Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Gasgesetzes (O.ö. Gasverordnung)
LGBL_OB_19810513_27Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Gasgesetzes (O.ö. Gasverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1981 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.die Technischen Richtlinien für Einrichtung, Än
derung, Betrieb und Instandhaltung von Nieder
druck-Gasanlagen (ÖVGW-TR Gas 1975 - G1),
herausgegeben von der österreichischen Vereini
gung für das Gas- und Wasserfach, 1040 Wien,
Gußhausstraße 30;
2.die Technischen Richtlinien für die Einrichtung,
den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssig
gasanlagen (ÖVGW-TR Flüssiggas 1968 - G2),
herausgegeben von der österreichischen- Vereini
gung für das Gas- und Wasserfach, 1040 Wien,
Gußhausstraße 30;
3.die Richtlinien für Errichtung und Betrieb von
Gasfeuerungen mit Gasgebläsebrennern
(ÖVGW - G40, Oktober 1977), herausgegeben
von der Österreichischen Vereinigung für das
Gas- und Wasserfach, 1040 Wien, Gußhaus
straße 30;
(2)Für die Herstellung, den Betrieb und die In
standhaltung der in der Anlage 1 dieser Verordnung
umschriebenen Abgasanlagen gelten die in der An
lage 1 enthaltenen Technischen. Richtlinien als
Sicherheitsvorschriften.
(3)Die im Abs. 1 Ziffer 1, 2 und 3 angeführten
Richtlinien können bei der österreichischen Vereini
gung für das Gas- und Wasserfach, 1040 Wien, Guß
hausstraße 30, bezogen werden. Die Richtlinien
werden in der sich aus den §§ 2, 3 und 4 dieser
Verordnung ergebenden' Fassung gemäß § 12 des
O. ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBI. Nr. 54,
durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der
Amtsstunden beim Amt der o. ö. Landesregierung
verlautbart. Die Verlautbarung beginnt mit dem Tag
des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Dauer der
Verlautbarung erstreckt sich auf die Dauer der Wirk
samkeit dieser Verordnung.
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einer abgasdichten Gasfeuerstätte ins Freie (Außenwand-Gasfeuerstätte oder schachtbelüf-tete Gasfeuerstätte) enthält keinen Abgasfang in diesem Sinne."
vorhanden- sind, nur so groß sein, daß der nötige Luftwechsel gewährleistet bleibt.
Der nötige Luftwechsel erscheint nicht gewährleistet, wenn Türen und Fenster in fugendichter Ausführung verwendet werden. Türen und Fenster in fugendichter Ausführung dürfen nur dann verwendet werden, wenn durch zusätzliche Lüf-tungseinrichtungen für den nötigen Luftwechsel gesorgt wird. Hiebei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen."
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gesetz befugten Abnehmer auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Nicht abnahmepflichtige, ortsfeste Gasanlagen und ausgetauschte oder geänderte Gasanlagenteile sind vor der Inbetriebnahme vom Installateur auf einwandfreie Beschaffenheit, Funktion und erforderlichenfalls auf Dichtheit mit schäumenden Mitteln zu prüfen. Eine Gasanlage gilt als einwandfrei, wenn die Dichtheitsprüfungen nach den. Ziffern 3.4, 3.4.1, 3. 4. 2, 3. 4. 3, 3. 4. 3.1, 3. 4. 3. 2 die Überprüfung bei der ersten Inbetriebnahme und die Funktionsprüfung der Abgasanlage im Beisein des Abnehmers und die Prüfung nach Ziffer 3.4.4 vom Installateur ohne Anstand durchgeführt wurden und die Gasanlage in allen Teilen den vorliegenden Richtlinien und sonst in Betracht kommenden, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entspricht."
Menschenansammlungen (§ 26 Abs. 1 und 4 der O. ö. Bauordnung, LGBI. Nr. 35/1976) ist nicht zulässig."
11.Ziffer 4.2.6.2 hat zu lauten:
"Gas-Durchlaufwasserheizer (Klein- und Großwasserheizer) mit
offenem Verbrennungsraum Die Abgase von Gas-
Durchlaufwasserheizern sind über eine Abgasanlage abzuführen. In
Räumern bis 6 m3 Inhalt dürfen Gas-Durchlaufwasserheizer nicht
aufgestellt werden. In Räumen von 6 bis 8 m3 Inhalt dürfen Gas-
Durchlaufwasserheizer bis zu einer Nennbelastung von
20,93 kJ/s oder 20,93 kW (300 kcal/min) installiert
werden, wenn die Räume vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtungen
nach 4.2.6.7 haben. Der Inhalt des Aufstellungsraumes
einschließlich des durch die Lüftungseinrichtungen mit ihm
verbundenen Raumes muß mindestens 12 m3 betragen. In Räumen von 8
bis 12 m3 Inhalt dürfen Gas-Durchlaufwasserheizer bis zu einer
Nennbelastung von 27,21 kJ/s oder 27,21 kW
(390 kcal/min) installiert werden, wenn die
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Räume vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtungen nach 4. 2. 6. 7 haben. In Räumen mit mehr als 12 m3 Inhalt ist die Installierung von Gas-Durchlaufwasserheizern ohne Beschränkung der Größe der Geräte ge- stattet. Es muß entweder eine vorschriftsmäßige Lüftungseinrichtung nach 4.2.6.7 vorhanden sein oder der Inhalt der Räume in m3 muß mindestens das Siebeneinhalbfache des Anschlußwertes in kg/h betragen."
den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 des O. ö. Gasgesetzes befugten Abnehmer auf einwandfreien Zustand zu prüfen."
§5
Abnahmeverpflichtungen und Abnahmeerleichterungen
(1)Der Besitzer einer neu hergestellten oder ge
änderten Gasanlage ist verpflichtet, die Gasanlage
vor ihrer Benützung im Sinne des § 6 O. ö. Gas
gesetz überprüfen zu lassen.
(2)Eine Änderung der Gasanlage liegt auch vor,
wenn der Besitzer einer bestehenden Gasanlage mit
Gasverbrauchseinrichtungen, die die Verbrennungs
luft aus dem Aufstellungsraum entnehmen, in diesem
Raum oder in den zur Lüftung dienenden angrenzen
den Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüf
tungsverbund) verschlechternde Änderungen an den
Lüftungsverhältnissen vornimmt. Als verschlech
ternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt ins
besondere die fugendichte Ausführung von Türen
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oder Fenstern. Hiebei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen.
(3)Eine Verpflichtung zur Überprüfung besteht
nicht:
1.für den Austausch folgender Gasanlagenteile
gegen solche derselben Art und Größe:
a)Absperreinrichtungen - (ausgenommen
Hauptabsperreinrichtungen),
b)Gasschläuche,
c)Zündsicherungen,
d)Gasbrenner,
e)Gasmangelsicherungen,
f)Regeleinrichtungen,
g)Flüssiggasbehälter,
h) Gasdruckregler,
i) Strömungssicherungeni, j) Abgasklappen, k) Abgasrohre,
I) Windschutzeinrichtungen bei Ausmündungen, m) Gaszähler;
2.für den Anschluß von Labor-Bunsenbrennern,
Lötpistolen, Anwärmbrennern und sonstigen orts
beweglichen Kleingeräten bis zu 3,5 kW Nenn
belastung an bereits bestehende und abgenom
mene oder von der Abnahme befreite geänderte
Gasleitungen oder an Flüssiggasbehälter bis zu
einem Füllgewicht von höchstens 15 kg;
3.für den Anschluß fabriksneuer Geräte bis zu
einem Anschlußwert von 10,5 kW an bereits be
stehende und abgenommene oder von der Ab
nahme befreite geänderte Gasleitungen, ausge
nommen Wasserheizer und Gasfeuerstätten;
4.für Leitungsänderungen bis zu 2,5 m Länge;
5.für ortsbewegliche Flüssiggasgeräte, die das
Prüfzeichen ÖN-ÖVGW tragen oder für die ein
Attest einer staatlich autorisierten Prüfungsanstalt
vorliegt, wonach die Geräte die gleiche Sicherheit
bieten, sofern die Geräte nicht für Raumheiz
zwecke verwendet werden und ein Behälter bis
zu höchstens 15 kg Füllgewicht vorgesehen ist;
6.für ortsbewegliche Flüssiggasgeräte für Raum
heizzwecke, die das Prüfzeichen ÖN-ÖVGW
tragen oder für die ein Attest einer staatlich auto
risierten Prüfungsanstalt vorliegt, wonach die Ge
räte die gleiche Sicherheit bieten, sofern ein
Behälter bis zu höchstens 15 kg Füllgewicht mit
den Brennern gemeinsam in einem Schutzschrank
untergebracht oder gemeinsam in einem Geräte
träger angeordnet ist.
(4)Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Ab
nahmebefund aufzunehmen. Hiefür ist das Formular
nach Anlage 2 zu verwenden. Der Abnahmebefund
ist in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen
auszustellen. Die Erstausfertigung ist dem Besitzer
der Gasanlage auszuhändigen, je eine Ausfertigung
ist der Gemeinde und dem Gaslieferungsunternehmen zu übersenden.. Eine Ausfertigung hat jedenfalls beim Abnehmer der Gasanlage zu verbleiben. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde gleichfalls unter Vorlage eines Abnahmebefundes zu verständigen.
(1)Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver
ordnung bestehende Gasanlagen, die auf Grund der
bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten- die bisherigen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 weiter.
(2)Werden Änderungen an bestehenden Gasan
lagen im Sinne des Abs. 1 vorgenommen, so sind
die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden,
soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage
nicht beeinträchtigt wird.
(3)Der Verpflichtung zur Entfernung von beste
henden Hausanschluß- und erdverlegten Grund
stücksleitungen unter DN 100 (4") mit Steckmuffen
verbindungen (§ 2 Ziffer 7) ist innerhalb von einem
Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu ent
sprechen.
(4)Sind vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
Änderungen an einer Gasanlage in Form einer Ver
schlechterung der Lüftungsverhältnisse im Sinne des
§ 5 Abs. 2 vorgenommen worden, so ist der Besitzer
der Gasanlage verpflichtet, eine Überprüfung im
Sinne des § 5 Abs. 1 innerhalb einer Frist von vier
Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu
veranlassen, sofern eine Überprüfung der geänder
ten Lüftungsverhältnisse nicht schon vor dem Inkraft
treten dieser Verordnung durch einen Abnahmebe
rechtigten durchgeführt wurde.
§7 Schlußbestimmungen
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des zweiten Monates, der auf den Monat der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgt, in Kraft. Gleichzeitig tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 6 - die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. April 1962, LGBl. Nr. 20, zur Durchführung des O. ö. Gasgesetzes (1. Gasverordnung) außer Kraft.
Für die 0. ö. Landesregierung:
Dr. Leibenfrost
Landesrat
Seite 42Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,
1.1Die Abgase von Gasfeuerstätten sind über eine Abgasanlage ins
Freie abzuführen.
Die Abgasabführung durch eine Außenwand ins Freie ist bei Gasverbrauchseinrichtungen mit geschlossenem Verbrennungsraum (abgasdichte Geräte) zulässig.
1.2Für Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum gilt Ziffer
4.4 der ÖVGW-TR Gas 1975 -
G1 und Ziffer 4. 2 der ÖVGW-TR Flüssiggas - G2.
1.3Die Notwendigkeit, eine Gasverbrauchseinrichtung mit einer Abgasführung zu versehen, ergibt
sich nach Abschnitt 4 der ÖVGW-TR Gas 1975 - G1 und ÖVGW-TR Flüssiggas 1968 - G2.
1.4Ventilatoren zur Raumlüftung (Dunstabzüge in Küchen, WC-Entlüftungen u. dgl.) und fugendichte
Fenster dürfen die Abgasabführung nicht nachteilig beeinflussen.
2.Mechanische Abführung von Abgasen
2.1Erfolgt eine mechanische Abführung der Abgase, so ist eine Strömungssicherung nicht erforder
lich, wenn sichergestellt ist, daß die zwangsweise Abgasführung nicht durch äußere Einflüsse,
z. B. Wind, negativ beeinträchtigt werden kann. Die Abgasströmung ist so zu regeln, daß die Abgase mit möglichst geringem Luftüberschuß abgeführt werden. Bei Störung der mechani
schen Einrichtung zur Abführung der Abgase muß durch eine selbsttätige Sperre (Stromaus fallsicherung, z. B. Magnetventil) die Unterbrechung der Gaszufuhr sichergestellt werden.
2.2Die selbsttätige Sperre ist so einzurichten, daß sich die Anlage bei Wegfall der Störung nicht
selbst einschaltet, es sei denn, daß durch eine automatische
Zündeinrichtung das Wiederanzünden des Gases gesichert ist.
3.Gasverbrauchseinrichtungen mit und ohne Strömungssicherung
3.1Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse für
Abgasfang-, Abgassammler- oder
gemischtbelegten Rauchfanganschluß, deren Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt wer
den, müssen vom Hersteller der Gasfeuerstätte mit einer Strömungssicherung ausgerüstet sein.
3.2Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern ohne Gebläse für
Rauchfanganschluß dürfen nur
dann ohne Strömungssicherung betrieben werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (z. B. mechanische Abführung, der Abgase) ein einwandfreier Betrieb der Feuerstätten sichergestellt
ist.
3.5 Gasverbraucheinrichtungen mit Brennern mit Gebläse
bis zu einer Nennbelastung von 46,52 kJ/s
oder 46,52 kW (40.000 kcal/h) dürfen mit Strömungssicherungen
betrieben werden. Gasverbrauchseinrichtungen mit Brennern mit
Gebläse über einer Nennbelastung von 46,52 kJ/s oder 46,52 kW
(40.000 kcal/h) müssen ohne Strömungssicherung betrieben werden.
Der Abschnitt unter Z. 4.5 "Anschluß an den, Abgas-, Rauchfang oder
Abgassammler" ist zu beachten.
4.Abgasrohr-Abgasleitung
4.1 Abgasroh r-Baustoffe
Die Verwendung von Abgasrohren mit schalldämmender Auskleidung für den Anschluß von Feuerstätten an Abgassammler ist zulässig.
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Sie müssen standfest sein und derart ausgeführt werden, daß sie
gegen mechanische Belastung entsprechend widerstandsfähig sind.
4.1.1 Abgasrohre müssen bei Durchführung durch kalte Räume
entsprechend isoliert werden. Die Wärmedurchgangszahl2) darf in
diesem Falle den Wert k = 1,40 W/m2 °C nicht überschreiten.
4.2 4.2.1
4.2.2
4.2.3
Abgasrohr-Querschnitt
Der Querschnitt des Abgasrohres muß so bemessen sein, daß die Abgase einwandfrei in den Abgasfang, Abgassammler oder gemischt-belegten Rauchfang abgeleitet werden. Er muß dem Querschnitt des Abgasstutzens entsprechen. Die in der Tabelle 1 angegebenem Querschnitte sind Mindestquerschnitte.
Bei Änderung der Rohrform darf die Fläche des Querschnittes nicht verringert werden, wobei darauf zu achten ist, daß bei rechteckiger Rohrform das Seitenverhältnis höchstens 3:2 sein darf. Werden in ein Abgasrohr die Abgase einer weiteren Gasverbrauchseinrichtung mit einer Nennbelastung von mehr als 25% der bereits angeschlossenen Gasverbrauchseinrichtung eingeleitet, so muß die Fläche des Querschnittes des Abgasrohres kurz vor der Einmündung der hinzukommenden Abgasleitung entsprechend vergrößert werden. Eine Vergrößerung der Fläche des Querschnittes ist jedoch nicht notwendig, wenn diese zur Ableitung der Abgase beider Gasverbrauchseinrichtungen laut Tabelle 1 ausreicht oder eine mechanische oder elektrische Vorrichtung verhindert, daß beide Gasverbrauchseinrichtungen gleichzeitig in Betrieb genommen werden können (Umschalter). Für die Bemessung der Fläche des Querschnittes ist die Summe der einzelnen* Nennbelastungen, maßgebend.
Querschnitte für Abgasrohre
rundquadratisch
kcal/minNennbe 1000 kcal/h; I ast u n g kJ/s = kWMJ/h
"
FlächeDurchm.FlächeSeitenl.
cm2cmcm2cm
12345 678
bis 50bis 3,0bis 3,49bis 12,56205255
50- 753,0- 4,53,49- 5,2312,56- 18,84286
366
75- 1104,5- 6,65,23- 7,6718,84- 27,63387
49"T
110- 1656,6- 9,97,67- 11,5127,63- 41,45508
648
165- 2509,9- 15,011,51- 17,4541,45_ 62,8062981
9
250- 32015,0- 19,217,45- 22,3362,80- 80,398010
100- 10.
320- 40019,2- 24,022,33- 27,9180,39- 100,489511121
11
400- 50024,0- 30,027,91- 34,89100,48- 125,6011512144
12
500- 65030,0- 39,034,89- 45,36125,60- 163,2913513169
13
650- 81039,0- 48,645,36- 56,52163,29- 203,4815014196
14
810- 97048,6- 58,256,52- 67,69203,48- 243,6718015225
15
970-120058,2- 72,067,69- 83,74243,67- 301,4520016256
16
1200-145072,0- 87,083,74-101,18301,45- 364,2522517289
17
1450-175087,0-105,0101,18-122,12364,25- 439,6126018324
18
1750-2000105,0-120,0122,12-139,56439,61- 502,4228519361
19
2000-2350120,0-141,0139,56-163,98502,42-- 590,3431520
40020
2350-2650141,0-159,0163,98-184,92590,34- 665,7035021441
21
2650-2900159,0-174,0184,92-202,36665,70- 728,5037522484
22
2900-3200174,0-192,0202,36-223,30728,50- 803,8741523529
23
3200-3550192,0-213,0223,30-247,72803,87- 891,7945024576
24
3550-3850213,0-231,0247,72-268,65891,79- 967,1549025625
25
3850-4150231,0-249,0268,65-289,59967,15-1042,5153026676
26
4150-4500249,0-270,0289,59-314,011042,51-1130,4457527
72927
4500-4900270,0-294,0314,01-341,921130,44-1230,9261528
78428
4900-5300294,0-318,0341,92-369,831230,92-1331,4066029
84129
5300-5750318,0-345,0369,83-401,241331,40^-1444,4571030
90030
Tabelle 1: Mindestquerschnitte für Abgasrohre
m2 hindurchgeht, wenn der Temperaturunterschied der Luft zu beiden Seiten
Seite 44Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,
4.3Zusammenbau der Abgasleitungen
4.3.3 Gegen übermäßigen! Wärmeverlust ist die Abgasleitung zu schützen. Die einzelnen Stücke einer Abgasleitung sind so miteinander zu verbinden, daß weder Abgas noch Kondenswasser austreten können. Absteigende Leitungsteile sind unzulässig! 4. 3. 4 Werden mehrere Abgasrohre zusammengeführt, muß dies strömungstechnisch günstig zum Abgasfang hin verlaufen. Das gemeinsame Rohrstück muß so kurz wie möglich und die einwandfreie Funktion aller angeschlossenen Gasverbrauchseinrichtungen sichergestellt sein.
4.4Abgasklappen
4.4. 2 Thermisch gesteuerte Abgasklappen sind unmittelbar nach der Strömungssicherung einzubauen.
4.4.3 Bei Gasheizkesseln, Umlaufwasserheizern, kombinierten Geräten und Lufterhitzern dürfen nur Abgasklappen verwendet werden, die innerhalb von 5 Sekunden nach Einschalten der Gasverbrauch sei nrichtungen den Abgasweg sicher und voll frei geben. 4. 4.4 Drosselvorrichtungen, wie Abgasklappen, Schieber etc., sind in Abgasleitungen nur dann zulässig, wenn sie sich bei Inbetriebnahme der Gasverbrauchseinrichtung zwangsläufig oder selbständig öffnen und beim Abstellen wieder schließen.
4.4.5 Gasfeuerstätten mit selbsttätigen Absperrklappen müssen mit folgender Aufschrift versehen sein: "Die selbsttätige Absperrklappe ist mindestens alle 6 Monate auf einwandfreie Funktion zu prüfen."
4.5Anschluß an den Abgasfang, Rauchfang. oder Abgassammler
4.5.1 Eignung der Abgasabführung
Abgasfänge, Rauchfänge oder Abgassammler sind vor Anschluß einer Feuerstätte durch die Organe gemäß § 6 des Gesetzes unter Beiziehung des Rauehfangkehrermeisters des Kehrbezirkes auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen (Eignungsbefund), insbesondere dahingehend, ob darin nicht längere Zeit Stau oder Rückstrom3) auftritt.
Zeigen sich solche Mängel, so ist die Ursache festzustellen und für Abhilfe zu sorgen. Als ungeeignet befundene Abgasfänge, Rauchfänge oder Abgassammler dürfen zur Abgasführung nicht benützt werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stüqk, Nr. 27Seite 45
Der Anschluß der Abgasleitung an den Abgas- oder Rauchfang ist an der von einem Fachkundigen (z. B. Rauchfangkehrer) bezeichneten Stelle vorzunehmen.
Die Abgasleitung muß mittels Mauerstutzen, einer Rohrhülse oder eines anderen Anschlußstückes an den Abgasfang, gemischtbelegten Rauchfang oder Abgassammler angeschlossen werden.
Durch den Anschluß darf der freie Querschnitt des Abgasfanges, des gemischtbelegten Rauchfanges oder des Abgassammlers, z. B. durch hineinragende Abgasrohre, nicht verkleinert werden. Bei Anschluß von höchstens zwei Feuerstätten desselben- Geschosses an einen Abgasfang, Abgassammler oder an einen gemischtbelegten Rauchfang (siehe Ziffer 5. 6) sind die Anschlußstellen der einzelnen Feuerstätten in ihrer Höhe versetzt anzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise die Abgasrohre mehrerer Feuerstätten vor dem Abgasfanganschluß oder Abgassammleranschluß miteinander vereinigt werden (z. B. bei Wasserheizern und kleinen Wandheizöfen). Die Einmündungen der einzelnen Abgasstutzen in den Abgasfang müssen von Mitte zu Mitte einen vertikalen Achsabstand von mindestens 40 cm haben. Bei gemischtbelegten Rauchfängen sind die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe unterhalb der Anschlußstelle der Gasfeuerstätte einzuleiten (siehe auch Ziffer 5. 6. 2). Werden in einem Abgasfang Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Wohnungen eingeleitet, so sind selbsttätige Absperrklappen nach Ziffer 4.4 vorzusehen. Ausgenommen hievon sind kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4,66 kW. Werden die Abgase von Gasfeuerstätten verschiedener Geschosse in einen Abgasfang eingeleitet, so muß dieser als Abgassammler ausgestaltet werden. Für den Anschluß von Gasfeuerstätten an gemischtbelegte Rauchfänge gilt die Ziffer 5.6.2.
Bei Abgasfängen, gemischtbelegten Rauchfängen oder Abgassammlern muß zwischen der Sohle und der darüberliegenden Einmündung des Abgasrohres ein Abstand von mindestens 50 cm. vorhanden sein. Gasverbrauchseinrichtungen mit und ohne Strömungssicherung sowie mit atmosphärischen Brennern und Gebläsebrennern dürfen nicht an denselben Abgasfang, gemischtbelegten Rauchfang oder Abgassammler angeschlossen werden.
Funktionsprüfung der Abgasanlage
Jede Gasfeuerstätte ist bei der ersten Inbetriebnahme sowie nach Änderungen oder Reparaturen nach einer Betriebszeit von etwa 10 Minuten bei Nennbelastung, innerhalb einer weiteren Betriebszeit von 10 Minuten bei geschlossenen Fenstern und Türen darauf zu prüfen, ob an ihrer Strömungssicherung Abgas austritt. Allenfalls vorhandene selbsttätige Abgasklappen sind auf einwandfreies Funktionieren, insbesondere bei Kleinstellung der Brennerflammen, zu überprüfen, Tritt während dieser Prüfung Abgas an der Strömungssicherung durch längere Zeit aus, so ist Stau oder Rückstrom im Abgasfang als Ursache anzunehmen. Es ist dann der Grund festzustellen und für Abhilfe zu sorgen.
Ursachen für Stau und Rückstrom können u. a. sein:
Unterdruck im Raum, hervorgerufen durch starke Entlüftung (Ventilatoren, Dunstabzüge in Küchen, WC-Absaugung) oder fugendichte Fenster, ungeeignete Lage der Abgasfangmündung, Verstopfung, Durchfeuchtung, hohe Außentemperatur. Kaltliegende Abgasfänge, die zur dauernden Bildung von Kondenswasser führen, sind für den Anschluß von Gasfeuerstätten ungeeignet, wenn sie nicht durch besondere Maßnahmen gegen Durchfeuchtung geschützt werden. Im Bedarfsfalle ist der zuständige Rauchfangkehrer beizuziehen. Die Gasfeuerstätte ist bis zur Behebung der Mängel außer Betrieb zu setzen.
Abgasfang
Baustoffe
Abgasfänge sind aus geeigneten, nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Sie müssen korrosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite feuchtigkeitsgeschützt oder feuchtigkeitsunempfindlich, gasdicht und möglichst glatt sein. Sie dürfen z. B. aus Formstücken und Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement, korrosionsbeständigem Blech mit Wärmeisolierung oder ähnlichem bestehen.
Seite 46Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981,
5.1.2Werden die Abgase durch natürlichen Auftrieb abgeführt
(Brenner ohne Gebläse), darf die Wärmedurchgangszahl der Abgasfangwände bei in kalten Räumen, im Freien oder in Außen
wänden liegenden Abgasfängen einen
k-Wert2), 4) von 0,81 W/m20C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert von 1,40 W/m2 °C
nicht überschreiten.
Baustoffe für Abgasfänge sollen möglichst wenig Wärme speichern. Bis
zu einem lichten Durchmesser von 20 cm darf die Wärmespeicherzahl w
einer ebenen Abgasfangwand, bestehend aus Rohrbaustoff und
Wärmeisolierung, nicht mehr als 50 kJ/m20C und darüber 100 kJ/m20C
betragen. 5)
5.1.3Es sind daher die für feste Brennstoffe vorgesehenen, in
üblicher Bauweise gemauerten oder
geschütteten Rauchfänge für die Abgasführung von Gasfeuerstätten in
der Regel nicht geeignet.
Bei bereits bestehenden Objekten darf ausnahmsweise, wenn die
Herstellung eines neuen Ab
gasfanges nicht zumutbar ist, ein gemauerter oder geschütteter
Abgasfang für Gasfeuerstätten
verwendet werden, wenn dieser abgasdicht (vollfugig gemauert), innen
gegen Durchfeuchtung
ausreichend geschützt oder widerstandsfähig ist und nicht in
kalten Wänden (Außenwänden,
Stiegenhauswänden u. dgl.) liegt.
5.2 Ausführung
2.1 Abgasfänge dürfen jeweils in den Geschossen beginnen, in denen die unterste Feuerstätte angeschlossen ist. Der Abgasfang ist am unteren Ende, und zwar in einer Entfernung von mindestens 50 cm von der Einmündung des Abgasrohres mit einer Prüföffnung zu versehen. Die Abführung der Abgase mit einem vom Abgasstutzen direkt senkrecht hochführenden Abgasrohr ins Freie, also ohne Abgasfang, ist nicht zulässig. Die Anbringung von Prüföffnungen in Räumen mit Explosionsgefahr ist nicht zulässig.
5.2.4Holzteile, Holzfaser- und Holzwolleplatten u. dgl. müssen
mindestens 15 cm von der Innenseite
der Abgasfänge entfernt sein. Bei zusätzlicher Wärmeisolierung kann dieser Abstand auf 10 cm
verringert werden. Diese Abstände müssen durch entsprechende Halterungen dauernd gesichert
sein. Die Außenflächen von Abgasfängen müssen von Bauteilen aus normal brennbaren oder
schwer brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 5 cm haben.
5.2.6 Werdern Abgasfänge aus Formstücken und Formsteinen schräg geführt (Ziehung oder Schleifung), so sind die schräg geführten Teile standsicher abzustützen oder es dürfen für die Knickstelle nur besonders hergestellte Ergänzungsformstücke verwendet werden. Der Neigungswinkel gegen die Lotrechte darf in der Regel nicht mehr als 30° betragen. Ziehungen bis zu 45° sind in Ausnahmefällen zulässig, wenn hierdurch strömungstechnisch günstige Bedingungen für die Abgasführung erreicht werden und unterhalb der Knickstellen eine Prüföffnung vorhanden ist. Der Rauchfangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die Knickstellen sind besonders zu verstärken, sie müssen in einem zugänglichen Raum liegen und von brandbeständigen Bauteilen standsicher unterstützt sein.
A) Bei der Festlegung des k-Wertes ist der Abgasfang oder
Abgassammler als alleinstehende ebene Wand mit einer Wärmeübergangszahl innen a i = 23,25 W/m2 °C und außen o. a = 8,15 W/m2 °C zu betrachten.
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5.3
Querschnitt
5.3.1Abgasfänge mit runder Querschnittfläche entsprechen in ihrer Leistung solchen: mit quadrati
scher Querschnittfläche, wenn der Kreisdurchmesser etwa gleich dem Seiteranaß des Quadra
tes ist.
5.3.2Bei rechteckigen Querschnitten darf das Seitenverhältnis höchstens 1.5:1 sein.
Durchmesser in cmQuerschnitt bei quadratischer Ausführung in cm
Gesamtbelastung der an den Abgasfang angeschlossenen
Gasfeuerstätten in kW bei einer wirksamen Abgasfanghöhe von
mindestens
2 m 4 m 6 m
10,0 12,5 15,010 X 10 12,5 X 12,5 15 X 1511,6
17,4 17,4 23,2 34,8
46,4 34,8 52,2 69,6
Tabelle 2: Querschnitte für Abgasfänge
5.4
Belastung
Formsteinen ist aus der Tabelle 2 zu entnehmen.
Dachneigung zur WaagrechtenMindesthöhe der Ausmündungen in m
über First bei Durchtritt im First oder in Firstnähe (bis 50
cm Achsabstand eines Abgasfanges oder Abgasfanggruppe)über
Dachfläche bei Durchtritt durch die Dachschräge
0° bis 30°Objektbautiefe bis 10 m1.00 bis 0.751.00
Objektbautiefe über 10 m1.50 bis 0.751.50 bis 1.00 30° bis 50°0.75 bis 0.301.00 bis 1.60*)
über 50°0.30Ziehung zum First erforderlich
*) Jedoch nicht höher über First als bei Durchtritt im First oder in Firstnähe
Tabelle 3: Entfernung der Ausmündungen von Dachflächen
5.4.2 Für die Bemessung von Abgasfängen, die durch die Tabelle 2 nicht erfaßt sind, können die Werte in sinngemäßer Anwendung aus der Tabelle 1 (Ziffer 4.2.3) entnommen werden.
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Samtliche Maße in cm eingegeben
• Objekt tiefe über 10m
*- Objekttiefe bis 10m
XJ)Diese Ausführung nach hög* üchkeit vermeiden, Ziehung zum First zweckmäßiger
5.4.3
5.4.4
Abb. 1: Ausmündungshöhen bei verschiedenen Dachneigungen
Bei Abgasfängen mit rauhen Innenflächen bzw. bei geschütteten Abgasfängen sind die Querschnittabmessungen um 20% zu vergrößern bzw. ist die Belastung entsprechend zu verkleinern. An Abgasfänge dürfen in der Regel höchstens zwei Abgasrohre eines Geschosses angeschlossen werden, sofern ausreichende und günstige Abgasfangverhältnisse vorliegen. Die direkte Einmündung von den Abgasrohren zweier Gasverbrauchseinrichtungen in einen Abgasfang ist nur dann zulässig, wenn die Stutzen im Abgasfang von Mitte zu Mitte einen vertikalen Abstand von 40 cm haben und die erforderlichen Anlaufstrecken eingehalten werden.
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5.5 5.5.1
5.5.2
5.5.3
5.5.4
5.5.5
Ausmündung
Die Ausmündungen der Abgasfänge und Abgassammler sollen (wenn erforderlich durch Ziehung) möglichst durch den First führen. Für die jeweils zutreffenden Dachneigungen sind die Werte für die Entfernung der Ausmündungen über First bzw. von den Dachflächen aus der Tabelle 3 zu entnehmen bzw. zu interpolieren. In der Abbildung 1 sind einige Ausmündungen bei verschiedenem Dachneigungen dargestellt.
In Gebieten, in denen höhere Schneelagen zu erwarten sind, muß die Höhe des lotrechten Teiles des Abgasfanges über Dach mindestens so hoch sein, daß die in der ÖNORM B 4000, 4. Teil, angeführten Schneehöhen unbegangener Flächen überschritten werden. Ausmündungen müssen Dachaus- ond -aufbauten (Mansardenfenster, Gaubem, Balkone u. dgl.) überragen oder von ihnen möglichst weit entfernt sein.
Abgasfanggruppen und/oder Abgassammlergruppen müssen in gleicher Höhe ausmünden. Ist durch die Lage einer Ausmündung von Abgasfängen oder Abgassammlern durch benachbarte höhere Objekte eine Störung der Zugverhältnisse zu erwarten, so ist, sofern die Möglichkeit besteht, durch geeignete Maßnahmen (Höherführen des Abgasfanges u. dgl.) Abhilfe zu schaffen. In der Regel sind solche Störungen dann zu erwarten, wenn der waagrechte Abstand zwischen der Abgasausmündung und dem überragenden Gebäudeteil kleiner ist, als die Überhöhung durch die benachbarten Objekte.
Als Windschutz (Abgasfang- und Abgassammleraufsätze) sind Bauarten, wie die Meidinger Scheibe (siehe Abb. 2) zulässig. Derartige Einrichtungen müssen gegen Witterungs- und Abgaseinflüsse widerstandsfähig sein. Ein Zufrieren des Windschutzes durch Frost oder Schnee darf nicht möglich sein. Drehbare Schornsteinaufsätze sind unzulässig.
Abb. 2: Meidinger Scheibe
11 1p
5.5.6
Der Mündungsquerschnitt des Aufsatzes darf nicht kleiner sein, als der Querschnitt des Abgasfanges oder Abgassammlers (siehe Abb. 2).
5.5.7 Die Ausmündung von Abgasfängem und Abgassammlern innerhalb von Dachböden von Wohngebäuden ist unzulässig.
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4.Der lichte Rauchfangquerschnitt muß für alle angeschlossenen
Feuerstätten- ausreichen.
5.Der Abstand zwischen den Einführungen der Abgas- und Rauchrohre
ist so zu bemessen,
daß gegenseitige Störungen nicht auftreten können.
flüssige Brennstoffe dürfen zur Abgasabführung nicht benützt werden.
5.6. 4 Gemischtbelegte Rauchfänge sind unten und oben
deutlich und dauerhaft durch die Buchstaben
"G/K" und mit der Bezeichnung des zugeordneten Geschosses zu
kennzeichnen, z. B. auf dem Verschlußstück der Prüföffnungen.
6.Abgassammler
6.1Baustoffe
6.1.1Abgassammler sind aus geeigneten, nicht brennbaren
Baustoffen herzustellen. Sie müssen kor
rosionsbeständig, hitzebeständig bis 350° C, auf der Innenseite
feuchtigkeitsgeschützt oder feuch
tigkeitsunempfindlich und möglichst glatt und gasdicht sein. Sie
dürfen z. B. aus gut wärmeiso
lierten, wenig wärmespeichernden und korrosionsbeständigen
Blechrohren, aus Formstücken
oder Formsteinen, aus Ton, Schamotteton, Asbestzement oder ähnlichem
bestehen.
6.1.2Die Wärmedurchgangszahl der Abgassammlerwände darf bei
in kalten Räumen, im Freien
oder in Außenwänden liegenden Abgassammlern einen
k-Wert2)4) von 0,81 W/m2 °C und in allen übrigen Fällen einen k-Wert
von 1,40 W/m2 °C nicht überschreiten.
Baustoffe für Abgassammler sollen möglichst wenig Wärme speichern. Die Wärmespeicherzahl w einer ebenen Abgassammlerwand, bestehend aus Rohrbaustoff und Wärmeisolierung darf nicht mehr als 50 kJ/m2 °C betragen.5)
6.2Ausführung
6.2.1Abgassammler mit künstlichem Auftrieb sind nicht zulässig.
6.2.2Die höchstzulässige Anzahl der Einmündungen von
Gasfeuerstätten in einen Abgassammler in Abhängigkeit von der Geschoßzahl ist aus Abb. 3 ersichtlich.
¦"eQeschoite
13 12 11 10 S 7 6 5 4 3
-11*-
40+--
9*-4-?-
84-4- 74--¦-¦-
64-4--
54-**¦?
44-¦??4- 3?¦¦4-4-4- 2?¦*-4-4"4-
-/4-•***¦"•4-4
£¦*-?44-4- '4-
K4•4rk .4-4-
Abb. 3: Abgassammler, zulässige Einmündungen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 11. Stück, Nr. 27Seite 51
6.2.3Grundsätzlich dürfen Gasfeuerstätten von Räumen, die eine
wirksame Höhe des Abgassamm
lers von weniger als 4 m ergeben, nicht an Abgassamrnler angeschlossen werden. Die in sol
chen Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten sind mit dem Abgasrohr in
eigene Abgasfänge ein
zubinden.
6.2.4Abgassammler dürfen in den Geschossen beginnen, in denen die unterste Feuerstätte ange
schlossen ist.
6.2.9Werden Abgasfänge schräg geführt (Ziehung oder Schleifung),
so sind die schräg geführten
Teile standsicher abzustützen, oder es sind für die Knickstellen nur
besonders hergestellte Er
gänzungsformstücke zu verwenden. Der Neigungswinkel gegen die
Lotrechte darf in der Regel
nicht mehr als 30° betragen. Ziehungen bis zu 45° sind in
Ausnahmefällen zulässig. Der Rauch-
fangkehrermeister des Kehrbezirkes ist davon zu benachrichtigen. Die
Knickstellen der Abgas
sammler sind besonders zu verstärken und kontrollierbar
einzurichten.
6.2.10Abgassammler sind mindestens alle sechs Monate vom
Rauchfangkehrermeister des Kehrbe
zirkes auf freien Querschnitt und brauchbaren Zustand zu überprüfen
und nötigenfalls zu rei
nigen.
6.3 Querschnitt und Belastung
6.3.1 Abgassammler sind in der Regel mit kreisrundem
Querschnitt herzustellen,
Abgase eines Großwasserheizers mit einer Nennbelastung von höchstens
28 kJ/s (28 kW) oder eines Gasheizofens oder eines Gasheizkessels
oder eines Umlaufwasserheizers (kombinierter Wasserheizer) mit einer
Nennbelastung von höchstens 13 kW je Geschoß eingeleitet werden, hat
einen Durchmesser von 15 cm zu erhalten.
6.3.3Bei Einmündungen von zwei Großwasserheizern mit einer
Nennbelastung von zusammen höch
stens 56 kJ/s (56 kW) oder bei der Einmündung von zwei
Gasheizöfen oder Gasheizkesseln
oder Umlaufwasserheizer (kombinierter Wasserheizer) mit einer
Nennbelastung von zusammen
höchstens 26 kJ/s (26 kW) je Geschoß oder bei der Einmündung von
einem Großwasserheizer
mit einer Nennbelastung von höchstens 28 kW und eines Gasheizofens
oder eines Gasheiz
kessels oder eines Umlaufwasserheizers (kombinierter Wasserheizer)
mit einem Anschlußwert
von 13 kJ/s (13 kW) je Geschoß, ist der Abgassammler mit einem
lichten Durchmesser von
17,5 cm auszuführen.
6.3.4Die Abgase von mehreren Großwasserheizern mit zusammen mehr
als 56 kJ/s (56 kW) Nenn
belastung pro Geschoß und von mehreren Gasheizöfen oder
Gasheizkesseln mit zusammen
mehr als 26 kJ/s (26 kW) Nennbelastung dürfen in der Regel in
einem Abgassammler nicht
eingebunden werden.
6.3.5Für die Abgasführung von zwei Großwasserheizern mit
zusammen einem größeren Anschluß
wert als 56 kJ/s (56 kW) und für Gasheizöfen oder Gasheizkesseln mit
zusammen einem An
schlußwert von über 26 kJ/s (26 kW) sowie für die Abgasführung von
mehr als dreizehnge
schossigen Gebäuden mittels Abgassammler sind die Querschnitte
dieser sowie die zulässigen
Einmündungen der einzelnen Gasfeuerstätten einvernehmlich mit dem
zuständigen Gasliefe-
rungsunternehmeni, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines
Ziviltechnikers für das Gas-
und Feuerungswesen, festzulegen.
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6.3.6 Die direkte Einmündung von den Abgasrohren zweier Gasverbrauchseinrichtungen in einem Abgassammler ist nur dann zulässig, wenn die Abgasstutzen im Abgassammler von Mitte zu Mitte einen vertikalen Abstand von 40 cm haben und die erforderlichen Anlaufstrecken eingehalten werden können.
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Anlage 2
zu § 5 Abs. 4 der Ö. ö. Gasverordnung Abnahme-(Überprüfungs)Befund für Gasanlagen
mit *) - ohne *) - Abgasanlage nach § 6 des O. ö. Gasgesetzes, LGBI. Nr. 47/1958
Gasgerät, Feuerstätte, Type, Fabrikat
Nennbelastung in kW oder Anschlußwert in m3/h oder kg/h
Aufstellungsraum,
Rauminhalt, Lüftung,
Türen und Fenster
Die beschriebene Gasanlage entspricht *) - entspricht nicht *) in allen,1 Punkten" den Sicherheitvorschriften gemäß § 2 des O. ö. Gasgesetzes, LGBl. Nr. 47/1958, den Bestimmungen der O. ö. Gasverordnung, LGBl. Nr. 27/1981, und (im Falle einer bewilligungspflichtigen Gasanlage) auch den Bedingungen des Bewilligungsbescheides. Die Gasanlage kann daher in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden. *)
Die Gasanlage entspricht *)
entspricht nicht *)
den bisher geltenden Vorschriften und kann
daher weiterbetrieben werden. *)
*) Nichtzutreffendes ist zu streichen!
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