Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_19810916_65Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Gesamtbaukosten- und Ausstattungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.09.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1981 21. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Umfaßt ein Begehren, das zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein
gebracht aber noch nicht endabgerechnet war,
Baulichkeiten, diie teils unter § 1 Abs. 1 lit. c,
teils unter § 1 Abs. 1 lit. d fallen, so errechnen
sich die angemessenen Gesamtbaukosten gemäß § 1 Abs. 1 je Quadratmeter Nutzfläche aus der Division der Summe der sich nach lit. c und lit. d
jeweils ergebenden Gesamtbaukosten durch die Summe der Nutzflächen der gesamten Baulich-
. keit,"
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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