Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz geändert wird (Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1981)
LGBL_OB_19810730_46Gesetz, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz geändert wird (Gemeindebedienstetengesetz-Novelle 1981)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1981 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBI. Nr. 44/1952, in der
Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957, LGBl. Nr. 18/1967, LGBI.
Nr. 24/1970 und LGBl. Nr. 50/1978 wird wie folgt geändert:
1.§ 1 lit. b hat zu lauten:
„b) die Vertragsbediensteten."
2.§3 Abs. 3 hat zu läuten:
"(3) Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und des einwandfreien Vorlebens sind das Zeugnis eines Amtsarztes und eine Strafregisterbescheinigung gemäß dem Strafregistergesetz 1968, BGBI. Nr. 277, beizubringen."
"(2) Außerdem ist von der Anstellung als Beamter ausgeschlossen, wer
(3) Von der Ausschließung nach Abs. 2 kann in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Gemeinderat mit Genehmigung der Landesregierung Nachsicht erteilt werden, soweit
strafgesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und die Anstellung im Interesse des Dienstes gelegen ist."
"(2) Sofern nicht aus dienstlichen Gründen die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Stellenbesetzung gegenüber anderen Bewerbern mit gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen."
5.§9 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden. Hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen."
"(3) Die Festsetzung des Vorrückungsstichtages und die Anrechnung der Ruhegenußvor-dienstzeiten richten sich nach den jeweils für die Landesbeamteni geltenden Bestimmungen."
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11.§ 13 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten:
"3. anrechenbare Zeiten (Vorrückungsstichtag,
Ruhegenußvordienstzeiten);"
12.§ 13 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten:
"8. Sonderurlaub von mehr als einmonatiger Dauer;"
13.§ 13 Abs. 1 Z. 9 hat zu lauten:
"9. die durchschnittliche Gesamtbeurteilung der Beschreibungen;"
14.Im § 13 Abs. 1 Z. 11 haben die Worte "zeitlichen
oder dauernden" zu entfallen.
15.§ 14 hat zu lauten:
"Verwendung, Tätigkeitsmerkmaie, Versetzung.
§ 14.
(1)Ein Beamter kann im allgemeinen nur zur
Durchführung jener Geschäfte verpflichtet wer
den, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner
Anstellung und nach den Tätigkeitsmerkmalen
seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der
Dienst erfordert, kann der Beamte vorüberge
hend auch zu Aufgaben herangezogen werden,
die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtun
gen von Beamten desselben Dienstzweiges ge
hören.
(2)Der Auftrag, innerhalb des Dienstzweiges
Dienstverrichtungen auf einer anderen Dienst
stelle bzw. Dienstverrichtungen, die mit einem
anderen Dienstposten verbunden sind, zu be
sorgen, darf ohne schriftliche Zustimmung des
Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt
90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen
werden. Eine darüber hinausgehende Dienstver
wendung bzw. Dienstzuteilung ohne Zustimmung
des Beamten ist nur dann zulässig, wenn die
ordnungsgemäße Abwicklung oder Aufrechter
haltung des Dienstbetriebes auf andere Weise
nicht gewährleistet werden kann oder es sich
um eine Dienstverwendung bzw. Dienstzuteilung
zum Zwecke einer Ausbildung handelt. Bei einer
solchen Dienstverwendung bzw. Dienstzuteilung
ist auf die dienstrechtliche Stellung des Beamten
Bedacht zu nehmen. Aus einer Dienstverwen
dung bzw. Dienstzuteilung im Sinne des Abs. 1
letzter Satz und des Abs. 2 darf dem Beamten
kein dienstrechtlicher Nachteil entstehen.
(3)Der Beamte kann innerhalb des Dienst
zweiges aus wichtigen dienstlichen Interessen
auf eine andere Dienststelle versetzt werden.
Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Inter
esses ist nicht erforderlich für Versetzungen
während des provisorischen Dienstverhältnisses.
(4)Bei Abberufung von der bisherigen Ver
wendung ist gleichzeitig, wenn dies jedoch aus
Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spä
testens zwei Monate nach der Abberufung eine
neue Verwendung zuzuweisen. § 70 wird hie-
durch nicht berührt.
(5) Einer Versetzung ist gleichzuhalten die Abberufung eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung (Funktion) unter Zuweisung einer neuen Verwendung, wenn
(7) Ist die Versetzung eines Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung. (s) Die Versetzung ist durch den Bürgermeister mit Bescheid zu verfügen; eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung.
(9) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen auch in einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe überstellt werden. Die Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß."
"Dienstbeurteilung.
§ 16.
(1) Beamte der Dienstklasse I der Verwendungsgruppen E, D, C, P5 bis P1, W3 und W2, der Dienstklasse II der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sowie alle im provisorischen Dienstverhältnis befindlichen Beamten und jene Beamten, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind alljährlich für das vergangene Kalenderjahr zu beurteilen. Lehrer bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe, alle im proviso-
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rischen Dienstverhältnis sowie alle in den ersten drei Jahren der Lehrtätigkeit befindlichen Lehrer, femer jene Lehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung nicht mindestens auf "gut" lautet, sind jedes Schuljahr zu beurteilen.
(2)Beamte der Dienstklasse III der Verwen
dungsgruppen E, D, C, W 3, W 2, P 5 bis P 1, der
Dienstklasse IV der Verwendungsgruppen D, C
und W2, der Dienstklasse V der Verwendungs
gruppen C und W2, der Dienstklassen VI und VII
der Verwendungsgruppe B und der Dienstklas
sen VII und VIII der Verwendungsgruppe A sind,
sofern Abs. 1 nichts anderes bestimmt, nur in
den Fällen - und zwar für das jeweils letzte
Kalenderjahr - auf Antrag der Dienstbehörde
zu beurteilen, in denen die Dienstbeurteilung für
eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung
ist. Lehrer sind, sofern Abs. 1 nichts anderes
bestimmt, für das Schuljahr zu beurteilen,
a)in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht haben
oder
b)für das die Dienstbehörde eine Feststellung
für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung
gegenüber der letzten zu ändern sei, auf
deren Antrag.
Alle Lehrer ab der 13. Gehaltsstufe, die bereits mindestens dreimal beurteilt wurden, sind nur auf Antrag der Dienstbehörde zu beurteilen, sofern die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(3)Die übrigen Beamten bzw. die übrigen
Lehrer sind alle drei Jahre für das letzte Kalen
derjahr bzw. für das letzte Schuljahr zu beurtei
len.
(4)Der Beamte bzw. Lehrer ist auf seinen An
trag zu beurteilen, wenn er geltend macht, daß
für ein Kalenderjahr bzw. für ein Schuljahr, für
das er nicht zu beurteilen ist, eine bessere als
die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.
Der Antrag ist jeweils im Jänner eines Kalender
jahres über das vorangegangene Kalenderjahr
bzw. im Oktober über das vorangegangene
Schuljahr im Dienstwege einzubringen. Der Be
amte bzw. Lehrer hat anzugeben, in welchen
Punkten der Dienstbeschreibung er eine Ände
rung begehrt, die zu einer anderen Gesamtbe
urteilung führen könnte.
(5)Die Dienstbeurteilung erfolgt in einer mit
der erforderlichen Begründung versehenen
Dienstbeschreibung, welche auf die nach Abs. 6
und 7 bei der Dienstbeurteilung zu berücksich
tigenden Umstände abzustellen ist. Die Abfas
sung der Dienstbeschreibung und die Feststel
lung der Gesamtbeurteilung obliegt dem leiten
den Beamten des Gemeindeamtes, der selbst
vom Bürgermeister beschrieben und beurteilt
wird.
(Ö) Bei der Beurteilung sind zu berücksichtigen:
2.die Fähigkeiten und die Auffassung;
3.Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verläß
lichkeit, Verantwortungsbewußtsein und Ar
beitstempo;
4.Bewährung im Parteienverkehr und Außen
dienst;
5.Ausdrucksfähigkeit (schriftlich und mündlich)
in der deutschen Sprache und, sofern es für
den Dienst erforderlich ist, die Kenntnis von
Fremdsprachen;
6.Verhalten im Dienst, insbesondere Beneh
men gegenüber Vorgesetzten und Mitarbei
tern, sowie Verhalten außerhalb des Dien
stes, sofern Rückwirkungen auf den Dienst
eintreten;
7.bei Beamten, die sich auf einem leitenden
Dienstposten befinden oder deren Berufung
auf einen solchen Posten in Frage kommt,
die Eignung hiezu;
8.Bewährung als Vorgesetzter;
9.Erfolg der Verwendung.
(7) Besondere für die Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind
ausdrücklich anzuführen.
(e) Die Gesamtbeurteilung hat zu lauten:
1.ausgezeichnet, bei hervorragenden Kenntnis
sen, Fähigkeiten und Leistungen;
2.sehr gut, bei überdurchschnittlichen Kennt
nissen, Fähigkeiten und Leistungen;
3.gut, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fä
higkeiten und Leistungen;
4.entsprechend, wenn das zur ordnungsgemä
ßen Versehung des Dienstes unerläßliche
Mindestmaß an Leistung ständig erreicht
wird;
5.nicht entsprechend, wenn das zur ordnungs
gemäßen Versehung des Dienstes unerläß
liche Mindestmaß an Leistung nicht erreicht
wird.
(9)Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens
auf "gut", so gilt die für den Eintritt der Zeitvor-
rückung erforderliche Durchschnittsleistung als
erbracht.
(10)Hat bei alljährlich zu beurteilenden Beam
ten das für die Dienstbeschreibung zuständige
Organ festgestellt, daß gegenüber der letzten
Dienstbeschreibung keine Änderung eingetreten
ist, so kann sich die Dienstbeschreibung auf
einen Hinweis auf die letzte Dienstbeschreibung
beschränken; ein solcher Hinweis ist jedoch nur
zweimal nacheinander zulässig.
(11)Die Dienstbeschreibung und Dienstbeur
teilung haben zu entfallen, wenn der Beamte in
einem der Dienstbeschreibung unterliegenden
Kalenderjahr länger als sechs Monate keinen
Dienst versehen hat. In diesem Fall ist der Be
amte für jenes nächstfolgende Kalenderjahr zu
beschreiben und zu beurteilen, in dem die Vor-
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aussetzungen für den Entfall der Dienstbeschreibung nicht gegeben sind.
(12)Von einer Dienstbeschreibung ist Abstand
zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des
Beamten ausschließlich aus nicht in seinem Ver
schulden gelegenen Gründen vorübergehend
verschlechtert hat.
(13)Ist gegen den Beamten wegen eines in
den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens
ein Dienststrafverfahren wegen Verdachtes eines
Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 52), so
ist mit der Dienstbeschreibung bis zur rechts
kräftigen Beendigung des Dienststrafverfahrens
zuzuwarten bzw. ein Verfahren vor dem Dienst
beurteilungsausschuß bis zu diesem Zeitpunkt
zu unterbrechen.
(u) Das zur Dienstbeschreibung zuständige Organ hat den Beamten, dessen Dienstleistung in einer die Dienstbeschreibung beeinflussenden Weise nachgelassen hat, unverzüglich nachweislich zu ermahnen.
(15) Eine Ausfertigung der Gesamtbeurteilung ist dem Beamten zuzustellen. Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung in seine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilungstabelle (Gesamtbeurteilung und Einzelakte) Einsicht zu nehmen.
(IÖ) Gegen die Gesamtbeurteilung kann der Beamte binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Gemeindeamt die Beschwerde an den Dienstbeurteilungsausschuß erheben. Die Beschwerde ist schriftlich oder telegraphisch einzubringen; sie hat aufschiebende Wirkung.
(17)Über die Beschwerde entscheidet nach
Anhören des Beamten und eines Vertreters der
Gemeinde sowie unter Heranziehung des Prü
fungsergebnisses der beiden letzten Überprü
fungen der Gebarung und Geschäftsführung der
Gemeinde der Dienstbeurteilungsausschuß mit
Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleich
heit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus
schlag.
(18)Der Dienstbeurteilungsausschuß wird bei
jeder Bezirkshauptmannschaft gebildet. Er be
steht aus dem Bezirkshauptmann oder dem von
ihm aus dem Stande der rechtskundigen Ver
waltungsbeamten bei der Bezirkshauptmann
schaft bestellten Vertreter und drei von der Lan
desregierung zu ernennenden Beisitzern. Zwei
von diesen Beisitzern müssen im politischen Be
zirk als Gemeindebeamte bedienstet, einer von
ihnen muß im politischen Bezirk Bürgermeister
sein; sie sollen erfahrene Gemeindebeamte mit
tunlichst zehnjähriger Dienstzeit bzw. erfahrene
Bürgermeister sein. Die Ernennung des Bürger
meisters und eines der Gemeindebeamten zu
Beisitzern erfolgt über Vorschlag des Bezirks
hauptmannes. Vor der Ernennung des zweiten
Gemeindebeamten hat die Landesregierung die
Gewerkschaft der .Gemeindebediensteten, Lan
desgruppe Oberösterreich, zu hören und ihr Ge-
legenheit zur Erstattung eines Vorschlages zu geben. Für jeden Beisitzer ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Beisitzer dürfen bei einer Entscheidung, die die Dienstbeurteilung eines Beamten ihrer Gemeinde zum Gegenstand hat, nicht mitwirken. Der Dienstbeurteilungsausschuß wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Im Bedarfsfalle ist der Dienstbeurteilungsausschuß durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(19)Die Mitglieder des Dienstbeurteilungsaus
schusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die allenfalls entstehenden Barauslagen sind
ihnen von der Gemeinde zu ersetzen, auf deren
Beamte sich die Tätigkeit des Dienstbeurtei
lungsausschusses bezieht.
(20)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) des Dienstbeurteilungsaus
schusses sind in Ausübung dieses Amtes selb
ständig und unabhängig."
"Dienstzeit, Bereitschaft, Wohnungsbereitschaft, Rufbereitschaft.
§ 21.
(1)Hinsichtlich der Dienstzeit (Wochendienst
zeit) sind nach Maßgabe der folgenden Bestim
mungen die für die Landesbeamten geltenden
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Beamte kann aus dienstlichen Grün
den verpflichtet werden, sich außerhalb der im
Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in
einer Dienststelle oder an einem bestimmten
anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf
Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzuneh
men (Bereitschaft).
(3)Der Beamte kann aus dienstlichen Grün
den weiters verpflichtet werden, sich außerhalb
der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststun
den in seiner Wohnung erreichbar zu halten und
von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachten
der Umstände seine Tätigkeit aufzunehmen
(Wohnungsbereitschaft).
(4)Soweit es dienstliche Rücksichten zwin
gend erfordern, kann der Beamte fallweise ver
pflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit sei
nen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit
erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt
seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Ruf
bereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein
Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum
Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während
der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.
(5)Bezüglich der Überstundenvergütung, der
Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan,
der Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und
Feiertagszulage), der Journaldienstzulage und
der Bereitschaftsentschädigung gelten die lan
desrechtlichen Vorschriften, die das Dienstrecht
der Landesbeamten regeln, sinngemäß.
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(Ö) Es obliegt dem Bürgermeister, im Einvernehmen mit dem Gemeindevorstand die Dienststunden (Dienstpläne) festzusetzen."
§ 22.
(1)AUßER IM FALLE EINER KRANKHEIT ODER EINES
ANDEREN BEGRÜNDETEN HINDERNISSES DARF KEIN
BEAMTER, OHNE VOM DIENST BEFREIT ODER ENTHOBEN
ZU SEIN, VOM DIENST WEGBLEIBEN. DER BEAMTE HAT
DIE DIENSTVERHINDERUNG DEM UNMITTELBAREN
DIENSTVORGESETZTEN UNVERZÜGLICH ANZUZEIGEN UND
AUF VERLANGEN DEN GRUND DER VERHINDERUNG
NACHZUWEISEN.
(2)Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesen
der Beamter ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des Bürgermeisters bzw. eines Dienstvorgesetz
ten einer ärztlichen bzw. amtsärztlichen Unter
suchung zu unterziehen.
(3)Eine gerechtfertigte, insbesondere jede
durch Krankheit verursachte oder in gesund
heitspolizeilichen Vorschriften begründete Ab
wesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der
Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vor
rückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.
(4)Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer
eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu ge
währen, wenn
a)ein Sozialversicherungsträger oder ein Lan
desinvalidenamt die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b)die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in
einem vorgeschriebenen Klima oder in der
therapeutischen Anwendung von kaltem Was
ser (sogenannte "Kneipp-Kuren") besteht
und ärztlich überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende
dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(5)Dem Beamten ist auf Antrag auch für die
Dauer eines Erholungsaufenthaltes bzw. Land
aufenthaltes oder der Unterbringung in einem
Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn der Beamte zur völligen Herstellung der
Gesundheit von einem Sozialversicherungsträ
ger oder von einem Landesinvalidenamt nach
einem chirurgischen Eingriff oder nach einer
schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird bzw. die Bewilligung eines
Erholungsaufenthaltes bzw. Landaufenthaltes er
hält und die Kosten vom Sozialversicherungsträ
ger oder Landesinvalidenamt satzungsgemäß
getragen werden oder zu diesen Kosten sat
zungsgemäß ein Beitrag geleistet wird.
(6)Eine Dienstbefreiung nach Abs. 4 und 5 gilt
als eine durch Krankheit verursachte Abwesen
heit vom Dienst."
19.§24 hat zu lauten:
"Dienstweg.
§ 24.
(1)Der Beamte hat Anbringen, die sich auf
sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen
Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren
Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser hat das
Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle
weiterzulfeiten.
(2)Von der Einbringung im Dienstweg darf bei
Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen wer
den, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem
Beamten billigerweise nicht zumutbar ist."
20.§ 26 Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Für allfällige durch den Gemeinderat genehmigte Naturalbezüge ist vom Beamten eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Zuweisung und der Entzug einer Naturaiwohnung haben durch Bescheid zu erfolgen."
21.§ 30 hat zu lauten:
"Erholungsurlaub.
§ 30.
(1)Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr An
spruch auf Erholungsurlaub.
(2)Der erstmalige Anspruch auf Erholungs
urlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis un
unterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(3)Beamten, die nach der Eigenart ihrer Tä
tigkeit in ihrer Gesundheit besonders gefährdet
sind, kann der Bürgermeister einen angemes
senen Zusatzurlaub zum Erholungsurlaub ge
währen. Das Ausmaß richtet sich sinngemäß
nach den für Landesbeamte geltenden Bestim
mungen.
(4)Ein Beamter, zu dessen Obliegenheit die
Verrechnung von Geldern gehört oder der bei
einer Kasse Dienst verrichtet, hat vor Urlaubs
antritt seine Gebarung ordnungsgemäß abzu
schließen und die ihm anvertrauten Gelder zu
übergeben."
22.Nach § 30 werden folgende §§ 30 a bis 30 k ein
gefügt:
"Ausmaß des Erholungsurlaubes.
§ 30 a.
(1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr:
1.24 Werktage bei einem Dienstalter von we
niger als zehn Jahren,
2.26 Werktage bei einem Dienstalter von zehn
Jahren und für Beamte der Dienstklasse V,
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3.30 Werktage bei einem Dienstalter von
18 Jahren,
4.32 Werktage für den Beamten, der bereits
einen Anspruch auf einen Erholungsurlaub
von 30 Werktagen besitzt, das 51. Lebensjahr
vollendet und mindestens 10 Jahre im be
stehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,
sowie für den Beamten, dessen Gehalt zu
züglich der ruhegenußfähigen und der einen
Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuß
begründenden Zulagen
a)in der Verwendungsgruppe D oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 1
der Dienstklasse V,
b)in der Verwendungsgruppe C oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V,
c)in der Verwendungsgruppe B oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 4
der Dienstklasse V,
d)in der Verwendungsgruppe A oder einer
vergleichbaren Verwendungsgruppe den
Betrag des Gehaltes der Gehaltsstufe 5
der Dienstklasse V
erreicht hat oder um höchstens S 25,- unter diesem Betrag liegt und
5.36 Werktage für den Beamten der Dienst
klasse VII nach einem Dienstalter von 30 Jah
ren sowie für den der Dienstklasse VIII.
(2)In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich
rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, be
trägt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des
jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis
in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs
Monate gedauert, so gebührt der volle Er
holungsurlaub.
(3)Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines
Karenzurlaubes (§ 32), so gebührt ein Erholungs
urlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des
Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr ent
spricht.
(4)Ergeben sich bei der Ermittlung des Ur
laubsausmaßes gemäß Abs. 2 und 3 Teile von
Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5)Stichtag für die Ermittlung des Urlaubs
ausmaßes ist jeweils der 30. September.
(Ö) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungs-
gruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Beamten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Verwendungsgruppe angehört, für die die volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Beamtem die Zeit des Studiums bei der Feststellung des Dienstalters bereits berücksichtigt wurde.
Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden.
§ 30 b.
(1)Die Dienstbehörde kann, wenn die Wo
chendienstzeit nicht gleichmäßig und bleibend
auf die Tage der Woche aufgeteilt ist, insbeson
dere wenn ein Beamter Schicht- oder Wechsel
dienst im Sinne des § 28 Abs. 4 der als landes
gesetzliche Vorschrift geltenden Dienstpragmatik
verrichtet, das in den §§ 30 a und 30 i genannte
Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken, wenn
dies im Interesse des Dienstes geboten er
scheint und den Interessen der Bediensteten
nicht zuwiderläuft.
(2)Bei der Umrechnung des Erholungsurlaubes
(§§ 30 a und 30 i) ergibt sich die Anzahl der Ur
laubsstunden, aus der Multiplikation der Anzahl
der Urlaubstage mit dem Quotienten aus der
jeweiligen Wochendienstzeit und der Anzahl der
Werktage (Arbeitstage).
(3)Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 2 Bruchteile von Arbeitsstunden, so sind
diese auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.
(4)Unterliegt der Beamte einem verlängerten
Dienstplan im Sinne des § 28 Abs. 5 der als
landesgesetzliche Vorschrift geltenden Dienst
pragmatik, so erhöht sich die Stundenzahl
(Abs. 1) entsprechend.
(5)Dem Beamten, dessen Urlaubsausmaß in
Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines
Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als
verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeit
punkt nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(6)Bei Wegfall der Voraussetzungen für die
Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß
Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von
Stunden auf Werktage (Arbeitstage) umzurech
nen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruch
teile eines Werktages (Arbeitstages), so ist die
ser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach
Stunden zu verbrauchen.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche.
§ 30 c.
(1) Gilt für einen Beamten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des
gebührenden Erholungs-
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Urlaubes (§§ 30 a und 30 i) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2)Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß
Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3)Ist das Urlaubsausmaß eines Beamten auf
Arbeitstage umzurechnen und fällt ein gesetz
licher Feiertag auf einen Samstag, so hat der
Beamte Anspruch auf einen zusätzlichen Ur
laubstag.
Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und
des Erholungsurlaubes aus einem
Vertragsdienstverhältnis.
§ 30 d.
(1)Für die Feststellung des erstmaligen An
spruches auf Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 2) und
für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im
ersten Kalenderjahr des öffentliclvrechtlichen
Dienstverhältnisses (§ 30 a Abs. 2) ist die Zeit
eines unmittelbar vorangegangenen Vertrags
dienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffent
lich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen.
Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienst
verhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits ver
braucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß
§§ 30 a und 30 i gebührende Urlaubsausmaß an
zurechnen.
(2)Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 ge
nannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubs
guthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf
er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungs
urlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand
des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.
Verbrauch des Erholungsurlaubes.
§ 30 e.
(1)Der Erholungsurlaub kann nur nach Tagen
oder nach einem Vielfachen von Tagen (bei stun
denweiser Festlegung des Erholungsurlaubes
nur für jene Anzahl von Dienststunden, die der
Beamte nach dem Dienstplan am Urlaubstage
bzw. an den Urlaubstagen zu leisten hätte) ge
währt und verbraucht werden.
(2)Die kalendermäßige Festlegung des Er
holungsurlaubes ist vom Bürgermeister unter
Berücksichtigung der dienstlichen Interessen
vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Ver
hältnisse des Beamten angemessen Rücksicht
zu nehmen ist. Der Erholungsurlaub soll wo
möglich in die Zeit vom 1. Mai bis 30. September
fallen. Soweit nicht zwingende dienstliche Grün
de entgegenstehen, hat der Beamte Anspruch,
die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu
verbrauchen.
Verfall des Erholungsurlaubes.
§ 30 f. (1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn dfer Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2) Mit dem Enden des Dienstverhältnisses, der Versetzung oder dem Übertritt des Beamten in den Ruhestand erlischt der Anspruch auf einen allfälligen Urlaubsrest.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche.
§ 30 g.
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines. Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
Erkrankung während des Erholungsurlaubes.
§ 30 h.
(1)Erkrankt ein Beamter während des Erho
lungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf
Werktage (Arbeitstage) fallende Tage der Er
krankung, an denen der Beamte durch die Er
krankung dienstunfähig war, auf das Urlaubs
ausmaß nicht anzurechnen. Ist das Urlaubsaus
maß des Beamten in Stunden ausgedrückt
(§ 30 b), so sind so viele Stunden auf das Ur
laubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte
während der Tage seiner Erkrankung Dienst zu
leisten hätte.
(2)Der Beamte hat dem unmittelbar Dienst
vorgesetzten nach dreitägiger Krankheitsdauer
die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies
aus Gründen, die nicht vom Beamten zu ver
treten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung
als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Weg
fall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird.
Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte
ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers über Beginn und
Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Er
krankt der Beamte während eines Erholungsur
laubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeug
nis eine behördliche Bestätigung darüber bei-
zufügea, daß es von einem zur Ausübung des
Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht
erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
(stationär oder ambulant) in einer Krankenan
stalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte
diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1
nicht anzuwenden.
(3)Erkrankt ein Beamter, der während eines
Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn
die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in
ursächlichem Zusammenhang steht.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,
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(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide.
§ 30 i.
(1)Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung
des ihm gemäß § 30 a gebührenden Urlaubsaus
maßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag
(§ 30 a Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzun
gen gegeben ist:
1.Bezug einer Rente auf Grund des Kriegs
opferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152,
des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr.
27/1964, wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2.Bezug einer Rente als Folge eines Dienst
unfalles oder einer Berufskrankheit im Dienst
einer Gebietskörperschaft;
3.Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1
oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bun
desgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
4.Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungs
gesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder
gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungs
gesetzes 1969 in der Fassung vor dem In
krafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 329/1973.
(2)Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei
Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens
30 v. H. auf4 Werktage,
50 v. H. auf5 Werktage,
60 v. H. auf6 Werktage.
(3)Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch
auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs
Werktage.
(4)Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten
im Zusammenhang mit den im Abs. 1 angeführ
ten Voraussetzungen Dienstbefreiung gemäß
§ 29 a der als landesgesetzliche Vorschrift gel
tenden Dienstpragmatik gewährt wurde, gebührt
keine Erhöhung des Erholungsurlaubes.
Pflegeurlaub.
§30j.
(1)Der Beamte, der wegen der notwendigen
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt leben
den erkrankten oder verunglückten nahen Ange
hörigen nachweislich an der Dienstleistung ver
hindert ist, hat, unbeschadet der Bestimmungen
des § 31 Abs. 1, Anspruch auf Pflegeurlaub.
Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs
Werktage nicht übersteigen.
(2)Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die
mit dem Beamten in gerader Linie verwandt
sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 30 b, § 30 c Abs. 1 und 2 sowie § 30 d sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes.
§ 30 k.
(1)Die kalendermäßige Festlegung des Er
holungsurlaubes schließt eine aus besonderen
dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde
Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fort
setzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es
der Dienst zuläßt, zu ermöglichen. Eine Abgel
tung des Urlaubes ist nicht gestattet.
(2)Für die durch eine unvorhergesehene Rück
berufung vom Erholungsurlaub verursachten
Reisen sind die Reisekosten nach den Bestim
mungen der als landesgesetzliche Vorschrift gel
tenden Reisegebührenvorschrift 1955,
BGBl. Nr. 133, zu vergüten."
23.§31 hat zu lauten:
"Sonderurlaub mit Bezügen.
§ 31.
(1)Der Bürgermeister kann auf Ansuchen des
Beamten aus wichtigen persönlichen oder fami
liären Gründen oder aus einem sonstigen be
sonderen Anlaß einen Sonderurlaub in der
Höchstdauer von einer Woche im Jahr ohne An
rechnung auf das im § 30 a bezeichnete Ausmaß
gewähren. Diese Urlaubstage dürfen nicht an
den Erholungsurlaub anschließen.
(2)Der Sonderurlaub darf nur gewährt wer
den, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfor
dernisse entgegenstehen, und darf die dem An
laß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(3)Beamten, die sich auf die Ablegung einer
Dienstprüfung vorbereiten oder die zum Zweck
ihrer dienstlichen Fortbildung einen Ausbil
dungslehrgang besuchen, kann der Bürgermei
ster nach Zulässigkeit des Dienstes die hiefür
notwendige Dienstbefreiung bis zur Dauer von
insgesamt einem Monat im Kalenderjahr ge
währen.
(4)Ein das Ausmaß gemäß Abs. 1 und 3 über
steigender Sonderurlaub bis zur Höchstdauer
von drei Monaten kann ausnahmsweise auf be
gründetes Ansuchen vom Gemeinderat bewilligt
werden.
(5)Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der
Beamte den Anspruch auf die vollen Bezüge."
24.§32 hat zu lauten:
"Karenzurlaub.
§ 32. (1) Auf begründetes Ansuchen kann dem Be-
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amten vom Gemeinderat ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) bis zum Höchstausmaß eines Jahres bewilligt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2)Die Zeit eines Karenzurlaubes ist für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhält
nisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, so
weit in den Besoldungsvorschriften nichts an
deres bestimmt ist. Eine Ernennung während
dieser Zeit ist unstatthaft, soweit der Urlaub
nicht ausschließlich oder vorwiegend im öffent
lichen Interesse erteilt wird. Ebenso ist die Ge
währung eines auf diesen Zeitraum entfallenden
Erholungsurlaubes unstatthaft.
(3)Sind für die Gewährung eines Karenzur-
iaubes andere als private Interessen des Be
amten maßgebend und liegen berücksichtigungs
würdige Gründe vor, so kann der Gemeinderat
verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Ge
währung des Karenzurlaubes verbundenen Fol
gen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten,"
"Außerdienststellung und Dienstfreistellung.
§ 33.
(1)Der Beamte, der Mitglied des National
rates, des Bundesrates, des Verfassungsgerichts
hofes oder der Volksanwaltschaft ist, ist von
der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
freizustellen. Dem Beamten, der Mitglied eines
Landtages ist, ist die zur Ausübung des Land
tagsmandates erforderliche freie Zeit zu ge
währen.
(2)Der Beamte, der sich um das Amt des
Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Na
tionalrat oder in einem Landtag bewirbt, ist ab
der Einbringung des gültigen Wahlvorschlages
bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Be
kanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses von
der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
freizustellen. Wird der Beamte zum Bundesprä
sidenten oder zum Mitglied des Nationalrates
gewählt, so ist er darüber hinaus bis zum Be
ginn der Außerdienststellung gemäß Abs. 1 oder
Abs. 3 von der Wahrnehmung seiner dienst
lichen Aufgaben freizustellen.
(3)Der Beamte, der Bundespräsident, Mitglied
der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident
oder Vizepräsident des Rechnungshofes oder
Mitglied einer Landesregierung ist, ist für die
Dauer dieser Funktion von der Wahrnehmung
seiner dienstlichen Aufgaben freizustellen.
(4)Der Beamte, der Mitglied oder Ersatzmit
glied eines Gemeinderates ist, ist für die Dauer
der Teilnahme an Sitzungen jener Kollegialor
gane der Gemeinde, denen er angehört, von
der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben
freizustellen. In gleicher Weise sind Beamte, die
als Vertreter der beruflichen Interessen der Be
amten nach diesem Gesetz in dienstrechtlichen
Angelegenheiten mitwirken, im für diese Mitwirkung erforderlichen Ausmaß zeitweise freizustellen, soweit nicht überwiegend dienstliche Interessen entgegenstehen."
26.§34 hat zu lauten:
"Kranken- und Unfallfürsorge.
§ 34.
(1)Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben
durch eigene oder gemeinsame Einrichtungen
Krankenfürsorge mindestens in jenem Ausmaß
sicherzustellen, das der Gleichwertigkeit im
Sinne des § 2 Beamten-Kranken- und Unfallver
sicherungsgesetz entspricht bzw. den für Lan
desbeamte vorgesehenen Leistungen gleich
wertig ist.
(2)Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendun
gen der Krankenfürsorge werden, soweit sie
nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt sind,
durch Beiträge der Gemeinden sowie der Ge
meindebeamten (und der Ruhe- und Versor
gungsgenußempfänger) aufgebracht. Die Bei
träge der Beamten dürfen- nicht höher sein als
die Beiträge der Landesbeamten zur Kranken
fürsorge für 0. ö. Landesbeamte.
(3)Das Nähere wird durch ein eigenes Lan
desgesetz geregelt.
(4)Die Unfallfürsorge für die Gemeindebe
amten ist im O. ö. Gemeinde-Unfallfürsorgege
setz, LGBl. Nr. 36/1969, geregelt."
27.§36 hat zu lauten:
"Übertritt in den Ruhestand.
§ 36.
Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner
Geburt in den Ruhestand."
28.§37 hat zu lauten:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei
Außerdienststellung.
§ 37.
(1)Der Beamte ist von Amts wegen oder auf
seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen,
wenn er
1.dauernd dienstunfähig oder
2.infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens
ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und
dienstunfähig ist.
(2)Der gemäß § 33 Abs. 1 und 3 außer Dienst
gestellte Beamte ist in den Ruhestand zu ver
setzen, wenn er dies beantragt hat.
(3)Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er in
folge seiner körperlichen oder geistigen Ver
fassung seine dienstlichen Aufgaben nicht er
füllen und ihm kein mindestens gleichwertiger
Dienstposten zugewiesen werden kann, dessen
Aufgaben er nach seiner körperlichen und
geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 17. Stück,
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und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(4)Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom
Dienst wird durch einen Urlaub sowie durch eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht
unterbrochen. Eine dazwischenliegende Dienst
leistung ist nur dann als Unterbrechung anzu
sehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der
unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwe
senheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist
das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung
an zu rechnen. Bei einer dazwischenliegenden
Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Be
rechnung der einjährigen Dauer der Abwesen
heit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Ab
wesenheit zusammenzurechnen.
(5)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Rechtskraft des Bescheides oder dem darin fest
gesetzten späteren Tag wirksam.
(5) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Vorstellung (§ 102 0. ö. Gemeindeordnung 1979) gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt."
29.§38 hat zu lauten:
"Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung.
§ 38.
(1)Der Beamte kann durch schriftliche Erklä
rung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wol
len, seine Versetzung in den Ruhestand frühe
stens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem
er das 60. Lebensjahr vollendet. Diese Erklärung
kann schon ein Jahr vor Vollendung des 60. Le
bensjahres abgegeben werden.
(2)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit
Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte
bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Mo
nats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat
der Beamte keinen oder einen früheren Zeit
punkt bestimmt, so wird die Versetzung in den
Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats
wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt."
30.Nach § 38 ist folgender § 38 a einzufügen:
"Wiederaufnahme in den Dienststand.
§ 38 a.
(1)Der Beamte des Ruhestandes kann aus
dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder
in den Dienststand aufgenommen werden,
wenn er
1.in den Fällen des § 37 Abs. 1 seine Dienst
fähigkeit wiedererlangt hat oder
2.im Falle des § 37 Abs. 2 die den Anlaß
der Außerdienststellung bildende Funktion
nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme
in den Dienststand beantragt.
(2)Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn
der Beamte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Beamte hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten."
"(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Pflichtverletzungen begangen und wird über diese Pflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Pflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Pflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind."
34.§ 51 Abs. 2 hat zu lautend
"(2) Die Geldbuße darf im einzelnen Fall den Betrag von 5 v. H. des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen. Die Summe der einem Beamten innerhalb eines Kalenderjahres rechtskräftig auferlegten Geldbußen darf die Hälfte seines Monatsbezuges mit Ausschluß der Haushaltszulage nicht übersteigen. Die Geldbußen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu."
35.§52 hat zu lauten:
"Dienststrafen.
§52.
(1)Dienststrafen können nur auf Grund eines
Dienststrafverfahrens verhängt werden.
Dienststrafen sind:
a)der Verweis,
b)die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Mo
natsbezuges unter Ausschluß der Haushalts
zulage,
c)die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monats
bezügen unter Ausschluß der Haushaltszu
lage,
d)die Entlassung.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Iit. b und c ist
von dem Monatsbezug auszugehen, auf den der
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Beamte im Zeitpunkt der Fällung des erstin-stanzlichen Dienststraferkenntnisses Anspruch hat."
"(3) Der Dienststrafausschuß wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, welche am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Beisitzers von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Vor Ernennung der Beisitzer gemäß Abs. 2 lit. c hat die Landesregierung die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt."
"(5) Der Dienststrafausschuß ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder des Dienststrafausschusses dafür aussprechen."
39.§ 54 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Der Dienststrafoberausschuß wird beim Amt der 0. ö. Landesregierung gebildet und besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern aus dem Stand der definitiven Landesbeamten sowie aus zwei Beisitzern aus dem Stand der definitiven Gemeindebeamten. Mindestens zwei Mitglieder müssen rechtskundig sein."
"(3) Die Mitglieder des Dienststrafoberausschusses werden von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Vor Ernennung der Beisitzer aus dem Stande der definitiven Gemeindebeamten hat die Landesregierung die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, zu hören und ihr Gelegenheit zur Erstattung von Vorschlägen zu geben. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen."
Dienststrafanwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen."
"(3) Beamte, die mit der Verteidigung betraut werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anvertrauten Interessen begründet sind, weder während der Ausübung ihres Auftrages noch nach seiner Beendigung zur Verantwortung gezogen werden."
43.§ 57 hat zu lauten:
"Ausschließung, Ablehnung; Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zu den Dienststrafausschüssen und zum Dienststrafoberausschuß.
§57.
(1)Auf die Ausschließung von Mitgliedern
eines Dienststrafausschusses oder des Dienst
strafoberausschusses, des Dienststrafanwaltes,
des Untersuchungsführers und des Schriftführers
finden die Vorschriften der Strafprozeßordnung
1975 sinngemäße Anwendung.
(2)Der Dienststrafanwalt und der beschuldigte
Beamte sind berechtigt, binnen einer Woche
nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses
(§ 61) zwei Mitglieder des Dienststrafausschus
ses ohne Angabe von Gründen abzulehnen; für
die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder
einzuberufen.
(3)Die Mitgliedschaft zu den Dienststrafaus
schüssen und zum Dienststrafoberausschuß ruht
vom Zeitpunkt der Einleitung eines Dienststraf
verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Ab
schluß, während der Zeit der Suspendierung,
der Außerdienststellung, der Erteilung eines Ur
laubes von mehr als drei Monaten und der Ab
leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildien
stes.
(4)Die Mitgliedschaft zu den Dienststrafaus
schüssen und zum Dienststrafoberausschuß
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit
der rechtskräftigen Verhängung einer Dienst
strafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem
Dienststand.
(5)Im Bedarfsfalle sind die Ausschüsse durch
Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der
Funktionsdauer zu ergänzen."
44.§ 58 Abs. 1 und 2 hat zu lauten:
"(1) Der Bürgermeister hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes einer wahrgenommenen Pflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen.
(2) Falls der Verdacht einer Pflichtverletzung gegeben und nicht ihre Ahndung durch eine Ordnungsstrafe erfolgt ist, hat der Bürgermeister die Dienststrafanzeige unter Anschluß des Personalaktes im Wege der Bezirkshauptmannschaft an den Dienststrafausschuß zu übermitteln."
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"(4) Der Dienststrafausschuß beschließt nach Anhören des Dienststrafanwaltes ohne mündliche Verhandlung, ob die Dienststrafuntersuchung einzuleiten ist. Vor der Entscheidung kann die Vornahme von Erhebungen vom Dienststrafausschuß verfügt werden, die durch den Untersuchungsführer durchzuführen sind."
47.Die bisherigen Abs. 4 bis 6 des § 58 erhalten die
Bezeichnung Abs. 5 bis 7.
48.§ 60 Abs. 5 hat zu entfallen.
49.Nach § 60 wird folgender § 60 a eingefügt:
"Akteneinsicht. § 60 a.
(1)Während der Dauer der Dienststrafunter
suchung kann der Untersuchungsführer, soweit
er es mit dem Zwecke des Verfahrens vereinbar
findet, dem beschuldigten Beamten und seinem
Verteidiger die unbeschränkte oder teilweise
Einsichtnahme in die Verhandlungsakten gestat
ten.
(2)Nach Zustellung des Verweisungsbeschlus- '
ses (§ 61) haben der beschuldigte Beamte und
sein Verteidiger das Recht, in die Verhandlungs
akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle,
einzusehen und von ihnen Abschriften zu neh
men.
(3)Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den
Inhalt der Verhandlungsakten sind untersagt. Ein
Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist ein
Dienstvergehen."
50.Im § 61 Abs. 2 ist die Zitierung "§ 58 Abs. 4"
durch die Zitierung "§ 58 Abs. 5" zu ersetzen.
51.Nach § 62 wird folgender § 62 a eingefügt:
"Wiederholung der mündlichen Verhandlung.
§ 62 a.
(1)Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorlie
gen besonderer Gründe die mündliche Verhand
lung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde
die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende
bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die
wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhand
lung nach dem Protokoll und den sonst zu be
rücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen,
wenn sich die Zusammensetzung des Dienst
strafausschusses geändert hat oder seit der Ver
tagung mehr als.drei Monate verstrichen sind.
(2)Wird die mündliche Verhandlung vertagt,
so ist womöglich gleichzeitig der neue Verhand-
lungstermin festzusetzen und den Nichterschie-nenen schriftlich mitzuteilen."
§ 63.
(1)Der Dienststrafausschuß hat bei der Be
schlußfassung über das Erkenntnis nur auf das
Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen
Verhandlung vorgekommen ist.
(2)Das Dienststraferkenntnis hat auf Schuld
spruch oder auf Freispruch zu lauten und im
Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach
Abs. 4 von einem Strafausspruch abgesehen
wird, die Strafe festzusetzen.
(3)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die
Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist jedoch
darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die be
absichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den
Beamten von der Begehung weiterer Pflichtver
letzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetz
buch, BGBl. Nr. 60/1974, für die Strafbemessung
maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu
berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungs
fähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(4)Im Falle eines Schuldspruches kann von der
Verhängung einer Strafe abgesehen werden,
wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Inter
essen möglich ist und nach den Umständen des
Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten
angenommen werden kann, daß ein Schuld
spruch allein genügen wird, den Beamten von
weiteren Verfehlungen abzuhalten.
(5)Das Erkenntnis ist sogleich zu verkünden
und die schriftliche Ausfertigung (Abs. 6) inner
halb von drei Wochen samt den Entscheidungs
gründen dem Dienststrafanwalt und dem be
schuldigten Beamten sowie der Dienstbehörde
zuzustellen.
(Ö) Die Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses muß enthalten:
a)die Bezeichnung des Dienststrafausschusses;
b)die Namen des Vorsitzenden und der Mitglie
der des Dienststrafausschusses bzw. Dienst
strafoberausschusses;
c)die Namen des Schriftführers und des Dienst
strafanwaltes;
d)den Namen, Amtstitel sowie die Wohnan
schrift und die Geburtsdaten des Beschul
digten;
e)den Namen und die Anschrift eines allfälligen
Verteidigers;
f)den Tag der Fällung des Dienststraferkennt
nisses;
g)den Ausspruch über Schuld, Strafe und
Kosten;
h) die Entscheidungsgründe unter Anführung
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allfälliger Erschwerungs- und Milderungs-gründe;
§ 65.
Stirbt ein Beamter vor Rechtskraft des Erkenntnisses oder wird das Dienstverhältnis aus einem sonstigen Grund gelöst, so ist das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat in diesem Fall die Gemeinde zu tragen."
"(3) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, keinesfalls aber vor völliger Abbüßung der verhängten Dienststrafe, ist die Eintragung im Personalstandesausweis des Beamten zu löschen, wenn in der Zwischenzeit keine weitere Dienststrafe (§ 52) rechtswirksam geworden ist."
57.§ 68 Abs. 7 hat zu lauten:
"(7) Wird nach Wiederaufnahme des Verfahrens das Dienststrafverfahren eingestellt oder der Beschuldigte nunmehr freigesprochen oder über ihn nunmehr lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind ihm die Bezüge, die ihm durch die ungerechtfertigte Verurteilung entgangen sind, nachzuzahlen. Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf eine andere Strafe erkannt, so besteht kein Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge; der Dienststrafausschuß kann jedoch bei Verurteilung zu einer milderen Strafe aussprechen, daß die durch den Vollzug der Strafe entgangenen Bezüge ganz oder teilweise nachzuzahlen sind. Nach dem Tode des Beamten steht der Anspruch auf Ersatz auch seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als ihnen ein vom verurteilten Beamten geschuldeter Unterhalt entgangen ist."
ben werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung."
"(4) Durch Beschluß des Dienststrafausschusses kann die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage für die Dauer der Enthebung vom Dienst bis auf zwei Drittel verfügt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Dienststrafausschuß schon vor Beendigung des Dienststrafverfahrens diese Maßnahme aufheben. Wird das Verfahren eingestellt, wird über den Beamten weder eine Dienststrafe nach § 52 Abs. 1 lit. c verhängt noch seine Entlassung nach § 59 Abs. 2 durchgeführt oder lediglich eine Ordnungsstrafe verhängt, so ist die Zeit der Dienstenthebung anrechenbar, die Vorrückung rückwirkend zu verfügen und die Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge zu veranlassen."
"(3) Wurde gegen einen im Ruhestand befindlichen Beamten eine Strafe nach Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor Ablauf der Strafdauer wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die Geldstrafe durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen, wobei der Dienststrafausschuß die Abstattung derselben in höchstens 36 Monatsraten bewilligen darf."
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Wort "zwölf" durch das Wort "sechs" zu ersetzen.
"(7) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist."
69.§74 hat zu lauten:
"Sonstige Verfahrensbestimmungen.
§74.
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist im Dienststrafverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 29, § 42 Abs. 1 und 2, §§ 51, 57, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und 3, §§ 75, 76, 77, 78, 79 und 80 anzuwenden."
70.Der bisherige Wortlaut des § 75 ist als "(1)" zu bezeichnen;. Als neuer Abs. 2 ist anzufügen:
"(2) Die Dienstbehörde hat den Beamten des Wachdienstes nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen. Nähere Bestimmungen kann die Landesregierung mit Verordnung erlassen^ dabei ist von den für Beamte des Bundessicherheitswachdienstes geltenden-Regelungen nur insoweit abzugehen*, als dies die Belange des Gemeindedienstes erfordern."
§ 76.
Für die Beamten des Kindergarten- und Hortedienstes in den Gemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist."
72.Im § 78 Abs. 2 erster Halbsatz werden die Worte "in diesem Gesetz" durch das Wort "landesge
setzlich" ersetzt.
Artikel II
(1)Die Dienstbeurteilungsausschüsse sind erstmals
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Ge
setzes nach § 16 Abs. 18 in der Fassung von Art. I zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung gelten die nach den bisherigen Bestimmungen bestellten! Dienstbe schreibungsausschüsse als Dienstbeurteilungsaus schüsse im Sinne dieses Gesetzes.
(2)Die Dienststrafausschüsse sind erstmals mit Ablauf der nach den bisherigen Bestimmungen zu
berechnenden Funktionsperiode der im Amt befind
lichen Dienststrafausschüsse nach § 53 in der Fas
sung des Art. I zu bestellen. Gleichzeitig ist erstmals
der Dienststrafoberausschuß nach § 54 in der Fas
sung des Art. I zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung bleiben die nach den bisherigen Bestimmungen be
stellten Ausschüsse im Amt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind § 16 Abs. 18 letzter Satz, § 53 Abs. 3 letzter Satz bzw. § 54 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung des Art. I sinngemäß anzuwenden.
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