Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
LGBL_OB_19800724_53Vereinbarung über die Einrichtung einer gemeinsamen Kommission zur Begutachtung von Schulbüchern für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und FachschulenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1980 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel 2 Aufgaben der Kommission
(1)Die Kommission hat Gutachten darüber zu er
statten, ob Schulbücher für land- und forstwirtschaft
liche Berufs- und Fachschulen nach Inhalt und Form
den Lehrplänen der betreffenden Schulart und Schul
stufe entsprechen sowie nach Material, Darstellung
und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die
Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe
geeignet sind.
(2)Die Kommission kann allgemeine Vorschläge für
die Entwicklung, den Aufbau und die Gestaltung von
Unterrichtsmitteln erstatten.
Artikel 3 Kommissionsmitglieder
(1)Jede Vertragspartei bestellt für die Dauer von
3 Jahren ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für die
Kommission.
(2)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommis
sion sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das
Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen ver
pflichtet.
(3) Ist ein Kommissionsmitglied (Ersatzmitglied) im Sinne des § 7 AVG 1950 befangen, ist es von der Begutachtung eines Schulbuches ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (§ 10) anzuzeigen.
Artikel 4 Begutachtung
(1)Die Kommission hat auf Antrag einer Vertrags
partei Schulbücher zu begutachten.
(2)Ein Gutachten gemäß Art. 2 Abs. 1 hat insbe
sondere die Feststellung zu enthalten, ob ein Schul buch folgenden Anforderungen entspricht:
(3)Die Zusammenfassung des Gutachtens hat das
geprüfte Schulbuch dahin zu beurteilen, ob es für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe
(4)Die Kommission kann Sachverständige mit der Ausarbeitung eines Gutachtensentwurfes beauftragen
und ihnen hiefür eine angemessene Entschädigung
gewähren.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 17. Stück, Nr. 53
Artikel 5 Verfahren zur Eignungserklärung
(1)Die Vertragsparteien nehmen bei der Eignungs
erklärung von Schulbüchern auf das Gutachten der
Kommission Bedacht.
(2)Jene Vertragspartei, die den Antrag auf Begut
achtung bei der Kommission gestellt hat, hat für die
Hereinbringung der Entschädigung der Sachverstän
digen (Art. 4 Abs. 4) im Wege des Verfahrens zur
Eignungserklärung von Schulbüchern zu sorgen (Bar
auslagenersatz) und diese an die Kommission zu
überweisen.
Artikel 6 Vorsitz
(1)Den Vorsitz in der Kommission führt auf die
Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen
Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land ent
sandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der
Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser
Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden
Vertragspartei bestellte Mitglied den Vorsitz.
(2)Der Vorsitzende hat die Tagesordnung für die
Sitzungen der Kommission festzulegen, die Sitzungen
einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und
die Niederschriften zu unterfertigen.
Artikel 7 Einberufung der Sitzungen
(1)Die Kommission ist nach Bedarf und in der
Regel in jenes Land einzuberufen, aus dem der Vor
sitzende kommt.
(2)Die Mitglieder sind mindestens drei Wochen vor
der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung
und Beischluß der erforderlichen Unterlagen schrift
lich einzuladen.
(3)Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegen
heiten können erforderlichenfalls zur Auskunftser
teilung auch Nichtmitglieder, insbesondere Autoren,
Herausgeber, Verleger oder Hersteller von Unter
richtsmitteln und Sachverständige (Art. 4 Abs. 4) bei
gezogen werden.
Artikel 8 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht
(1)Die Kommission ist bei ordnungsgemäßer Ein
berufung aller Mitglieder beschlußfähig, wenn min
destens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Mängel in der Einberufung gelten bei rechtzeitigem
Erscheinen als behoben.
(2)Beschlüsse der Kommission gemäß Art. 2 be
dürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung
(Art. 9) bzw. deren Änderung bedürfen der Zustim
mung aller anwesenden Mitglieder.
Artikel 9 Geschäftsordnung
(1)Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu
erlassen, in der nähere Bestimmungen über die
Tätigkeit der Kommission und die Besorgung ihrer
Geschäfte getroffen werden.
(2)Die Geschäftsordnung hat insbesondere Be
stimmungen über die Bestellung, Befassung und Ent
schädigung von Sachverständigen, über die Behand
lung der einzelnen Beratungsgegenstände und über
die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der
Niederschrift sind jedenfalls die Stellungnahmen der
einzelnen Ländervertreter zu den behandelten Be
ratungsgegenständen festzuhalten.
Artikel 10 Geschäftsstelle
Die Geschäfte der Kommission werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegt insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Schulbüchern sowie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr einschließlich der Bekanntgabe der Höhe der Entschädigungen der Sachverständigen an die antragstellende Vertragspartei und die Auszahlung der Entschädigung an die Sachverständigen.
Artikel 11 Inkrafttreten
(1)Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2)Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Länder schriftlich mitge
teilt haben, daß ihre verfassungsrechtlichen Voraus setzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung er füllt sind.
(3)Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung
gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, daß ihre verfassungs rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 12 Beitritt
Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam.
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Artikel 13Für das Land Kärnten:
KündigungLeopold Wagner
(1)Diese Vereinbarung kann von jeder Vertrags-Landeshauptmann
partei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei^ Niederösterreich •
Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.Für das Land
Niederosterreich.
Andreas Maurer
(2)Die Kündigung durch eine Vertragspartei be-.
rührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Ver-
Lanaesnauptmann
tragsparteien untereinander.Für das Land Oberösterreich:
Dr. Josef Ratzenböck
Landeshauptmann Artikel 14
Ausfertigungen, MitteilungenFür das Land Salzburg:
(1)Die Urschrift dieser Vereinbarung wird bei derDr- Wilfried
Haslauer
Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hin-
Landeshauptmann
terlegt. Diese hat jedem Vertragsland eine von ihr
beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermit-Für das Land
Vorarlberg:
teln.Dr. Herbert Kessler
(2)Der Verwahrer hat die Vereinbarung unverzüg-Landeshauptmann
lieh der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Alle die Vereinbarung betreffenden rechtser-Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 11 Abs. 2 für
heblichen Mitteilungen sind an den Verwahrer zuOberösterreich am 11. November 1979 in Kraft gerichten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangenstreten. beim Verwahrer abgegeben. Der Verwahrer hat jede
Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benach-Der Landeshauptmann:
richtigen.Dr. Ratzenböck
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