Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Michaelnbach
LGBL_OB_19800911_71Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde MichaelnbachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1980 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 25. August 1980 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Ungenach
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs, 1 der O. ö. Gemeindeordnung 1979, LGBl. Nr. 119, mit Beschluß vom 25. August 1980 der Gemeinde Ungenach, politischer Bezirk Vöcklabruck, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Ungenach:
In Grün eine silberne, schräglinke Wellenleiste; oben eine goldene Sonne mit Flammenstrahlen, unten eine goldene Unke.
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