Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen statistischen Dienst
LGBL_OB_19810223_12Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen statistischen DienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1981 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener sta
tistischer Dienst allgemein erforderlichen grundle
genden und die in der voraussichtlichen künftigen
Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen be
sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der
Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§3
(1)Die Dienstbehörde hat in möglichster Berück
sichtigung der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers aus den in Abs. 2 ge
nannten Fachgebieten eines als Hauptgegenstand
der Prüfung zu bestimmen. Der Prüfungswerber hat
aus den in der Folge genannten Fachgebieten ein
weiteres als Nebengegenstand der Prüfung frei zu
wählen.
(2)Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 sind:
1.Bevölkerungsstatistik;
2.Agrarstatistik;
3.Statistik der gewerblichen Wirtschaft;
4.Außenhandels- und Verkehrsstatistik;
5.Sozial- und Wohnungsstatistik;
6.Finanzstatistik;
7.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung;
8.Elektronische Datenverarbeitung.
(3)Im Hauptgegenstand sind eingehende Kennt
nisse, im Nebengegenstand Kenntnisse der Grund
züge oder auf Teilgebieten nachzuweisen. Die Ein
schränkung auf ein Teilgebiet obliegt in jedem Fall
der Dienstbehörde.
§4
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, Auf
gaben zu lösen, wie sie von einem Bediensteten des
Dienstzweiges gehobener statistischer Dienst zu be
arbeiten sind. Es sind erforderlichenfalls auf Grund
von Unterlagen auch Berechnungen durchzuführen
oder Arbeitsvorgänge darzustellen.
(2)Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind
dem gemäß § 3 von der Dienstbehörde festgesetzten
Gegenstand zu entnehmen. Die schriftliche Prüfung
ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu
sechs Stunden dauern. Die zur Erledigung der Auf
gaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswer
ber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
.§5
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren'Orga
nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan
desdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.Rechtsvorschriften der amtlichen Statistik in
Österreich;
4.Statistische Methodenlehre;
5.den von der Dienstbehörde festgesetzten Gegen
stand;
6.den vom Prüfungswerber gewählten Gegenstand.
(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß
Abs. 1 Z. 4 bis 6 hat die mündliche Prüfung über die
Fähigkeit des Priifungswerbers Aufschluß zu geben,
sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben
anzuwenden.
§6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu
bestellen. Der Vorsitzende muß Beamter des höheren
statistischen Dienstes sein, der Prüfer für die Gegen
stände des § 5 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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