Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Zell geändert wird
LGBL_OB_19810223_11Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Zell geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1981 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
c)zwei Vertretern des Besitzers der Kurmittel;
d)einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen, zur
Berufsausübung berechtigten und den Beruf als
Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden Ärzte;
dieser ist von der Ärztekammer für Oberöster
reich zu entsenden;
e)einem Vertreter der Dienstnehmer in den ört
lichen Kuranstalten und Kureinrichtungen; dieser
ist von den Dienstnehmern der örtlichen Kuran
stalten und Kureinrichtungen namhaft zu machen;
f)einem Vertreter der Sozialversicherungsträger,
welche im Kurort Bad Zeil eigene Heime zur Un
terbringung ihrer Versicherten unterhalten oder
Versicherte zu mehr als 50 v. H. auf Vertrags
plätze in andere Kuranstalten (Kurheime) im Kur
ort einweisen; dieser Vertreter ist vom Hauptver
band der österreichischen Sozialversicherungs
träger zu entsenden.
(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für
den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsen
den (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).
(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er
satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein an
deres ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes)."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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