Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den statistischen Fachdienst
LGBL_OB_19810223_13Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den statistischen FachdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1981 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 5. Stück, Nr. 13 u. 14
Seite 15
und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:
Zur Prüfung für den statistischen Fachdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder mindestens drei Jahre im mittleren statistischen Dienst oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
§ 2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig statistischer
Fachdienst allgemein erforderlichen grundlegenden
und die in der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers erforderlichen besonde
ren Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die
fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lö
sung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück
sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge
nannten Fachgebieten eines als Gegenstand der Prü
fung zu bestimmen.
(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:
1.Bevölkerungsstatistik;
2.Agrarstatistik;
3.Statistik der gewerblichen Wirtschaft;
4.Außenhandels- und Verkehrsstatistik;
5.Sozial- und Wohnungsstatistik;
6.Finanzstatistik;
7.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;
8.Elektronische Datenverarbeitung.
§4
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Auf
gaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des
Dienstzweiges statistischer Fachdienst zu bearbeiten
sind. Es sind erforderlichenfalls auf Grund von Unter
lagen auch Berechnungen durchzuführen oder Ar
beitsvorgänge darzustellen.
(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind
dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten
Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung
ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier
Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben
notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei
Beginn der Prüfung zu übergeben.
§5
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(2) Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 5 hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu
bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren statistischen Dienstes sein, der Prüfer für die Gegen stände des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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