Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Wirtschaftsfachdienst
LGBL_OB_19800724_49Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den WirtschaftsfachdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1980 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen. An Stelle, neben oder in Verbindung mit der
schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung
durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungs
werbers in seiner voraussichtlichen künftigen Verwen
dung maßgeblich in praktischer Tätigkeit zum Aus
druck kommt. Die Entscheidung hat die Dienstbe
hörde zu treffen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü
fungswerber die im Dienstzweig Wirtschaftsfachdienst
allgemein erforderlichen grundlegenden und die in
der voraussichtlichen künftigen Verwendung des Prü
fungswerbers erforderlichen besonderen Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist und die fachlichen Kennt
nisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer
Aufgaben anwenden kann.
§3
(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung hat
der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie
sie von einem Bediensteten seines Dienstzweiges in
seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung zu er
füllen sind. Je nach der Verwendung sind ein Schrift
wechsel mit einer Behörde oder der vorgesetzten
Dienststelle und/oder Aufgaben der Buchhaltung bei
seiner Dienststelle durchzuführen.
(2)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so
ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Verwen
dung des Prüfungswerbers entsprechende praktische
Tätigkeit zu verrichten ist. Köche haben nachzuwei
sen, daß sie in der Lage sind, in der Großküche einer
Landesanstalt ein komplettes Tagesessen herzustel
len, wobei alle Aufgaben eines leitenden Koches zu
erfüllen sind. Die Dienstbehörde hat die Prüfungs
dauer der praktischen Tätigkeit entsprechend fest
zusetzen.
(3)Dem Prüfungswerber sind die zur Erledigung
der Prüfungsaufgaben nötigen Behelfe bei Beginn
der Prüfung zu übergeben.
§4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs
rechtes; Organisation der österreichischen Be
hörden unter besonderer Berücksichtigung der
inneren und äußeren Organisation der Landes
behörden und sonstigen Landesdienststellen;
2.die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrech
tes der Landesbediensteten (einschließlich des
Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungs
rechtes) ;
3.je nach der voraussichtlichen künftigen Verwen
dung des Prüfungswerbers:
(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß Abs. 1 Z. 3 hat die mündliche Prüfung über die Fähig keit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein
Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzu
wenden.
§5
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes sowie erforderlichenfalls auch sonstige in ihrem Fach bewährte und geeignete Personen zu bestellen. Der Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 1 muß
rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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