Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Redaktionsdienst
LGBL_OB_19800724_47Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen RedaktionsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1980 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prü
fungswerber die im Dienstzweig gehobener Redak
tionsdienst allgemein erforderlichen grundlegenden
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fach
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung
praktischer Aufgaben anwenden kann.
§3
(1)In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf
Grund von beigestellten Unterlagen einen einfachen
Zeitungsartikel und ein einfaches Kommunique zu
verfassen sowie einen Aufsatz aus dem Nachrichten
wesen zu liefern.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab
zuhalten und darf nicht länger als vier Stunden
dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwen
digen Unterlagen und Behelfe sind dem Prüfungswer
ber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
§4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1.österreichisches Verfassungsrecht; Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Orga
nisation der Landesbehörden und sonstigen Lan
desdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.in- und ausländische Massenmedien (Presse, Hör-
und Fernsehrundfunk, Nachrichtenagenturen, Film
wochenschau);
4.Grundzüge des Medienrechtes;
5.Kenntnisse über die inländischen Institutionen,
die ausländischen Institutionen in Österreich und
die österreichischen und sonstigen Institutionen
im Ausland, die für das politische, wirtschaftliche
und kulturelle Leben in Österreich Bedeutung
haben;
6.Grundzüge der amtlichen Journalistik.
(2)Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 3 bis 6 ange
führten Gegenständen hat die Prüfung über die Fähig
keit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein
Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzu
wenden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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