Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfangsee
LGBL_OB_19800527_34Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder WolfangseeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.05.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1980 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Mai 1980 über
schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder
Wolfgangsee
Auf Grund des § 11 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 sowie des § 31 Abs. 4
Schiffahrtspolizeigesetz, BGBI. Nr. 91/1971, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 65/1976 und 103/1979 wird verordnet:
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den in Oberösterreich gelegenen, im folgenden kurz als See bezeichneten Teil des Aber- oder Wolfgangsees.
§ 2 Dauernde Verbote
Auf dem See ist ganzjährig verboten:
§4 Zeitlich und örtlich beschränkte Verbote
(1)Auf den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung
näher bezeichneten Teilen des Sees ist der Betrieb
von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch Ver
brennungsmotoren oder mehr als 500 Watt leistenden
Elektromotoren sowie das Laufenlassen der Verbren
nungsmotoren von Fahrzeugen in der Zeit vom
(Schutzzonen). Diese Schutzzonen sind in der Natur
durch Schiffahrtszeichen gemäß der Anlage 2, A. 1.2.,
zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung,
BGBl. Nr. 163/1979, gekennzeichnet.
(2)Die Ausübung der Schiffahrt mit Schwimmkör
pern, insbesondere mit Segelbrettern (Windsurfge
räten), ist im Bereich von weniger als 100 m Entfer
nung von Landungsplätzen der Fahrgastschiffahrt
während der Schiffahrtssaison der Linienschiffahrt
verboten, es sei denn, um auf kürzestmöglichem Weg
an- oder abzulegen.
§5 Start- und Landegassen
(Sperrgebiete)
(1)Die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung näher
bezeichneten Teile des Sees sind Start- und Lande
gassen, sofern sie durch Schiffahrtszeichen gemäß
der Anlage 2, E. 6., zur Seen- und Fluß-Verkehrsord
nung gekennzeichnet sind.
(2)Die Start- und Landegassen sind in der Zeit vom
übung des Wasserskifahrens oder ähnlicher Arten
des Wassersportes durch hiezu Berechtigte mit der
Wirkung vorbehalten, daß für alle anderen Fahrzeuge
und Schwimmkörper die Einfahrt gesperrt ist.
(3)Die Sperre und der Vorbehalt nach Abs. 2 gel
ten nicht
a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach
dem Durchfahren eines Vorrangfahrzeuges (§ 2
Ziff. 8 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung),
b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstaltun
gen auf dem See nach Maßgabe dieser Bewilli
gung.
§6 Ausnahmen
(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind
Personen
a)des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
b)des Bundesheeres,
c)der Wasserbauverwaltung,
d)des gewässerkundlichen Dienstes,
e)des Feuerlöschdienstes,
f)des Katastrophenhilfsdienstes und
g)des Rettungs- und Hilfeleistungsdienstes
insoweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben erfordert.
(2)Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
nicht für Konzessionsinhaber gemäß § 4 Abs. 1 Bin-
nenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978,
nach Maßgabe des Konzessionsbescheides sowie für
Schiffsführer von im Werkverkehr eingesetzten Fahr
zeugen bei Vorliegen der im § 2 Abs. 2 und 3 Binnen-
schiffahrts-Konzessionsgesetz genannten Voraus
setzungen.
(3)Für Veranstaltungen auf dem See (insbeson
dere Sportveranstaltungen und kulturelle Veranstal
tungen) und die hiezu notwendigen Übungsfahrten
sowie für die in Erfüllung ihres Berufes erforderlichen
Tätigkeiten von Fischereiberechtigten, Bootbauern
gemäß § 94 Ziff. 5 Gewerbeordnung 1973 und zur
Herstellung bzw. Instandsetzung von Motoren Be
rechtigten können Ausnahmen von den Bestimmun
gen dieser Verordnung zugelassen werden, sofern
hiedurch die gemäß § 11 Abs. 2 Schiffahrtspolizei
gesetz zu schützenden öffentlichen Interessen nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
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