Vorliegen
eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht er
forderlich für Versetzungen während des provisori
schen Dienstverhältnisses.
(4)Bei Abberufung von der bisherigen Verwendung
ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten
des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Mo
nate nach der Abberufung eine neue Verwendung
zuzuweisen. § 70 wird hiedurch nicht berührt.
(5)Einer Versetzung ist gleichzuhalten die Abbe
rufung eines Beamten von seiner bisherigen Ver
wendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen
Verwendung, wenn
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(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuer" Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen- nach Zustellung Einwendungen vorzubringen:. Werdern innerhalb der angegebenen1 Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. (s) Die Versetzung ist durch- dem Bürgermeister mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
(9) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen auch in einem anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe überstellt werden. Die Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. Über- und Unterordnung
§ 15
Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Dienstvorgesetzten; der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller Beamtem.
Dienstbeurteilung
§ 16
(1) Beamte der Diemstklasse I der Verwendungsgruppen E, D, C, P5 bis P1, W3 und W2, der Dienstklasse II der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sowie alle im provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind alljährlich für das vergangene Kalenderjahr zu beurteilen. Lehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe, alle im
provisorischen Dienstverhältnis sowie alle in den ersten drei
Jahren der Lehrtätigkeit befindlichen
Lehrer, ferner jene Lehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind' jedes Schuljahr zu beurteilen.
(2)Beamte der Dienstklasse III der Verwendungs
gruppen E, D, C, W3, W2, P5 bis P1, der Dienst
klasse IV der Verwendungsgruppen D, C und W2,
der Diemstklasse V der Verwendungsgruppen C und
W2, der Dienstklassen VI und VII der Verwendungs-
gruppe B und der Dienstklassen VII und VIII der
Verwemdungsgruppe A sind, sofern Abs. 1 nichts an
deres bestimmt, nur in den Fällen - und zwar für
das jeweils letzte Kalenderjahr - auf Amtrag der
Dienstbehörde zur beurteilen, in denen die Dienst
beurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von
Bedeutung ist. Lehrer sind, sofern Abs. 1 nichts an
deres bestimmt, für das Schuljahr zu beurteilen,
a)in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht haben oder
b)für das die Dienstbehörde eine Feststellung' für
notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung gegen
über der letzten zu ändern sei, auf deren Antrag.
Alle Lehrer ab der 13. Gehaltsstufe, die bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind nur auf Antrag der Dienstbehörde zu beurteilen, soferm die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(3)Die übrigen Beamten bzw. die übrigen Lehrer
sind alle drei Jahre für das letzte Kalenderjahr bzw. für das letzte Schuljahr zu beurteilen.
(4)Der Beamte bzw. Lehrer ist auf seinen Antrag
zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß für ein
Kalenderjahr bzw. für ein Schuljahr, für das er nicht
zu beurteilen ist, eine bessere als die letzte Gesamt
beurteilung angemessen sei. Der Antrag ist jeweils
im Jänner eines Kalenderjahres über das vorange
gangene Kalenderjahr bzw. im Oktober über das
vorangegangene Schuljahr im Dienstwege einzubrin
gen. Der Beamte bzw. Lehrer hat anzugebem, in
welchen Punkten der Dienstbeschreibung er eine
Änderung begehrt, die zu einer anderen Gesamt
beurteilung'führen könnte.
(5)Die Dienstbeurteilung erfolgt in einer mit der
erforderlichen Begründung versehenen Dienstbe
schreibung, welche auf die nach Abs. 6 und 7 bei
der Dienstbeurteilung zu berücksichtigenden Um
stände abzustellen ist. Die Abfassung der Dienstbe
schreibung und die Feststellung der Gesamtbeurtei
lung obliegt dem leitendem Beamten des Gemeinde
amtes, der selbst vom Bürgermeister beschrieben!
und beurteilt wird.
(6)Bei der Beurteilung' sind zu berücksichtigen:
1.die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur
Amtsführung notwendigen Vorschriften;
2.die Fähigkeiten und die Auffassung;
3.Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläßlich
keit, Verantwortungsbewußtsein und Arbeits
tempo;
4.Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst;
5.Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich) in
der deutschen Sprache und, sofern es für den
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Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von Fremdsprachen1;
6.Verhalten im Dienst, insbesondere Benehmen
gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern, sowie
Verhalten außerhalb des Dienstes, sofern Rück
wirkungen auf den Dienst eintreten;
7.bei Beamten, die sich auf einem leitenden Dienst
posten befinden oder deren Berufung auf einen
solchen Posten in Frage kommt, die Eignung
hiezu;
8.Bewährung als Vorgesetzter;
9.Erfolg der Verwendung.
(7) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind
ausdrücklich anzuführen.
(s) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
2.sehr gut, bei überdurchschnittlichem Kenntnissen,
Fähigkeiten und Leistungen;
3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkei
ten und Leistungen;
4.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemäßen
Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß
an Leistung ständig erreicht wird;
5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungsge
mäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Min
destmaß an Leistung1 nicht erreicht wird.
(9)Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf
"gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung
erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.
(10)Hat bei alljährlich zu beurteilenden Beamten
das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ
festgestellt, daß gegenüber der letztem Dienstbe
schreibung keine Änderung eingetreten ist, so kann
sich die Dienstbeschreibung auf einen Hinweis auf
die letzte Dienstbeschreibung beschränken; ein sol
cher Hinweis ist jedoch nur zweimal nacheinander
zulässig.
(11)Die Dienstbeschreibung! und Dienstbeurteilung
haben zu entfallen, wenn der Beamte in einem der
Dienstbeschreibung unterliegenden Kalenderjahr län
ger als sechs Monate keinem Dienst versehem hat. In
diesem Fall ist der Beamte für jenes nächstfolgende
Kalenderjahr zu beschreiben und zu beurteilen, in
dem die Voraussetzungen für dem Entlall der Dienst
beschfeibung nicht gegeben sind.
(12)Von einer Dienstbeschreibung ist Abstand zu
nehmen, wenn sich die Dienstleistung des Beamten
ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden ge
legenen Gründern vorübergehend verschlechtert hat.
(13)Ist gegen den Beamtem wegen eines in den
Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Dienst
strafverfahren wegen Verdachtes eines Dienstver
gehens eingeleitet worden (§ 52), so ist mit der
Dienstbeschreibung bis zur rechtskräftigem Beendi
gung des Dienststrafverfahrens zuzuwarten bzw. ein
Verfahren vor dem Dienstbeurteilungsausschuß bis
zu diesem* Zeitpunkt zu unterbrechen.
(14)Das zur Dienstbeschreibung zuständige Organ
hat den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die
Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachge
lassen hat, unverzüglich nachweislich zu ermahnen.
(15)Eine Ausfertigung der Gesamtbeurteilung' ist
dem Beamten zuzustellen. Der Beamte hat das Recht,
nach Zustellung der Gesamtbeurteilung in seine
Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle
(Gesamtbeurteilung und Einzelakte) Einsicht zu neh
men.
(16)Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beamte
binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Gemein
deamt die Beschwerde an den Dienstbeurteilungs
ausschuß erheben. Die Beschwerde ist schriftlich
oder telegraphisch einzubringen; sie hat aufschie
bende Wirkung.
(17)Über die Beschwerde entscheidet nach An
hören des Beamten und eines Vertreters der Ge
meinde sowie unter Heranziehung des Prüfungser
gebnisses der beiden letztem Überprüfungen der Ge
barung und Geschäftsführung der Gemeinde der
Dienstbeurteilungsausschuß mit Stimmenmehrheit
endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(18)Der Dienstbeurteilungsausschiuß wird bei jeder
Bezirkshauptmannschaft gebildet. Er besteht aus
dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm aus dem
Stande der rechtskundigen Verwaltungsbeamtem bei
der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter und
drei von der Landesregierung zu ernennenden Bei
sitzern. Zwei von diesem Beisitzern müssen im poli
tischen Bezirk als Gemeindebeamte bedienstet, einer
von ihnen muß im politischen Bezirk Bürgermeister
sein; sie sollen erfahrene Gemeindebeamte mit tun
lichst zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene Bürger
meister sein. Die Ernennung des Bürgermeisters und
eines der Gemeindebeamtem zu Beisitzern erfolgt
über Vorschlag des Bezirkshauptmannes. Vor der
Ernennung' des zweiten Gemeindebeamten hat die
Landesregierung die Gewerkschaft der Gemeinde
bedienstetem, Landesgruppe Oberösterreich, zu hö
ren und ihr Gelegenheit zur Erstattung eines Vor
schlages zu geben. Für jeden Beisitzer ist auf die
gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die
Beisitzer dürfen bei einer Entscheidung, die die
Dienstbeurteilung eines Beamten ihrer Gemeinde
zum Gegenstand hat, nicht mitwirken. Der Dienst
beurteilungsausschuß wird auf die Dauer von sechs
Jahren bestellt. Im Bedarfsfalle ist der Dienstbeur
teilungsausschuß durch Neubestellung von Mitglie
dern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(19)Die Mitglieder des Dienstbeurteilungsausschus
ses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die allen
falls entstehenden Barauslagen sind ihnen von der
Gemeinde zu ersetzen, auf deren Beamte sich die
Tätigkeit des Dienstbeurteilungsausschusses bezieht.
(20)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Er
satzmitglieder) des Dienstbeurteilungsausschusses
sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und un
abhängig.
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Allgemeine Pflichten
§ 17
(1)Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst
zu widmen, den mit seiner Stellung verbundenen
dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt
und Umfang nach bestem Wissen und mit anhalten
dem Fleiße sowie mit voller Unparteilichkeit zu oblie
gen und jederzeit auf die Wahrung sowohl der Inter
essen der Gemeinde als auch der Allgemeinheit be
dacht zu sein und alles zu vermeiden und nach
Kräften hintanzuhalten, was dem abträglich sein
könnte. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze,
Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.
(2)Der Beamte hat den Weisungen seiner Vorge
setzten Folge zu leisten, den Parteien, den Vorge
setzten und den übrigen Bediensteten der Gemeinde
mit Anstand und Achtung zu begegnen und in und
außer Djenst das Standesansehen zu wahren. Der
Beamte kann die Befolgung einer Weisung ableh
nen, wenn sie von einem unzuständigen Organ er
teilt wurde oder wenn die Befolgung gegen strafge
setzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Der Beamte ist zur raschen: und wirksamen
Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten
verpflichtet.
(4)Der Beamte ist verpflichtet, seinen ständigen
Wonnsitz so zu wählen, daß er allen dienstlichen
Verpflichtungen pünktlich nachzukommen vermag.
Inwieweit bei Vorliegen besonderer Verhältnisse
hievon eine Ausnahme gewährt werden kann, be
stimmt die Dienstbehörde. Der Beamte ist jedoch
nicht berechtigt, unter Hinweis auf Besonderheiten
seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder
besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Er hat
die jeweilige Wohnungsanschrift der Dienstbehörde
bekanntzugeben.
Amtsverschwiegenheit
§ 18
(1)Die Beamten sind, soweit gesetzlich nichts an
deres bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle
ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgeworde
nen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im
Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Par
teien geboten ist oder deren Geheimhaltung aus
drücklich aufgetragen ist. Eine Ausnahme hievon tritt
nur insoweit ein, als ein Beamter für einen bestimm
ten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des
Amtsgeheimnisses vom Bürgermeister entbunden
wurde.
(2)Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht
auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienst
verhältnisses fort.
Geschenkannahme
§ 19 (1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen
Angehörigen mit Rücksicht auf seine Amtsführung mittelbar oder
unmittelbar
a)angebotene Geschenke oder sonstige Vorteile in
Geld oder Geldeswert zuwenden oder zusichern
zu lassen oder
b)sich unter einem Vorwand andere Vorteile zu
verschaffen.
(2) Zur Annahme von Ehrengeschenken ist die Zustimmung der
Dienstbehörde erforderlich.
Nebenbeschäftigung
§ 20
(1)Nebenbeschäftigungen, die die pflichtgemäße
Erfüllung des Dienstes oder die Unbefangenheit im
Dienste beeinträchtigen könnten oder das Standes
ansehen verletzen, sind untersagt.
(2)Eine ausdrückliche Bewilligung der Dienstbe
hörde ist zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung
nicht erforderlich, doch ist der Beamte verpflichtet,
vor Übernahme einer Nebenbeschäftigung seiner
Dienstbehörde schriftlich Mitteilung zu machen. Diese
hat die Ausübung zu untersagen, wenn sie nach
Abs. 1 unstatthaft ist.
(3)Es ist den Beamten untersagt, an der Verwaltung
von Aktien- oder anderen auf Gewinn berechneten
Gesellschaften im Vorstand, im Verwaltungs- oder
im Aufsichtsrat teilzunehmen. Ausnahmsweise kann
die Dienstbehörde die Teilnahme an der Leitung
von Unternehmungen; dieser Art gestatten, wenn dies
im unmittelbaren Interesse der Gemeinde gelegen
ist.
Dienstzeit, Bereitschaft, Wohnungsbereitschaft, Rufbereitschaft
§ 21
(1)Hinsichtlich der Dienstzeit (Wochendienstzeit)
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen ver
pflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan
vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle
oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienst
liche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft).
(3)Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen
weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in sei
ner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus
bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände
seine Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
(4)Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend er
fordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet wer
den, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so
zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen
kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist
(Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienst
zeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereit
schaft zum Dienst herangezogen!, so gilt die Zeit,
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 1
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während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(5)Bezüglich der Überstundenvergütung, der Pau
schalvergütung für verlängerten Dienstplan, der Sonn-
und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage),
der Journaldienstzulage und der Bereitschaftsent
schädigung gelten1 die landesrechtlichen Vorschriften,
die das Dienstrecht der Landesbeamtem regeln, sinn
gemäß.
(6)Es obliegt dem Bürgermeister, im Einverneh
men mit dem Gemeindevorstand die Dienststunden
(Dienstpläne) festzusetzen.
Dienstverhinderung, Dienstbefreiung
§ 22
(1)Außer im Falle einer Krankheit oder eines an
deren begründeten Hindernisses darf kein Beamter,
ohne vom Dienst befreit oder enthoben: zu sein, vom
Dienst wegbleiben. Der Beamte hat die Dienstver
hinderung dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten un
verzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund
der Verhinderung nachzuweisen.
(2)Ein wegen: Krankheit vom Dienst abwesender
Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bür
germeisters bzw. eines Dienstvorgesetzten1 einer
ärztlichen bzw. amtsärztlichen Untersuchung zu un-
terziehen.
(3)Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch
Krankheit verursachte oder in gesundheitspolizeili
chen Vorschriften begründete Abwesenheit vom
Dienst hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine
Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Bezüge
nicht zur Folge.
(4)Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines
Kuraufenthaltes Dienstbefreiung' zu gewähren, wenn
a)ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesin-
validemamt die Kosten der Kur trägt oder einen
Kurkostenbeitrag leistet und
b)die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in
einem vorgeschriebenen Klima oder in der thera
peutischen Anwendung von kaltem Wasser (so
genannte "Kneipp-Kuren") besteht und ärztlich
überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende
dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(5)Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer
eines Erholungsaufenthaltes bzw. Landaufenthaltes
oder der Unterbringung1 in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur
völligen Herstellung der Gesundheit von einem So
zialversicherungsträger oder von einem Landesin
validenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder
nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungs
heim eingewiesen wird bzw. die Bewilligung eines
Erholungsaufenthaltes bzw. Landaufenthaltes erhält
und die Kosten vom Sozialversicherungsträger oder
Landesinvalidenamt satzungsgemäß getragen wer-
den oder zu diesen Kosten satzungsgemäß ein Beitrag-geleistet wird.
(5) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 4 und 5 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anzeigepflicht bei Änderung des Familienstandes
§ 23
Jede Änderung seines Familienstandes hat der Beamte binnen: zwei
Wochen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden anzuzeigen-.
Dienstweg
§ 24
(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf sein
Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Auf
gaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvor
gesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen
unverzüglich!an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Von der Einbringung im Dienstweg: darf bei
Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen: werden,
wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten
billigerweise nicht zumutbar ist.
Allgemeine Bestimmungen
§ 25
Der Beamte erwirbt mit dem Zeitpunkt gemäß § 10 Abs. 2 nach '•
Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen eineh Rechtsanspruch
a)auf Dienstbezüge, auf Nebengebühren, auf Ruhe-
genuß und auf Versorgung seiner Hinterbliebenen
sowie auf Sicherung des Arbeitsplatzes während
des Präsenzdienstes im Sinne des Wehrge
setzes 1978;
b)auf den dienstrang;
c)auf die Führung des Amtstitels und auf das
Recht zum Tragen der Dienstkleidung;
d)auf Erholungsurlaub;
e)auf Krankenfürsorge (gemäß § 34).
Dienstbezüge, Nebengebühren, Naturalbezüge und Sicherung des
Arbeitsplatzes während des Präsenzdienstes; allgemeine Bestimmungen
§ 26
(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be
stimmt ist, sind hinsichtlich der Dienstbezüge der
Beamten sowie der Sicherung des Arbeitsplatzes
während des Präsenzdienstes die Vorschriften gemäß
§ 2 Abs. 1 maßgeblich.
(2)Sofern in Anpassung der Bezüge an geänderte
Lebenshaltungskosten dem Landesbeamten' Zuschlä
ge gewährt werden, sind sie im selben Ausmaß auch
dem Gemeindebeamtem zu gewahrem.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982. 1. Stück,
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(3)Hinsichtlich der Nebengebühren' sind die Vor
schriften gemäß § 2 Abs. 1 maßgeblich.
(4)Für allfällige durch, den Gemeinderat geneh
migte Naturalbezüge ist vom Beamten eine ange
messene Vergütung zu leisten, die im Wege der Auf
rechnung hereingebracht werden kann. Bei der Fest
setzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen
Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwach
senden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die
Zuweisung und der Entzug einer Naturalwohnung
haben durch Bescheid zu erfolgen.
Dienstrang
§ 27
(1)Der Dienstrang wird durch die Dauer der inner
halb derselben Verwendungsgruppe und Dienst
klasse zurückgelegten Dienstzeit bestimmt. Hiebei
kommen Zeiträume, die für die Vorrückung in höhere
Bezüge nicht anrechenbar sind, nicht in Betracht;
insoweit sich dadurch nicht schon eine bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung der
Reihe nach folgende Umstände maßgebend:
1.das Rangverhältnis in der nächst niedrigeren
Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;
2.die Dauer der für die Ruhegenußbemessung an
rechenbaren Dienstzeit als öffentlicher Bedienste
ter einer Gebietskörperschaft;
3.die Dauer einer nicht anrechenbaren tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit als öffentlicher Be
diensteter einer Gebietskörperschaft;
4.das Lebensalter.
(2)Der Dienstrang von Beamten, auf welchem die
Bestimmungen des Beamtenüberleitungsgesetzes
vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, angewendet
worden sind, richtet sich' nach der auf Grund des
§ 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes vorgenommenem
Rangbestimmung.
(3)Der Beamte kann erklärem, daß Umstände, die
nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung1 eines Dienst
ranges maßgebend sind, unberücksichtigt bleiben
sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht muß schrift
lich erklärt werden und bedarf der Genehmigung des
Gemeinderates. Der Beamte ist auf Grund des Rang^-
Verzichtes derart zu reihen, daß die Umstände, auf
die sich der Rangverzicht bezieht, außer Betracht
bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
(4)Der Gemeinderat kann hinsichtlich der Dienst
bezüge und des Dienstranges keine Beschlüsse fas
sen, durch die Beamten eine Stellung eingeräumt
wirdi oder Dienstbezüge gewährt werden, welche
den Landesbeamten gleicher Vorbildung und Ver
wendung nicht zugebilligt werden.
Amtstitel
§ 28
(1) Der Beamte führt den auf Grund seines Dienstpostens ihm zukommenden Amtstitel und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehr als
auch in amtlicheil' Verlautbarungen! ausschließlich mit diesem
Titel benannt zu werden1.
(2)Die Amtstitel werden durch das gemäß § 2
Abs. 3 zu erlassende Landesgesetz festgesetzt und
sind gesetzlich geschützt.
(3)Der Beamte des Ruhestandes führt dem Amts
titel, den er zur Zeit der Versetzung in den1 Ruhe
stand zu führen berechtigt war, mit dem Zusatz "im
Ruhestand" ("i. R.") weiter.
Dienstkleidung
§ 29
(1)Die Landesregierung erläßt durch Verordnung
Bestimmungen über allfällige Dienstkleidung und
Dienstabzeichen.
(2)Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienst
kleidung oder eines Dienstabzeichens berechtigt
oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen1 der Ver
ordnung gemäß Abs. 1 der Gemeinderat.
Erholungsurlaub
§ 30
(1)Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr An
spruch auf Erholungsurlaub.
(2)Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub
entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert hat.
(3)Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tätigkeit
in ihrer Gesundheit besonders gefährdet sind, kann
der Bürgermeister einen angemessenen Zusatzurlaub
zum Erholungsurlaub gewähren. Das Ausmaß richtet
sich sinngemäß nach den für Landesbeamte gelten
den Bestimmungen.
(4)Ein Beamter, zu dessen Obliegenheit die Ver
rechnung von Geldern gehört oder der bei einer
Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubsantritt seine
Gebarung ordnungsgemäß abzuschließen und die
ihm anvertrauten Gelder zu übergeben,
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 30 a
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1.24 Werktage bei einem Dienstalter von weniger
als zehn Jahren,
2.26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn
Jahren und für Beamte der Dienstklasse V,
3.30 Werktage bei einem Dienstalter von 18 Jahren,
4.32 Werktage für den Beamten, der bereits einen
Anspruch auf eineni Erholungsurlaub von 30 Werk
tagen besitzt, das 51. Lebensjahr vollendet und
mindestens 10 Jahre im bestehenden Dienstver
hältnis zurückgelegt hat, sowie für den Beamten',
dessen Gehalt zuzüglich der ruhegenußfähigen
und der einem Anspruch auf eine Zulage zum
Ruhegenuß begründenden' Zulagen
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a)in der Verwemdungsgruppe D oder einer ver
gleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag
des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 der Dienst
klasse V,
b)in der Verwendungsgruppe C oder einer ver
gleichbaren Verwendungsgruppe dem Betrag
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienst
klasse V,
c)in der Verwendungsgruppe B oder einer ver
gleichbaren Verwendungsgruppe dem Betrag
des Gehaltes der Gehaltsstufe 4 der Dienst^
klasse V,
d)in der Verwendungsgruppe A oder einer ver
gleichbaren Verwendungsgruppe dem Betrag
des Gehaltes der Gehaltsstufe 5 der Dienst
klasse V
erreicht hat oder um höchstens S 25,- unter diesem Betrag liegt und
(2)In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Aus maßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalender
jahr ununterbrochen! sechs Monate gedauert, so ge
bührt der volle Erholungsurlaub.
(3)Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenz
urlaubes (§ 32), so gebührt ein Erholungsurlaub, so weit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Aus maß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes ver
kürzten Kalenderjahr entspricht.
(4)Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubs
ausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von Tagen, so
sind sie auf ganze Tage aufzurundem.
(5)Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsaus maßes ist jeweils der 30. September.
(s) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend' ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten-, die dem. Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurdem, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen', in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe amrechem-bar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen-. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamtem die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 30 b
(1)Die Dienstbehörde kann, wenn die Wochem-
dienstzeit nicht gleichmäßig und bleibend auf die
Tage der Woche aufgeteilt ist, insbesondere wenn
ein Beamter Schicht- oder Wechseldiienst im Sinne
des § 28 Abs. 4 der als landesgesetzliche Vorschrift
geltenden Djiemstpragmatik verrichtet, das in den
§§ 30 a und 30 i genannte Urlaubsausmaß im Stunden
ausdrücken, wenn dies im Interesse des Dienstes
geboten erscheint und den Interessen der Bedienste
ten nicht zuwiderläuft.
(2)Bei der Umrechnung des Erholungsurlaubes
(§§ 30 a und 30 i) ergibt sich die Anzahl der Urlaubs
stunden aus der Multiplikation der Anzahl der Ur
laubstage mit dem Quotienten aus der jeweiligem
Wochendienstzeit und der Anzahl der Werktage
(Arbeitstage).
(3)Ergebem sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 2 Bruchteile von Arbeitsstunden, so sind diese
auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden1.
(4)Unterliegt der Beamte einem verlängerten
Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der als landes
gesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik, so
erhöht sich die Stundenzahl (Abs. 1) entsprechend.
(5)Dem Beamten, dessem Urlaubsausmaß in Stun
den ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Er
holungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als ver
braucht anzurechnen, als er in diesem Zeitpunkt nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(ö) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurechnen. Ergebem sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werktages (Arbeitstages), so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stundem zu verbrauchen.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 30 c
(1)Gilt für einen Beamtem die Fünftagewoche, so
ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes
(§§ 30 a und 30 i) in der Weise umzurechnen, daß an
die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage
treten.
(2)Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1
Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Ar
beitstage aufzurunden1.
(3)Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf Ar
beitstage umzurechnen! und fällt ein gesetzlicher
Feiertag auf einen Samstag, so hat der Beamte An
spruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des Erholungsurlaubes
aus einem Vertragsdienstverhältnis
§ 30 d (1) Für dieFeststellungdeserstmaIigenAnspruch.es
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 1
auf Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 2) und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§ 30 a Abs. 2) ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsd'ienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 30 a und 30 i gebührende Uriaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 30 e
(1)Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen- oder
nach einem Vielfachen von Tagen (bei stundenweiser
Festlegung des Erholungsurlaubes nur für jene An
zahl von Dienststunden, die der Beamte nach dem
Dienstplan am Urlaubstage bzw. an den1 Urlaubs
tagen zu leisten hätte) gewährt und verbraucht
werden.
(2)Die kalendermäßige Festlegung des Erholungs
urlaubes ist vom Bürgermeister unter Berücksich
tigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wo
bei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten
angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Erholungs
urlaub soll womöglich in die Zeit vom 1. Mai bis
30.September fallen. Soweit nicht zwingende dienst
liche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte An
spruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt
zu verbrauchen.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 30f
(1)Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn
der Beamte dem Erholungsurlaub nicht bis zum
31.Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Ka
lenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu
diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht
möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des fol
genden Kalenderjahres ein.
(2)Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der
Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den
Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen
Urlaubsrest.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 30 g
Dem Beamten kann bei Vorliegen! besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 30 h
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erholungs
urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage (Ar beitstage) fallende Tage der Erkrankung, an denen
der Beamte durch" die Erkrankung dienstunfähig war,
auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsausmaß des Beamten in Stunden ausgedrückt
(§ 30 b), so sind so viele Stunden auf das Urlaubs
ausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während
der Tage seiner Erkrankung Dienst zu leisten hätte.
(2)Der Beamte hat dem unmittelbar Dienstvorge
setzten nach dreitägiger Krankheitsdauer die Er
krankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Grün
den, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht
möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig1, wenn
sie unmittelbar nach Weglall des Hinderungsgrundes
nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat
der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärzt
liches Zeugnis oder eine Bestätigung des zustän
digen Krankenversicherungsträgers über Beginn und
Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der
Beamte während eines Erholungsurlaubes im Aus
land, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche
Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem
zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt
ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestä
tigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Be
handlung (stationär oder ambulant) in einer Kran
kenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen
Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzu
wenden.
(3)Erkrankt ein Beamter, der während eines Er
holungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Ur
laubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so
ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung
mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem! Zusam
menhang steht.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch
für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienst
unfähig war.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 30 i
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 30 a gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 30 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
1.Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopfer
versorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, des
Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, oder
des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit im Dienst einer Ge
bietskörperschaft;
3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
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des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl, Nr. 329/1973;
(2)Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei
Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Er
werbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. auf4 Werktage,
50 v. H. auf5 Werktage,
60 v. H. auf6 Werktage.
(3)Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf
Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(4)Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten im
Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführten Vor
aussetzungen Dienstbefreiung gemäß § 29 a der als
landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienstprag
matik gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung des
Erholungsurlaubes.
Pflegeurlaub
§ 30j
(1)Der Beamte, der wegen der notwendigen Pflege
eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrank
ten oder verunglückten nahen Angehörigen nach
weislich an der Dienstleistung* verhindert ist, hat, un
beschadet der Bestimmungen des § 31 Abs. 1, An
spruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im
Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen,
(2)Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind
der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem
Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Ge
schwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die
Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft
lebt.
(3)§ 30 b, § 30 c Abs. 1 und 2 sowie § 30 d sind
für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 30 k
(1)Die kalendermäßige Festlegung des Erholungs
urlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen
Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht
aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungs
urlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermög
lichen. Eine Abgeltung des Urlaubes ist nicht ge
stattet.
(2)Für die durch eine unvorhergesehene Rückbe
rufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen
sind die Reisekosten nach den Bestimmungen der
als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Reisege-
bührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.
Sonderurlaub mit Bezügen
§ 31
(1)Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des Be
amten aus wichtigen persönlichen oder familiären
Gründen oder aus einem sonstigen besonderen An
laß einen Sonderurlaub in der Höchstdauer von
einer Woche im Jahr ohne Anrechnung auf das im
§ 30 a bezeichnete Ausmaß gewähren. Diese Ur
laubstage dürfen nicht an den Erholungsurlaub an
schließen.
j
(2)Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden,
wenn keine; zwingenden dienstlichen! Erfordernisse
entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemes
sene Dauer nicht übersteigen.
(3)Beamten, die sich auf die Ablegung einer
Dienstprüfung vorbereiten oder die zum Zweck ihrer
dienstlichen Fortbildung einen Ausbildungslehrgang
besuchen, kann der Bürgermeister nach Zulässigkeit
des Dienstes die hiefür notwendige Dienstbefreiung
bis zur Dauer von insgesamt einem Monat im Kalen
derjahr gewähren.
(4)Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 und 3 überstei
gender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer von drei
Monaten kann ausnahmsweise auf begründetes An
suchen vom Gemeinderat bewilligt werden.
(5)Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge.
Karenzurlaub
§ 32
(1)Auf begründetes Ansuchen kann dem Beamten
vom Gemeinderat ein Urlaub unter Entfall der Be
züge (Karenzurlaub), bis zum Höchstausmaß eines
Jahres bewilligt werden, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für Rechte,
die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhän
gen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besol
dungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Eine
Ernennung während dieser Zeit ist unstatthaft, so
weit der Urlaub nicht ausschließlich oder vorwiegend
im öffentlichen Interesse erteilt wird. Ebenso ist die
Gewährung eines auf diesen Zeitraum entfallenden
Erholungsurlaubes unstatthaft.
(3)Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes
andere als private Interessen des Beamten maß
gebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe
vor, so kann der Gemeinderat verfügen, daß die ge
mäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes
verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Um
fang eintreten.
Außerdienststellung und Dienstfreistellung
§ 33
(1) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Verfassungsgerichtshofes oder der Volksanwaltschaft ist, ist von der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen. Dem Beamten, der Mitglied eines Landtages ist, ist die zur
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Ausübung des Landtagsmandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2)Der Beamte, der sich um das Amt des Bundes
präsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder
in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung
des gültigen- Wahlvorschlages bei der zuständigen
Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen
Wahlergebnisses von der Wahrnehmung seiner
dienstlichen Aufgaben freizustellen. Wird der Beamte
zum Bundespräsidenten oder zum Mitglied des Na
tionalrates gewählt, so ist er darüber hinaus bis zum
Beginn der Außerdienststellung gemäß Abs. 1 oder
Abs. 3 von der Wahrnehmung seiner dienstlichen
Aufgaben freizustellen.
(3)Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied1 der
Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder
Vizepräsident des Rechnungshofes oder Mitglied
einer Landesregierung' ist, ist für die Dauer dieser
Funktion von der Wahrnehmung seiner dienstlichen
Aufgaben freizustellen.
(4)Der Beamte, der Mitglied oder Ersatzmitglied
eines Gemeinderates ist, ist für die Dauer der Teil
nahme an Sitzungen jener Kollegialorgane der Ge
meinde, denen er angehört, von der Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen. In gleicher
Weise sind Beamte, die als Vertreter der beruflichen
Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in
dienstrechtlichen Angelegenheiten mitwirken, im für
diese Mitwirkung erforderlichen Ausmaß zeitweise
freizustellen, soweit nicht überwiegend dienstliche
Interessen entgegenstehen.
Kranken- und Unfallfürsorge
§ 34
(1)Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben
durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen Kran
kenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß sicherzu
stellen, das der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
entspricht bzw. den für Landesbeamte vorgesehenen
Leistungen gleichwertig ist.
(2)Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen
der Krankenfürsorge werden, soweit sie nicht durch
sonstige Einnahmen gedeckt sind, durch Beiträge
der Gemeinden sowie der Gemeindebeamten (und
der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger) aufge
bracht. Die Beiträge der Beamten dürfen nicht höher
sein als die Beiträge der Landesbeamten zur Kran
kenfürsorge für 0. ö. Landesbeamte.
(3)Das Nähere wird durch ein eigenes Landesge
setz geregelt.
(4)Die Unfallfürsorge für die Gemeindebeamten
ist im O. ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz,
LGBl. Nr. 36/1969, geregelt.
Koalitionsrecht
§ 35
Die Freiheit der Bediensteten, sich zum Schutze ihrer
wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu
Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist bundesverfassungsgesetzlich gewährleistet.
Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des
Dienstverhältnisses
Übertritt in den Ruhestand
§ 36
Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner
Geburt in den Ruhestand.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung
§37
(1)Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen
Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
1.dauernd dienstunfähig oder
2.infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein
Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienst
unfähig1 ist.
(2)Der gemäß § 33 Abs. 1 und 3 außer Dienst ge
stellte Beamte ist in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er dies beantragt hat.
(3)Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge
seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine
dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein
mindestens gleichwertiger Dienstposten zugewiesen
werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner kör
perlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im
stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine per
sönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse bil
ligerweise zugemutet werden kann.
(4)Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom
Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine
ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht un
terbrochen. Eine dazwischenliegende Dienstleistung
ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie
mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorher
gegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst er
reicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende
dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer da
zwischenliegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer
sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Ab
wesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Ab
wesenheit zusammenzurechnen.
(5)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Rechtskraft des Bescheides oder dem darin festge
setzten späteren Tag wirksam.
(Ö) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Vorstellung (§ 102 O. ö. Gemeindeordnung 1979) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 1
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Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
§ 38
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung,
aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine
Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf
des Monats bewirken, in dem er das 60. Lebensjahr
vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor
Vollendung des 60. Lebensjahres abgegeben werden.
(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ab
iauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt,
frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen
oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird
die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ab
lauf des Monats wirksam-, der der Abgabe der Er
klärung folgt.
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 38 a
(1) Der Beamte des Ruhestandes kann aus dienstlichen Grüridert durch1 Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
(3)Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei
Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem
die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird,
anzutreten.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 39
Das Dienstverhältnis wird, außer durch den Tod, aufgelöst durch
(1) Jeder Beamte kann ohne Angabe von Gründen dem Dienst entsagen. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und bedarf der Annahme durch den Gemeinderat. Der Antrag gilt als angenommen, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird. Die Annahme darf nur verweigert werden, wenn gegen den Beamten ein Dienststrafverfahren einzuleiten oder eingeleitet ist, Geldverbindlichkeiten
aus dem Dienstverhältnis bestehen oder die Amtsgeschäfte nicht in Ordnung gebracht sind.
(2) Durch1 die Dienstentsagung verliert der Beamte für sich und seine Familienangehörigen alle mit dem Beamtenverhältnis verbundenen Rechte.
Auflösung des Dienstverhältnisses durch Verlust der österreichischen
Staatsbürgerschaft
§ 41
Verliert ein Beamter die österreichische Staatsbürgerschaft, so
erlischt damit das Dienstverhältnis und es erlöschen gleichzeitig
alle Rechte aus dem Dienstverhältnis.
Entlassung
§ 42
(1)Die Entlassung erfolgt, von den Fällen des
§ 4 Abs. 4, § 12 Abs. 4 und § 59 Abs. 2 abgesehen,
nur auf Grund eines rechtskräftigen Dienststrafer
kenntnisses. Sie ist vom Bürgermeister zu verfügen.
(2)Der Entlassene und seine versorgungsberecl
tigten Angehörigen gehen aller Rechte aus dem
Dienstverhältnis verlustig, soweit nicht in den pen-
sionsrechtlidhen Vorschriften etwas anderes be
stimmt ist.
Pensionsansprüche
§ 43
Hinsichtlich der Pensionsansprüche der Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften gemäß § 2 Abs. 1 maßgeblich. Pflichten der Ruhestandsbeamten
§ 44
(1)Die Pflichten der Ruhestandsbeamten ergeben
sich aus den einzelnen gesetzlichen Vorschriften.
(2)Beamte, die einen Ruhegenuß beziehen, sind,
solange sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei sonstiger Hemmung der Auszahlung des Ruhegenusses verpflichtet,
(1) Jede Gemeinde hat mit dem Land eine Vereinbarung abzuschließen, in der sich das Land zu verpflichten i hat, der Gemeinde die Leistungen, welche sie nach' den pensionsrechtlichen Vorschriften an ihre Beamten, deren Hinterbliebene oder Angehörigen erbringen muß, zu ersetzen; die Gemeinde hat sich in dieser Vereinbarung zu verpflichten,
Seite 16
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 1
a)die monatlichen' Pensionsbeiträge (einschließlich
der Pensionsbeiträge von den Sonderzahlungen)
und die besonderen Pensionsteiträge, die von
den Beamtem an die Gemeinde zu entrichten sind,
sowie die der Gemeinde nach den sozialversiche
rungsrechtlichen Vorschriften gebührenden: Über
weisungsbeträge an das Land abzuführen;
b)die ihr auf Grund einer Abtretung aus früheren
Dienstzeiten eines Beamten zukommenden Penh
sionsleistungen an das Land abzuführen;
c)monatliche Beiträge im fünffachen Ausmaß der
von den Beamten zu entrichtenden monatlichen
Pensionsbeiträge (einschließlich der Pensionsbei
träge von den Sonderzahlungem) an das Land zu
leisten;
d)für nicht besetzte Dienstposten monatliche Bei
träge im Ausmaß nach lit. c, berechnet vom ruhe-
genußfähigeni Anfangsbezug (einschließlich der
Sonderzahlungen) der betreffenden Verwendungs
gruppe, an das Land zu leisten;
e)für die Ruhe- und Versorgungsgenußempfämger
monatliche Beiträge im Ausmaß nach lit. c, be
rechnet vom Ruhe- bzw. Versorgungsbezug (ein
schließlich der Sonderzahlungeni, jedoch ohne
Haushaltszulage), an das Land zu leisten;
f)entsprechend der Art und der Anzahl der im
Dienstpostenplan der Gemeinde festgesetzten
Dienstposten einen jährlichen Beitrag an das
Land zu leisten;
(2)Der Gesamtbetrag1 der jährlichen Beiträge von
Gemeinden gemäß Abs. 1 lit. f darf 95 v. H. des Auf
wandes, der dem Land durch Ersätze von pensions
rechtlichen Leistungen an Gemeinden erwächst und
durch die Leistungen der Gemeinden gemäß Abs. 1
lit. a bis e sowie durch sonstige zweckgebundene
Einnahmen des Landes nicht gedeckt ist, nicht über
steigen.
(3)In der zwischen dem Land und' jeder Gemeinde
abzuschließenden Vereinbarung ist überdies eine
Regelung für den Fall vorzusehen, daß der Gesamt
betrag der Leistungen der Gemeinden gemäß Abs. 1
lit. a bis e für ein Kalenderjahr den Gesamtbetrag
der vom Land ersetzten pensionsrechtlichen Leistun
gen für dieses Kalenderjahr übersteigt. Der Unter
schiedsbetrag ist den einzelnen Gemeinden pro
zentuell nach ihren Leistungen gemäß Abs. 1 lit. a
bis e für das folgende Kalenderjahr auf die gemäß
Abs.' 1 lit. c bis e zu entrichtenden Beiträge gutzu
schreiben. Eine solche Gutschrift erfolgt jedoch nur
soweit, als das für Ersätze von pensionsrechtlichen
Leistungen zweckgebundene Vermögen des Landes
(Leistungen der Gemeinden gemäß Abs. 1 und son
stige zweckgebundene Einnahmen des Landes) den
Betrag übersteigt, der voraussichtlich für Ersätze von
pensionsrechtlichen Leistungen in den dem abzu
rechnenden Kalenderjahr folgenden ersten sechs Mo
naten erforderlich wird.
Die §§ 46 bis 48 sind aufgehoben.
Dienststrafrechtliche Verantwortlichkeit
§ 49
(1)Über Beamte, die ihre Standes- oder Amts
pflichten (Dienstpflichten) verletzt haben, werden un
beschadet ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Ordnungs- oder Dienststrafen verhängt, je nachdem
sich die Pflichtverletzung nur als eine Ordnungswid
rigkeit oder mit Rücksicht auf die Schädigung oder
Gefährdung des öffentlichen Interesses, auf die Art
oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wieder
holung oder auf sonstige erschwerende Umstände,
als ein Dienstvergehen darstellt.
(2)Das Recht des Dienstvorgesetzten, Rügen aus
zusprechen und Ungehörigkeiten in der Amtsführung
auszustellen sowie die Befugnis der Gemeinde, kraft
der geltenden Vorschriften den Ersatz von Kosten
oder Schäden aufzuerlegen, wird durch dieses Ge
setz nicht berührt.
Strafausmaß
§ 50
(1)Bei der Bemessung der Ordnungs- und Dienst
strafen (§§ 51 und 52) ist auf die Schwere der Ord
nungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die
daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad
des Verschuldens und das gesamte bisherige Ver
halten des Beamten Rücksicht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch meh
rere selbständige Tateni mehrere Pflichtverletzungen
begangen und wird über diese Pflichtverletzungen
gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu ver
hängen, die nach der schwersten Pflichtverletzung zu
bemessen ist, wobei die weiteren Pflichtverletzungen
als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Ordnungsstrafen
§ 51
(1)Ordnungsstrafen sind:
a)die Verwarnung,
b)die Geldbuße.
(2)Die Geldbuße darf im einzelnen Fall den Betrag
von 5 v. H. des Monatsbezuges unter Ausschluß der
Haushaltszulage nicht übersteigen. Die Summe der
einem Beamten innerhalb eines Kalenderjahres
rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf die Hälfte
seines Monatsbezuges mit Ausschluß der Haushalts
zulage nicht übersteigen. Die Geldbußen werden er
forderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen her
eingebracht und fließen der Gemeinde für Wohl
fahrtszwecke zugunsten der Beamten zu.
(3)Das Recht zur Verhängung einer Ordnungs
strafe steht dem Bürgermeister und dem Dienststraf
ausschuß zu.
(4)Vor Verhängung' einer Ordnungsstrafe ist dem
beschuldigten Beamten Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
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(5) Die verhängte Ordnungsstrafe ist dem Beamten schriftlich runter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Sie wird im Personalstandesausweis nicht eingetragen.
(Ö) Gegen eine vom Dienststrafausschuß verhängte Ordnungsstrafe ist
ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Dienststrafen
§ 52
(1)Dienststrafen können nur auf Grund eines
Dienststrafverfahrens verhängt werden.
Dienststrafen sind:
a)der Verweis,
b)die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monats
bezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage,
c)die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbe
zügen unter Ausschluß der Haushaltszulage,
d)die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c ist von
dem Monatsbezug auszugehen, auf den der Beamte
im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen-Dienst
straferkenntnisses Anspruch hat.
Dienststrafausschuß
§ 53
(1)Zur Durchführung des Dienststrafverfahrens
erster Instanz wird bei jeder Bezirkshauptmannschaft
ein Dienststrafausschuß für Gemeindebeamte ge
bildet.
(2)Der Dienststrafausschuß besteht
a)aus dem Bezirkshauptmann oder einem anderen
rechtskundigen* Beamten aus dem Stande der
Bezirkshauptmannschaft als Vorsitzendem;
b)aus einem Bürgermeister im politischen Bezirke
als Beisitzer;
c)aus zwei Beisitzern aus dem Stande der Gemein-
diebeamteni im politischen Bezirke;
d)aus einem Beisitzer, den die am Verfahren be
teiligte Gemeinde entsendet.
(3)Der Dienststrafausschuß wird mit Ausnahme
des jeweils von der Gemeinde, welche am Verfahren'
beteiligt ist, zu entsendenden Beisitzers von der
Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren be
stellt. Vor Ernennung der Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. c
hat die Landesregierung die Gewerkschaft der Ge
meindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich,
zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vor schlägen zu geben. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt.
(4)Die Gemeinde hat den von ihr zu entsendenden
Beisitzer sowie einen Ersatzmann für diesen Bei
sitzer über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von sechs Wochen namhaft zu machen'.
(5)Der Dienststrafausschuß ist nur bei Anwesen
heit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehr
heit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder des Dienststrafausschusses dafür aussprechen.
(6)Die Bezirkshauptmannschaft ist Geschäftsstelle
des Dienststrafausschusses.
(7)Für jede Sitzung des Dienststrafausschusses ist über Ersuchen des Vorsitzenden vom Bezirkshaupt
mann' ein Schriftführer aus dem Stande der Bedien
steten bei der Bezirkshauptmannschaft beizustellen. (s) Die Mitglieder des Dienststrafausschusses sind in Ausübung ihres Amtes selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Rechtszug, Dienststrafoberausschuß
§ 54
(1)Über Berufungen gegen Erkenntnisse des
Dienststrafausschusses entscheidet der Dienststraf
oberausschuß.
(2)Der Dienststrafoberausschuß wird beim Amt der
o. ö. Landesregierung gebildet und besteht aus
einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem
Stand der definitiven Landesbeamten sowie aus zwei
Beisitzern aus dem Stand der definitiven Gemeinde-
beamtem. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechts
kundig sein.i
(3)Die Mitglieder des Dienststrafoberausschusses
werden von der Landesregierung für die Dauer von
sechs Jahrein bestellt. Vor Ernennung' der Beisitzer
aus dem Stande der definitiven Gemeindebeamten
hat die Landesregierung die Gewerkschaft der Ge
meindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich,
zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vor
schlägen zu geben. In gleicher Weise ist für jedes
Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen1.
(4)Wer an der Schöpfung eines Erkenntnisses des
Dienststrafausschusses mitgewirkt hat, ist als Mit
glied des Dienststrafoberausschusses ausgeschlos
sen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Ablehnung der
Mitglieder die Bestimmungen des § 57.
Dienststrafanwalt
§ 55
(1)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit
verletzten dienstlichen Interessen sindi von der Lan
desregierung aus dem Stande der rechtskundigen
Beamten des Landes oder der Gemeinden Dienst
strafanwälte und die erforderliche Anzahl von StelK
Vertretern zu bestellen. Die Zuständigkeit eines
Dienststrafanwaltes kann sich auch auf mehrere Be
zirke erstrecken. Den Dienststrafanwälten obliegt es,
bei der Durchführung des Dienststrafverfahrens für
diie Wahrung der Ehre und des Ansehens des Stan
des der Gemeindebeamten, für strenge Erfüllung der
Amtspflichten und Wahrung der Interessen der Ge
bietskörperschaften einzutreten.
(2)Der zuständige Dienststrafanwalt ist vor jeder
Beschlußfassung eines Dienststrafausschusses zur
Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
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Verteidigung
§ 56
(0 Der zur Verantwortung gezogene Beamte hat das Recht, sich im Dienststrafverfahren! eines Verteidigers aus der Reihe der in aktiver Dienstleistung stehenden Gemeinidebeamten oder aus der Reihe der in der Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Gemeindebeamte dürfen hiefür keine Belohnung annehmen und haben gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßig gemachten) Aufwandes.
(2)Der Verteidiger ist befugt, alles, was er zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und die gesetzlichen Ver teidigungsmittel anzuwenden. Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger zukom menden vertraulichen Mitteilungen Verschwiegenheit
zu beobachten.
(3)Beamte, die mit der Verteidigung betraut wer
den, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der
pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten) In
teressen begründet sind, weder während der Aus
übung ihres Auftrages noch nach seiner Beendigung
zur Verantwortung gezogen werden.
Ausschließung, Ablehnung; Ruhen und Enden der
Mitgliedschaft zu den Dienststrafausschüssen und
zum Dienststrafoberausschuß
§57
(1)Auf die Ausschließung von Mitgliedern eines
Dienststrafausschusses oder des Dienststrafoberaus
schusses, des Dienststrafanwaltes, des Untersu
chungsführers und des Schriftführers finden die Vor
schriften der Strafprozeßordnung 1975 sinngemäße
Anwendung.
(2)Der Dienststrafanwalt und der beschuldigte Be
amte sind berechtigt, binnen einer Woche nach Zu
stellung des Verweisungsbeschlusses (§ 61) zwei Mit
glieder des Dienststrafausschusses ohne Angabe von
Gründen abzulehnen; für die abgelehnten Mitglieder
sind Ersatzmitglieder einzuberufen.
(3)Die Mitgliedschaft zu den Dienststrafausschüs
sen und zum Dienststrafoberausschuß ruht vom Zeit
punkt der Einleitung eines Dienststrafverfahrens bis
zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der
Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der
Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des
Zivildienstes.
(4)Die Mitgliedschaft zu den Dienststrafausschüs
sen und zum Dienststrafoberausschuß endet mit dem
Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen
Verhängung einer Dienststrafe sowie mit dem Aus
scheiden aus dem Dienststand.
(5)Im Bedarfsfalle sind die Ausschüsse durch Neu
bestellung von Mitgliedern für den Rest der Funk
tionsdauer zu ergänzen.
Dienststrafverfahren
§ 58
(1)Der Bürgermeister hat die zur vorläufigen: Klar
stellung des Sachverhaltes einer wahrgenommenen
Pflichtverletzung erforderlichen, Erhebungen! zu ver
anlassen.
(2)Falls der Verdacht einer Pflichtverletzung ge
geben und nicht ihre Ahndung durch eine Ordnungs
strafe erfolgt ist, hat der Bürgermeister die Dienst
strafanzeige unter Anschluß des Personalaktes im
Wege der Bezirkshauptmannschaft an den Dienst-
strafausschuß zu übermitteln.
(3)Kommt der Landesregierung eine Pflichtver
letzung eines Beamten zur Kenntnis und ist die Lan
desregierung der Auffassung, daß ein Dienstver
gehen vorliegt, so hat sie unter gleichzeitiger Ver
ständigung des Bürgermeisters die Dienststrafan
zeige zu erstatten, es sei denn, daß die Anzeige be
reits gemäß Abs, 2 erfolgt ist.
(4)Der Dienststrafausschuß beschließt nach An
hören des Dienststrafanwaltes ohne mündliche Ver
handlung, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten
ist. Vor der Entscheidung kann die Vornahme von
Erhebungen vom Dienststrafausschuß verfügt wer
den, die durch den Untersuchungsführer durchzu
führen sind.
(5)Vermeint der Dienststrafausschuß, daß nur eine
Ordnungswidrigkeit vorliegt, so kann er entweder
selbst eine Ordnungsstrafe verhängen oder die Ver
hängung dem Bürgermeister überlassen.
(Ö) Mit Zustimmung des Dienststrafanwaltes kann der Dienststrafausschuß an Stelle des Beschlusses auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschließen; für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 61.
(7) Der Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist dem beschuldigten Beamten unter Verschluß zuzustellen. Gegen den Beschluß auf Einleitung der Dienststrafuntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Dienststrafanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung die Beschwerde an den Dienststrafoberausschuß offen.
Dienststrafverfahren und strafgerichtliches Verfahren
§ 59
(1)Erachtet der Bürgermeister oder der Dienststraf
ausschuß, daß diie einem Beamten zur Last gelegte
Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden ist, so
ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstat
ten und im ersten Falle hievon der Dienststrafaus
schuß zu verständigen. Bis zum Abschluß des allfäl
ligen strafgerichtlichen Verfahrens hat das Dienst
strafverfahren zu ruhen.
(2)Ist gegen einen Beamten ein strafgerichtliches
Urteil ergangen, das nach den gesetzlichen Vor
schriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur
Folge hat, so ist die Entlassung des Beamtem ohne
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
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weiteres Verfahren durch den Bürgermeister mit Wirksamkeit vom Tage der Rechtskraft des Urteiles zu verfügen.
Untersuchung
§ 60
(1)Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung
beschlossen, so hat der Bezirkshauptmann über Er
suchen des Vorsitzenden des Dienststrafausschusses
einen Untersuchungsführer aus dem Stande der Be
amten bei der Bezirkshauptmannschaft zu bestellen.
Mitglieder des Dienststrafausschusses und der
Dienststrafanwalt können nicht zu Untersuchungs
führern bestellt werden.
(2)Der Untersuchungsführer hat Zeugen und Sach
verständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur voll
ständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Um
stände und Beweismittel von Amts wegen zu erfor
schen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben,
sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Die
Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten hält
das Verfahren nicht auf.
(3)Der Dienststrafanwalt kann eine Ergänzung der
Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung neuer
Anschuldigungspunkte, beantragen. Auch der Be
schuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter
Erhebungen zu beantragen.
(4)Trägt der Untersuchungsführer Bedenken, einem
Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Be
schluß des Dienststrafausschusses einzuholen.
Akteneinsicht
§ 60 a
(1)Während der Dauer der Dienststrafuntersuchung1
kann der Untersuchungsführer, soweit er es mit dem
Zwecke des Verfahrens vereinbar findet, dem be
schuldigten Beamten und seinem Verteidiger die un
beschränkte oder teilweise Einsichtnahme in die Ver
handlungsakten gestatten.
(2)Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
(§ 61) haben der beschuldigte Beamte und sein Ver
teidiger das Recht, in die Verhandlungsakten, mit
Ausnahme der Beratungsprotokolle, einzusehen und
von ihnen Abschriften zu nehmen.
(3)Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den In
halt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein Zu
widerhandeln gegen dieses Verbot ist ein Dienstver
gehen.
Verweisung zur mündlichen Verhandlung und Einstellung
§ 61
(1)Die Akten über die abgeschlossene Unter
suchung werden dem Dienstftrafanwalt übermittelt;
er legt sie mit seinen Anträgen dem Dienststrafaus
schuß vor.
(2)Der Dienststrafausschuß beschließt ohne münd
liche Verhandlung, ob die Sache zur mündlichen Ver-
handlung t\i verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist. In diesem Fall kann er auch eine Verfügung gemäß § 58 Abs. 5 treffen.
(3)Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldi
gungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügun
gen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen dem
Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Binnen einer Woche nach Zustellung des Ver
weisungsbeschlusses können der Beschuldigte und
der Dienststrafanwalt weitere Anträge stellen, über
welche der Dienststrafausschuß ohne Zulassung
eines gesondertem Rechtsmittels entscheidet.
(5)Der Beschluß auf Einstellung des Verfahrens
samt seinen Gründen ist dem Beschuldigten, dem
Dienststrafanwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.
Gegen den Einstellungsbeschluß steht dem Dienst
strafanwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung
(Verkündung) die Beschwerde an den Dienststraf
oberausschuß offen.
Mündliche Verhandlung
§ 62
(1)Der Tag der mündlichen Verhandlung wird vom
Vorsitzenden des Dienststrafausschusses bestimmt.
Hiezu sind der Beschuldigte und der Dienststrafan
walt unter gleichzeitiger Mitteilung des Verweisungs
beschlusses und eines Verzeichnisses der Mitglieder
des Dienststrafausschusses mindestens zwei Wochen
vorher zu laden. Der Dienststrafausschuß kann das
persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der
mündlichen Verhandlung anordnen.
(2)Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Be
schuldigte kann verlangen, daß drei Gemeindebe
amten seines Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung
gestattet werde. Die Beratungen und Abstimmungen
geschehen in geheimer Sitzung.
(3)Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des
Verweisungsbeschlusses. Hierauf folgt die Verneh
mung des Beschuldigten, der vorgeladenen Zeugen
und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die
Verlesung der im Untersuchungsverfahren aufgenom
menen Niederschriften und Urkunden.
(4)Der Beschuldigte, sein Verteidiger, der Dienst
strafanwalt und die Mitglieder des Dienststrafaus
schusses haben das Recht, sich zu den einzelnen
vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen
an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen. Dem
Beschuldigten und dem Dienststrafanwalt steht außer
dem das Recht zu, weitere Beweisanträge zu stellen,
über die ohne Zulassung eines gesonderten Rechts
mittels vom Dienststrafausschuß sofort zu erkennen
ist.
(5)Nach Schluß des Beweisverfahrens wird der Dienststrafanwalt mit seinen Ausführungen und An
trägen und der Beschuldigte sowie dessen Verteidi
ger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten
steht das letzte Wort zu.
(6)Im Rahmen der Bestimmungen der Abs. 3 bis 5
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 1
bestimmt und leitet der Vorsitzende den Gang der Verhandlung.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen1 wesentlichen Punkten zu enthalten hat. Über die Beratungen und Abstimmungen ist eine gesonderte Niederschrift zu führen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(B) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der Verhandlung sind untersagt.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
§ 62 a
(1)Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen
besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu
unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhand
lung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wieder
aufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vor
gänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll
und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich
vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wieder
holen, wenn sich die Zusammensetzung1 des Dienst
strafausschusses geändert hat oder seit der Ver
tagung mehr als drei Monate verstrichen sind.
(2)Wird die mündliche Verhandlung vertagt, so ist
womöglich gleichzeitig der neue Verhandlungstermin
festzusetzen und den Nichterschienenen schriftlich
mitzuteilen.
Dienststraferkenntnis
§ 63
(1)Der Dienststrafausschuß hat bei der Beschluß
fassung über das Erkenntnis nur auf das Rücksicht
zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vor
gekommen ist.
(2)Das Dienststraferkenntnis hat auf Schuldspruch
oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines
Schuldspruches, sofern nicht nach Abs. 4 von einem
Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzu
setzen.
(3)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere
der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rück
sicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Straf
höhe erforderlich ist, um den Beamten von der Be
gehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten. Die
nach dem Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, für die
Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem
Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(4)Im Falle eines Schuldspruches kann von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn
dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich
ist und nach den Umständen des Falles und nach
der Persönlichkeit des Beamten angenommen wer
den kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird,
den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten1.
(5)Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden und
die schriftliche Ausfertigung (Abs. 6) innerhalb von drei Wochen samt den Entscheidungsgründen dem Dienststrafanwalt und dem beschuldigten Beamten
sowie der Dienstbehörde zuzustellen.
(6)Die Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses
muß enthalten:
(2)Die Berufung ist binnen* zwei Wochen nach Zu
stellung des Diemststraferkemntnisses beim Vorsitzen
den des Dienststrafausschusses einzubringen.
(3)Der Dienststrafoberausschuß entscheidet ohne
mündliche Verhandlung:
a)über etwaige Unzulässigkeit oder verspätete Ein
bringung der Berufung;
b)über eine etwa erforderliche Ergänzung der Un
tersuchung durch den Diemststrafausschuß;
c)über die Aufhebung des angefochtenen Erkennt
nisses und Zurückweisung der Sache an den
Dienststrafausschuß zur Wiederholung des Ver
fahrens in erster Instanz, wenn wesentliche Män
gel dies erforderlich1 machen;
d)wenn sich die Berufung nur gegen den Ausspruch
über den Kostenersatz richtet.
(4)Ansonsten bestimmt der Vorsitzende des Dienst
strafoberausschusses den Tag der mündlichen Ver
handlung. Im übrigen gelten für den Dienststrafober
ausschuß die Verfahrensvorschriften für den Dienst
strafausschuß sinngemäß.
Vollzug des Erkenntnisses
§ 67
(1)Der Vorsitzende des Dienststrafausschusses hat
nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Erkenntnisses des Dienststrafaus-
schusses bzw. des Dienststrafoberausschusses dem
Bürgermeister zu übersenden, der den Vollzug zu
veranlassen hat.
(2)Dienststrafem sind in den Personalstandesaus
weis einzutragen. Jedenfalls sind Abschriften der Er
kenntnisse (Abs. 1) beim Personalakt aufzubewahren.
(3)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt
der Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber
vor völliger Abbüßung der verhängten Dienststrafe,
ist die Eintragung im Personalstandesausweis des
Beamten zu löschen, wenn in der Zwischenzeit keine
weitere Dienststrafe (§ 52) rechtswirksam geworden
ist.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 68
(1)Ist die Einleitung der Dienststrafuntersuchung
abgelehnt, das Verfahren aus anderen Gründen als
den im § 65 umschriebenen eingestellt, der Beschul
digte freigesprochen oder eine Ordnungsstrafe ver
hängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteil
des Beschuldigtem auf Antrag des Dienststrafanwaltes
nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue
Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die al
lein oder in Verbindung mit den früher erhobenen
Beweisen geeignet sind, die Überführung des Be
schuldigten und die Verhängung einer Dienststrafe zu
begründen.
(2)Der zu einer Dienststrafe rechtskräftig verurteilte
Beamte oder seine gesetzlichen Erben können die
Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach Vollzug
der Strafe verlangen, wenn sie neue Tatsachen oder
Beweismittel beibringen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, einen Freispruch, die bloße Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der Entlassung eine mildere Dienststrafe zu begründen.
(3)Über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent
scheidet ohne mündliche Verhandlung der Dienst*-
Strafausschuß. Gegen die Ablehnung des Antrages
auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch den
Dienststrafausschuß steht dem Antragsteller das
Recht der Berufung an den Diemststrafoberausschuß
zu. Gegen die Bewilligung oder Verfügung der Wie
deraufnahme ist eine Berufung unzulässig.
(4)Durch die Wiederaufnahme tritt das Verfahren
in den Stand der Untersuchung; mit dem Vollzug der
Dienststrafe ist innezuhalten.
{5) Wird der Beamte, zu dessen Gunsten diie Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt wurde, neuerlich für schuldig erklärt, so kann über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis auferlegte Strafe verhängt werden. Bei Bemessung der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strafe Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Dienststrafausschuß oder der Dienststrafoberausschuß kann, wenn er die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des beschuldigtem Beamten für zulässig erklärt hat, sofort auf Freispruch oder auf eine müdere Strafe erkennen. Der Dienststrafausschuß bedarf hiezu der Zustimmung des Dienststrafanwaltes.
(7) Wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Dienststrafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte nunmehr freigesprochen oder über ihn nunmehr lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind ihm diie Bezüge, die ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangen sind, nachzuzahlen. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf eine andere Strafe erkannt, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge; der Dienststrafausschuß kann jedoch bei Verurteilung zu einer milderen Strafe aussprechen, daß die durch den Vollzug der Strafe entgangenen Bezüge ganz oder teilweise nachzuzahlen sind. Nach dem Tode des Beamten steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungisberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom verurteilten Beamten geschuldeter Unterhalt entgangen ist.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 69
(1)Wider die Versäumung der Frist zur Einbringung
eines Rechtsmittels kann der Dienststrafausschuß
dem Beschuldigten die Wiedereinsetzung in den vori
gen Stand erteilen, wenn dieser nachzuweisen ver
mag, daß ihm die Einhaltung der Frist ohne sein Ver
schuldem durch unabwendbare Umstände unmöglich
gemacht wurde.
(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand muß innerhalb der Frist von zwei Wochen nach
dem Wegfalle des Hindernisses unter gleichzeitiger
Geltendmachung des Rechtsmittels beim Dienststraf
ausschuß eingebracht werden. Dieser teilt den An
trag dem Dienststrafanwalt zur Äußerung mit.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück,
Nr. 1
Enthebung vom Dienst
§ 70
(1)Der Dienststrafausschuß kann einen Beamten,
gegen den ein strafgerichtliches Verfahren' oder eine Dienststrafuntersuchung eingeleitet ist, jederzeit vom Dienste entheben, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Beschuldigung angemessen' ist.
Der Dienststrafausschuß entscheidet ohne mündliche
Verhandlung. Gegen diese Verfügung kann binnen
zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an den Diemststrafoberausschuß erhoben' werden, Die Beru
fung hat keine aufschiebende Wirkung.
(2)Wird über einen Beamten die strafgerichtliche Untersuchungshaft verhängt, so ist er vom Bürger
meister oder vom Vorsitzenden' des Dienststrafaus
schusses sofort vom Dienst zu entheben.
(3)Der Bürgermeister kann einen Beamten gleich
zeitig mit der Dienststrafanzeige oder, wenn gegen
ihn ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies
im Interesse des Dienstes notwendig ist. Hierüber hat der Bürgermeister sogleich dem Dienststrafausschuß, der hierüber endgültig entscheidet, zu berichten. Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt
oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten
Pflichtverletzung das Ansehen1 des Amtes oder we
sentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat der Bürgermeister, wenn jedoch ein Dienststrafver
fahren beim Dienststrafausschuß bereits anhängig ist, dieser, dem Beamten vom Dienst zu entheben.
(4)Durch Beschluß' des Dienststrafausschusses kann die Kürzung des Monatsbezuges unter Aus
schluß der Haushaltszulage für die Dauer der Enthe
bung vom Dienst bis auf zwei Drittel verfügt werden.
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Dienst
strafausschuß schon vor Beendigung des Dienststraf
verfahrens diese Maßnahme aufheben. Wird das Ver
fahren eingestellt, wird über den Beamten weder eine
Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. c verhängt noch
seine Entlassung nach § 59 Abs. 2 durchgeführt oder
lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so ist die
Zeit der Dienstenthebung anrechenbar, die Vor
rückung rückwirkend zu verfügen und die Nachzah
lung der einbehaltenen Bezüge zu veranlassen.
(5)Die Enthebung endet spätesten(c) mit dem rechts
kräftigen Abschluß des Dienststrafverfahrens. Fallen
die Umstände, durch die die Enthebung veranlaßt
wurde, früher weg, so hat der Dienststrafausschuß
die Enthebung aufzuheben.
(6 Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten aufgehoben oder
vermindert, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung
wirksam.
Besondere Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§71
(1) Gegen einen in den Ruhestand versetzten Beamten ist das Dienststrafverfahren durchzuführen
vergehens, das erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt geworden und nicht verjährt ist;
(2)Dienststrafen für Ruhestandsbeamte sind
(3)Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen
Beamten eine Strafe nach Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die Geld
strafe durch Abzug vom' Monatsbezug hereinzubrin
gen, wobei der Dienststrafausschuß die Abstattung
derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen
darf.
(4)Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Ab
schnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen
Beamten sinngemäß anzuwenden.
Verjährung
§ 72
(1)Ordnungswidrigkeiten sind verjährt, wenn seit
dem Tage, an dem sie dem Bürgermeister dienstlich
bekannt geworden sind, drei Monate oder wenn über
haupt seit der Handlung oder der Unterlassung sechs
Monate verflossen' sind, ohne daß die Ordnungswid
rigkeit verfolgt wurde; Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Ord n u n gs wi d ri gkei ten.
(2)Dienstvergehen sind, soweit in den nachfolgen
den Absätzen nichts anderes vorgesehen ist, verjährt, wenn seit der Handlung oder Unterlassung drei Jahre verstrichen sind, ohne daß eine Anzeige an den Dienststrafausschuß erstattet wurde.
(3)Die Verjährung1 ist weiter eingetreten, wenn seit dem Einlangen der Anzeige beim Dienststrafausschuß
ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Untersuchungs schritt oder eine das Dienststrafverfahren fördernde Handlung unternommen wurde.
(4)Wurde wegen der die Pflichtverletzung begrün
denden Handlung oder Unterlassung die Anzeige an
die Staatsanwaltschaft erstattet, so beginnt die Ver jährungsfrist (Abs. 1 bis 3 erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Bürgermeister oder, wenn, der Dienststraf
ausschuß die Strafanzeige erstattet hat, dieser von der Einstellung oder dem endgültigen Ergebnis des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat.
(5)Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, die
nach dem Strafgesetz zu ahnden sind und derentwe-
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gern die Anzeige erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen' in dem im Abs. 4 bezeichneten1 Zeitpunkt. (Ä) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen' Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Sonstige Rechtsmittel
§ 73
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, können'die Entscheidungen und Verfügungen des Dienststrafausschusses oder seines Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich: mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verkürzung' zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden. Sonstige Verfahrensbestimmungen
§74
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist im Dienststrafverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 51, 57, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 3, §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden.
Gnadenrecht
§ 74 a
Der Landesregierung steht das Recht zu, von den Dienststrafbehörden rechtskräftig verhängte Dienststrafen zu erlassen oder zu mildern, deren Rechtsfolgen nachzuseheni sowie anzuordnen, daß ein Dienststrafverfahren' nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Dienststrafverfahren wieder eingestellt wird.
Sonderbestimmungen für Beamte des Wachdienstes
§75
(1)In Gemeinden, in denen Beamte des Wach
dienstes (W) stellenplanmäßig vorgesehen sind, sind, soweit die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht an
wendbar sind oder nicht ausreichen, die Dienstrechts und Besoldungsvorschriften mit Ausnahme der Vor
schriften über die Amtsititel und die Dienstbekleidung nach den jeweils in Kraft stehenden Vorschriften für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes sinnge
mäß anzuwenden.
(2)Die Dienstbehörde hat den Beamten des Wach
dienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes
Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sach
behelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen; dabei ist
von den für Beamte des Bundessicherheitswachdienr-
stes geltenden Regelungen nur insoweit abzugehen, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern.
Sonderbestimmungen für Beamte in Kindergärten und Horten
§ 76
Für die Beamten des Kindergartenr und Hortedien-stes in den Gemeinden' gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
III. TEIL
Bestimmungen für die Vertragsbediensteten
§77
(1)Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
ist, sind für die Vertragsbed'iemsteten die einschlägi gen gesetzlichen Vorschriften, die für die Vertrags bediensteten' des Landes gelten, sinngemäß anzu
wenden; soweit solche Vorschriften- nicht bestehen, treten an ihre Stelle die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften.
(2)Die im § 3 des Gemeindehandwerkerdienstzwei-
gegesetzes, LGBl. Nr. 51/1978, und in der Anlage zu
diesem Gesetz (Handwerkerdienstzweigeordnung des
Gemeindedienstes) geregelten Ernennungserforder
nisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung
gelten auch als Bestimmungen über die Vorausset
zungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen
des Entlohnungsschemas II nach dem Vertragsbe
dienstetengesetz, BGBl. Nr. 86/1948.
Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,
der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,
der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,
der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnung-gruppe p4,
der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5. IV. TEIL Schluß- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; Zuständigkeit
§ 78
(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1982, 1. Stück, Nr. 1
(2) Soweit landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, entscheidet in den Angelegenheiten des Dienstrechtes (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechtes) der Beamten der Gemeinde der Gemeinderat; in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen auch alle als Aufgabe der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten. Gemeindeverband; Verfahren
§ 79
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf das Verfahren in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zu einem Gemeindeverband das Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/1958, Anwendung. Übergangsbestimmungen für Anstellungserfordernisse und sonstige erworbene Rechte
§ 80
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund derselben ergangenen Verordnungen hinsichtlich der Prüfungserfordernisse und der Ablegung der Prüfung für Gemeindebeamte der Verwendungs-gruppe C, D und E gelten nicht für Beamte, welche die Gemeindebeamtenprüfung vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes nach den bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen abgelegt haben.
(2) Durch Bescheid der Gemeindebehörden, auf Grund der bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Anstellung, des Dienstverhältnisses, der Dienstzeit (einschließlich der Vordienstzeiten), des Dienstranges und der Ruhestandsversetzung erworbene Rechte werden durch dieses Gesetz nicht geschmälert. Beamte, deren monatliche Dienstbezüge auf Grund dieses Gesetzes brutto niedriger wären als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund1 der bisherigen Vorschriften flüssig gemachten monatlichen Bruttobezüge, erhalten eine für den Ruhegenuß nicht anrechenbare und nach- Maßgabe des Erreichend höherer Bezüge einzuziehende Ergän-zungszulage; dies gilt für Vertragsbedienstete und Ruhestandsbeamte sinngemäß.
Inkrafttreten
§ 81
(1)Dieses Gesetz tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Gleichzeitig werden die Bestimmungen des 0. ö.
Gemeindeangestelltengesetzes vom 21. Dezember 1920, LGuVBI. Nr. 16/1921, in der Fassung des Ge
setzes vom 14. Dezember 1933, LGBl. Nr. 13/1934,
und die hiezu ergangenen Verordnungen der 0. ö.
Landesregierung aufgehoben.
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