Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Helfenberg als Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" neu geschaffen wird
LGBL_OB_19800901_61Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Helfenberg als Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" neu geschaffen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.09.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1980 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 28. Juli 1980, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Helfen-berg als Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" widerrufen und das Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" neu geschaffen wird
Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965, LGBl. Nr. 64/1964, in der Fassung der O. ö. Fremdenverkehrsgesetz-Novelle 1975, LGBl. Nr. 2/1976, wird verordnet:
§ 1
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Helfenberg als Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" (Verordnung der o. ö. Landesregierung LGBl. Nr. 52/1964) wird widerrufen.
§2
Das Gebiet der Gemeinden Helfenberg und Ahorn wird als neues Fremdenverkehrsgebiet "Helfenberg - Steinerne Mühl" erklärt.
§ 3
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2
angeführte Gebietsbezeichnung.
§4
Der Widerruf der Erklärung als Fremdenverkehrsgebiet (§ 1) schließt die Auflösung seines Fremdenverkehrsverbandes ein. Die Erklärung als neues Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines neuen Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§5
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Helfenberg - Steinerne Mühl" wird auf den neuen Fremdenverkehrsverband "Helfenberg - Steinerne Mühl" übertragen.
§6
Diese Verordnung tritt an dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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