Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Überbeschau von Fleisch und Fleischwaren, die in das Gebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl eingeführt werden
LGBL_OB_19800731_57Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Überbeschau von Fleisch und Fleischwaren, die in das Gebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl eingeführt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1980 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 1980 über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Überbeschau von Fleisch und Fleischwaren, die in das Gebiet der Stadtgemeinde Bad Ischl eingeführt werden
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 441/1935, BGBl. Nr. 128/1954, BGBl. Nr. 141/1974 und BGBl. Nr. 220/1978 sowie des Art. II Z. 3 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331, wird verordnet:
§ 1
Für die Durchführung der von der Stadtgemeinde Bad Ischl gemäß § 17 der Verordnung über die Vieh-und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch, BGBl. Nr. 342/1924, in der Fassung des Art. II Z. 1 des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331, angeordneten Überbeschau von in das Gebiet der Stadtgemeinde Bad Ischi zum gewerbsmäßigen Verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung eingebrachtem Fleisch (Fleischwaren) sind von den Parteien zur Deckung der aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten an die Stadtgemeinde Bad Ischl je Kilo untersuchungspflichtiges Fleisch (Fleischwaren) S 0,50 zu entrichten.
§ 2
In der Gebühr gemäß § 1 ist die Umsatzsteuer von 18% (Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, i. d. g. F.) enthalten. § 3 Diese Verordnung tritt am 1. August 1980 in Kraft.
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