Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Bauverordnung geändert wird
LGBL_OB_19811231_105Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Bauverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/1981 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§7 Wärmeschutz
(1)Bauliche Anlagen* sind in allem ihren Teilen
nach den Erfahrungen! der technischen* Wissen
schaften so zu planen, zu errichten und zu erhal
ten, daß der nach der jeweiligen Verwendung,
der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung
der baulichen Anlage zu fordernde Wärmeschutz
gewährleistet ist. Gebäude mit Aufenthaltsräumen
müssen jedenfalls jenen Wärmeschutz gewähr
leisten, der unter Bedachtnahme auf ihren Ver
wendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich
Vertretbaren zur Vermeidung unnötigen Energie
verbrauches erforderlich ist.
(2)Bei der Bemessung des erforderlichen Wär
meschutzes ist auf die Eigenschaften der verwen
deten Baustoffe und auf die klimatischen Verhält-
nisse besonders Bedacht zu nehmen.
(3)Die nachstehend genannten Gebäudeteile
haben folgenden Mindestanforderungen zu ent
sprechen:
Wärmeschutz bei den Außenwänden oder Fenstern so zu erhöhen, daß keine Minderung des Wärmeschutzes eintritt.
6.Erdberührte Wände und Fußböden von be
heizten Räumen:
Wärmedurchgangszahl' k höchstens 0,8 W/m2 K.
(4)Für Gebäude und Gebäudeteile, die der
Ausübung eines Gewerbes oder der Erzeugung
landwirtschaftlicher Güter dienen, kann die Bau
behörde Ausnahmen von den im Abs. 3 festge
legten Mindestanforderungen gestatten, soweit
dies aus technischen oder wirtschaftlichen Grün
den notwendig ist. Das gleiche gilt für Gebäude
oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestim
mung nicht oder nur unwesentlich beheizt wer
den.
(5)Von der Einhaltung der im Abs. 3 festge
legten Mindestanforderungen kann die Baube
hörde überhaupt absehen, soweit durch Wärme
schutzmaßnahmen' besonderer Art nachweislich
sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder Gebäu
deteil höchstens jenen Wärmebedarf aufweist,
der bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen
gegeben wäre."
Seite 150
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,
Nr. 105
"§ 27 a
Energiesparende Maßnahmen bei der Beheizung von Gebäuden
(1)Zentrale Heizungsanlagen für Gebäude mit
Aufenthaltsräumen' sind nach den Erfahrungen
der technischen Wissenschaften so zu planen, zu
errichten, zu erhalten, zu warten und zu betrei
ben-, daß ein nach Art und Zweck der Anlage
unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
(2)Zentrale Heizungsanlagen- sind so zu pla
nen, zu errichten und einzustellem, daß ihre Ab-
gasverluste, bezogen, auf die jeweilige Feuerungs
leistung, folgende Werte nicht überschreiten:
Abgasverluste in %
Nennheizleistung in kW
21 20 19
Feste Brennstoffe
26-50
mehr als 50 bis 120 über 120
atmosphär. Gebläse-Brenner brenner
26-501416
Gasförmige mehr als 50 bis 120 1314
Brennstoffeüber 1201212
(3)Feuerstätten sind mit Meßstutzen zur Ent
nahme von Abgasproben zu versehen.
(4)Zentrale Heizungsanlagen mit einer Nenn
heizleistung von mehr als 120 kW sind mit Ein
richtungen- für eine mindestens zweistufige oder
stufemlos verstellbare, voll regelbare Feuerungs
leistung oder mit mehreren Feuerstätten- auszu
statten. Ausgenommen sind zentrale Heizungs
anlagen mit Feuerstätten, die überwiegend mit
festen Brennstoffen betrieben werden-.
(5)Beim Einbau und bei der Aufstellung von
Feuerstätten für zentrale Heizungsanlagen- mit
einer Nennheizleistung ab 26 kW ist durch ent
sprechende Wärme-bedarfsberechmungen nachzu
weisen, daß die Nennheizleistung die zu erwar
tende Heizlast nicht oder nur geringfügig über
schreitet.
(7) Zentrale Heizungsanlagen mit mehreren Feuerstätten sind- mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern. (s) Feuerstätten in zentralen Heizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverlus-te auszurüsten.
(9) Wärmeverteilungsanlagen müssen gegen Wärmeverluste ausreichend geschützt sein.
(10) Zentrale Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind mit selbsttätig- wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen in Abhängigkeit von einem Zeitprogramm und der Witterung auszustatten.
(n) Die Bestimmungen der Abs. 2, 5, 6, 7 und 10 sind auch beim Austausch der Feuerstätte einer zentralem Heizungsanlage zu beachten; die Bestimmung des Abs. 6 jedoch nur insoweit, als dies nach Maßgabe des vorhandenem Raumes vertretbar ist; die Bestimmung des Abs. 10 nur bei zentralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 70 kW.
(12)Die Eigentümer von zentralen Heizungs
anlagen- mit einer Nennheizleistung ab 26 kW
sind verpflichtet, die Heizungsanlage mindestens
einmal in zwei Jahren, die Eigentümer von zen
tralen Heizungsanlagen mit einer Nennheizlei
stung ab 50 kW sind verpflichtet, die Heizungs
anlage einmal jährlich von einem geeigneten
Sachverständigen auf einwandfreie Funktion und
Einhaltung der hochstzulässigen Abgasverluste
überprüfen zu lassen. Als geeignete Sachverstän^
dige kommen in Betracht:
a)Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis;
b)physische Personen, die nach den gewerbe
rechtlichen Vorschriften zur Errichtung und
Wartung der zu überprüfenden Heizungsan
lagen befugt sind;
c)sachlich in Betracht kommende staatlich au
torisierte Untersuchungs-, Erprobungs- oder
Materialprüfungsanstalten;
d)zur Überprüfung von zentralen Heizungsan
lagen für feste Brennstoffe auch Rauchfang-
kehrer, die die hiefür erforderlichem Fach
kenntnisse auf Grund einer besonderen nach
weisbaren Ausbildung besitzen.
Das Überprüfungsergebnis ist in einem schriftlichen Befund festzuhalten, der vom Betreiber der Heizungsanlage bis zur nächstfolgenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen- ist.
(13)Bei der Errichtung von zentralem Wärme-
versorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als
drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die
Heizkosten auf die Benutzer der Einheiten auf
geteilt werden, sind Geräte zur Feststellung der
individuellen Energieverbrauchsanteile in den ein
zelnen Einheiten zu installieren. Solche Geräte
müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausrei
chende Genauigkeit aufweisen.
(14)Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeu
gungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärme
versorgungseinheiten bedient, muß - sofern nicht
bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit
ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zu
mindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in
unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit an
gebracht werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,
Nr. 105
Seite 151
(15) Für die Beheizung von Gebäuden mit flüssigen Brennstoffen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. November 1980, LGBl. Nr. 83, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten."
§2
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung1 im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Verzeichnis der für verbindlich erklärten ÖNORMEN
B 2501 - Ausgabe Dezember 1980
Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke; Bestimmungen für Planung und Ausführung
B 2502 - Ausgabe April 1981
Kleinkläranlagen (Hausklaraniagen), Richtlinien für Anwendung, Bemessung, Bau und Betrieb
B 3200 - Ausgabe Dezember 1980
Mauer- und Hohlziegel; Anforderungen und Prüfungen
B 3205 - Ausgabe Mai 1977 Dachziegel
B 3206 - Ausgabe Juli 1981 Hohlblocksteine
B 3208 - Ausgabe November 1979
Mantelsteine; Güteanforderungen und Prüfbestimmungen
B 3220 - Ausgabe Oktober 1971 Klinkerziegel
B 3233 - Ausgabe Oktober 1974
Blähton, Gütemerkmale und Prüfbestimmungen
B 3250 - Ausgabe August 1980 Betondachsteine
B 3254 - Ausgabe April 1977
Vorgefertigte Betonerzeugnisse; Gütesicherung
B 3303 - Ausgabe Dezember 1970 Betonprüfung
B 3304 - Ausgabe April 1981
Betonzuschläge aus natürlichem Gestein; Begriffe, Anforderungen, Prüfungen, Lieferung und Güteüberwachung
Seite 152Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,
B 3307 - Ausgabe Dezember 1973 Transportbeton
B 3308 - Ausgabe August 1980
Güteüberwachung der werksmäßigeni Herstellung von Fertigteilen aus
Beton, Stahlbeton und Spannbeton
B 3310 - Ausgabe Juni 1980
Portlandzement, Eisenportlandzement und Hochofenzement
B 3313 - Ausgabe Oktober 1980
Hochofenschlacken*; Allgemeines
B 3314 - Ausgabe Oktober 1980
Hüttenbims und Hüttensplitt porös
B 3316 - Ausgabe Oktober 1955 Hüttenwolle
B 3317 - Ausgabe Oktober 1980
Zuschläge aus Hochofenschlacke für Beton
B 3321 - Ausgabe Juni 1973
Teil 1 Gips für Bauzwecke, Begriffsbestimmung und
Kennzeichnung
B 3321 - Ausgabe August 1974
Teil 2 Gips für Bauzwecke, Anforderungen, charakteristische
Eigenschaften'und Prüfungen
B 3323 - Ausgabe März 1960 Trass
B 3324 - Ausgabe September 1964 Baukalk
B 3325 - Ausgabe April 1979
Putz- und Mauerbinder
B 3331 - Ausgabe Juni 1947
Betonrundstahl, Abmessungen!
B 3332 - Ausgabe Februar 1971
Zusatzmittel für Mörtel und Beton, Frostschutzmittel
B 3333 - Ausgabe Dezember 1980
Zusatzmittel für Zementmörtel und Beton; Verflüssiger
B 3350 - Ausgabe Juni 1951
Massive Mauern und Wände, Güteeigenschaften
B 3351 - Ausgabe Februar 1981
Wände, aus Ziegeln oder Betonsteinen gemauert
B 3352 - Ausgabe August 1980 Mantelbetonwände
B 3353 - Ausgabe März 1973
Schüttbetonwände, beichtbeton mit haufwerksporigem oder
geschlossenem Gefüge für tragende Wände
B 3360 - Ausgabe August 1976
Baulasttragende Bewehrungen (Gitterträger)
B 3421 - Ausgabe Juni 1979
Asbestzement - Dachplatten
B 3422 - Ausgabe Juni 1979
Asbestzement - Wellplatteni, Wellprofile 5 und 6 = internationales
Profil Nr. 7, WeUprofil 9 = internationales Profil Nr. 5
B 3424 - Ausgabe Juni 1979
Asbestzement - Platten für Außenwandverkleidungen
B 3465 - Ausgabe März 1965
Holzwolle - Leichtbauplatten!
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,
Nr. 105Seite 153
B 3480 - Ausgabe August 1968
Gebundene Faserdämmstoffe für den Hochbau, Abmessungen,
Eigenschaften: und Prüfung
B 3500 - Ausgabe Jänner 1981
Polystyrolschaumstoff für das Bauwesen-; Partikelschaumstoff;
Eigenschaften, Anforderungen, Prüfungen
B 3710 - Ausgabe Dezember 1971
Flachglas, Sorten, Dickem, Prüfung, Maßangabe
B 3800 - Ausgabe Jänner 1972
Teil 2 Brandverhalten von Baustoffen und1 Bauteilen;
Bauteile; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen
B 380O - Ausgabe Dezember 1973
Teil 3 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen;
Sonderbauteile; Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen
B 3800 - Ausgabe Juli 1977
Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile:
Einreihung in die Brandwiderstandsklassen
B 3850 - Ausgabe Mai 1976
Brandschutzabschlüsse; Einflügelige Drehtüren und Einstiegluken aus
Stahl oder Holz
B 4000 - Ausgabe Oktober 1960
Teil 4 Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine
Grundlagen, Schnee- und Eislasten
B 4000 - Ausgabe Dezember 1965
Teil 7 Berechnung und Ausführung der Tragwerke, Allgemeine
Grundlagen, Eigengewichte von Bauteilen
B 4001 - Ausgabe Oktober 1981
Belastungsannahmen im Bauwesen; Allgemeine Berechnungsgrundlagen für
den Hochbau
B 4012 - Ausgabe September 1981
Belastungsannahmen im Bauwesen; Nutzlasten im Hochbau
B 4014 - Ausgabe August 1980
Teil 1 Belastungsannahmen im Bauwesen; Statische Windkräfte
B 4014 - Ausgabe August 1981
Teil 1 Beiblatt 1; Belastungsannahmen im Bauwesen, Statische
Windkräfte; Berechnungsbeispiele
B 4015 - Ausgabe April 1979
Teil 1; Belastungsannahmen im Bauwesen; Erdbebenkräfte an
nicht schwingungsanfälligen Bauwerken
B 4100 - Ausgabe August 1981 Teil 2 Holzbau; Holztragwerke
B 4101 - Ausgabe September 1976
Holzbau; Tragwerke des Hochbaues und verwandte Bauten
B 4200 - Ausgabe März 1977
Teil 3 Betonbauwerke; Berechnung und Ausführung
B 4200 - Ausgabe Dezember 1972
Teil 4 Stahlbetontragwerke, Grundlagen der Berechnung und
Ausführung
B 4200 - Ausgabe Dezember 1979
Teil 5 Fertigteile aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton und
daraus hergestellte Tragwerke für vorwiegend ruhende Belastung
B 4200 - Ausgabe Juni 1950
Teil 6 Richtlinien für die Instandsetzung und Verstärkung von
Stahlbetontragwerken
B 4200 - Ausgabe Dezember 1980 Teil 7 Massivbau;
Stahleinlagen
B 4200 - Ausgabe August 1979
Teil 8 Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung I
B 4200 - Ausgabe April 1970
Teil 9 Stahlbetontragwerke, Berechnung und Ausführung II
Seite 154Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,
B 4200 - Ausgabe März 1971
Teil 10 Beton, Herstellung und Überwachung
B 4250 - Ausgabe Juni 1974
Spannbetontragwerke, Berechnung und Ausführung
B 4432 - Ausgabe Juli 1980
Erd- und Grundbau; Zulässige Belastungen des Baugrundes;
Grundbruchberechnungeni
B 4600 - Ausgabe August 1978
Teil 2 Stahlbau; Berechnung der Tragwerke
B 4600 - Ausgabe Juni 1979
Teil 3 Stahlbau; Wöhlerfestigkeitsnachweis
B 4600 - Ausgabe Oktober 1978
Teil 4 Stahlbau; Stabilitätsnachweis, Grundfälle
B 4600 - Ausgabe August 1975
Teil 7 Stahlbau, Ausführung der Stahltragwerke
B 4601 - Ausgabe November 1969
Stahlbau, Tragwerke des Hochbaues, Berechnung und Ausführung der
Tragwerke
B 4650 - Ausgabe Juni 1979
Teil 1 Stahlbau; Tabellen' für den Stabilitätsnachweis
B 5101 - Ausgabe April 1976 Mineralöl-iAbscheider
B 8110 - Ausgabe September 1978 *)• Hochbau, Wärmeschutz
B 8110 - Ausgabe August 1978*)
Beiblatt 1, Klimakarteni für die Anwendung deröNORM B 8110 "Hochbau
Wärmeschutz"
B 8115 - Ausgabe Juli 1981
Teil 1 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Begriffe und
Einheiten
B 8115 - Ausgabe Juli 1981
Teil 2 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Anforderungen
an den Schallschutz
B 8115 - Ausgabe Juli 1981
Teil 3 Schallschutz und Raumakustik im Hochbau; Raumakustik
B 8200 - Ausgabe November 1979
Feuerungsanlagen im Hochbau; Benennungen und Definitionen'
B 8201 - Ausgabe Mai 1960
Feuerungsanlagen im Hochbau, Prüfung von Rauch- und Abgasfängen' auf
Betriebsdichtheit
EN 2 - Ausgabe Mai 1973 Brandklassen
F 1000 - Ausgabe November 1978
Brandschutzwesen1; Benennungen und Definitionen
F 1050 - Ausgabe November 1978
Handfeuerlöscher; Begriffsbestimmungen; Baubestimmungen, Leistung,
Prüfung; mit der Maßgabe, daß die in Gebrauch stehenden
Handfeuerlöscher periodisch wie folgt zu prüfen sind:
Alle in Gebrauch stehenden Handfeuerlöscher müssen nachweislich längstens alle 2 Jahre durch einen" Fachkundigem auf ihre Einsatzbereitschaft überprüft werden. Die Überprüfung ist vom Besitzer des Löschers zu veranlassen. Für Instandsetzungen dürfen nur Original-Ersatzteile, für Nachfüllungen nur Original-Füllungen verwendet werden.
Die periodische Überprüfung hat zu umfassen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 30. Stück,
Nr. 105Seite 155
2)Überprüfen der Spritzdüse auf freien Durchgang. Die
Betätigungsarmatur (mit Ausnahme
von Flaschenventilen') ist (nach Abnehmen vom Löschmittelbehälter)
auf Gängigkeit zu
prüfen.
3)Feststellen der richtigen Mengen von Lösch- und Treibmittel und
Kontrolle auf allfällige
augenscheinliche Veränderungen (Kristallausscheidungen).
4)Feststellen der Rieselfähigkeit des Löschmittels bei
Trockenlöschern (allfälliger Knollen-
bildung).
5)Feststellen des richtigen Inhaltes der Kohlensäureflaschen
durch Wägting. Stark verrostete
oder stark verkrustete Stahlflaschen sind neu zu ersetzen.
6)Feststellen des Druckes bei Druckgaslöschern.
7)Ergibt die Sichtprobe Bedenken hinsichtlich der Druckfestigkeit
des Löschmittelbehälters
(Rostflecken), so ist der Apparat durch einen Fachkundigen (im Sinne
der gültigen Fassung
der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen) einer Druckprobe mit
dem gesetzlich vor
geschriebenen Prüfdruck zu unterziehen.
F 2030 - Ausgabe Juli 1969
Brandschutzwesen, Hinweisschilder und Hinweiszeichen
F 2031 - Ausgabe März 1972
Planzeichen für Brandschutzpläne
M 7500 - Ausgabe April 1980
Teil 1 Heizlast von Gebäuden; Grundsätze
M 7500 - Ausgabe August 1980
Teil 1 Beiblatt, Objektbeschreibung
M 7500 - Ausgabe April 1980
Teil 2 Heizlast von Gebäuden; Berechnungsverfahren für
Normalfälle
M 7500 - Ausgabe April 1980
Teil 2 Beiblatt, Heizlastberechnung für Normalfälle
M 7500 - Ausgabe April 1980
Teil 4 Heizlast von Gebäuden; Rechenwerte
Programmgesteuerter Zugriff
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