Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach - St. Stefan" widerrufen und das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am Walde und Afiesl als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach - St. Stefan" neu geschaffen wird
LGBL_OB_19801031_78Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach - St. Stefan" widerrufen und das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am Walde und Afiesl als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach - St. Stefan" neu geschaffen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1980 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 6. Oktober 1980, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" widerrufen und das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am Walde und Afiesl als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" neu geschaffen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenver-kehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976 und der 0. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1980, LGBl. Nr. 67, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Haslach an der Mühl und St. Stefan am Walde als Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan" (Verordnung der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 12/1969) wird widerrufen.
§2
Das Gebiet der Gemeinden Haslach an der Mühl, St. Stefan am Walde
und Afiesl wird als neues Fremdenverkehrsgebiet "Haslach-St. Stefan"
erklärt.
§3
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2
angeführte Gebietsbezeichnung.
§4
Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als neues Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§5
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Haslach-St. Stefan" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Haslach-St. Stefan" übertragen.
§6
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachun im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgende Monatsersten in Kraft.
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