Gesetz, mit dem § 1 Abs. 1 lit. a der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz authentisch ausgelegt und das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (5. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)
LGBL_OB_19811231_108Gesetz, mit dem § 1 Abs. 1 lit. a der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz authentisch ausgelegt und das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (5. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 108/1981 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 10. November 1981, mit dem § 1 Abs. 1 lit. a der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz authentisch ausgelegt und das Landesbeamten-Pensionsgesetz ergänzt wird (5. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(1)§ 41 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze
BGB!, Nr. 200/1969, 226/1970, 216/1972, 320/1973, 393/1974, 280/1978, 684/1978, 104/1979 und 558/1980, soweit er als landesgesetzliche Vorschrift für Landes beamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 27/1954, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 7/1958, 17/1961, 6/1966, 22/1966, 29/1969 und 69/1973) gemäß Art. 1 Abs. 1 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1966, bzw. der 3. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 5/1975, in Geltung steht, wird gemäß § 8 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches angesichts der Worte "die Höhe" vor den Worten "des Gehaltes oder der ruhegenußfähigen Zulagen" authentisch dahin ausgelegt, daß die Einführung neuer ruhegenußfähiger Zulagen oder die Erklärung bestehender Zulagen als ruhegenußfähig keine Änderung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges der Personen, denen vor Einführung dieser Zulagen ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, zur Folge hat, soweit nicht in Abs. 2 bis 5 oder künftig anläßlich der Einführung einer Zulage oder der Erklärung einer bestehenden Zulage als ruhegenußfähig gesetzlich ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.
(2)Die Verwaltungsdienstzulage gemäß § 30 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung
der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz,
LGBI. Nr. 29/1975, gilt mit Wirkung vom 1. Jän
ner 1974 für Personen, denen vor dem 1. Dezem
ber 1972 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungs
genuß angefallen ist, als Bestandteil des ruhegenuß
fähigen Monatsbezuges.
(3)Die Pflegedienstzulage und die Pflegedienst-
Chargenzulage gemäß § 30 b und § 30 c des Ge
haltsgesetzes 1956 in der Fassung der 19. Ergänzung
zum Landesbeamtengesetz gelten für Personen,
denen vor dem 1. Jänner 1972 ein Anspruch auf
Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit
Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v. H.,
mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von
70 v. H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vol
len Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges.
(4)Die Leistungszulage gemäß § 30 d des Gehalts
gesetzes 1956 in der Fassung der 19. Ergänzung
zum Landesbeamtengesetz gilt für Personen, denen
vor dem 1. Juli 1966 ein Anspruch auf Ruhe- oder
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 32. Stück,
Nr. 108, 109 u. 110
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Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 im Ausmaß von 40 v. H., mit Wirkung vom 1. Jänner 1983 im Ausmaß von 70 v. H. und mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 im vollen Ausmaß, für Personen, denen zwischen dem 1. Juli 1966 und dem 30. Juni 1975 ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß angefallen ist, mit Wirkung vom 1. Juli 1975 im vollen Ausmaß als Bestandteil des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(5) Ansprüche, die bereits mit Bescheid zuerkannt wurden, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
{) Den Personen, denen ein Ruhegenuß angefallen ist, sind die Personen gleichzuhalten, die ihren Versorgungegenuß von ihnen ableiten.
Artikel II
(1)Für Landesbeamte sowie ihre Hinterbliebenen
und Angehörigen gilt Art. I Z. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. November 1980, mit dem das Pensionsge
setz 1965 geändert wird (7. Pensionsgesetz-Novelle),
BGBl. Nr. 558, sinngemäß als landesgesetzliche Vor
schrift.
(2)An Stelle der Zuständigkeit der obersten Or
gane der Vollziehung des Bundes tritt die der Lan
desregierung.
Artikel III
(1)Art. I Abs. 2 bis 6 tritt mit dem auf die Kund
machung dieses Gesetzes folgenden Tag, soweit
jedoch rückwirkend Zulagen zu Bestandteilen des
ruhegenußfähigen Monatsbezuges erklärt werden,
mit dem jeweiligen Tag der Wirkung in Kraft.
(2)Art. II tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem die
zugrundeliegende bundesrechtliche Vorschrift in
Kraft getreten ist.
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