Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen Dienst
LGBL_OB_19800305_7Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen agrartechnischen DienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1980 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§2
(1)Die Prüfung ist schriftlich, praktisch und münd
lich abzulegen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die im Dienstzweig gehobener agrar-
technischer Dienst erforderlichen grundlegenden
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und seine fach
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Lösung
praktischer Aufgaben anwenden kann. Auf dem Ge
biet, in dem der Kandidat voraussichtlich künftig
verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse nach
zuweisen.
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die technischen Belange als auch hinsichtlich der Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften zu behandeln.
(2)Zur schriftlichen Prüfung sind aus den im § 5
Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen zwei
Aufgaben zu stellen.
(3)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu sechs Stunden dauern.
Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Un
terlagen und Behelfe sind dem Prüfungswerber bei
Beginn der Prüfung zu übergeben.
§4
(1)In der praktischen Prüfung hat der Prüfungs
werber nachzuweisen, daß er in der Lage ist, im
Gelände (Operationsgebiet) seiner voraussichtlichen
künftigen Verwendung entsprechende praktische
Aufgaben zu lösen.
(2)Die praktische Prüfung darf nicht länger als
einen Tag dauern.
§ 5
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
1.Österreichisches Verfassungsrecht, Organisation
der österreichischen Behörden unter besonderer
Berücksichtigung der inneren und äußeren Or
ganisation der Landesbehörden und sonstigen
Landesdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.Rechtsvorschriften, die im technischen Agrar-
dienst unter Berücksichtigung der den Bedien
steten des gehobenen agrartechnischen Dienstes
zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müs
sen, insbesondere
a)Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,
b)Rechtsvorschriften in Angelegenheiten der
Bodenreform,
c)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Raum
ordnung, des Naturschutzes, des Wasserrech
tes und des Forstrechtes,
d)Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Ver
messungswesens,
e)Bestimmungen des ABGB und seiner Neben
gesetze über Eigentum und Besitz;
4.technische Vorschriften und Verfahren des tech
nischen Agrardienstes unter Berücksichtigung der
den Bediensteten des gehobenen agrartechni
schen Dienstes zugewiesenen Aufgaben auf dem
Gebiet
a)der agrarischen Operationen,
b)des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,
c)der Raumplanung,
d)der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete,
e)der Elektrifizierung ländlicher Gebiete,
f)des landwirtschaftlichen Wasserbaues,
g)des landwirtschaftlichen Hochbaues,
h) des Alp- und Weideverbesserungswesens, i) des Bodenschutzes, j)
der Geländekorrektur;
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 2. Stück,
Nr. 7 und 8
Seite 5
5.Grundzüge der Landwirtschaft;
6.Grundzüge der Forstwirtschaft;
7.Vermessungswesen.
(2) Insbesondere in den im Abs. 1 Z. 4 bis 7 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Aufgaben anzuwenden.
§ 6
(1)Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind
geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu be
stellen. Der Prüfer für die im § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3
angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
Der Vorsitzende und die übrigen Prüfer müssen dem
höheren agrartechnischen Dienst angehören.
(2)Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
und drei bis vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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