Gesetz über die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzen (O.ö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz)
LGBL_OB_19811231_107Gesetz über die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzen (O.ö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/1981 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Gesetz
vom 8. Oktober 1981 über die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzen (O. ö. Kinder- und Jugendspielplatzgesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
(0 Jede Gemeinde hat nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Errichtung von öffentlichen Kinder- und Jugendspielplätzem in ihrem Gemeindegebiet zu sorgen.
(2)öffentliche Kinder- und Jugendspielplätze (im
folgenden kurz öffentliche Spielplätze genannt) sind
allgemein zugängliche Flachem, die durch ihre Anlage
und Ausstattung Kindern und Jugendlichen das
Spielen im Freien ermöglichen und sie von den
Gefahren der Straße fernhalten.
(3)öffentliche Spielplätze sind in den Flächenwid-
mungs- und Bebauungsplänen auszuweisen.
§2
(1)öffentliche Spielplätze sind entsprechend der
Größe und Gliederung des Gemeindegebietes, der
Einwohnerzahl der Gemeinde sowie des voraus
sichtlichen Bedarfes unter Berücksichtigung bereits
vorhandener Spielplätze in ausreichender Anzahl
vorzusehen und zu errichten.
(2)Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 muß jedoch in
der Regel in jeder Gemeinde mindestens ein öffent
licher Spielplatz, in Gemeinden mit mehr als 5000 Ein
wohnern je für angefangene 5000 Einwohner ein
weiterer Spielplatz errichtet werden.
§3
öffentliche Spielplätze sind in möglichst ruhiger, abgesicherter Lage so anzulegen! und einzurichten, daß sie in möglichst kurzer und günstiger Wegverbindung zu den in ihrer Umgebung liegenden Wohnanlagen stehem und daß eine möglichst gefahrtose Benützung gewährleistet ist.
§4
(1)Die Fläche eines öffentlichen Spielplatzes soll mindestens 1.000 m2 betragen.
(2)Sollen in einem Spielgebiet Spielplätze für vor schulpflichtige Kinder und für schulpflichtige Kinder untergebracht werden, so sind zur Sicherung eines störungsfreiem, reibungslosen Spielens diese Spiel
plätze nach Alters- und Funktionsgruppen zu glie
dern.
. (3) öffentliche Spielplätze sind durch Ausnützung der vorhandenen Geländeformationert, durch Gelän--degestaltung oder durch Bepflanzung nach außen abzugrenzen. Ferner soll durch Bepflanzung oder sonstige Maßnahmen auf den Schutz gegen Wind, Staub und übermäßige Sonneneinstrahlung Bedacht genommen werden. Ballfanggitter und Umzäunungen sind dort vorzusehen, wo dies aus Sicherheitsgründen notwendig ist.
(4) Der Boden der Spielflächen ist den verschiedenen Spielbereichen
entsprechend zu begrünen, als Sandfläche auszugestalten oder zu
befestigen. Vorhandene natürliche oder sonstige für die Spielwelt
des Kindes interessante Gegebenheiten, wie Wiese, Baum, Strauch,
Bach, Brunnen, Hütte u. ä., sind nach Möglichkeit zu erhalten und in
die Planung einzube-ziehen. Für Neupflanzungen sollen rasch
wachsende, widerstandsfähige, ungiftige, nicht stachelige und
Seite 160
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 32. Stück,
Nr. 107, u. 108
nicht domige Gehölze, die keinen zu lange dauernden Laubfall aufweisen, verwendet werden. Bei Sandflächen ist die Dicke der Sandschicht so zu wählen, daß eine ausreichende dämpfende Wirkung je nach Art der verwendetem Spielelemente gewährleistet ist. Befestigte Flächen müssen eben, rutschfest, witterungsbeständig, verschleißfest und fugenarm sein. Die Fugen, vor allem zwischen Platten, müssen so schmal wie möglich ausgebildet sein.
(5) Bei der Anlegung öffentlicher Spielplätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Bereich des Spielplatzes sanitäre Anlagen in zumutbarer Entfernung erreichbar sind. Nach Möglichkeit sind ein Trinkbrunnen und eine Waschgelegenheit vorzusehen.
§5
(1)Bei der Errichtung von Spielbereichen sind ein
fache, leicht überschaubare Geräte, die zum Oben
und Erfinden einladen, vorzusehen. Diese Geräte
sollen den altersgemäßen Spiel- und Bewegungsbe
dürfnissen' der Kinder angepaßt sein, eine vielseitige
Betätigung und die Verwirklichung von Spielideen
ermöglichen. Den Kindern soll auch das Bauen, Ba
steln, Graben sowie die Beschäftigung mit der Natur
ermöglicht werden.
(2)Geräte sind aus haltbarem Material herzustellen
und sollen keine scharfen Kanten aufweisen!. Sie
müssen derart fest verankert und fix montiert sein,
daß die Benutzer sie nicht umstellen oder in ihrer
Form verändern können.
(3)Die Geräte bzw. Gerätekombinationen müssen
so angeordnet sein, daß eine gegenseitige Gefähr
dung der Benutzer nicht möglich ist. Bei Geräten mit
beweglichem Teilen oder standortfesten., drehbaren
Geräten ist außerhalb des Aktionsraumes des Ge
rätes ein ausreichender Bewegungsraum für die Be
nutzer vorzusehen. Der Boden des Bewegungsrau
mes muß eben und waagrecht sein. Bei Elementen,
die auch für vorschulpflichtige Kinder benutzbar sind,
muß eine Hilfestellung durch Erwachsene möglich
sein.
(4)Auf öffentlichen Spielplätzen sind Bänke und
Tische als Ruheplätze für erwachsene Begleitper
sonen vorzusehen.
§6
Öffentliche Spielplätze, die von der Gemeinde nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes errichtet werden, werden vom Land nach Maßgabe der
finanziellen Möglichkeiten gefördert.
§7
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im
eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§8 Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.