Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst
LGBL_OB_19800305_9Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den TelefondienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1980 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 4. Februar 1980 über
die Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer
Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung
sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für den fachlichen Hilfsdienst höherer Art, den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst und den Telefondienst sind Bedienstete zuzulassen, die, abgesehen von der Prüfung und der Zurücklegung des letzten Jahres einer vorgeschriebenen Verwendungsdauer, die Anstellungserfordernisse für den betreffenden Dienstzweig erfüllen.
§ 2
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen. An Stelle, neben oder in Verbindung mit der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung durchzuführen, wenn die Befähigung des Prüfungs
werbers in seiner Verwendung maßgeblich in prak
tischer Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Die Entschei
dung hat die Dienstbehörde zu treffen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der Prüfungswerber die im betreffenden Dienstzweig all
gemein erforderlichen grundlegenden und die in der Verwendung des Prüfungswerbers erforderlichen be
sonderen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und
die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
Die Dienstbehörde hat in möglichster Berücksichtigung der Verwendung des Prüfungswerbers aus den in der Folge genannten Fachgebieten eines als Gegenstand der Prüfung zu bestimmen:
Diese Fachgebiete umfassen auch die Übersicht über einschlägige Rechtsvorschriften sowie die erforderlichen Kenntnisse über Unfallverhütung und Erste Hilfe.
§4
(1)In der schriftlichen bzw. praktischen Prüfung
hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der
Lage ist, eine oder mehrere Aufgaben zu lösen, wie
sie von einem Bediensteten in seinem Dienstzweig
(seiner Verwendung) zu bearbeiten sind.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit ab
zuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die
Aufgaben sind dem gemäß § 3 von der Dienstbe
hörde festgesetzten Gegenstand zu entnehmen. Es
sind erforderlichenfalls auf Grund von Unterlagen
auch entsprechend beschriftete zeichnerische Dar
stellungen anzufertigen, einfache Berechnungen
durchzuführen oder einfache Arbeitsvorgänge dar
zustellen.
(3)Wird eine praktische Prüfung durchgeführt, so
ist die Aufgabe so zu stellen, daß eine der Verwen
dung des Prüfungswerbers entsprechende praktische
Tätigkeit zu verrichten ist. Die Dienstbehörde hat die
Prüfungsdauer der praktischen Tätigkeit entspre
chend festzusetzen.
(4)Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen
Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der
Prüfung zu übergeben.
§5
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
1.Grundzüge des österreichischen Verfassungs
rechtes; Organisation der österreichischen Be
hörden unter besonderer Berücksichtigung der
inneren und äußeren Organisation der Landes
behörden und sonstigen Landesdienststellen;
2.die Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrech
tes der Landesbediensteten (einschließlich des
Personalvertretungs- bzw. Betriebsverfassungs
rechtes;
3.den von der Dienstbehörde gemäß § 3 festge
setzten Gegenstand.
(2)Insbesondere in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführ
ten Gegenstand hat die mündliche Prüfung über die
Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben,
sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben
anzuwenden.
§ 6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des
höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes zu
bestellen. Der Prüfer für den im § 5 Abs. 1 Z. 1 an
geführten Gegenstand muß rechtskundig sein.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und zwei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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