Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Stadt Wels
LGBL_OB_19800305_12Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Stadt WelsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/1980 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird fest
gestellt, daß § 77 und § 78 Abs, 3 und 4 des Statutes für die Stadt Wels, LGBl. Nr. 48/1965, gegenstands
los geworden sind.
(3)Im § 2 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Wels,
LGBI. Nr. 48/1965, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 76/1979 wurde die Zitierung "der Ober österreichischen Gemeindeordnung 1965" durch die Zitierung "der O. ö. Gemeindeordnung 1979" ersetzt.
Artikel III
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "Statut für die Stadt Wels 1980" oder mit der Buchstabenkürzung "StW. 1980" zu zitieren. Statut für die Stadt Wels 1980 (StW. 1980)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1)Die Stadt Wels ist eine Stadt mit eigenem
Statut.
(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht
auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs
sprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemein
deverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu
besorgen.
(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.
Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all
gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen
aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu
verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betrei
ben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren
Haushalt selbständig zu führen und Abgaben aus
zuschreiben.
§2 Stadtgebiet
(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralge-
meinden Lichtenegg, Obereisenfeld, Pernau, Puch-
berg, Untereisenfeld und Wels. Auf Änderungen in
den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmun
gen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der
O. ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß anzuwen
den.
(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf
örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu
Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt wer
den, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der
Gemeinderat zu bestimmen hat.
(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen Be
zirk.
§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
(1)Die Farben der Stadt sind grün-rot.
(2)Das Wappen der Stadt zeigt in blau als Grund
farbe auf grünem, gewelltem Grund im silbernen,
zweitürmigen, gezinnten Torbau, das durchbrochene
Rundbogentor mit hochgezogenem, goldenem Fall
gitter, die Türme mit je drei schwarz geöffneten
Fenstern, eines über zwei gestellt, über dem Ge
bäude schwebend der östereichische Rot-Weiß-Rot-
Bindenschild.
(3)Die Verwendung des Stadtwappens bei der
äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf
Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbe
zeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig
angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Be
willigung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur
für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt
werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch
des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Be
willigung kann im Interesse der Stadt nähere Be
stimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe
sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens
enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt ab
träglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilli
gung vom Magistrat zu widerrufen.
(4)Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in
einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen
im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das
Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des
Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tat
bestand vorliegt, der nach einer anderen Verwal
tungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnder
ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einei
Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen
(5)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das
Wappen mit der Umschrift "Stadt Wels".
(") Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndendei strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
§4 Einwohner und Bürger
(1)Einwohner sind jene Personen, die in der Stad
wohnen.
(2)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Sta
tutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.
§5 Ehrungen
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich urr
die Stadt besonders verdient gemacht haben ode
die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre ge
reichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durd
Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstig"
Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehren
bürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertel
mehrheit zu fassen ist.
(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrecht"
noch Sonderpflichten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,
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(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.
§6 Amtsblatt
(1)Die Stadt hat das "Amtsblatt der Stadt Wels"
herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen
kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt
der Stadt Wels gesetzlich vorgeschrieben ist. Im
Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnun
gen sowie Verlautbarungen und Informationen, die
für die Stadt von Bedeutung sind, veröffentlichen.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die
Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des
Amtsblattes anzugeben.
(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind
jahrweise fortlaufend zu numerieren.
(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt,
die bei der Kundmachung von Verordnungen unter
laufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In an
deren Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher
Weise zu berichtigen.
(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden
beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein
sicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Ver
schleißstellen und im Abonnement vertrieben
werden.
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt
§7 Übersicht
Die Organe der Stadt sind
1.der Gemeinderat,
2.der Bürgermeister,
3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),
4.der Magistrat.
I. Abschnitt Der Gemeinderat
§8 Zusammensetzung und Wahl
(1)Der Gemeinderat besteht aus sechsunddreißig
Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt,
den Titel "Gemeinderat" zu führen.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.
§ 8a Fraktionen
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahl-
partei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.
(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und die
Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger
meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat
diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im
Gemeinderat zu verlesen.
(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der ab
soluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter
zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Ände
rung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich
angezeigt wird.
(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die
Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des
Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste
seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt
wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied,
so fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes die
sem zu.
(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich er
mächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt,
hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinde
rat zu behandeln sind und die auf der Einladung für
die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte auf
scheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung
einer solchen Angelegenheit notwendigen Unter
lagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Be
stimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben
hiedurch unberührt.
§9 Konstituierung und Gelöbnis
(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates
ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffern
mäßige Ermitlung Einspruch erhoben wurde, binnen
sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung
hierüber abzuhalten.
(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür
germeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter
Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a
einzuladen.
(3)Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürger
meister hat in der konstituierenden Sitzung das an
Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu
gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde
rates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor
dem versammelten Gemeinderat mit den Worten
"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes
verfassung und die Landesverfassung sowie alle
übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Re
publik Österreich und des Landes Oberösterreich
gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unpar
teiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsge
heimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,
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bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
§ 10 Funktionsperiode
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktions
periode des Gemeinderates beginnt mit der Ange
lobung seiner Mitglieder in der konstituierenden
Sitzung und endet mit der Angelobung der neu ge
wählten Gemeinderatsmitglieder.
(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funk
tionsperiode seine Auflösung beschließen.
(3)Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam
mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberöster
reichischen Landtages nur auf Grund eines Landes
gesetzes abgehalten werden.
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer
den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehe
nen Rechten nach den näheren Bestimmungen der
Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Ange
legenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Auf
nahme von Verhandlungsgegenständen in die Tages
ordnung zu beantragen, zu den einzelnen Verhand
lungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den
Abstimmungen teilzunehmen und in die Verhand
lungsschriften über die Sitzungen des Gemeinde
rates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht
zu nehmen.
(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates
berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an
die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rah
men des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches
(§ 31 Abs, 6) zu richten.
(3)Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und
spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinde
rates beim Bürgermeister eingebracht werden. In
diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen
der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürger
meister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie
eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt
fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage
nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist
sie von diesem dem Befragten unverzüglich zuzu
stellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind
spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Ge
meinderates vom Befragten mündlich zu beantwor
ten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu ver
lesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann
wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen son
stiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung
erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist
die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen so
wie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwor
tung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des ersten
auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsge
genstandes zu erfolgen.
(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der
Fragesteller berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage
zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage ent
halten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren
Zusammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage
im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung er
folgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet
werden.
(6)Die Mitglieder des Gemeinderates haben An
spruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten
angemessenen Funktionsbezug, der zehn v. H. des
Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht über
steigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht
verzichtet werden.
(7)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der
Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebun
den.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des
Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Ge
meinderates und der Ausschüsse, denen es ange
hört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei
Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne
Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Be
freiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat
(Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt
werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüg
lich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen
Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus
sichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürger
meister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der
Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen
Rechten und Pflichten das nach der Statutargemein-
den-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, berufene Er
satzmitglied einzuberufen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Ver
schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver
pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder
der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit)
oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich be
zeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeit
lich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des
Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat,
wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich ver
langt.
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(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
§ 13 Erlöschen des Mandates
(1)Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein
Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem
Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Einlan
gen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht
einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei
gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.
(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Man
dates verlustig zu erklären,
a)wenn es zur konstituierenden Sitzung ohne hin
reichende Entschuldigung nicht erscheint oder
sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27)
entfernt,
b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht
in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder
es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet,
c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen
des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil
nimmt,
d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ur
sprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich
bekannt wird.
(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsver
lustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof
(Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsge-
setzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinde
rat zu stellen.
§ 14 Anzahl und Einberufung der Sitzungen
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft
es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver
handlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied
des Gemeinderates ist von der Abhaltung der
Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringen
den Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe
des Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes
und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen.
Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestim
mungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge
setzes - AVG. 1950 über die Ersatzzustellung an
zuwenden.
(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom
. Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich.
(3)Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern
des Gemeinderates oder von der Landesregierung
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen
nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.
§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffent
lich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann
nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt
ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
Öffentlichkeit besteht nicht, wenn die Geheimhaltung
durch Rechtsvorschriften geboten ist.
(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es
vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mitglie
dern des Gemeinderates oder von dem Ausschuß,
in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde,
oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeiri-
derat nach Entfernung der Zuhörer beschlössen
wird. Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsab
schluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht
ausgeschlossen werden.
(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht
öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen
ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet
werden.
§ 16 Leitung der Sitzungen
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des
Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 9, den
Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt
für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für
die Wahrung des Anstandes.
(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur
solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat be*
handelt werden, die in den Wirkungsbereich der
Stadt fallen.:
(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu ent
halten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates
stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der
Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser
Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus
dem Sitzungssaal entfernen zu lassen,
(4)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht
zugelassen werden.
(5)Der Vorsitzende kann die erforderlichen Ver
fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfäHige
visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder
Tonaufnahme) nicht gestört wird.;
§ 17 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die An
wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden
erforderlich.
(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zu
stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt
die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der
Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegen
heiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,
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Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei Drittel der Anwesenden erforderlich:
1.die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der
Funktionsperiode (§10 Abs. 2);
2.Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Ge
meinderatswahl mit Nationalratswahlen oder
Landtagswahlen (§10 Abs. 3);
3.die Bestellung von Verwaltungsausschüssen
(§36 Abs. 1);
4.die Geschäftsordnungen (§ 38);
5.Anträge auf Änderung des Statutes einschließ
lich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 43
Abs. 1 Z. 1);
6.die Veräußerung oder Verpfändung unbeweg
licher Sachen im Werte von mehr als drei Mil
lionen Schilling;
7.die Aufnahme von Darlehen oder die Leistung
von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Dar
lehen oder die Bürgschaft den Betrag von sechs
Millionen Schilling übersteigt.
(4)Sind weniger als vierundzwanzig Mitglieder des
Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine
Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der
im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegenheiten
die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle der Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit ent scheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion eine Wortmeldung zu.
§ 18 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr
Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimment
haltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des An trages.
(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge
zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu
reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinde
rates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck
gebracht werden kann.
(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt
ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand
oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge
heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be
schließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es
ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver
langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent
gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln
abzustimmen.
§ 19 Beiziehung sachkundiger Personen
(1) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhandlungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.
§ 20 Verhandlungsschrift
(1)Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist
eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An
träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergeb
nis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungs
verlaufes aufgenommen werden müssen. Die Ver
handlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei wei
teren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfer
tigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten
zugesandt werden.
(2)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach
Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein
Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder
den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat
es diese dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser
die Bedenken begründet findet, hat er die Berich
tigung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hin
gegen die Bedenken und damit die geforderte Be
richtigung unbegründet, so kann das Mitglied einen
Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an
den Gemeinderat stellen.
(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche
Sitzungen können auf Verlangen von jedermann ein
gesehen werden.
§ 21 Vollzug der Beschlüsse
(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist
außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bür
germeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich
hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in
Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates
zu bedienen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Ver
ordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen
Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Voll
ziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen
unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit
dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und
Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemein
derat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu voll
ziehen.
II. Abschnitt Der Bürgermeister
§22 Wahl und Amtsdauer
(1) Der Bürgermeister ist in der konstituierenden Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12
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(2)WahVorschläge können nur von jenen im Ge
meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht wer
den, denen nach den Bestimmungen des § 27 An
spruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese
Berechnung hat der Vorsitzende vorzunehmen. Wahl
vorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der
jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des
Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Be
ginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich
zu übergeben.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stim
menmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ge
meinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl
vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine ab
solute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder -
unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine
dritte Wahl durchzuführen.
(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen
den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu
beschränken, welche bei der zweiten Wahl die mei
sten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen
gleichheit ist derjenige in die engere Wahi einzube-
ziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei
aufscheint, die über die größere Anzahl von Man
daten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht
den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei
summen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet
das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht
beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied
des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisum
men sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver
stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die
einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede
Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach
Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(i) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(s) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl
finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funk
tionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10)Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt, bis
der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.
§ 23 Gelöbnis
(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes
vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik
Österreich, die Verfassung des Landes Oberöster
reich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten
und meine Pflichten nach bestem Wissen und Ge
wissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen
Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister
dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis wer
den hiedurch nicht berührt.
§ 24 Bezüge
(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer
seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.
(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden aus
seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder das
sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn seine
Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat, mo
natliche Ruhebezüge.
(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger
eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten
die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen
Todesfallbeitrag.
(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Ge
meinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei -
soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt
ist - die Bestimmungen über die Entschädigung des
Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über
die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todes
fallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für
den Bürgermeister achtzig v. H. jener für den Lan
deshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der
Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch
die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu
nehmen.
(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge
besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des
Gemeinderates (§ 11 Abs. 6).
(6)Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
§ 25 Vertretung des Bürgermeisters
Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister vertreten (geschäftsführender Vizebürgermeister). Als Vorstand des Magistrates wird der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12
§ 26
Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des Bürgermeisters
Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 22 sinngemäß.
III. Abschnitt Der Stadtsenat
§27 Zusammensetzung und Wahl
(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermei
ster, drei Vizebürgermeistern und fünf weiteren Mit
gliedern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der An
spruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf
Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.
(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden
Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister
und die Stadträte.
(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und der
Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen
Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzutei
len: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlpar
teien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe ge
ordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede die
ser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das
Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen
Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und begin
nend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3
usw.) bis zur Zahl 9 (Anzahl der im Stadtsenat zu
vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl
der Vizebürgermeister) zu numerieren. Die auf diese
Weise mit der Leitzahl 9 (bzw. 3) bezeichnete Zahl
ist die Wahlzahl." Jede Wahlpartei erhält so viele
Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Man
date im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berech
nung unter Zugrundelegung der Mandate der ein
zelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Aus
schlag, so sind der Berechnung die Parteisummen
(das sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei
der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen
Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Er
geben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche
Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an
Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemein
derates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Man
date der Stadträte sind der Bürgermeister und die
Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahlpartei an
zurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe
der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden
spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung
die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu über
reichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweili
gen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge
meinderates unterschrieben sein müssen. Diese
Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitgliedern des
Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen,
und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge
gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem
Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den
Wahlvorschlag erstattet ha|, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen zu wählen.
(4)Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister oder
Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen
sinngemäß Anwendung.
(5)Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister
den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bür
germeister nach der Reihenfolge, in der die Wahl
parteien zur Nominierung berechtigt sind, zu be
stimmen.
(6)Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinan
der nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten
Grad verwandt oder verschwägert sein.
(7)Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil
der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt
ist, ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.
(s) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
§ 28 Gelöbnis
(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben
vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat fol
gendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bun
desverfassung der Republik Österreich, die Verfas
sung des Landes Oberösterreich und alle übrigen
Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten
nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die
Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das von den Vizebür
germeistern dem Landeshauptmann zu leistende
Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
T"-
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§ 29 Bezüge
Für die Vizebürgermeister und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.
§ 30 Dauer der Amtsführung
(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte wer
den auf die Dauer der Funktionsperiode des Ge
meinderates gewählt. Sie bleiben so lange im Amt,
bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates
angelobt sind.
(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
erlischt:
a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes zu
Händen des Bürgermeisters, wobei hinsichtlich
der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung § 13
Abs. 1 sinngemäß gilt;
b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates;
c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvor
schlag es aufgenommen war, austritt oder aus
geschlossen wird;
d)durch Abberufung (Abs. 5).
(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im
Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.
(4)Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters
oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur
Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl
zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dau
ernder Abwesenheit oder Verhinderung hat die Ge
schäfte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder
des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu füh
ren, den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahl
partei des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies
gilt jedoch nicht für die Vertretung eines Vizebürger
meisters in seiner Funktion gemäß § 25.
(5)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und
die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied des
Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages
abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von
jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt wer
den, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes
des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein
solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist
an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antrags
berechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich ein
zubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er
von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten
unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates,
auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags-
noch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über
einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei
Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei
sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
§ 31 Geschäftsführung
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des Stadtsenates den Vorsitz.
(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft
es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver
handlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verr
pflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie in
nerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Ver
langens stattfinden kann, wenn dies von mindestens
drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt
wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadt
senat kann die Beratung und die Beschlußfassung
über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertrau
lich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit Drei
viertelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind die
Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Verschwie
genheit verpflichtet; Aufzeichnungen dürfen aus
schließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.
(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustim--
mung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mit
glieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zu
lässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen
des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzuneh
men. Es steht dem Stadtsenat frei, einzelne Mitglie
der des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie
andere sachkundige Personen den Sitzungen mit be
ratender Stimme beizuziehen.
(6)Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu
beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fal
lenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so
viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der
Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadt
senates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rah
men des ihm unterstellten Geschäftsbereiches ob
liegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Be
richterstattung und Antragstellung im Stadtsenat.
Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede
Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amts
blatt kundzumachen.
(7)In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständig
keit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen,
die von dem nach der Geschäftseinteilung zustän
digen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadt
senates zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätz
licher Bedeutung oder von besonderer finanzieller,
wirtschaftlicher oder kultureler Wichtigkeit der kol
legialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten
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bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzubehalten.
(s) Einzelne der unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.
(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise
für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu besorgende An
gelegenheit die kollegiale Beratung und Beschluß
fassung des Stadtsenates beantragen.
(10)In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates
fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach
den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zu
ständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen.
Die Weisungen sind dem sachlich zuständigen Ab
teilungsleiter zu erteilen.
(n) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Bürgermeister zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß Abs. 7 namens des Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.
§ 32 Vollzug der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom Bürgermeister zu vollziehen. Dieser hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
IV. Abschnitt Der Magistrat
§ 33 Zusammensetzung
(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister
als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den
übrigen Bediensteten.
(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter
der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem
Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein
rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
§ 34 Gliederung
(1) Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabteilungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2)Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Ge
schäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.
(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und
der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die
Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung
ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der
Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadt
senates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit -
bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü
gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Inter
esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit
durch den Magistratsdirektor und die Abteilungs
leiter vertreten lassen können.
(4)Der innere Dienstbetrieb wird durch eine
Dienstbetriebsordnung geregelt.
§ 35 Kontrollstelle
(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist jeden
falls eine Kontrollstelle vorzusehen, die die Geba
rung des Magistrates in bezug auf die rechnerische
Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsam
keit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat.
(2)Die Kontrollstelle erhält ihren Auftrag vom Ge
meinderat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß,
vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der
Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch
die Kontrollstelle anzuordnen, wenn dies ein Mit
glied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäfts
bereiches (§ 31 Abs. 6) verlangt. Die Kontrollstelle
kann auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Die Kontrollstelle hat nach Abschluß der Prü
fung jenem Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag
erhalten hat, in jedem Fall jedoch dem Bürgermei
ster, dem Kontrollausschuß und dem Magistrats
direktor zu berichten. Innerhalb einer angemessenen
Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat die Kon
trollstelle dem Gemeinderat einen zusammenfassen
den Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätig
keit vorzulegen.
(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von mindestens
einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates
schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimm
ten Vorgang in einer der Prüfung der Kontrollstelle
unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist
eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des
Gemeinderates durchzuführen. Der Bürgermeister
hat dieses Verlangen unverzüglich dem Leiter der
Kontrollstelle mitzuteilen. Ein weiterer solcher An
trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt
werden, wenn die Kontrollstelle dem Gemeinderat
über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.
(5)Weisungen an den Leiter der Kontrollstelle in
bezug auf den Inhalt und den Umfang seiner Fest
stellungen sind schriftlich zu erteilen und dem be
treffenden Kontrollbericht beizufügen.
(Ö) Über die Bestellung und Abberufung des Leiters der Kontrollstelle ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten.
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V. Abschnitt
§ 36 Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach
Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen
und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat je
denfalls einen Kontrollausschuß zu bestellen, dem
neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35
Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämt
licher Berichte der Kontrollstelle zukommt. Ferner
kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates
für Unternehmungen der Stadt besondere Verwal
tungsausschüsse bestellen.
(2)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf
Vertretung in den Ausschüssen. Im Kontrollausschuß
hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene Fraktion
unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung.
Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27 sinnge
mäß Anwendung; ist danach im Kontrollausschuß
eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Ausschuß um
ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu er
weitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein
Anspruch auf Vertretung in einem Ausschuß zu, ist
sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stim
me zu nominieren.
(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von
Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhand
lungsgegenstände seines Wirkungskreises einem
Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu
weisen.
(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig An
träge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die
mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit
in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist
jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten
seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern
Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen,
Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäfts
stücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen.
(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die
Anzahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis
bestimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüs
sen frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die
nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit bera
tender Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder
des Gemeinderates, die nicht Ausschußmitglieder
sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(5) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter. Die Obmannstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Obmannes mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so
ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig.
(7) Der Bürgermeister, das zuständige Mitglied des Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind berechtigt, an allen Beratungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
VI. Abschnitt
§ 37 Befangenheit
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt
sind von der Beratung und der Beschlußfassung
über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil
(bzw. Lebensgefährte), ein Verwandter oder Ver
schwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein
Geschwisterkind oder eine Person, die noch
näher verwandt oder im gleichen Grad verschwä
gert ist, beteiligt sind;
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege
befohlenen;
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen.
(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der
Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten
auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be
schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bür
germeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadt
senates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei
Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ
die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzu
nehmen.
(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen
haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im
Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mit
glied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden,
ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an
der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufs
gruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,
deren gemeinsame Interessen durch den Verhand
lungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt
werden und deren Interesse der Betreffende zu ver
treten berufen ist.
(d) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden
verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit
von Verwaltungsorganen nicht berührt.
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VII. Abschnitt
§ 38
Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für
den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für
den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen
haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die
Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen
zu enthalten.
(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat
insbesondere zu regeln:
a)ob Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates
gemäß § 11 Abs, 1 entweder von einem weiteren
Mitglied oder von zwei weiteren Mitgliedern des
Gemeinderates unterstützt sein müssen;
b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor
sitzende eine Umstellung der Verhandlungsge
genstände vornehmen und der Gemeinderat mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesenden
beschließen kann, daß ein Verhandlungsgegen
stand von der Tagesordnung abgesetzt wird;
c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer
bestimmten Mindestanzahl von Mitgliedern des
Gemeinderates, die - unter Einrechnung des
Antragstellers - sechs nicht übersteigen darf,
unterstützt sein müssen und daß ein Dringlich
keitsantrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,
wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;
d)daß für die Behandlung jedes Verhandlungs
gegenstandes ein Berichterstatter zu bestellen ist;
e)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Kon
zentration des Verfahrens und der Aufrechter
haltung der Ordnung in der Sitzung die Rede
zeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates
beschränkt werden kann;
f)daß der Bürgermeister verpflichtet ist, einen in
die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden
Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten
Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens
drei Mitgliedern zwei Wochen vor der Sitzung
schriftlich verlangt wird; dies gilt jedoch nicht für
Anträge zur Geschäftsordnung;
g)daß die Mitglieder des Gemeinderates, deren
Anträge einem Ausschuß oder dem Stadtsenat
zur Vorberatung zugewiesen wurden, nach Ab
lauf einer Frist von sechs Monaten ab der Be
schlußfassung über die Zuweisung verlangen
können, daß dem Gemeinderat unverzüglich über
das Ergebnis der bisherigen Beratungen zu be
richten ist;
(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse
des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind je
denfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a, b, d, h
und i sinngemäß aufzunehmen, wobei das Antrags
recht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im Stadtsenat jedem Mitglied zusteht. In die Geschäfts
ordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der Tagesordnung einen Hinweis zu enthalten hat, wo
die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Informa
tionen erhalten können.
(4)Ein während der Gemeinderatssitzung gestell
ter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergän
zung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächst folgenden Sitzung des Gemeinderates behandelt werden.
III. HAUPTSTÜCK Gemeindeverbände
§ 39 Allgemeine Bestimmungen
Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
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Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsange-hörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
IV. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt
§ 40 Einteilung
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder
vom Land übertragener.
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den
im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Ange
legenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließ
lichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb
ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der
Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich
die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen
den Angelegenheiten gewährleistet:
1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor
gung der Aufgaben der Stadt;
2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der
Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs, 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929); örtliche Veranstaltungspolizei;
4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; ört
liche Straßenpolizei;
5.Flurschutzpolizei;
6.örtliche Marktpolizei;
7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch
auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8.Sittlichkeitspolizei;
9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes
eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs
gesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen
stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum
planung;
10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und
Verordnungen des Bundes und des Landes in
eigener Verantwortung frei von Weisungen und -
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 67 - unter
Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane
außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt
gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen
Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die
Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung
sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vor
schriften maßgeblich.
(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Ab
wehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemein
schaftsleben störenden Mißständen zu erlassen so
wie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertre
tung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des
Bundes und des Landes verstoßen.
(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung ein
zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches aus dem Bereich der Landesvollziehung
durch Verordnung der Landesregierung auf eine
staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch
eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine
Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie
der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche
Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für
ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung er
streckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach
Abs. 4.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen-. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind
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im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
V. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe
I. Abschnitt
§ 43 Zuständigkeit des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
1.Anträge auf Änderung des Statutes; Anträge auf
Grenzänderungen des Stadtgebietes;
2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Ge
schäftsführung; der Gemeinderat ist insbeson
dere befugt, die Geschäftsführung des Magistra
tes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches zu untersuchen beziehungsweise un
tersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller ein
schlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen,
Schriften und Berichte zu verlangen;
3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zustän
digkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die
Erlassung, Änderung und Aufhebung von orts
polizeilichen Verordnungen und von Durchfüh
rungsverordnungen sowie die Festlegung der
allgemeinen Grundsätze zur Regelung der in
neren Einrichtungen für die Besorgung der Auf
gaben der Stadt;
4.die Ausübung der Diensthoheit über die Bedien
steten der Stadt in generellen Angelegenheiten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung
sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen;
6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung ein
zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41
Abs. 5);
7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);
8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher
und unbeweglicher Sachen und diesen gleichge
haltener Rechte bei einem Kaufpreis (Tausch
wert) von über S 400.000,-;
9.die Verpfändung von Liegenschaften, wenn die
Pfandsumme S 400.000,- übersteigt;
11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die
veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von
S 400.000,- übersteigen;
12.der Erwerb und die Veräußerung von Wert
papieren mit einem Wert von mehr als
S 400.000,-;
13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Ver
träge, wenn das darin festgesetzte einmalige
Entgelt S 400.000,- oder das jährliche Entgelt
S 200.000,- übersteigt;
14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Un
ternehmungen sowie die Aufgabe einer solchen
Beteiligung; der Beitritt zu einer Genosssen-
schaft oder Gesellschaft und der Austritt aus
ihnen;
15.die Gewährung von Subventionen, wenn der
Betrag im einzelnen S 100.000,- übersteigt;
16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streit
wert S 400.000,- übersteigt;
17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von
über S 200.000,- im Einzelfalle;
18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem
Wert von über S 200.000,-.
(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verord
nung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu über
tragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßig
keit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3)Der Gemeinderat ist überdies befugt, einzelne
in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der
örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder
zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und
Einfachheit gelegen ist.
II. Abschnitt
§ 44 Zuständigkeit des Stadtsenates
(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der
Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden
Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat
dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder
die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An
träge an den Gemeinderat zu stellen.
(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu
gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12
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b)die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und
Kündigung von Vertragsbediensteten;
c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die
Gewährung von Verwendungszulagen, Verwen
dungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvor
schüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Ausmaß
des dreifachen Monatsbezuges übersteigt, und
von Geldaushilfen an Bedienstete;
d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeit
dauer von mehr als drei Monaten;
e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab
schlüsse an den Gemeinderat;
f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor
schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;
g)die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert
S 400.000,- nicht übersteigt und in diesem Ge
setz nichts anderes bestimmt ist;
(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in
allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eige
nen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat,
dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten
sind.
(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegen
heiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates
fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,
wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne
Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann
oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer so
fortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine
Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(5) Falls gemäß § 36 Abs. 1 besondere Verwaltungsausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt werden, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angelegenheiten die Stellung des Stadtsenates zu. Die Verwaltungsausschüsse können eine Geschäftseinteilung beschließen, in der jene ihnen gemäß § 59 Abs. 1 und 2 übertragenen Angelegenheiten zu bezeichnen sind, die vom Obmann des Verwaltungsausschusses (§ 36 Abs. 6) namens des Verwaltungsausschusses zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten
von grundsatzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller und wirtschaftlicher Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. § 31 Abs, 8, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (s) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine kollegiale Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung an den Magistrat ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.
§ 45 Zusammenwirken
Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs, 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen leitenden Bediensteten rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
III. Abschnitt Zuständigkeit des Bürgermeisters
§ 46 Eigener Wirkungsbereich
(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.
(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi
strates und für dessen Geschäftsführung verantwort
lich. Für die über Weisung eines Mitgliedes des
Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 10 vom Magistrat zu
besorgenden Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadt
senates verantwortlich. Er erläßt mit Genehmigung
des Stadtsenates die Geschäftsordnung, die Ge
schäftseinteilung und die Dienstbetriebsordnung für
den Magistrat.
(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat an
gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung
in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor
lagen des Bürgermeisters), soweit es sich nicht um
Geschäftsstöcke handelt, die durch Beschluß des
Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem
Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsena
tes vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).
(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte
für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzu
nehmen.
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Landesgeseteblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,
Nr. 12
(5) Dem Bürgermeister steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuweisung des Personals zu. (") Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister verantwortlich.
(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der Bürgermeister an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(s) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 47 Übertragener Wirkungsbereich
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir
kungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.
Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvoll
ziehung an die Weisungen der zuständigen Organe
des Bundes, in den Angelegenheiten der Landes
vollziehung an die Weisungen der zuständigen
Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 ver
antwortlich.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsberei
ches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -
wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der
Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern
zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In die
sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe
oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürger
meisters gebunden, und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nicht-
befolgung einer Verordnung oder einer Weisung
können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe,
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvoll
ziehung tätig werden, von der Landesregierung
ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige
Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinde
rat wird hiedurch nicht berührt.
IV. Abschnitt
§ 48 Zuständigkeit des Magistrates
(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Ma
gistrat zu besorgen,
(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen
behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir-
kungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
a)die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:
1.die unmittelbare laufende Verwaltung des
Vermögens der Stadt;
2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu
S 40.000,-, wiederkehrender Ausgaben von
jährlich höchstens S 10.000,-, von Anerken
nungsgaben und Aushilfen bis zu einem Be
trag von S 4.000,-, die Gewährung von Sub
ventionen bis höchstens S 5.000,- im Einzel
fall, sofern alle diese Ausgaben im Voran
schlag bedeckt sind;
3.der Abschluß oder die Auflösung von Ver
trägen, wenn das bedungene einmalige Ent
gelt S 40.000,- oder das jährliche Entgelt
S 10.000,- nicht übersteigt;
4.der Abschluß oder die Auflösung von son
stigen Bestandverträgen, wenn das bedun
gene einmalige Entgelt S 40.000,- oder das
jährliche Entgelt S 10.000,- nicht übersteigt;
5.die Einbringung von Räumungs- und Mahn
klagen sowie von gerichtlichen Aufkündigun
gen;
6.die Veräußerung von beweglichem Vermögen
im Wert von höchstens S 4.000,-;
7.die Gewährung von Stundungen und Raten
zahlungen bis zu einem Betrag von
S 100.000,- und für die Höchstdauer eines
Jahres;
8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag
von S 4.000,- im Einzelfall;
9.Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhal
tung der Substanz dienen oder die laufend,
wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die
insbesondere in der durch Gesetz oder Ver
trag bestimmten Weise zu besorgen sind;
10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereit
schaft von Anstalten und Betrieben erforder
lichen Maßnahmen;
11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht
lichen Angelegenheiten der Bediensteten, so
weit sie nicht ausdrücklich einem anderen
Organ der Stadt zugewiesen sind;
12.die Einbringung von Rechtsmitteln gegen
verwaltungsbehördliche Entscheidungen, je
doch ausgenommen Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof und an den Verwal
tungsgerichtshof;
b)die Erstattung von Vorschlägen für den Dienst
postenplan und für die Anstellung und Ernen
nung der Bediensteten;
c)die Vorbereitung, Berichterstattung und Antrag
stellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen.
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(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.
VI. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft
I. Abschnitt Haushaltswirtschaft
§ 49 Voranschlag
(1)Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender
Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr)
einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für
die Führung des Haushaltes ist.
(2)Die Wirtschaftspläne der städtischen Unterneh
mungen und die Voranschläge der von der Stadt ver
walteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit
zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
§ 50 Feststellung des Voranschlages
(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes
Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden
Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschla
ges ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadt
senates zu hören.
(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens
sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungs
jahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist
der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist
fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein
gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei
der Beratung in Erwägung zu ziehen.
§51 Nachtragsvoranschlag
(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres die
Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor
anschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß
die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen
wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs, 2
vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den
Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Be
schlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung
und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichge
wichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck
bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über
schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Ver
wendung von Voranschlagsbeträgen für andere als
im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestim
mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorheri
gen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bzw.
den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über
(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2
sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu
bringen.
(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.
§ 52
Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu
beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die
Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des
Voranschlages berechtigt,
1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Ver
waltung notwendig sind, um die Verwaltung in
geordnetem Gange zu halten, insbesondere die
rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die
ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;
2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen
Beschlußfassung durch den Gemeiriderat bedarf,
gegen nachträgliche Verrechnung auf die end
gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus
maße des Vorjahres weiter einzuheben und die
sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.
§ 53 Rechnungsabschluß
(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungs
jahres dem Stadtsenat ehestens, spätestens aber bis
an den Gerrieinderat weiterleitet.
(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat
ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung
fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte
Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung
in Erwägung zu ziehen.
(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den
Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der
städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgs
rechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von
der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechts
persönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des
Rechnungsabschlusses.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück,
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(4) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der Stadt erforderlich sind.
II. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§54 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt
(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne
Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist
pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wo
bei beim ertragsfähigen Vermögen der größte
dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmun
gen und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
§ 55 Darlehensaufnahme
Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).
§ 56 Darlehen; Haftung
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§57 Vermögens- und Schuldennachweis
(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche
Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtun
gen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu er
fassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögensrechnung.
(2)Das Vermögen und die Schulden der städti
schen Unternehmungen und der in der Verwaltung
der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind ge
trennt zu erfassen.
IM. Abschnitt Unternehmungen
§ 58 Errichtung und Führungsgrundsätze
(1) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlicher" Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Ge-
bote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von
ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der
Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung
zuerkennt, gelten als Unternehmungen der Stadt im
Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Sonderver
mögen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen
Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß
für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unterneh
mungen sowie für die Beteiligung an einer wirt
schaftlichen Unternehmung.
(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der
Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraus
setzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ord
nungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig
obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(4)Die Erträge jeder Unternehmung haben in der
Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und
die Bildung angemessener Rücklagen für die techni
sche und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unter
nehmungen zu ermöglichen.
§ 59 Organisationsstatuten
(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unter
nehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in
denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der
Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen
und die näheren Bestimmungen über die Geschäfts
führung zu treffen sind. Die Aufgaben sind dabei in
einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden
Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der Unterneh
mungen nach kaufmännischen Grundsätzen geführt
werden können. Doch dürfen bezüglich der Bedien
steten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des
Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des Stadt
senates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bürgermei
sters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magistrates
nach § 48 Abs, 3 lit. a Z. 11 nicht verändert werden.
(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls
vorzubehalten:'
a)die Errichtung, Auflassung und jede wesent
liche Änderung des Umfanges der Unterneh
mungen;
b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des
Investitionsprogrammes und der Jahresrech
nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die
Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen
zur Bedeckung der Verluste;
d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);.¦, .
e)der Abschluß von Kollektivverträgen und Be
triebsvereinbarungen;
f)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung beweglicher und unbeweglicher
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Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte, die einen in den Organisationsstatuten festgelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Beru
fungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegen
heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt
senat über Berufungen gegen Bescheide des Ma
gistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Ma
gistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Be
stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befug
nisse aus.
(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist
eine Berufung nicht zulässig.
(3)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürger
meisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land
übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, sofern
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Landes
regierung.
§ 62 Kundmachung von Verordnungen
(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Stadt Wels kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann
jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kund
machung durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.
(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be-
stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kundmachung gilt bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, bei Verordnungen, die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3)Verordnungen, deren Umfang und Art eine
Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wels oder den
Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zulas
sen, sind beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht
während der Amtsstunden innerhalb der Kund
machungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die
Tatsache der Auflegung kundzumachen.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wer
den anderslautende gesetzliche Vorschriften über
die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
§ 63 Unterfertigung von Urkunden
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be
schlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind
vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des
Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadt
siegel zu versehen,
(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be
schlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom
Bürgermeister und in der Regel vom zuständigen
Mitglied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit
dem Stadtsiegel zu versehen.
(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet
sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
für den Magistrat.
VIII. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner
§ 63 a Volksbefragung
(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über
bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende An
gelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt
wird.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal
angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die
Feststellung des Voranschlages (Nachtragsvoran
schlages), Kreditübertragungen bzw. Kreditüber
schreitungen, der Rechnungsabschluß, die Verlei
hung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie
behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen
nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefra
gung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefra-
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gung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag vorgesehen werden,
(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom
Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert wer
den, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein"
möglich ist.
(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit
der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister
kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem
Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öf
fentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine
Woche. Die Wählerverzeichnise sind auf Grund der
Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgeset
zes 1973, BGB). Nr. 601, anzulegen, Wahlausweise
sind nicht auszustellen.
(Ö) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.
(s) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Statutargemein-den-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzuwenden.
(9) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom BürT germeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 63 b Bürgerinitiative
(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das
Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf
hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Stadt.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal
angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die
Feststellung des Voranschlages (Nachtragsvoran
schlages), Kreditübertragungen bzw. Kreditüber
schreitungen, der Rechnungsabschluß, die Verlei
hung des Ehrenbürgerrechtes, behördliche Entschei
dungen und Verfügungen sowie Verordnungen kön
nen nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.
(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden,
die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen,
hat eine Begründung zu enthalten und muß von
mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein. Der
Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien-und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.
(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Er
fordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der Bür
germeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem
Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder
nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister
binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürger
initiative unter Anführung ihres Wortlautes durch
öffentlichen Anschlag an den Amtstafeln während
zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise
mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bür
gern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier
Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Ein
tragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Ge
burtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter
schrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintra
gungslisten anzuschließen.
(6)Jeder von mindestens 1500 Bürgern gestellte
Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur
geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.
(7)Im übrigen ist die Durchführung der Bürger
initiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das
O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 2/1975, durch
Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu
regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürger
meister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und
das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde,
die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961,
LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates ein
gerichtet ist, durchzuführen ist.
(s) § 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
§ 63 c Information der Einwohner
(1)Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wir
kungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch
das wegen seines Umfanges, wegen' seiner Art,
wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwan
des oder aus anderen Gründen Interessen der Ein
wohner im allgemeinen oder Interessen eines be
stimmten Teiles der Einwohner besonders berührt
würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche
Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheits
pflichten, entgegenstehen, die Einwohner bzw. den
in Betracht kommenden Teil der Einwohner über
das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, mög
lichst noch im Planungsstadium, zu informieren.
(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch
die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch An
schlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch
in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die
anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend er
reicht werden kann. Hiefür kommen je nach den
Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung
durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Aus
sendungen, durch Verlautbarung in der Presse oder
im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher
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Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen.
(3) Durch die Bestimmungen der Abs, 1 und 2 werden die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen1 Rechtsvorschriften sowie auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht berührt.
IX. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes
§ 64 Aufsicht im allgemeinen
(1)Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die
Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei
Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Ge
setze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere
ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die
ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Be
fugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregie
rung für den Bereich der Landesvollziehung zu
stehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht
außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem
ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht
nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.
§ 65 Unterrichtungsrecht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.
§ 66 Verordnungsprüfung
(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich
erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister un
verzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver
ordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verord
nung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt
gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt gilt
auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der Lan
desregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrück
lich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt
nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der
Landesregierung einlangt.
(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach
Abs, 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher
Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzu
machen.
§ 67 Vorstellung
(1)Wer durch den Bescheid eines Organes der
Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu
sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instan
zenzuges dagegen-Vorstellung erheben, es sei denn,
daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden
Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich
ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-,
Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten
der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbe
fragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstel
lung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines
Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vor
stellung und eine Belehrung über die Einbringung -
Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbe
lehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder
telegraphisch bei der Stadt einzubringen1; die Vor
stellung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den
sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu
enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter An
schluß der Verwaltungsakten unverzüglich, späte
stens aber vier Wochen nach dem Einlangen, der
Landesregierung vorzulegen.
(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;
auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von
der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die
Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rück
sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird
die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein
geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abän
derung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft
die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon
die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in
diesem Falle einzustellen,
(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstel
lung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzu
weisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Ein
schreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben
und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung
an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der
neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der
Landesregierung gebunden.
§ 68
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane
(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950 aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 5. Stück, Nr. 12
lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG.
1950 nicht mehr zulässig.
(2)Außer den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse
oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die
den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten
oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der
Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über An
trag aufgehoben werden-.
(3)Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden
durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht be
rührt.
§ 69 Eingreifen bei Untätigkeit
(1)Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende
Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur
Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von
Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Ab
wehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen
unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und
auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der
Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach
Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal
tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt
zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 70I
Gebarungsprüfung durch die Landesregierung
Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
§71 Genehmigungspfiicht
(1) Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, sind außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen folgende:
Haftungen dreißig v. H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages des laufenden Rechnungsjahres übersteigen würde.
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1
lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das be
absichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften
verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstel
lung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder
die ordnungsgemäße Erfülung der der Stadt gesetz
mäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrecht
lichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn
das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit
einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis
verbunden wäre.
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregie
rung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich
der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Auf
klärung ersucht hat.
(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften
werden hiedurch nicht berührt.
§ 72 Auflösung des Gemeinderates
(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat
auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 69 einschreiten mußte.
(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind
auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst
sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Vize
bürgermeister und der Stadträte erloschen.
§ 73 Handhabung der Aufsicht
(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme
auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu
handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf
sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelin
deste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er
gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich
gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch
Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Auf
sichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allge
meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950
anzuwenden.
§74 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
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(2) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.
§75 Aufsicht über Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.
zahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor dör Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat sich bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die konstituierende Sitzung einzuberufen.
(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei
der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt
dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion ge
wahrt.
(4)Die Landesregierung hat innerhalb von drei
Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemein
derates auszuschreiben.
X. HAUPTSTÜCK
§ 76
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates
(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die
Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur
Angelobung der neu gewählten Organe auf die lau
fenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu
beschränken.
(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt
auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht ge
sichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelo
bung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bür
germeisters ein die Verwaltung provisorisch weiter
führendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung
Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisori
schen Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die
Landesregierung hat zur Beratung des Proviso
rischen Stadtverwalters in allen wichtigen Ange
legenheiten über Vorschlag der im Stadtsenat ver
treten gewesenen Wahlparteien einen ehrenamt
lichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitglieder-
XI. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§77 Gegenstandslos.
§ 78 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in
Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
aufgehoben:
a)das Gesetz vom 11. Dezember 1963,
LGBl. Nr. 1/1964, mit dem für die Stadt Wels ein vorläufiges
Gemeindestatut erlassen wird;
b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 24, mit
dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbe
reiches der Stadtgemeinde Wels auf die Bundes
polizeibehörde in Wels übertragen werden.
^Gegenstandslos. (4) Gegenstandslos.
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