Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die o.ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindeprüfungsordnung - GemPO.)
LGBL_OB_19800724_50Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Prüfungsordnung für die o.ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Gemeindeprüfungsordnung - GemPO.)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1980 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Namen der Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen.
§2 Prüfungsgegenstand
Der Prüfung unterliegt die gesamte Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen; darunter fallen insbesondere:
(1)Die Prüfungsorgane bedürfen zur Durchführung
von Prüfungshandlungen eines schriftlichen Prüfungs auftrages seitens der die Prüfung vornehmenden Be
hörde (§ 1). Der Bürgermeister der zu prüfenden Ge
meinde ist anläßlich der Prüfung vom Prüfungsauftrag
in Kenntnis zu setzen.
(2)Im Prüfungsauftrag ist neben den Namen und
der Dienststellung der Prüfungsorgane der Gegen
stand der vorzunehmenden Prüfung anzuführen.
§4 Gebarungsprüfung
Gebarungsprüfungen erstrecken sich auf die dem Voranschlag und Rechnungsabschluß zugrunde liegenden Gebarungsvorgänge unter Berücksichtigung der Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit. Die Effektivität der Verwaltung und Gebarung kann dabei durch Organisationshinweise und Rentabilitätsuntersuchungen sichtbar gemacht werden. Das Ergebnis der untersuchten Vorgänge und Zusammenhänge muß zu einer sachgerechten Beurteilung der Gebarung des geprüften Zeitraumes führen.
§5 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung ist eine auf die Kassengebarung beschränkte Gebarungsprüfung. Sie umfaßt
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 16. Stück, Nr. 50
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die Gebarung der Gemeindekasse, der untergeordneten Kassen und der Sonderkassen.
(2)Kassenprüfungen sind im Sinne der Bestimmun
gen des § 60 Abs. 1, 4 und 6 der Gemeindehaushalts-,
Kassen- und Rechnungsordnung - GemHKRO.,
LGBl. Nr. 44/1977, durchzuführen.
(3)Weiters ist im Rahmen von Kassenprüfungen
unter anderem zu überprüfen, ob
1.seitens der Gemeindekasse die Einnahmen und
Ausgaben gemäß den Bestimmungen der
GemHKRO. richtig und rechtzeitig vollzogen
werden;
2.der Nachweis der Barumsätze (§ 41 GemHKRO.)
geführt wird;
3.die Kassenbestände vorschriftsmäßig und wirt
schaftlich verwaltet werden (§ 39 Abs. 4
GemHKRO.);
4.die Übergabe der Kassengeschäfte anläßlich der
Vertretung oder bei einem Wechsel des Kassen
führers ordnungsgemäß erfolgte
(§33 GemHKRO.);
5.die Zeichnungsbefugnis im Zahlungsverkehr ent
sprechend den Bestimmungen des § 49
GemHKRO. geregelt ist;
6.der tägliche Kassenbestand die gemäß § 39
Abs. 2 GemHKRO. zulässige Höhe nicht über
schritten hat;
7.für die Sicherheit der Kasse ausreichend gesorgt
ist;
8.die Buchführung den Vorschriften (Abschnitte V
und VI der GemHKRO.) entspricht;
9.Verwahrgelder und Vorschüsse rechtzeitig und
ordnungsgemäß abgewickelt werden;
10.die Tagesabschlüsse gemäß § 84 GemHKRO. er
stellt werden;
11.entsprechende Verfügungen des Bürgermeisters
gemäß der GemHKRO. über
a)die Festsetzung der Kassenstunden und der
Höchstgrenze des Bargeldbestandes (§ 37
und §39 Abs. 2);
b)die Abrechnungstermine von untergeordneten
Kassen und die Inkassogeschäfte (§30 Abs. 3,
§32 Abs. 3);
c)die Handhabung der Gegensperre zum Kas
senbehälter und über die Verwahrung der
Kassenschlüssel (§ 35 Abs. 4)
bestehen;
12.die erforderlichen Gemeinderatsbeschlüsse über
die Bestellung des Kassenführers sowie über
eine allfällige Miterledigung von Kassengeschäf
ten fremder Rechtsträger vorliegen (§ 31 Abs. 2
und § 32 Abs. 2 GemHKRO.).
(4)Bei der Durchführung der im Abs. 3 angeführten
Prüfungsarbeiten kann sich das Prüfungsorgan auf
Stichproben beschränken.
(5)Die Richtigkeit der Bestände an Wertzeichen
(Verwaltungsabgabemarken, Bundesstempelmarken,
Postwertzeichen), an verrechenbaren Drucksorten
sowie an sonstigen sicherungsbedürftigen Sachen ist nach den hierüber zu führenden Bestandsnachweisen zu überprüfen.
§ 6 Mitwirkung der Gemeinden
Die Organe und die Bediensteten der Gemeinden sind verpflichtet, zur auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung die notwendige Einsichtnahme in alle hierauf bezüglichen Unterlagen zu gewähren, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Prüfungsorgane auch sonst bei der Durchführung der Prüfung zu unterstützen.
§7 Prüfungsbericht
(1)Über jede Prüfung ist von der die Prüfung vor
nehmenden Behörde (§ 1) ein schriftlicher Prüfungs
bericht zu erstellen.
(2)Für die Abfassung des Prüfungsberichtes kom
men, soferne es sich nicht um einen Prüfungsbericht über eine Kassenprüfung handelt, nach Maßgabe des Gegenstandes und Umfanges der durchgeführten
Prüfung insbesondere folgende Gebarungsbereiche
in Betracht:
Gemeindevertretung;
Gemeindeverwaltung;
Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten (wie Dienstrechtsangelegenheiten, Bezugsliquidierung, Nebengebühren);
Gebarungsdarstellung und -abwicklung (wie Kassenwesen, Buchführung, Gebarungsabwicklung - materielle Prüfungsergebnisse des ordentlichen und außerordentlichen Haushaltes sowie der voranschlagsunwirksamen Gebarung -, Voranschlag, Rechnungsabschluß);
Abgaben und Gebühren (wie allgemeine Abgabenangelegenheiten und Feststellungen zu den einzelnen Abgabenarten und Gebühren);
Dienstleistungen (wie Schulen, Kindergärten, Museen, Büchereien, Altenheime, Ver- und Entsorgungsanlagen, Bauhöfe, Fuhrpark);
wirtschaftliche Unternehmungen (wie Elektrizitätsversorgung, Fernwärme- und Gasversorgung, Lichtspieltheater, Bestattungsunternehmen, Installationsbetriebe) ;
Vermögens- und Schuldengebarung (Vermögensnachweis, Vermögensrechnung, Vermögensnutzung, Schulden);
Bauvorhaben (wie Finanzierungsplan, Planung und Bauleitung, Vergabeangelegenheiten, Gebarung, Abrechnung);
Zusammenfassung (kritische Beurteilung zum Prüfungsergebnis).
(3)Der Bericht über Kassenprüfungen ist nach dem Umfang der Prüfung und der geprüften Gegenstände
(§ 5) abzufassen.
(4)Je nach dem Umfang der Prüfungsfeststellungen
kann bei Gebarungsprüfungen (§ 4) eine Trennung
des Prüfungsberichtes vorgenommen werden in
§8 Behandlung der Prüfungsberichte
(1)Die Landesregierung beziehungsweise die Be
zirkshauptmannschaft hat das Ergebnis der Überprü
fungen (§§ 4, 5 und 10) dem Bürgermeister der ge
prüften Gemeinde zur Vorlage an den Gemeinderat
zu übermitteln. Darüber hinaus ist dem Obmann des
Prüfungsausschusses (§ 91 O. ö. GemO. 1979) eine
weitere Ausfertigung des Prüfungsberichtes zur
Kenntnis zu bringen.
(2)Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht
(samt Anhang und allfälligen Beilagen) dem Gemein
derat vorzulegen. Die betreffende Sitzung des Ge
meinderates ist vom Bürgermeister so zeitgerecht
einzuberufen und anzuberaumen, daß die Frist ge
mäß § 9 Abs. 1 gewahrt werden kann. Für die Be
handlung des Prüfungsberichtes ist ein eigener Ta
gesordnungspunkt vorzusehen.
(3)Bis zur Behandlung des Prüfungsberichtes durch
den Gemeinderat ist dieser als vertraulich zu behan
deln. Dies trifft auch auf die für den Obmann des
Prüfungsausschusses bestimmte Berichtausfertigung
zu, die zur Einsichtnahme durch diesen im Gemein
deamt zu verwahren ist.
(4)Die dem Gemeinderat gemäß Abs. 2 vorgeleg
ten Prüfungsberichte sind zur Verlesung zu bringen;
(5)Damit die zuständigen Stellen beziehungsweise
Bediensteten der Gemeinde den ihren Bereich be
treffenden Feststellungen entsprechen beziehungs
weise an der Stellungnahme gemäß § 9 mitwirken
können, sind ihnen die betreffenden Prüfungsfest
stellungen sowie die allenfalls vom Gemeinderat
dazu gefaßten Beschlüsse - auf geeignete Weise -
durch den Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.
§9 Stellungnahme zum Prüfungsbericht
(1)Der Bürgermeister hat die auf Grund des Über
prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen inner
halb von drei Monaten der Landesregierung bezie
hungsweise der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.
(2)Die Stellungnahme der Gemeinde hat sich mit
den einzelnen Prüfungsfeststellungen in sachlicher
(3) Der Stellungnahme ist ein Auszug aus der Verhandlungsschrift über jene Gemeinderatssitzung, in der der Prüfungsbericht behandelt wurde (§ 8 Abs. 2), anzuschließen.
§ 10 Nachprüfungen
Zur Feststellung, inwieweit die bei Prüfungen gemäß den §§ 4 beziehungsweise 5 gegebenen Hinweise und Empfehlungen beachtet und die aufgezeigten Mängel behoben worden sind, kann eine Nachprüfung vorgenommen werden.
§ 11 Kosten der Prüfungen
(1)Die Kosten der Überprüfung der Gemeindege
barung hat die Gemeinde zu tragen. Der Kostener
satz ist - abgesehen vom Fall des Abs. 3 - in
Bauschbeträgen (Abs. 2) zu leisten.
(2)Die Gemeinde hat für jeden begonnenen Ar
beitstag, den ein Prüfungsorgan des Amtes der
zirkshauptmannschaft aus Anlaß einer Prüfung bei
der Gemeinde tätig ist, einen Bauschbetrag von
S 60,- zu leisten. Als Arbeitstag gilt auch der Tag
der Zu- beziehungsweise Abreise.
(3)Der Bauschbetrag gemäß Abs. 2 kommt nicht
zur Anwendung, wenn von der Landesregierung be
ziehungsweise der Bezirkshauptmannschaft wegen
der Art des zu überprüfenden Gebarungsvorganges
Prüfungsorgane, die nicht Bedienstete des Landes
Oberösterreich sind, in Anspruch genommen werden.
Für deren Tätigkeit sind von der Gemeinde an Stelle
des Bauschbetrages gemäß Abs. 2 die tatsächlichen
erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(4) Der von der Gemeinde zu leistende Kostenersatz wird von der die Prüfung vornehmenden Behörde (§ 1) vorgeschrieben. Die Gemeinde hat den vorgeschriebenen Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung auf das in der Vorschreibung bestimmte Konto einzuzahlen.
§ 12 Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen, entsprechend anzuwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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