Gesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz neuerlich geändert wird
LGBL_OB_19810304_17Gesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz neuerlich geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.03.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1981 6. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"§3
(1)Der Bezug des Ersten Präsidenten des
Landtages erhöht sich für die Dauer seiner Amts
tätigkeit um eine Amtszulage, die 90 v. H. des
ihm nach § 2 Abs. 1 gebührenden Bezuges be
trägt. Der Bezug des Zweiten und des Dritten
Präsidenten des Landtages sowie des gemäß
§ 3 Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung ge
wählten Obmannes jedes Klubs erhöht sich auf
die Dauer seiner Amtstätigkeit um eine Amts
zulage, die 50 v. H. der Amtszulage des Ersten
Präsidenten beträgt.
(2)Die Amtszulage gemäß Abs. 1 gebührt den
Präsidenten und den Klubobmännern von dem
Monat an, in dem sie gewählt wurden."
.,§4
(1)Den in § 1 Abs. 1 angeführten Organen
gebührt neben ihren Bezügen (§ 2 Abs. 1 und 2)
ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Er
mittlung von diesen Bezügen unter Einschluß
einer allfälligen Amtszulage (§ 3) auszugehen ist.
(2)Der Auslagenersatz der Mitglieder der
Landesregierung beträgt 40 v. H., der Auslagen
ersatz der Mitglieder des Landtages beträgt
25 v. H. des nach Abs. 1 ermittelten Bezuges
(unter Einschluß einer anfälligen Amtszulage)."
3.Dem § 5 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
"(3) Solange Mitglieder der Landesregierung einen Bezug nach § 2 Abs. 2 erhalten, werden Ruhebezüge als ehemaliges Mitglied des Landtages stillgelegt. Beziehen Mitglieder der Landesregierung einen Ruhebezug' als ehemaliges Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung, als ehemaliger Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, so verringert sich der nach § 2 Abs. 2 gebührende Bezug um diese Nettobezüge."
4.Im § 8 haben die Abs. 2 und 3 wie folgt zu
lauten:
"(2) Der Pensionsbeitrag für Mitglieder des Landtages beträgt für die Zeit vom 1. Jänner 1978bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979
6 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 7 v. H. des monatlichen Bezuges
und der Sonderzahlungen. Der Pensionsbeitrag
für die Mitglieder der Landesregierung beträgt
für die Zeit vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezem
ber 1978 7,5 v. H., für die Zeit vom 1. Jänner 1979bis 31. Dezember 1979 8 v. H., für die Zeit
vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 8,5
v. H. und für die Zeit ab 1. Jänner 1981 9 v. H.
des monatlichen Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines anderen Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 15 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so sind nachträglich 5 v. H. der als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates bzw. als Mitglied eines anderen Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen als Beitrag zu leisten. Jedoch sind für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 5,5 v. H., für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 6 v. H., für Zeiten vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 6,5 v. H. und für Zeiten vom
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 6. Stück, Nr. 17
5.Dem § 9 ist folgender Abs. 5 anzufügen:
"(5) Bei d!er Anwendung der Abs. 1 bis 4 sind Sonderzahlungen
anteilsmäßig zu berücksichtigen."
6.Nach § 10 ist folgender § 10 a anzufügen:
"§ 10 a
(1)Gebührt neben einem Bezug gemäß § 2
bzw. § 3 auch ein gleichartiger Bezug oder eine
pensionsrechtliche Leistung auf Grund einer
gleichartigen Tätigkeit nach einer bundes- oder
anderen landesgesetzlichen Vorschrift (im Na
tionalrat, im Bundesrat oder in einem anderen
Landtag), so sind die Leistungen gemäß Ab
schnitt I nur unter der Voraussetzung auszu
zahlen, daß sie höher sind als die gebührenden
(ungekürzten) gleichartigen Leistungen anderer
Rechtsträger.
(2)Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Ein
schränkung in den in Betracht kommenden bun
desgesetzlichen oder anderen landesgesetz
lichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebüh
ren unter den im Abs. 1 normierten Vorausset
zungen die im Abschnitt I in Betracht kommen
den Leistungen nur in dem Ausmaß, um das sie
höher sind als die seitens anderer Rechtsträger
gebührenden (ungekürzten) gleichartigen Lei
stungen.
(3)In Fällen, in denen die sonstigen Voraus
setzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Lei
stungen des Landes und eines anderen Rechts
trägers in gleicher Höhe gebühren, gebühren
die nach diesem Abschnitt I in Betracht kom
menden Leistungen nur dann, wenn die zuletzt
ausgeübte Funktion die eines Mitgliedes des
o. ö. Landtages war. Ist eine dieser Bestimmung
entsprechende Einschränkung in den in Betracht
kommenden bundesgesetzlichen oder landes
gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so
gebühren in solchen Fällen nach Abschnitt I
keine Leistungen."
7.Im § 11 entfällt die Absatzbezeichnung (1) und
der Abs. 2.
8.§ 15 Abs. 2 lit. b hat zu lauten:
10.§ 22 hat zu lauten:
"§ 22
(1)Sind in der nach § 15 Abs. 2 zu berück
sichtigenden ruhebezugsfähigen Gesamtzeit
Zeiträume enthalten, die auch der Ermittlung
von gleichartigen Leistungen nach bundesge
setzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vor
schriften (das sind sämtliche pensionsrechtliche
Ansprüche, die auf Grund einer Funktionsaus
übung als Mitglied des Nationalrates, des Bun
desrates oder eines anderen Landtages erwach
sen sind) zugrunde zu legen sind, so gebühren
die nach diesem Artikel in Betracht kommenden
Leistungen nur unter der Voraussetzung, daß
sie höher sind als die gebührenden (ungekürz
ten) gleichartigen Leistungen anderer Rechts
träger.
(2)Ist eine dem Abs. 1 entsprechende Einj
schränkung in den in Betracht kommenden bun
desgesetzlichen oder anderen landesgesetz
lichen Vorschriften nicht vorgesehen, so gebüh
ren unter den im Abs. 1 normierten Vorausset
zungen die nach diesem Artikel in Betracht
kommenden Leistungen nur in dem Ausmaß,
um das sie höher sind, als die seitens anderer
Rechtsträger gebührenden (ungekürzten) gleich
artigen Leistungen.
(3)In Fällen, in denen die sonstigen Voraus
setzungen des Abs. 1 zutreffen, jedoch die Lei
stungen des Landes und eines anderen Rechts
trägers in gleicher Höhe gebühren, gebühren
die nach diesem Artikel in Betracht kommenden
Leistungen nur dann, wenn die zuletzt aus
geübte Funktion die eines Mitgliedes des
o. ö. Landtages war. Ist eine dieser Bestimmung
entsprechende Einschränkung in den in Betracht
kommenden bundesgesetzlichen oder landes
gesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen, so
gebühren in solchen Fällen nach diesem Artikel
keine Leistungen.
(4)Einem ehemaligen Mitglied des Landtages
gebührt für die Dauer der Funktionsausübung
als Mitglied der Volksanwaltschaft der Ruhebe
zug nach den Bestimmungen dieses Artikels
höchstens in dem Ausmaß, um das die Summe
aus dem Bezug als Mitglied der Volksanwalt
schaft und den im § 27 erwähnten sonstigen
Ansprüchen hinter dem Bezug eines Landes
hauptmannes zurückbleibt."
11.§ 23 Abs, 1 letzter Satz hat zu lauten:
"(7) § 15 Abs. 6 gilt sinngemäß."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 6. Stück, Nr. 17
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13.Nach § 24 ist folgender § 24 a anzufügen:
"§ 24 a
Ein Anspruch auf Ruhegenuß gemäß § 24 schließt Ansprüche gemäß § 2
Abs, 1, § 3 und § 14 aus."
14.§ 27 Abs. 1 hat zu lauten:
"(i) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach § 24 ein Anspruch
auf
a)einen Bezug oder einen Ruhebezug als Bun
despräsident,
b)Zuwendungen, die für die Tätigkeit als Mit
glied des Nationalrates, des Bundesrates,
eines anderen Landtages, als Mitglied der
Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mit
glied einer anderen Landesregierung, als
Bürgermeister oder als Mitglied eines Ge
meinderates oder eines Gemeindevorstan
des bzw. Stadtsenates gewährt werden,
c)ein Diensteinkommen oder einen Ruhe(Ver-
sorgungs)bezug (ausgenommen eine Hilf-
losenzulage) aus einem Dienstverhältnis zu
einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds,
zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die
von Organen einer Gebietskörperschaft oder
von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu von Organen
dieser Körperschaft bestellt sind,
d)ein Einkommen oder ein Ruhegenuß aus der
Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder
als Geschäftsführer von Unternehmungen,
die Gesellschaften, Unternehmungen oder
Betriebe zum Gegenstand haben, die vom
Verstaatlichungsgesetz, BGBI. Nr. 168/1946,
oder vom zweiten Verstaatlichungsgesetz,
BGBl. Nr. 81/1947, erfaßt sind, oder von son
stigen Unternehmungen, bei denen oberste
Organe der Vollziehung des Bundes ein
schließlich der Bundesregierung hinsichtlich
von Gesellschaftsorganen ein Bestellungs
oder Besitätigungsrecht ausüben oder an de
nen der Bund oder das Land mit wenigstens
50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit
als Mitglied des Generalrates der österrei
chischen Nationalbank,
e)Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied
des Aufsichtsrates von Unternehmungen der
in Ilt. d genannten Art, wobei jedoch die Mit
gliedschaft zu zwei Aufsichtsräten außer Be
tracht bleibt,
"(4) Empfängern von Ruhebezügen nach diesem Artikel gebühren für die Dauer der Funktionsausübung als Mitglied der Volksanwaltschaft diese Ruhebezüge höchstens in dem Ausmaß, um das die Summe aus dem Bezug als Mitglied der Volksanwaltschaft und den im § 27 erwähnten sonstigen Ansprüchen hinter dem Bezug eines Landeshauptmannes zurückbleibt."
16.Dem § 32 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
"Die sinngemäße Anwendung des § 43 Abs, 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Landesbeamten-Pensionsgesetzes hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Bemessungsgirundlage des Todesfallbeitrages der nach den Bestimmungen des § 27 auszuzahlende Ruhebezug zu bilden hat."
Artikel II
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
§ 3 Abs. 2 in der Fassungi des Art. 1 Z. 1 ist jedoch erstmals bei einer Neuwahl der dort angeführten
Organe anzuwenden.
(2)Verordnungen, mit denen Bezüge der Mitglie
der des Stadtsenates der Städte mit eigenem Statut
Linz, Wels und Steyr in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmungen dieses Gesetzes festgesetzt wer
den, können rückwirkend mit 1. Jänner 1981 in Kraft gesetzt werden.
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