Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Oberösterreich (O.ö. Statistikgesetz)
LGBL_OB_19810120_1Gesetz über die Landes- und Gemeindestatistik in Oberösterreich (O.ö. Statistikgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.1981
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1981 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1 Landes- und Gemeindestatistik
(1)Die Landesstatistik umfaßt alle statistischen Er
hebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten,
deren Träger das Land Oberösterreich ist und die
für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder
sonst im Interesse des Landes Oberösterreich liegen.
(2)Die Gemeindestatistik umfaßt alle statistischen
Erhebungen und sonstigen statistischen Tätigkeiten,
deren Träger eine Gemeinde ist und die im aus
schließlichen oder überwiegenden Interesse der in
einer einzelnen Gemeinde verkörperten Gemein
schaft liegen, soweit diese Tätigkeiten geeignet sind,
durch eine Gemeinde innerhalb ihrer örtlichen Gren
zen besorgt zu werden.
§2 Anordnung von statistischen Erhebungen
(1)Statistische Erhebungen, zu deren. Durchfüh
rung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Aus
kunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen
nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind
durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverord
nung) anzuordnen.
(2)Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:
a)den Gegenstand der Erhebung nach der Anlage
zu diesem Gesetz;
b)die Erhebungsmerkmale nach den für den- Er
hebungsgegenstand maßgebenden Erfordernis
sen der Landes- bzw. Gemeindestatistik unter
Bedachtnahme auf gesetzliche Verschwiegen-
heitspflichteni;
c)die Methode, die Art und den räumlichen Bereich
der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der
Gemeinden, im Sinne des § 7;
d)den Kreis der Auskunftspflichtigen und den all
fälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne
des § 4 Abs. 2, allfällige Befugnisse der Zähl-,
Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des
§ 4 Abs. 3 sowie das allfällige Anbringen von
Meß- und Zählgeräten im Sinne des § 5 Abs. 1.
(3)Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden
gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß
a)vom Abschnitt B Z. 1 nur die Fremdenverkehrs
wirtschaft,
b)vom Abschnitt B Z. 2 nur der Verkehr,
c)vom Abschnitt B Z. 3 nur die Gemeindeverwal
tung,
d)vom Abschnitt B Z. 7 nur die Emissionsbelastung
durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,
e)vom Abschnitt B Z. 10 nur das Bildungswesen
sowie
f)vom Abschnitt B Z. 14 nur der Verbrauch und die
Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung
von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungen
hinsichtlich ihres Standes, ihrer Entwicklung und ihrer Grundlagen
Erhebungsgegenstände sein können.
(4)Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß
die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nicht
statistische Zwecke -¦ ausgenommen Zwecke abga
benrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine
solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies
für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung
der den Organen des Landes und der Gemeinden
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(5)Statistische Erhebungen, zu deren Durchfüh
rung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Aus
kunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen
nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über
andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a ange
führten Erhebungsgegenstände - im Bereich der
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Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.
§3 Koordinierung statistischer Erhebungen
(1)Die Behörde darf Erhebungsverordnungen nach
diesem Gesetz soweit nicht erlassen, als sicherge
stellt ist, daß die Auswertungen einschlägiger sta
tistischer Erhebungen
a)des Bundes nach dem Bundesstatistikgesetz oder
anderen Bundesgesetzen,
b)des Landes nach Abs. 2 oder nach anderen
Landesgesetzen
dem Land bzw. der Gemeinde in einem für seine bzw. ihre Interessen
hinreichenden Maß zur Verfügung gestellt werden.
(2)Gemeindebezogene Auswertungen statistischer
Erhebungen des Landes sind Gemeinden auf deren
Verlangen für statistische Zwecke zur Verfügung zu
steilen, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen
und wirtschaftlichen Erfüllung der Aufgaben der Ge
meinden erforderlich ist. Einzeldaten dürfen nur zur
Verfügung gestellt werden, wenn die Erhebungsver
ordnung dies ausdrücklich regelt. § 2 Abs. 4 ist an
zuwenden.
(3)Das Land und die Gemeinden können ihrerseits
Auswertungen ihrer statistischen Erhebungen dem
Bund für statistische Zwecke zur Verfügung stellen.
Einzeldaten dürfen nur zur Verfügung gestellt wer
den, wenn die Erhebungsverordnung dies ausdrück
lich regelt. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4)Die Abs. 1 und 3 gelten sinngemäß für das Ver
hältnis des Landes und der Gemeinden zu den ge
setzlichen Interessenvertretungen und den sonstigen
Körperschaften öffentlichen Rechtes.
(5)Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhe
bungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetz
lichen Interessenvertretung, so hat die Behörde vor
der Erlassung der Verordnung der betreffenden ge
setzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stel
lungnahme binnen angemessener Frist zu geben.
(6)Die Behörden der Gemeinden haben vor Er
lassung von Erhebungsverordnungen den Verord
nungsentwurf dem Amt der Landesregierung vorzu
legen und dessen fachlichen Rat einzuholen. Aus
diesem Anlaß ist der Gemeinde jeweils auch be
kanntzugeben, ob das Land - und soweit dies be
kannt ist auch der Bund - eine ähnliche Erhebung
plant.
(7)Die Behörden der Gemeinden dürfen statisti
sche Erhebungen soweit nicht anordnen, als diese
mit Erhebungsterminen des Landes oder des Bundes
so kollidieren, daß die Abwicklung der landesstatisti
schen bzw. bundesstatistischen Erhebung beeinträch
tigt würde.
§4 Auskunftspflicht
(1)Bei der Durchführung von statistischen Er
hebungen im Sinne des § 2 sind volljährige Per
sonen, die voll handlungsfähig sind und ihren Auf
enthalt in Oberösterreich haben, sowie juristische
Personen und Personengesellschaften des Handels
rechtes, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in
Oberösterreich haben, verpflichtet, über die gestell
ten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte
müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu
erteilt werden.
(2)Personen, die noch nicht volljährig oder aus
einem anderen Grund nicht voll handlungsfähig sind,
kommen als Auskunftsperson nur hinsichtlich ihrer
eigenen Verhältnisse in Betracht. Eine Auskunfts
pflicht solcher Personen darf nicht festgelegt werden.
Die Rechte und Pflichten von gesetzlichen Vertretern
(wie Eltern, Vormund, Kurator, Beistand) werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3)Die Erhebungsverordnung kann den Zähl-, Er-
hebungs- und Kontrollorganen die Befugnis ein
räumen, dem Wirtschaftsbetrieb dienende Räumlich
keiten, Anlagen oder Grundstücke zu betreten, Zäh
lungen und Messungen vorzunehmen sowie in die
für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen Ein
sicht zu nehmen, soweit dies über die Angaben des
zur Auskunft Verpflichteten hinaus zur Erzielung
eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforder
lich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsräume mög
lichst nur während der Geschäfts- bzw. Betriebs
zeiten betreten werden sollen. Rechtsvorschriften,
die das Betreten an Bedingungen oder Auflagen
hygienischer, veterinärmedizinischer, sicherheits
technischer oder ähnlicher Art binden, bleiben un
berührt.
(4)Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane ha
ben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Oberöster
reich bzw. von der betreffenden Gemeinde ausge
stellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und
diesen auf Verlangen des über das Grundstück (die
Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigten vor
zuweisen.
§5 Meß- und Zählgeräte
(1) Soweit dies zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, kann die Erhebungsverordnung vorsehen, daß Meß- und Zählgeräte an geeigneten Stellen auf Grundstücken, baulichen Anlagen oder sonstigen Einrichtungen angebracht werden. Der über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigte hat die Anbringung der Meß- und Zählgeräte, ihre allenfalls erforderliche Wartung und ihre Benützung zu Messungen und Zählungen zu dulden, soweit ihm dies zumutbar ist. Im Falle behaupteter Unzumutbarkeit hat bei landesstatistischen Erhebungen die Bezirksverwaltungsbehörde, bei gemeindestatistischen Erhebungen der Bürgermeister bzw. in Städten mit eigenem Statut der Magistrat mit Bescheid über das Ausmaß der Verpflichtung abzusprechen.
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(2)Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind unter
möglichster Schonung der Grundstücke, baulichen
Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie des Be
triebes vorzunehmen. Nach Beendigung der Maß
nahme ist der frühere Zustand soweit als möglich
wieder herzustellen.
(3)§ 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 gilt sinnge
mäß.
§6 Entschädigung
(1)Für den unmittelbaren Schaden am Vermögen
oder an der Person, den jemand durch die Durch
führung einer statistischen Erhebung in Erfüllung
von Duldungspflichten nach den §§ 4 und 5 erleidet,
hat in Angelegenheiten der Landesstatistik das Land,
in Angelegenheiten der Gemeindestatistik die Ge
meinde eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2)Soweit Schäden (Abs. 1) vorhersehbar sind,
etwa bei Probeentnahmen, kann der Entschädi
gungsbetrag bereits in der Erhebungsverordnung in
angemessener Höhe pauschaliert geregelt werden.
(3)Entschädigungsansprüche nach Abs. 1 und 2,
über die binnen drei Monaten ab Erhebung des An
spruches keine Einigung zwischen dem Land bzw.
der Gemeinde und dem Betroffenen erzielt wurde,
können bei den ordentlichen Gerichten im Verfahren
außer Streitsachen geltend gemacht werden. Die Be
stimmungen des Amtshaftungsgesetzes über An
sprüche wegen rechtswidrig zugefügter Schäden
bleiben unberührt.
§ 7 Mitwirkung der Gemeinden
(1)Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei statisti
schen Erhebungen im Bereich der Landesstatistik
verpflichtet. Die Mitwirkung kann nach Maßgabe der
Regelung in der Erhebungsverordnung in der Ver
teilung von Erhebungsunterlagen, der Befragung
der zur Auskunftserteilung Verpflichteten, der Ein
holung von Angaben, der Kontrolle der Angaben so
wie deren Zusammenfassung und Weitergabe be
stehen.
(2)Das Land hat den Gemeinden die ihnen aus
der Mitwirkung bei statistischen Erhebungen ent
stehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz ist
als Pauschalbetrag zu gewähren und in der Verord
nung, mit der die Durchführung der statistischen Er
hebung angeordnet wird, entsprechend dem mit der
Erhebung voraussichtlich verbundenen Arbeits- und
Sachaufwand festzusetzen.
§8 Geheimhaltungspflicht
Die bei einer statistischen Erhebung oder bei deren Auswertung mitwirkenden Personen, die nicht der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) unterliegen, sind verpflichtet, die Angaben der befragten Personen, die bei der Erhebung gemachten Beobachtungen sowie alle ihnen bei der Auswertung bekanntgewordenen Daten geheimzuhalten, sofern dies im Interesse einer Gebietskörperscbaft oder der Parteien geboten ist.
§9 Verwendung der Erhebungsergebnisse
(1)Personenbezogene Daten (§ 3 Z. 1 des Daten
schutzgesetzes) aus Erhebungen im Sinne des § 2
dürfen nur verwendet werden
a)für Zwecke der Landes- und Gemeindestatistik
sowie
b)gegebenenfalls für die in der Erhebungsverord
nung im Sinne des § 2 Abs. 4 festgelegten
Zwecke.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für personenbezogene
Daten aus Erhebungen im Rahmen der Bundessta
tistik, an denen Organe des Landes oder der Ge
meinde mitwirken, soweit eine Verwendung von
Daten nach Maßgabe einer Vereinbarung des Bun
des und der Länder oder sonstiger Vorschriften zu
lässig ist.
(3)Besondere gesetzliche Regelungen über die
Verwendung bestimmter Erhebungsergebnisse wer
den durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht
berührt.
(4)Veröffentlichungen der Landes- und Gemeinde
statistik sind so zu gestalten, daß ein Rückschluß
auf einzelne Personen nicht möglich ist.
§ 10 Zuständigkeit
(1)Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist - un
beschadet des § 5 Abs. 1 letzter Satz und des § 11
Abs. 2 - im Bereich der Landesstatistik die Landes
regierung, im Bereich der Gemeindestatistik das zu
ständige Organ der Gemeinde.
(2)Die der Gemeinde nach diesem Gesetz oblie
genden Aufgaben im Bereich der Gemeindestatistik
sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Ge
meinde.
§ 11 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a)einer im § 4 festgelegten Pflicht nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt oder als Auskunftspflichti
ger wissentlich unvollständige oder wahrheits
widrige Angaben macht;
b)im Falle des § 5 Abs. 1 letzter Satz einem rechts
kräftigen Bescheid über das Ausmaß der Ver
pflichtung nicht nachkommt;
c)sonst einer Duldungspflicht gemäß § 5 nicht nach
kommt;
d)die Geheimhaltungspflicht gemäß § 8 verletzt.
(2)Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirks
verwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 30.000,-
Schilling zu bestrafen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1981, 1. Stück,
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Anlage zu § 2 Abs. 2 Ilt. a
Erhebungsgegenstände
Erhebungsgegenstände sind:
A)der Stand, die Entwicklung und die Bedürfnisse
der Bevölkerung;
B)der Stand, die Entwicklung und die Grundlagen
1.aller Bereiche der Wirtschaft,
2.des Verkehrs und des Kraftfahrwesens,
3.der öffentlichen Verwaltung,
4.der baulichen Maßnahmen sowie der davon
betroffenen Baulichkeiten und ihres Wid
mungszweckes,
5.der Liegenschaften,
6.der infrastrukturellen Versorgung und Ent
sorgung,
7.des Umweltschutzes,
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