Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landeslehrer- Diensthoheitsgesetzes 1976
LGBL_OB_19800624_38Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landeslehrer- Diensthoheitsgesetzes 1976Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.06.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1980 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
38.dem das O. ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976
geändert wird, LGBl. Nr. 89/1979, berücksichtigt. Kundmachung
.. ,._ , . .,"-, ... ..(2) Anläßlich der
Wiederverlautbarung wird festge-
dero.o. Landesregierung vom 2 Juni 1980 über die ste||t daß
Art " des Gesetzes mjt dem das
W.ederverlautbarung des O.o. Landeslehrer-D.enst- 0 ö
Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 geän-
noheitsgesetzes 1976dert wjrd) LGB| Nr 89/i979 gegenstandslos
gewor-
den ist.
Artikel IArtikel III
Auf Grund des Art^26 des O. ö. Landes-Verfas- Das neu
verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel sungsgesetzes 1971 LGBI.
Nr. 34 wird in der Anlage 0 0 Landeslehrer-
Diensthoheitsgesetz 1980" zu das 0.0. Landeslehrer-
Diensthoheitsgesetz 1976, zitieren LGBl. Nr. 50, in der derzeit
geltenden Fassung neu verlautbart.
Für die o. ö. Landesregierung: Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die An-Dr- Ralzenböck
derungen und Ergänzungen durch das Gesetz, mitLandeshauptmann
O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1980
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Ausübung der Diensthoheit
§ 1 Allgemeines
(1)Die Ausübung der Diensthoheit des Landes
über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver
hältnis zum Land stehenden Lehrer für Volks-,
Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehr
gänge sowie für Berufsschulen und über die Perso
nen, die einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Ver
sorgungsbezug aus einem solchen Dienstverhältnis
eines Landeslehrers haben, obliegt den im § 2 ff. ge
nannten Dienstbehörden.
(2)Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Landes
vertragslehrer zukommenden Zuständigkeiten gelten
die §§ 5, 6 und 6 a sinngemäß mit der Maßgabe, daß
für die nach den für Landesvertragslehrer geltenden
Bestimmungen den Zentralstellen vorbehaltenen
dienstrechtlichen Maßnahmen die Landesregierung
zuständig ist.
(3)Unter Landeslehrern werden im folgenden nur
die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum
Land Oberösterreich stehenden Pflichtschullehrer
verstanden.
§2 Landesregierung
(1) Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem
Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse:
a)die Festsetzung des Dienstpostenplanes gemäß
Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes
BGBl. Nr. 215/1962;
b)die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
gemäß § 19 Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstge
setzes - LDG., BGBl. Nr. 245/1962;
c)die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß
§ 21 LDG.; die Landesregierung kann eine schul
feste Stelle an einer allgemeinbildenden Pflicht
schule nur an einen solchen Bewerber verleihen,
der sowohl im Besetzungsvorschlag des Bezirks
schulrates (Kollegium) als auch im Besetzungs
vorschlag des Landesschulrates (Kollegium) auf
scheint, eine schulfeste Stelle an einer Berufs
schule nur an einen Bewerber, der im Beset
zungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium)
aufscheint (Abs. 2 lit. c);
(2) Die Schulbehörden des Bundes (§§ 3 bis 6) haben bei den im Abs. 1 angeführten Aufgaben in nachstehender Weise mitzuwirken:
a)vor Festsetzung des Dienstpostenplanes ist dem
Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben;
b)vor Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit
hinsichtlich der Lehrerstellen an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen sowie an Polytechnischen
Lehrgängen ist vom Bezirksschulrat (Kollegium)
ein Vorschlag einzuholen; dem Landesschulrat ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hin
sichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Berufs
schulen ist vom Landesschulrat (Kollegium) ein
Vorschlag einzuholen;
c)vor Besetzung von schulfesten Stellen sind vom
Bezirksschulrat (Kollegium) und vom Landes
schulrat (Kollegium) Besetzungsvorschläge hin
sichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-,
Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechni
schen Lehrgängen einzuholen; hinsichtlich der
Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen sind
vom Landesschulrat (Kollegium) Besetzungsvor
schläge einzuholen;
d)vor Entscheidung betreffend neuerliche Aus
schreibung von schulfesten Stellen ist hinsichtlich
der Leiter- und Lehrerstellen an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen sowie an Polytechnischen
Lehrgängen vom Bezirksschulrat (Kollegium) ein
Vorschlag einzuholen; dem Landesschulrat ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hin
sichtlich der Leiter- und Lehrerstellen an Berufs
schulen ist vom Landesschulrat (Kollegium) ein
Vorschlag einzuholen;
e)vor Bewilligung des Diensttausches zwischen
Inhabern schulfester Stellen ist der Bezirksschul
rat (Kollegium) und der Landesschulrat (Kol
legium) hinsichtlich der Leiter- und Lehrerstellen
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an
Polytechnischen Lehrgängen zu hören; hinsicht
lich der Leiter- und Lehrerstellen an Berufs
schulen ist der Landesschulrat (Kollegium) zu
hören;
f)vor Ausübung des Gnadenrechtes ist dem Be-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück,
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zirksschulrat und dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hinsichtlich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge; hinsichtlich der Landeslehrer für Berufsschulen ist dem Landesschulrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 3 Kollegium des Landesschulrates
Dem Landesschulrat (Kollegium) obliegt:
a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsicht
lich der Landeslehrer für Berufsschulen;
b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung
und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich
der Leiter- und Lehrerstellen an Berufsschulen
gemäß § 19 LDG.;
c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die
Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich
der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr
gängen und an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 5
LDG.;
d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer
liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und
Lehrerstellen an Berufsschulen gemäß § 21 Abs. 6
letzter Satz LDG.;
e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst
tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an
Polytechnischen Lehrgängen und an Berufsschu
len gemäß § 16 Abs. 2 LDG.;
f)Versetzung von Inhabern schulfester Stellen
gemäß § 20 lit. b, c und d LDG.;
g)Kündigung provisorischer Dienstverhältnisse ge
mäß § 5 Abs. 3 lit. e des Gehaltsüberleitungs
gesetzes, BGBI. Nr. 22/1947, in der geltenden
Fassung;
h) Antragstellung betreffend Verleihung von Berufstiteln und
Ehrenzeichen für Landeslehrer für Berufsschulen.
§4 Kollegium des Bezirksschulrates
Dem Bezirksschulrat (Kollegium) obliegt:
a)Erstattung von Ernennungsvorschlägen hinsicht
lich der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehr
gänge;
b)Erstattung von Vorschlägen betreffend Erklärung
und Aufhebung der Schulfestigkeit hinsichtlich
der Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonder
schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen
gemäß § 19 LDG.;
c)Erstattung von Besetzungsvorschlägen für die
Verleihung von schulfesten Stellen hinsichtlich
der Leiter und Lehrer an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie an Polytechnischen Lehr
gängen gemäß § 21 Abs. 5 LDG.;
d)Erstattung von Vorschlägen betreffend die neuer
liche Ausschreibung von schulfesten Leiter- und
Lehrerst^llen an Volks-, Haupt- und Sonder
schulen sowie an Polytechnischen Lehrgängen
gemäß § 21 Abs. 6 letzter Satz LDG.;
e)Stellungnahme zur Bewilligung des Dienst
tausches zwischen Inhabern schulfester Stellen
an Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an
Polytechnischen Lehrgängen gemäß § 16 Abs. 2
LDG.;
f)Antragstellung betreffend Verleihung von Berufs
titeln und Ehrenzeichen für Landeslehrer für
Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Poly
technische Lehrgänge.
§5 Bezirksschulrat
a)Entgegennahme des Dienstgelöbnisses gemäß
§13 Abs. 4 LDG.;
b)Zuweisung von Landeslehrern an eine Schule
innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 15
Abs. 1 LDG. nach Maßgabe der vom Landesschul
rat für den politischen Bezirk erfolgten Zuteilung;
c)Versetzung von Landeslehrern innerhalb des po
litischen Bezirkes gemäß § 15 Abs. 2 LDG.;
d)vorübergehende Zuweisung von Landeslehrern
innerhalb des politischen Bezirkes gemäß § 17
Abs. 2 LDG.;
e)Bewilligung des Diensttausches von Landes
lehrern innerhalb des politischen Bezirkes gemäß
§ 16 Abs. 1 LDG., ausgenommen die Bewilligung
des Diensttausches zwischen Inhabern schulfester
Stellen;
f)Betrauung mit der Leitung einer Schule innerhalb
des politischen Bezirkes gemäß § 22 Abs. 2 LDG.,
ausgenommen im Falle der Errichtung einer
Volks-, Haupt- oder Sonderschule bzw. eines als
selbständige Schule geführten Polytechnischen
Lehrganges;
g)Erlassung einer Disziplinarverfügung (§ 91 Beam
ten-Dienstrechtsgesetz - BDG, BGBl. Nr. 329/1977)
gegen einen Landeslehrer an einer allgemeinbil
denden Pflichtschule, der vor seinem unmittel
baren Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbe
hörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38
I) Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. bis zu
zwei Wochen und Gewährung eines Pflegeurlaubes gemäß § 43 b LDG.
(2)Vor Durchführung der im Abs. 1 lit. b, c, d, e
und f angeführten Maßnahmen ist hinsichtlich der
Landeslehrer an Landessonderschulen die Zustim
mung des Landesschulrates einzuholen. Außerdem
sind die früheren Schulerhalter dieser Landessonder
schulen, sofern sie noch Eigentümer der Schulobjekte
und Erhalter der den Landessonderschulen angeglie
derten Schülerheime sind, zu hören.
(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mitwir
kungsrechte der Personalvertretung nach dem Bun-
des-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Be
zirksschulrat vor Durchführung von Maßnahmen
a)gemäß Abs. 1 lit. b, c, e, f und h,
b)gemäß Abs. 1 lit. I, sofern der außerordentliche
Urlaub drei Tage übersteigt,
die Personalvertretung der Lehrer zu hören.
§6 Landesschulrat
(1)Dem Landesschulrat obliegt die Durchführung
aller jener dienstrechtlichen Maßnahmen für die in
einem Dienstverhältnis zum Lande Oberösterreich
stehenden Pflichtschullehrer, welche nicht nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Behör
den zu treffen sind.
(2)Die Versetzung eines Landeslehrers von einem
politischen Bezirk in einen anderen (§ 15 Abs. 2
LDG.) sowie die Betrauung eines in einem politischen
Bezirk zugewiesenen Landeslehrers mit der Leitung
einer Schule in einem anderen politischen Bezirk
(§ 22 Abs. 2 LDG.) bedarf des Einvernehmens mit den
betreffenden Bezirksschulräten.
(3)Unbeschadet allfälliger weitergehender Mitwir
kungsrechte der Personalvertretung nach dem Bun-
des-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Lan
desschulrat vor Durchführung von Maßnahmen ge
mäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eines
außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. und
eines Pflegeurlaubes gemäß § 43 b LDG. an Landes
lehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen, die Per
sonalvertretung der Lehrer zu hören.
§ 6a Schulleiter
Die Landesregierung kann durch Verordnung die Gewährung Von außerordentlichen Urlauben gemäß § 42 LDG. bis zu drei Tagen und von Pflegeurlauben gemäß § 43 b LDG. bis zu drei Tagen dem Schulleiter übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Der Schulleiter entscheidet in diesen Fällen anstelle des Bezirksschulrates bzw. Landesschulrates.
§7 Instanzenzug
(1) Ober Berufungen gegen Bescheide des Bezirksschulrates entscheidet der Landesschulrat.
(2)Über Berufungen gegen Bescheide des Landes
schulrates entscheidet die Landesregierung.
(3)In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegen
über dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und
gegenüber diesem die Landesregierung sachlich in
Betracht kommende Oberbehörde.
II. HAUPTSTÜCK
Kommissionen zur Leistungsfeststellung
§ 8
Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für
allgemeinbildende Pflichtschulen
(1)Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der
Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen
sowie für Polytechnische Lehrgänge gemäß § 50 ff.
LDG. wird bei jedem Bezirksschulrat eine Kommis
sion zur Leistungsfeststellung eingerichtet.
(2)Der Kommission zur Leistungsfeststellung ge
mäß Abs. 1 gehören an:
a)der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder in
seiner Vertretung ein vom Vorsitzenden be
stimmter rechtskundiger Beamter einer Bezirks
verwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem
Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder
in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Be
zirksschulrates als Vorsitzender;
b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)je vier Vertreter der Landeslehrer für Volks- und
Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Poly
technische Lehrgänge des politischen Bezirkes.
(3)Die Kommission zur Leistungsfeststellung ent
scheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die
Landeslehrer für Volks- und Sonderschulen, der an
dere für die Landeslehrer für Hauptschulen und Poly
technische Lehrgänge zuständig ist. Jeder Senat be
steht aus dem Vorsitzenden, dem zuständigen Be
zirksschulinspektor und vier Vertretern der Landes
lehrer für Volks- und Sonderschulen bzw. vier Ver
tretern der Landeslehrer für Hauptschulen und Po
lytechnische Lehrgänge.
(4)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des zuständigen Bezirksschulinspek
tors und von zwei Vertretern der Landeslehrer erfor
derlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stim
menmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine
Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entschei
det die Stimme des Vorsitzenden.
(5)Wenn es sich um die Leistungsfeststellung eines
als Landeslehrer angestellten Religionslehrers han
delt, hat anstelle eines durch das Los auszuscheiden
den bestellten Vertreters der Landeslehrer ein Reli
gionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommis
sion anzugehören.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38
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§9
Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für
Berufsschulen
(1)Zur Vornahme der Leistungsfeststellung der
Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 50 ff. LDG.
wird beim Landesschulrat eine Kommission zur Lei
stungsfeststellung eingerichtet.
(2)Der Kommission zur Leistungsfeststellung ge
hören an:
a)der Amtsführende Präsident des Landesschul-
rates oder in seiner Vertretung der Landesschul-
ratsdirektor als Vorsitzender;
b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs
schulen.
(3)Die Kommission zur Leistungsfeststellung ent
scheidet in zwei Senaten. Jeder Senat besteht aus
dem Vorsitzenden, einem Berufsschulinspektor und
drei Vertretern der Landeslehrer für Berufsschulen.
Die Zusammensetzung der Senate und die Verteilung
der Aufgaben auf die Senate wird von der Kommis
sion zur Leistungsfeststellung für die Funktionsdauer
gemäß § 16 Abs. 9 festgesetzt; dabei ist möglichst
auf die Zusammenfassung der Lehrer in zwei Grup
pen nach der fachlichen Spezialisierung auf Lehr
berufe und auf Fachgruppen (§ 113 des Schulorgani-
sationsgesetzes) Bedacht zu nehmen.
(4)Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit des
Vorsitzenden, des zuständigen Berufsschulinspektors
und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder
lich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen
mehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme
zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(5)Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 ist anzuwenden.
§ 10
Oberkommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für
allgemeinbildende Pflichtschulen
(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die
Leistungsfeststellung einer Kommission zur Lei
stungsfeststellung für Landeslehrer für allgemeinbil
dende Pflichtschulen gemäß § 54 c LDG. in oberster
Instanz wird beim Landesschulrat eine Oberkommis
sion zur Leistungsfeststellung eingerichtet.
(2)Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung
gehören an:
a)der Präsident des Landesschulrates oder in seiner
Vertretung der Landesschulratsdirektor als Vor
sitzender;
b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskundi
ger Beamter des Amtes des Landesschulrates
oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen
in gleicher Weise bestellter Vertreter;
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 5! sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Landesschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.
Oberkommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für
Berufsschulen
(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen die
Leistungsfeststellung der Kommission zur Leistungs
feststellung für Landeslehrer für Berufsschulen ge
mäß § 54 c LDG. in oberster Instanz wird beim Amt
der Landesregierung eine Oberkommission zur Lei
stungsfeststellung eingerichtet.
(2)Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung
gehören an:
a)der Landeshauptmann oder in seiner Vertretung
der Leiter der mit der Bearbeitung der Ange
legenheiten der Berufsschulen betrauten Abtei
lung des Amtes der Landesregierung als Vor
sitzender;
b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskun
diger Beamter des Amtes des Landesschulrates
oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen
in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs
schulen.
(3)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9
Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der
Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit
der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des
(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen
Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer
erforderlich ist.
III. HAUPTSTÜCK Disziplinarkommissionen
§ 12
Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen
(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß § 56 LDG. der Landeslehrer für Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie für Polytechnische Lehrgänge
wird bei jedem Bezirksschulrat eine Disziplinarkom
mission eingerichtet.
(2)Der Disziplinarkommission gehören an:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38
tungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut der Vorsitzende des Bezirksschulrates oder in seiner Vertretung der Amtsdirektor des Bezirksschulrates als Vorsitzender;
b)der (die) Bezirksschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Vorsitzenden des Bezirksschulrates be
stellter rechtskundiger Beamter einer Bezirksver
waltungsbehörde bzw. dessen in gleicher Weise
bestellter Vertreter;
d)je drei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und
Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Poly
technische Lehrgänge des politischen Bezirkes.
(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit
verletzten dienstlichen Interessen sind vom Vorsit
zenden des Bezirksschulrates aus dem Stand der
Beamten der Bezirksverwaltungsbehörden, und zwar
nach Tunlichkeit der rechtskundigen Beamten der
Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen
Stellvertreter zu bestellen.
(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
beschlossen worden, so hat der Vorsitzende des Be
zirksschulrates in der erforderlichen Anzahl Beamte
einer Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar nach
Tunlichkeit rechtskundige Beamte als Untersuchungs
kommissäre zu bestellen.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8
Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An
wesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Be
zirksschulinspektors, des rechtskundigen Beamten
und von zwei Vertretern der Landeslehrer erforder
lich ist.
§ 13
Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1)Zur Ahndung von Pflichtverletzungen gemäß
§ 56 LDG. der Landeslehrer für Berufsschulen wird
beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission ein
gerichtet.
(2)Der Disziplinarkommission gehören an:
a)der Amtsführende Präsident des Landesschul-
rates oder in seiner Vertretung der Landesschul-
ratsdirektor als Vorsitzender;
b)der (die) Berufsschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskun
diger Beamter des Amtes des Landesschulrates
oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen
in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d)sechs Vertreter der Landeslehrer für Berufs
schulen.
(3)Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit
verletzten dienstlichen Interessen sind vom Landes
hauptmann aus dem Stand der rechtskundigen Be
amten des Amtes des Landesschulrates oder des
Amtes der Landesregierung der Disziplinaranwalt
und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung
beschlossen worden, so hat der Landeshauptmann
in der erforderlichen Anzahl rechtskundige Beamte
des Amtes des Landesschulrates oder des Amtes der
Landesregierung als Untersuchungskommissäre zu
bestellen.
(5)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9
Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An
wesenheit des Vorsitzenden, des Berufsschulinspek
tors, des rechtskundigen Beamten und von zwei
Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.
§ 14
Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende
Pflichtschulen
(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er
kenntnisse der Disziplinarkommission für Landes
lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen in ober
ster Instanz wird beim Landesschulrat eine Diszipli
naroberkommission eingerichtet.
(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:
a)der Präsident des Landesschulrates oder in seiner
Vertretung der Landesschulratsdirektor als Vor
sitzender;
b)der (die) Landesschulinspektor(en) bzw. dessen
(deren) Vertreter;
c)ein vom Landeshauptmann bestellter rechtskun
diger Beamter des Amtes des Landesschulrates
oder des Amtes der Landesregierung bzw. dessen
in gleicher Weise bestellter Vertreter;
d)je drei Vertreter der Landeslehrer für Volks- und
Sonderschulen sowie für Hauptschulen und Poly
technische Lehrgänge.
(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der
rechtskundigen Beamten des Amtes des Landes
schulrates oder des Amtes der Landesregierung den
Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen
Stellvertreter zu bestellen.
(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8
Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß zur Beschlußfähigkeit der Senate die An
wesenheit des Vorsitzenden, des zuständigen Lan-
desschulinspektors, des rechtskundigen Beamten und
von zwei Vertretern der Landeslehrer erforderlich ist.
§ 15
Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für Berufsschulen
(1)Zur Entscheidung über Berufungen gegen Er
kenntnisse der Disziplinarkommission für Landes
lehrer für Berufsschulen in oberster Instanz wird
beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarober
kommission eingerichtet.
(2)Der Disziplinaroberkommission gehören an:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38
Seite 105
(3)Der Landeshauptmann hat aus dem Stand der
rechtskundigen Beamten des Amtes des Landes
schulrates oder des Amtes der Landesregierung den Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl dessen Stellvertreter zu bestellen.
(4)Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9
Abs. 3 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen
den, daß an die Stelle des Berufsschulinspektors der
Landesschulinspektor tritt und zur Beschlußfähigkeit
der Senate die Anwesenheit des Vorsitzenden, des
(eines) Landesschulinspektors, des rechtskundigen
Beamten und von zwei Vertretern der Landeslehrer
erforderlich ist.
IV. HAUPTSTÜCK Gemeinsame Bestimmungen
§ 16
Bestellung der Lehrervertreter in den Kommissionen,
Funktionsperiode der Kommissionen und Mitwirkung
der Schulbehörden des Bundes im Leistungsfest-
stellungs- und Disziplinarverfahren
(1)Die Lehrervertreter und ihre Ersatzmitglieder in
den gemäß dem II. und dem III. Hauptstück einge
richteten Kommissionen werden auf Grund eines
Vorschlages des Zentralausschusses für die Lehrer
für allgemeinbildende Pflichtschulen bzw. des Zen
tralausschusses für die Lehrer für berufsbildende
Pflichtschulen (§ 42 lit. b Bundes-Personalvertre-
tungsgesetz - PVG, BGBl. Nr. 133/1967) von der
Landesregierung bestellt.
(2)Der Zentralausschuß für die Lehrer für allge
meinbildende Pflichtschulen hat vor der Erstattung
seiner Vorschläge an die Landesregierung seiner
seits von den Dienststellenausschüssen gemäß § 9
Abs. 1 lit. k PVG Vorschläge für die Bestellung der
Lehrervertreter in die Kommission erster Instanz ein
zuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge durch die
Dienststellenausschüsse an den Zentralausschuß für
die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und
bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralaus
schüsse an die Landesregierung sind die Mandats
verhältnisse in den vorschlagenden Organen der
Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Per
sonalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Auf
teilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrerver
treter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschla
genden Organen ist § 20 Abs. 8 PVG sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede
Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die
jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im
Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß,
Zentralausschuß) zu treten hat.
(3)Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten Leh
rervertreter sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
Jeder Lehrervertreter kann innerhalb ein und der
selben Kommission von jedem Ersatzmitglied seiner
Fraktion vertreten werden. Für die Teilnahme des
Ersatzmitgliedes an den Sitzungen hat der verhin
derte Lehrervertreter selbst zu sorgen.
(4)Im Sinne des § 8 Abs. 5, des § 9 Abs. 5, des
§ 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5, des
§ 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 4 und des § 15 Abs. 4 sind
für die einzelnen Kommissionen von der für den Re
ligionslehrer zuständigen gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft der Landesregie
rung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ste
hende Religionslehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinn
gemäß.
(5)Allen Vorschlägen an die Landesregierung sind
die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Vorge
schlagenen anzuschließen.
(6)Die Landesregierung kann lediglich solche
Vorschläge zurückweisen, welche gegen rechtliche
Vorschriften verstoßen.
(7)Die Landesregierung hat die Lehrervertreter
sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung an Vor
schläge zu bestellen, wenn die Erstellung von den
rechtlichen Vorschriften entsprechenden Vorschlägen
für die Lehrervertreter und Religionslehrer nicht bin
nen 2 Monaten nach der Wahl der Zentralausschüsse
erfolgt.
(s) Lehrervertreter bzw. Ersatzmitglieder in den im Abs. 1 genannten Kommissionen können nur definitive und disziplinär unbescholtene Landeslehrer sein.
(9)Die Funktionsperiode der Lehrervertreter in den
im Abs. 1 genannten Kommissionen dauert 4 Jahre
und erstreckt sich auf den Zeitraum der Funktions
periode der im Abs. 1 genannten Zentralausschüsse
der Lehrer an Pflichtschulen in Oberösterreich. Sie
dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der
neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesre
gierung.
(10)Die Mitglieder aller Kommissionen zur Lei
stungsfeststellung sowie aller Disziplinarkommis-
sionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 54 d
und § 56 Abs. 3 LDG. selbständig und unabhängig.
(n) Die Vorsitzenden der Kommissionen zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkommissionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Vorsitzenden der Kommission zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Landesschul-rat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Bestimmung des zweiten Satzes dieses Absatzes gilt
Seite 106
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 12. Stück, Nr. 38
für das Verfahren der Oberkommissionen für Leistungsfeststellung und der Disziplinaroberkommis-sionen sinngemäß.
(12) Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Landeslehrer ist gleichzeitig dem für den Lehrer jeweils zuständigen Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen; ebenso ist von der zuständigen Disziplinarbehörde dem Dienststellenausschuß von dem Ausgang des Disziplinarverfahrens Mitteilung zu machen. Bezieht sich die Disziplinaranzeige bzw. das Disziplinarverfahren auf einen Religionslehrer, so sind diese Mitteilungen auch der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu machen.
§ 17 Unvereinbarkeit
(1)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit
glied) einer Kommission zur Leistungsfeststellung
und einer im Instanzenzug zuständigen Oberkommis
sion zur Leistungsfeststellung sein.
(2)Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmit
glied) einer Diszipiinarkommission und einer im In
stanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission
sein.
(3)Niemand darf gleichzeitig Disziplinaranwalt oder
dessen Stellvertreter einer Diszipiinarkommission und
einer im Instanzenzug zuständigen Disziplinaroberkommission sein.
(4)Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Kom
mission, die Disziplinaranwälte (deren Stellvertreter)
und die Untersuchungskommissäre scheiden aus ihrer
Funktion aus, wenn in ihrer dienstlichen Stellung eine
Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen
ihrer Funktion entfallen.
(5)Sofern rechtskundige Beamte bei der Bezirks
verwaltungsbehörde, deren Leiter der Vorsitzende
des Bezirksschulrates ist, nicht in genügender Zahl
zur Verfügung stehen, sind rechtskundige Beamte,
die dem Personalstand einer anderen Bezirksverwal
tungsbehörde angehören, und zwar im Einvernehmen
mit dem Leiter dieser Bezirksverwaltungsbehörde, zu
bestellen.
§ 18 Entschädigungen
Die Mitglieder der Kommissionen sowie die Disziplinaranwälte und Untersuchungskommissäre, ausgenommen der Landeshauptmann (Präsident), der Amtsführende Präsident des Landesschulrates und die Vorsitzenden der Bezirksschulräte, haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, die von der Landesregierung festzusetzen ist.
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