Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung geändert wird
LGBL_OB_19800901_60Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.09.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1980 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird für den Obmann, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, mit S 450,-, sofern sie aber ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Linz haben, mit S 600,-
festgesetzt."
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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