Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werden
LGBL_OB_19810325_20Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberösterreich festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/1981 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1)Für die in der Anlage zu dieser Verordnung um
schriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewer-
bes dürfen höchstens die in der Anlage festgesetzten
Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 4 in
Rechnung gestellt werden (Höchsttarife). Die Höchst
tarife enthalten auch die Umsatzsteuer (18%).
(2)Ergibt sich aus der Anlage einschließlich allfäl
liger Zuschläge ein Höchsttarif
a)bei Gebäuden mit einem Zylinderrauchfang von
weniger als S 23,80,
b)bei Gebäuden mit einem schliefbaren Rauchfang
von weniger als S 47,70,
so beträgt der Höchsttarif S 23,80 bzw. S 47,70.
(3)Werden Rauchfänge vorübergehend nicht be
nützt und kann aus diesem Grund die Reinigung
unterbleiben, so kann als Entgelt für die Überprüfung
der Nichtbenützung ein Betrag bis S 11,30 pro
Rauchfang und Kehrtermin in Rechnung gestellt
werden.
§2
(1)Die Tarifansätze der Ortsklasse I der Anlage
gelten für die Statutarstädte Linz, Steyr und Wels.
(2)Die Tarifansätze der Ortsklasse II der Anlage
gelten für die übrigen Gemeinden Oberösterreichs.
§3
(1)Die Grundgebühr gilt für das Geschoß, in dem
der Rauchfang beginnt. Der Geschoßzuschlag gilt
für jedes weitere Stockwerk, das der Rauchfang
durchläuft; dabei gelten Keller, Zwischengeschosse
und ausgebaute Dachgeschosse (Mansarden) als
Stockwerke. Ferner gelten Dachbödenräume von
mehr als zwei Meter Höhe, durch die die Rauchfänge
ziehen, als Stockwerke. Ziehen Rauchfänge durch
hohe Dachbodenräume oder sind Rauchfänge hoch
über Dach geführt, so gelten je drei Meter und jede
übrigbleibende Höhe über zwei Meter als Stock
werke.
(2)Als Rauchfänge im Sinne des Abs. 1 gelten
auch Bauelemente, die als Rauchfänge dienen
(z. B. Eternit- und Eisenrohre in Baracken).
§4
(1) Zu den Ansätzen der Anlage können folgende Zuschläge in Rechnung
gestellt werden:
a)für Kehrarbeiten in Gebäuden, in denen nur ein
Rauchfang zu kehren ist, ein Zuschlag bis 40%;
in Gebäuden, in denen zwei Rauchfänge zu
kehren sind, ein Zuschlag bis 30%; in Gebäuden,
in denen drei Rauchfänge zu kehren sind, ein
Zuschlag bis 20%; und zwar zu den Ansätzen
der Tarifposten 1 bis 10;
b)für Kehrarbeiten in entlegenen Baulichkeiten, wie
Schutzhäuser, Berghotels, Unterkunftshäuser,
Jagdhäuser, Holzer- und Almhütten, welche nur
zu Fuß erreichbar sind, für jede angefangene
Gehstunde vom letzten Arbeitsobjekt an gerech
net, ein Zuschlag bis S 62,70;
c)für Kehrarbeiten in Hügel- und Gebirgsgegenden
ein Zuschlag zu den Tarifposten 1 bis 10, und
zwar
in geschlossenen Ortschaften mit weniger als 40 Hausnummern bis
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 8. Stück, Nr. 20
(2)Die Zuschläge gemäß Abs. 1 lit. b und c dürfen
nicht nebeneinander in Rechnung gestellt werden.
(3)Wenn Kehrarbeiten zum turnusmäßigen Kehr
termin oder bei bestellten Leistungen zum vereinbar ten Termin aus Gründen, die der Hauseigentümer
bzw. der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht vorge nommen werden können, kann die Kehrgebühr samt
Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die bei
Durchführung der Arbeit angefallen wäre.
§5
Die Kehrgebühren für die nach der Feuerpolizeiordnung
kehrpflichtigen Leistungen sind vom Haus-
besitzer, die Kehrgebühren für sonstige Leistungen sind vom Auftraggeber zu entrichten.
§6
Der Gewerbeinhaber hat, sofern er nicht mit dem Hauseigentümer bzw. dem Auftraggeber eine Vereinbarung über die Rechnungslegung getroffen hat, mindestens halbjährig auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine aufgeschlüsselte Rechnung über die Kehrgebühren zu stellen.
§7
(1)Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes
hauptmannes von Obefösterreich vom 14. Dezem
ber 1979, LGBl. Nr. 116, mit der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland Oberöster
reich festgelegt werden, außer Kraft.
Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe im Bundesland
Oberösterreich
Tarifpost
Für einmalige Kehrung
Ortsklasse I
Ortsklasse II
eines Zylinderrauchfanges:
S70,40S70,40
S6,60S6,60
S141,10S141,10
S197,70S197,70
S9,60S9,60
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 8. Stück, Nr. 20
Tarifpost
Für einmalige Kehrung
Ortsklasse I
Ortsklasse
s46,50
s4,60
s50,90
s4,90
s62,20
s6,20
s9,50
s6,20
eines Schlauches oder Kanals:
13.Dampfkesselkanäle pro Stunde und Arbeitskraft
(kalt) . S 113,-
(heiß) S 141,10
14.Rauchrohre, Rauchkanäle (gemauerte Rauchleitungen) je angefan
genen Meter S 2,70
15.Bastard je angefangenen Meter S 4,60
16.schlief barer Schlauch oder Kanal in gewerblichen
Betrieben
je angefangenen Meter S 6,60
17.eines Feuermantels in Bäckereien oder offenen Feuerungen .
. S 4,70
18.für Küchengewölbe pro Quadratmeter Bodenfläche ....
S 2,90
19.Ausbrennen und Austrocknen von Rauchfängen oder
Rauch
abzügen ohne Rücksicht auf die Höhe und den Arbeitsverlauf
pro ArbeitskraftS 56,50
20.Belehmen (Patschokieren) schliefbarer Rauchfänge
pro Quadratmeter S 12,80
21.Belehmen (Patschokieren) einer Selch- oder Räucherkammer
pro Quadratmeter S 12,80
Das zum Ausbrennen oder Belehmen nötige Material ist entweder vom Hauseigentümer beizustellen oder zu den Selbstkosten zu vergüten.
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