Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Teilstückes der Zufahrt zum Flughafen Linz als Konkurrenzstraße
LGBL_OB_19811127_87Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Teilstückes der Zufahrt zum Flughafen Linz als KonkurrenzstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.11.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1981 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 2. November 1981 betreffend die Erklärung eines Teilstückes der Zufahrt zum Flughafen Linz als
Konkurrenzstraße
Auf Grund des § 9 Abs. 1 in Verbindung' mit § 8 Abs. 1 Z. 3 des O. ö. Landes-Straßenverwaltungsge-setzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
Der bei km 9,526 der Kürnberg Straße (Bezirksstraße Nr. 1390 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen' Oberösterreichs) nach Westen abzweigende, die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Pasching und Hörsching überschreitende und nach einer Länge von 2518 m im Bereich der Aistenthal Gemeindestraße in die bestehende Konkurrenzstraße Flughafen Linz einmündende, neu herzustellende Straßenfeil wird als Konkurrenzstraße erklärt.
Landesgesetzblatt für Oberösterpeich, Jahrgang 1981, 27. Stiiik, Nr. 87, 88, 89 u. 90
Seite 135
§2
Der Verlauf der Konkurrenzstraße (§ 1) ist aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung!, beim Gemeindeamt Hörsching und beim Gemeindeamt Pasching aufliegendem Übersichtslageplan im Maßstab 1 :5000 zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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