Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst
LGBL_OB_19800724_48Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen DienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 48/1980 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü
fungswerber die im Dienstzweig gehobener landwirt
schaftlicher Dienst erforderlichen grundlegenden
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und die fach
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung
praktischer Aufgaben anwenden kann.
§3
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von Unterlagen, die er erhält, Aufgaben zu
lösen, wie sie von einem Bediensteten des Dienst
zweiges gehobener landwirtschaftlicher Dienst zu
bearbeiten sind.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab
zuhalten und darf bis zu fünf Stunden dauern.
(3)Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und
Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
§4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.Österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga
nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan
desdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen Ver
waltungsverfahrensgesetzes und des Agrarver-
fahrensgesetzes;
4.unter besonderer Berücksichtigung der Verwen
dung des Prüfungswerbers:
a)die Grundzüge der im Dienstzweig gehobener
landwirtschaftlicher Dienst maßgebenden
Rechtsvorschriften;
b)Pflanzenbau, Überblick über den Obst- und
Gemüsebau;
c)Tierzucht und deren Organisation, Fütterungs
wesen und Milchwirtschaft;
d)Technik in der Landwirtschaft, landwirtschaft
liches Bauwesen, Unfallverhütung;
e)landwirtschaftliche Betriebslehre unter beson
derer Berücksichtigung der Betriebskalkula-
lation, Vermarktung landwirtschaftlicher und
gärtnerischer Produkte und deren Organisa
tion;
f)landwirtschaftliches Förderungswesen;
g)betriebswirtschaftliche Aspekte der Raumord
nung, des Grundverkehrs und der Boden
reform.
(2)Insbesondere in dem in Abs. 1 Z. 4 angeführten
Gegenstand hat die mündliche Prüfung über die Fä
higkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,
sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben
anzuwenden.
§5
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes zu bestellen. Der Prüfer für die in
§ 4 Abs. 1 Z. 1 und 3 angeführten Gegenstände muß
rechtskundig, der Prüfer für den in § 4 Abs. 1 Z. 4 an
geführten Gegenstand muß Absolvent des Studiums
der Landwirtschaft sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.