Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes
LGBL_OB_19800731_55Verordnung der o.ö. Landesregierung zur Durchführung des O.ö. Kriegsopferabgabe-GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1980 18. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§3 Die Erträgnisse der Kriegsopferabgabe fließen zu
a)gemeinnützigen Organisationen, die statutenge
mäß Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene för
dern und betreuen, zu sieben Achtel;
b)gemeinnützigen Organisationen, die den Perso
nenkreis gemäß § 1 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch
BGBI. Nr. 111/1979, fördern und betreuen, zu einem
Achtel.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der 0. ö. Landesregierung zur Durchführung des O. ö. Kriegsopferabgabe-Gesetzes, LGBl. Nr. 80/1955, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 34/1968, LGBI. Nr. 16/1971 und LGBl. Nr. 16/1975, soweit sie noch in Kraft ist, außer Kraft.
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