Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Dreisesselbergstraße (Landesstraße Nr. 589) im Gebiet der Gemeinde Schwarzenberg im Mühlkreis
LGBL_OB_19800325_18Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Dreisesselbergstraße (Landesstraße Nr. 589) im Gebiet der Gemeinde Schwarzenberg im MühlkreisGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.03.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1980 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 3. März 1980 betreffend die Verlegung der Dreisesselbergstraße (Landesstraße Nr. 589) im Gebiet der Gemeinde Schwarzenberg im Mühlkreis
Auf Grund des § 9 Abs, 1 und 4 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 1 des O. ö. Landes-Straßenverwal-tungsgesetzes 1975, LGBl. Nr. 22, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 17,453 nach Südwesten abzweigende, in der Folge einen Rechtsbogen beschreibende und bei km 17,708 wieder in die alte Trasse einmündende, neuherzustellende Teil der Dreisesselbergstraße (Landesstraße Nr. 589 des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird als Landesstraße erklärt.
(2) Der zwischen km 17,453 und km 17,708 gelegene bisherige Teil der Trasse der Dreisesselbergstraße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Der Verlauf der alten und der neuen Trasse der Dreisesselbergstraße ist im einzelnen aus dem beim Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Schwarzenberg im Mühlkreis aufliegenden Plan, GZ. 884, Maßstab 1 :1000, zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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