Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Stadt Steyr
LGBL_OB_19800305_11Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Stadt SteyrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.03.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1980 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
a)die Novelle zum Statut für die Stadt Steyr,
LGBl. Nr. 41/1969,
b)die 2. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr,
LGBl. Nr. 45/1970, und
c) die 3. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr, LGBl. Nr.
75/1979.
(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wird fest
gestellt, daß § 77 und § 78 Abs. 3 des Statutes für
die Stadt Steyr, LGBl. Nr. 47/1965, gegenstandslos
geworden sind.
(3)Im § 2 Abs. 1 des Statutes für die Stadt Steyr,
LGBI. Nr. 47/1965, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 75/1979 wurde die Zitierung "der Ober
österreichischen Gemeindordnung 1965" durch die
Zitierung "der 0. ö. Gemeindeordnung 1979" ersetzt.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1)Die Stadt Steyr ist eine Stadt mit eigenem
Statut.
(2)Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht
auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs
sprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Ge
meindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung
zu besorgen.
(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper.
Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der all
gemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen
aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu
verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu be
treiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung
ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben
auszuschreiben.
§2 Stadtgebiet
(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralge-
meinden Steyr, Christkindl, Föhrenschacherl, Gleink,
Hinterberg, Jägerberg, Sarning und Stein. Auf Än
derungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind
die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des
§ 12 Abs. 1 der 0. ö. Gemeindeordnung 1979 sinn
gemäß anzuwenden.
(2)Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf
örtliche, historische oder sonstige Gegebenheiten zu
Verwaltungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt wer
den, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der
Gemeinderat zu bestimmen hat.
(3)Die Stadt bildet einen eigenen politischen Be
zirk.
§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
(1)Die Farben der Stadt sind grün-weiß.
(2)Das Wappen der Stadt zeigt einen nach rechts
springenden, weißen, rotbewehrten Panther im grü
nen Feld mit stierähnlichem Kopf, kurzen Hörnern
und Klauen, aus dem Maule und den Ohren Feuer
speiend.
(3)Die Verwendung des Stadtwappens bei der
äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf
Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Magistrat zu widerrufen.
(4)Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in
einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen
im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das
Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3
verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand
vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvor
schrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
(5)Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das
Wappen mit der Umschrift "Stadt Steyr".
(Ö) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.
§4 Einwohner und Bürger
(1)Einwohner sind jene Personen, die in der Stadt
wohnen.
(2)Bürger sind jene Einwohner, die nach der Sta-
tutargemeinden-Wahlordnung wahlberechtigt sind.
§5 Ehrungen
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um
die Stadt besonders verdient gemacht haben oder
die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre ge
reichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern, durch
Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige
Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum Ehren
bürger bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertel
mehrheit zu fassen ist.
(2)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte
noch Sonderpflichten.
(3)Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Aus
gezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die
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in der Statutargemeinden-Wahlordnung als Wahlausschließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.
§ 6 Amtsblatt
(1)Die Stadt hat das "Amtsblatt der Stadt Steyr"
herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen
kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt
der Stadt Steyr gesetzlich vorgeschrieben ist. Im
Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verord
nungen sowie Verlautbarungen und Informationen,
die für die Stadt von Bedeutung sind, veröffent
lichen.
(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die
Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des
Amtsblattes anzugeben.
(3)Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind
jahrweise fortlaufend zu numerieren.
(4)Die Berichtigung von Druckfehlern im Amts
blatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen
unterlaufen sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In
anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher
Weise zu berichtigen.
(5)Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden
beim Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Ein
sicht aufzuliegen. Das Amtsblatt kann auch an Ver
schleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt
§7 Übersicht
Die Organe der Stadt sind
1.der Gemeinderat,
2.der Bürgermeister,
3.der Stadtsenat (Verwaltungsausschuß),
4.der Magistrat.
I. Abschnitt Der Gemeinderat
§ 8 Zusammensetzung und Wahl
(1)Der Gemeinderat besteht aus sechsunddreißig
Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt,
den Titel "Gemeinderat" zu führen.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund der Statutargemeinden-Wahlordnung gewählt.
§ 8a Fraktionen
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bil-
den für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jewejls eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrejr Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.
(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger
meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat
diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderatzu verlesen.
(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der abso
luten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter
zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Ände rung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich
angezeigt wird.
(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde.
Besteht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so
fallen die Aufgaben des Fraktionsobmannes diesem
zu.
(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich er
mächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt,
hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinde
rat zu behandeln sind und die auf der Einladung für
die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte auf
scheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung
einer solchen Angelegenheit notwendigen Unter
lagen einzusehen, sich Aufzeichnungen zu machen
und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestim
mungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-
durch unberührt.
§9 Konstituierung und Gelöbnis
(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates
ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffern
mäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen
sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung
hierüber abzuhalten.
(2)Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom Bür
germeister der abgelaufenen Funktionsperiode unter
Hinweis auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit. a
einzuladen.
(3)Bis zur Ängelobung des neu gewählten Bürger
meisters hatjin der konstituierenden Sitzung das an
Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu
gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde
rates haben!dem Vorsitzenden und dieser hat vor
dem versamjmelten Gemeinderat mit den Worten
"Ich gelobe"' das Gelöbnis abzulegen, die Bundes
verfassung und die Landesverfassung sowie alle
übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Repu
blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge
wissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch
und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis
zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem
Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter
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Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
§ 10 Funktionsperiode
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktions
periode des Gemeinderates beginnt mit der Ange
lobung seiner Mitglieder in der konstituierenden
Sitzung und endet mit der Angelobung der neu ge
wählten Gemeinderatsmitglieder.
(2)Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funk
tionsperiode seine Auflösung beschließen.
(3)Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam
mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberöster
reichischen Landtages nur auf Grund eines Landes
gesetzes abgehalten werden.
§ 11 Rechte der Mitglieder
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer
den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehe
nen Rechten nach den näheren Bestimmungen der
Geschäftsordnung das Recht, sich über alle Angele
genheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt
zu unterrichten, Anträge zu stellen, die Aufnahme
von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung
zu beantragen, zu den einzelnen Verhandlungsge
genständen das Wort zu ergreifen, an den Abstim
mungen teilzunehmen und in die Verhandlungs
schriften über die Sitzungen des Gemeinderates,
des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht zu
nehmen.
(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates
berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an
die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rah
men des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches
(§ 31 Abs. 6) zu richten.
(3)Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und
spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinde
rates beim Bürgermeister eingebracht werden. In
diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen
der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürger
meister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie
eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt
fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage
nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie
von diesem dem Befragten unverzüglich zuzustellen.
Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind späte
stens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinde
rates vom Befragten mündlich zu beantworten. Vor
der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von
einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder wegen sonstiger Um
stände, die eine mündliche Beantwortung erschwe
ren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die An
frage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu be
antworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine
'Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen so
wie die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwor
tung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn
der Gemeinderatssitzung vor der Behandlung des
ersten auf der Tagesordnung stehenden Verhand
lungsgegenstandes zu erfolgen.
(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Frage ent halten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zu
sammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt,
kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet wer
den.
(6)Die Mitglieder des Gemeinderates haben An
spruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten
angemessenen Funktionsbezug, der zehn v. H. des
Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht über
steigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht ver
zichtet werden.
(7)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der
Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag ge
bunden.
§ 12 Pflichten der Mitglieder
(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des
Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Ge
meinderates und der Ausschüsse, denen es ange
hört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei
Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne
Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Be
freiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat
(Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt
werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüg
lich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen
Gründen an der Ausübung seines Mandates voraus
sichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürger
meister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der
Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen
Rechten und Pflichten das nach der Statutargemein-
den-Wahlordnung 1961, LGBl. Nr. 29, berufene Er
satzmitglied einzuberufen.
(4)Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Ver
schwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus
ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen ver
pflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der
Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder
der Beteiligten geboten ist (Amtsverschwiegenheit)
oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich be
zeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeit
lich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des
Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat,
wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich ver
langt.
(5)Die Mitglieder des Gemeinderates können vom
Bürgermeister von der Verpflichtung zur Verschwie
genheit entbunden werden, wenn dies durch ein
öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen
der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
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§ 13 Erlöschen des Mandates
(1)Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein
Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem
Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Ein
langen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht
einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei
gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.
(2)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines
Mandates verlustig zu erklären,
a)wenn es zur konstituierenden Sitzung'ohne hin
reichende Entschuldigung nicht erscheint oder
sich vor Beendigung der Wahl (§§ 22 und 27)
entfernt;
b)wenn es das Gelöbnis überhaupt nicht oder nicht
in der im § 9 vorgeschriebenen Form ablegt oder
es unter Bedingungen oder Vorbehalten leistet;
c)wenn es an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen
des Gemeinderates unentschuldigt nicht teil
nimmt;
d)wenn es die Wählbarkeit verliert oder der ur
sprüngliche Mangel der Wählbarkeit nachträglich
bekannt wird.
(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsver
lustes nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof
(Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsge-
setzes in der Fassung von 1929) hat der Gemeinde
rat zu stellen.
§ 14 Anzahl und Einberufung der Sitzungen
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft
es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver
handlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied
des Gemeinderates ist von der Abhaltung der Sitzung
mindestens fünf Tage, in besonders dringenden
Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe des
Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes und
der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf
die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmun
gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(2)Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom
Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung,
zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates, die
an der Sitzung teilzunehmen haben, eingeladen
wurden, ist ungesetzlich.
(3)Wenn dies von mindestens neun Mitgliedern
des Gemeinderates oder von der Landesregierung
unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der Bürgermeister verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen
nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.
§ 15 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann Inach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es
vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun Mit
gliedern des;Gemeinderates oder von dem Ausschuß,
in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde,
oder vom Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat
nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Wenn der Voranschlag oder der Rechnungsabschluß
behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausge
schlossen werden.
(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht
öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen
ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet
werden.
§ 16 Leitung der Sitzungen
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des
Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 9, den
Vorsitz. Er handhabt die Geschäftsordnung, sorgt
für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für
die Wahrung des Anstandes.
(2)Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur
solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat be
handelt werden, die in den Wirkungsbereich der
Stadt fallen.
(3)Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu ent
halten. Wenn sie die Beratungen des Gemeinderates
stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der
Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser
Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer aus
dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(4)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht
zugelassen werden.
(5)Der Vorsitzende kann die erforderlichen Ver
fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige
visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder
Tonaufnahme) nicht gestört wird.
§ 17 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1)Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist,
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die An
wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
des Gemeinderates einschließlich des Vorsitzenden
erforderlich.
(2)Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, so
weit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Zu
stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Kommt
die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der
Antrag abgelehnt. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3)Zur Beschlußfassung über folgende Angelegen
heiten ist die Anwesenheit von wenigstens zwei
Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließ
lich des Vorsitzenden und die Zustimmung von zwei
Drittel der Anwesenden erforderlich:
1.die Auflösung des Gemeinderates vor Ablauf der
Funktionsperiode (§ 10 Abs. 2);
2.Anträge auf gleichzeitige Durchführung der Ge-
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meinderatswahl mit Nationalratswahlen oder Landtagswahlen
(§ 10 Abs. 3);
3.die Bestellung von Verwaltungsausschüssen
(§36 Abs. 1);
4.die Geschäftsordnungen (§ 38);
5.Anträge auf Änderung des Statutes einschließ
lich Grenzänderungen des Stadtgebietes (§ 43
Abs. 1Z. 1);
6.die Veräußerung oder Verpfändung unbewegli
cher Sachen im Werte von mehr als drei Millio
nen Schilling;
7.die Aufnahme von Darlehen oder die Leistung
von Bürgschaften durch die Stadt, wenn das Dar
lehen oder die Bürgschaft den Betrag von sechs
Millionen Schilling übersteigt.
(4)Sind weniger als vierundzwanzig Mitglieder
des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine
Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung
der im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufgezählten Angelegen
heiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5)Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Falle
der Dringlichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit ent
scheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion
eine Wortmeldung zu.
§ 18 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr
Stimmrecht persönlich auszuüben; eine Stimment
haltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des An
trages.
(2)Die Abstimmung über verschiedene Anträge
zu einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu
reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinde
rates durch die Abstimmung eindeutig zum Ausdruck
gebracht werden kann.
(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt
ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand
oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge
heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be
schließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es
ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver
langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent
gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln
abzustimmen.
§ 19 Beiziehung sachkundiger Personen
(1)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen
des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende
kann ihm zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung
das Wort erteilen.
(2)Der Vorsitzende kann für bestimmte Verhand
lungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie an
dere sachkundige Personen den Sitzungen des Ge
meinderates zur Auskunftserteilung beiziehen.
§ 20 Verhandlungsschrift
(1)Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist
eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle An
träge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergeb
nis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungs
verlaufes aufgenommen werden müssen. Die Ver
handlungsschrift ist vom Vorsitzenden und zwei wei
teren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterferti
gen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten
zugesandt werden.
(2)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach
Fertigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein
Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder
den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat
es diese dem Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn dieser
die Bedenken begründet findet, hat er die Berichti
gung vorzunehmen. Findet der Vorsitzende hingegen
die Bedenken und damit die geforderte Berichtigung
unbegründet, so kann das Mitglied einen Antrag auf
Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Ge
meinderat stellen.
(3)Die Verhandlungsschriften über öffentliche
Sitzungen können auf Verlangen von jedermann
eingesehen werden.
§21 Vollzug der Beschlüsse
(1)Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist
außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bür
dermeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich
hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in
Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates
zu bedienen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Gemeinderates bestehende Gesetze oder Ver
ordnungen verletzt oder der Stadt wesentlichen
Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Voll
ziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen
unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit
dem Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und
Beschlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemein
derat bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.
II. Abschnitt Der Bürgermeister
§ 22 Wahl und Amtsdauer
(1)Der Bürgermeister ist in der konstituierenden
Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglieder des
Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von
Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer
im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört,
die einen Wahlvorschlag gemäß Abs, 2 einreichen
kann.
(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im Ge
meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht wer
den, denen nach den Bestimmungen des § 27 An-
soruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt. Diese
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Berechnung hat der Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stim
menmehrheit der anwesenden Mitglieder des Ge
meinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl
vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine ab
solute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder -
unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine
dritte Wahl durchzuführen.
(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen
den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu
beschränken, welche bei der zweiten Wahl die mei
sten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmen
gleichheit ist derjenige in die engere Wahl einzube-
ziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei
aufscheint, die über die größere Anzahl von Manda
ten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den
Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisum
men. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das
Los, das von dem an der Losentscheidung nicht be
teiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied
des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Parteisum
men sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver
stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die
einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede
Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach
Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(") Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten
Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als ge
wählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei
aufscheint, die über die größere Anzahl von Manda
ten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisum
men (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen
entscheidet das Los, das von dem an der Losent
scheidung nicht beteilgten, an Jahren jüngsten an
wesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8)Werden keine oder nur ungültige Wahlvor
schläge eingebracht, so können für jedes Mitglied
des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört,
der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zu
kommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl
finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7
sinngemäß Anwendung.
(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10) Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt, bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt ist.
§ 23 Gelöbnis
(1)Der Bürgermeister hat vor Antritt seines Amtes
vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik
Österreich, die Verfassung des Landes Oberöster
reich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten
und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewis
sen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Be
teuerung ist zulässig.
(2)Die Bestimmungen über das vom Bürgermeister
dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis wer
den hiedurch nicht berührt.
§ 24 Beziige
(1)Dem Bürgermeister gebühren für die Dauer
seines Amtes angemessene Funktionsbezüge.
(2)Der Bürgermeister erhält nach Ausscheiden
aus seiner Funktion, sobald er dienstunfähig ist oder
das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und wenn
seine Funktion wenigstens sechs Jahre gedauert hat,
monatliche Ruhebezüge.
(3)Stirbt der Bürgermeister oder ein Empfänger
eines Ruhebezuges im Sinne des Abs. 2, so erhalten
die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen
Todesfallbeitrag.
(4)Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Ge
meinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei -
soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt
ist - die Bestimmungen über die Entschädigung des
Landeshauptmannes sowie die Bestimmungen über
die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todes
fallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit
der Maßgabe anzuwenden sind, daß die Bezüge für
den Bürgermeister achtzig v. H. jener für den Lan
deshauptmann nicht übersteigen dürfen. Bei der
Festsetzung der Funktionsbezüge ist auf die durch
die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu
nehmen.
(5)Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge
besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des
Gemeinderates (§ 11 Abs. 6).
(6)Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
§ 25 Vertretung des Bürgermeisters
Der Bürgermeister wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den nach § 27 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister vertreten (geschäftsführender Vizebürgermeister). Als Vorstand des Magistrates wird der Bürgermeiter auch durch den Magistratsdirektor vertreten.
§ 26
Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle
des Bürgermeisters
Kommt die Stelle des Bürgermeisters während der
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Amtsdauer zur Erledigung, so hat der zur Vertretung berufene Vizebürgermeister inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des Bürgermeisters den Gemeinderat binnen einer Woche zu einer längstens binnen einer weiteren Woche abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 22 sinngemäß.
III. Abschnitt Der Stadtsenat
§ 27 Zusammensetzung und Wahl
(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister,
den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern,
die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch im
Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertre
tung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.
(2)Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden
Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister
und die Stadträte; die Anzahl der Vizebürgermeister
und der Stadträte hat der Gemeinderat jeweils nach
den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung festzu
setzen; diese darf mit Einrechnung des Bürgermei
sters die Zahl neun nicht unterschreiten.
(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und der
Stadträte sind auf die im Gemeinderat vertretenen
Wahlparteien nach folgender Berechnung aufzu
teilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahl
parteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe ge
ordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede die
ser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das
Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen
Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und begin
nend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3
usw.) bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergeben
den Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vizebürger
meister zu numerieren. Die auf diese Weise mit der
jeweiligen höchsten Leitzahl bezeichnete Zahl ist
die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Man
date, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate
im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung
unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen
Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag,
so sind der Berechnung die Parteisummen (das
sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei
der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen
Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Er
geben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche An
sprüche, so entscheidet das Los, das von dem an
Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemein
derates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Man
date der Stadträte sind der Bürgermeister und die
Vizebürgermeister auf die Liste ihrer Wahlpartei an
zurechnen.
(4) Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschläge haben so viele Namen von Mitglie-
dern des Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Mandaten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister und die Stadträte sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von jeweils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten erforderlich.
(5) Wird für die Wahl der Vizebürgermeister und der Stadträte ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten Wahlparteien eingebracht, so sind die Vizebürgermeister und die Stadträte vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sein muß.
(") Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, beider die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinderat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(7) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister oder Stadträte finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
(s) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister den Bürgermeister zu vertreten haben, ist vom Bürgermeister nach der Reihenfolge, in der die Wahlparteien zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen,
(9) Mitglieder des Stadtsenates dürfen miteinander nicht verehelicht oder im ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
§ 28 Gelöbnis
(1) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfas-
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sung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestimmungen über das von den Vizebürgermeistern dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
§ 29 Bezüge
Für die Vizebürgermeister und die Stadträte gilt § 24 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister fünfundachtzig v. H. und jene für die Stadträte fünfundsiebzig v. H. der Bezüge für den Bürgermeister nicht übersteigen dürfen. Bei der Festsetzung der Bezüge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbelastung Bedacht zu nehmen. Die vorstehend angeführten Höchstsätze dürfen nur bei hauptberuflicher Ausübung der Funktion erreicht werden.
§ 30 Dauer der Amtsführung
(1)Die Vizebürgermeister und die Stadträte wer
den auf die Dauer der Funktionsperiode des Ge
meinderates gewählt. Sie bleiben so lange im Amt,
bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates
angelobt sind.
(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
erlischt:
a)durch schriftliche Erklärung des Verzichtes
zu Händen des Bürgermeisters, wobei hinsicht
lich der Rechtswirkungen der Verzichtserklärung
§ 13 Abs. 1 sinngemäß gilt;
b)durch Verlust des Gemeinderatsmandates;
c)wenn es aus der Wahlpartei, in deren Wahlvor
schlag es aufgenommen war, austritt oder aus
geschlossen wird;
d)durch Abberufung (Abs. 5).
(3)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im
Falle des Abs. 2 lit. a, c und d nicht berührt.
(4)Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters
oder eines Stadtrates während der Amtsdauer zur
Erledigung, so hat binnen zwei Wochen die Neuwahl
zu erfolgen. In diesem Fall, ferner bei länger dauern
der Abwesenheit oder Verhinderung hat die Ge
schäfte ein Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder
des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen,
den der Bürgermeister auf Vorschlag der Wahlpartei
des zu Vertretenden zu bestimmen hat; dies gilt je
doch nicht für die Vertretung eines Vizebürgermei
sters in seiner Funktion gemäß § 25.
(5)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und
die Stadträte können von ihrem Amt als Mitglied
des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantra
ges abberufen werden. Der Mißtrauensantrag kann
von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt
werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitglie
des des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein
solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist
an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Drittel der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich' der Antrag bezieht, ist weder antragsnoch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
§ 31 Geschäftsführung
(1)Der Bürgermeister führt in den Sitzungen des
Stadtsenates den Vorsitz.
(2)Der Bürgermeister hat den Stadtsenat, so oft
es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Ver
handlungsgegenstände einzuberufen. Er ist ver
pflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie
innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des
Verlangens stattfinden kann, wenn dies von minde
stens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich
verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Stadtsenat kann die Beratung und die Beschluß
fassung über einzelne Verhandlungsgegenstände als
vertraulich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit
Zweidrittelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind
die Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Ver
schwiegenheit verpflichtet; Aufzeichnungen dürfen
ausschließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.
(3)Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die
Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
einschließlich des Vorsitzenden erforderlich.
(4)Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, so
fern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zu
stimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden
Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist
zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(5)Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des
Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen.
Es steht dem Stadtsenat frei, eipzelne Mitglieder des Gemeinderates, Bedienstete der Stadt sowie andere
sachkundige Personen den Sitzungen mit beraten
der Stimme beizuziehen.
(e) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu untersteilen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu be-
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zeichnen, die von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates namens des Stadtsenates zu besorgen sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorbehalten bleiben. Insbesondere hat sich der Stadtsenat die im § 44 Abs, 3 lit. a, b, c und e sowie die im § 44 Abs, 5 angeführten Angelegenheiten zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzubehalten.
00 Einzelne der unter Abs. 7 fallenden Angelegenheiten unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.
(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise
für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu besorgende Ange
legenheit die kollegiale Beratung und Beschlußfas
sung des Stadtsenates beantragen.
(10)In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates
fallenden Angelegenheiten sind die Geschäfte nach
den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung zu
ständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen.
Die Weisungen sind dem sachlich zuständigen Ab
teilungsleiter zu erteilen.
(n) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige Mitglied des Stadtsenates hat den Bürgermeister zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß Abs. 7 namens des Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrichten, soweit es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Geschäftseinteilung zu treffen.
§ 32 Vollzug der Beschlüsse
(1)Jeder gültige Beschluß des Stadtsenates ist
außer den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürger
meister zu vollziehen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß
des Stadtsenates bestehende Gesetze oder Verord
nungen verletzt oder der Stadt wesentlichen Scha
den zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollziehung
innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Be
kanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem Stadt
senat zur neuerlichen Verhandlung und Beschluß
fassung vorzulegen.
(3)Werden durch den neuerlichen Beschluß des
Stadtsenates die Bedenken des Bürgermeisters nicht
behoben, so hat der Bürgermeister diese Angele
genheit unverzüglich dem Gemeinderat vorzulegen.
Erachtet der Gemeinderat, daß die Gründe für das
Innehalten mit der Vollziehung zutreffen, so hat er
den Beschluß des Stadtsenates aufzuheben. Andern
falls hat er den Bürgermeister anzuweisen, den
Beschluß zu vollziehen.
IV. Abschnitt Der Magistrat
§ 33 Zusammensetzung
(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister
als Vorstand, dem Magistratsdirektor und den
übrigen Bediensteten.
(2)Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter
der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters dem
Magistratsdirektor. Der Magistratsdirektor muß ein
rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. ,
§ 34 Gliederung
(1)Der Magistrat gliedert sich in Magistratsabtei
lungen und diesen angeschlossene Dienststellen, auf
die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem
sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Mehrere
Magistratsabteilungen können erforderlichenfalls in
Abteilungsgruppen zusammengefaßt werden.
(2)Die Aufteilung der Geschäfte wird in der Ge
schäftseinteilung des Magistrates festgesetzt.
(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und
der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die
Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung
ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der
Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadt
senates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit -
bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü
gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Inter
esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit
durch den Magistratsdirektor oder durch den zu
ständigen Abteilungsleiter vertreten lassen können.
(4)Der innere Dienstbetrieb wird durch eine
Dienstbetriebsordnung geregelt.
§ 35 Kontrollamt
(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist jeden
falls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung
des Magistrates in bezug auf die rechnerische Rich
tigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit
und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat.
(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Ge
meinderat, vom Stadtsenat, vom Prüfungsausschuß,
vom Bürgermeister oder vom Magistratsdirektor. Der
Bürgermeister hat unverzüglich eine Prüfung durch
das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied
des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbe
reiches (§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann
auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der Prü
fung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauftrag
erhalten hat, in jedem Fall jedoch dem Bürgermei
ster, dem Prüfungsausschuß und dem Magistrats
direktor zu berichten. Innerhalb einer angemessenen
Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kon
trollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassen-
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den Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.
(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von mindestens
einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates
schriftlich unterstützt ist und sich auf einen bestimm
ten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes
unterliegenden Angelegenheit der Stadt bezieht, ist
eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des
Gemeinderates durchzuführen. Der Bürgermeister
hat dieses Verlangen unverzüglich dem Leiter des
Kontrollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An
trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur gestellt
werden, wenn das Kontrollamt dem Gemeinderat
über die Durchführung der Prüfung berichtet hat.
(5)Weisungen an den Leiter des Kontrollamtes in
bezug auf den Inhalt und den Umfang seiner Fest
stellungen sind schriftlich zu erteilen und dem be
treffenden Kontrollbericht beizufügen.
(Ö) Über die Bestellung und Abberufung des Leiters des Kontrollamtes ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten.
V. Abschnitt
§ 36 Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach
Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen
und zur Abgabe von Gutachten bestellen. Er hat je
denfalls einen Prüfungsausschuß zu bestellen, dem
neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 35
Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher
Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann
der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für
Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungs
ausschüsse bestellen.
(2)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf
Vertretung in den Ausschüssen. Im Prüfungsaus
schuß hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene
Fraktion unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Ver
tretung. Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27
sinngemäß Anwendung; ist danach im Prüfungsaus
schuß eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Aus
schuß um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Frak
tion zu erweitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer
Stärke kein Anspruch auf Vertretung in den übrigen
Ausschüssen zu, ist sie berechtigt, einen Vertreter
mit beratender Stimme zu nominieren.
(3)Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von
Verhandlungsgegenständen oder einzelne Verhand
lungsgegenstände seines Wirkungskreises einem
Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zu
weisen.
(4)Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig An
träge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die
mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit
in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist
jeder Ausschuß berechtigt, in Angelegenheiten
seines Wirkungskreises von den Abteilungsleitern
Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen,
Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäfts
stücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen.
(5)Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die An
zahl ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis be
stimmt der Gemeinderat. Es steht den Ausschüssen
frei, den Sitzungen sachkundige Personen, die nicht
Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender
Stimme beizuziehen, desgleichen Mitglieder des Ge
meinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen
Obmann und einen Stellvertreter. Die Obmannstel
len der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die
im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinn
gemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen.
Der Obmann des Prüfungsausschusses darf der
Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht ange
hören. Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn ein
schließlich des Obmannes mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die
Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschluß
fähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich.
Kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so
ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zu
lässig.
(7)Der Bürgermeister, das zuständige Mitglied des
Stadtsenates sowie der Magistratsdirektor sind be
rechtigt, an den Beratungen der Ausschüsse teilzu
nehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
VI. Abschnitt
§ 37 Befangenheit
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt
sind von der Beratung und der Beschlußfassung über
einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil
(bzw. Lebensgefährte), ein Verwandter oder Ver
schwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein
Geschwisterkind oder eine Person, die noch
näher verwandt oder im gleichen Grad verschwä
gert ist, beteiligt sind;
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebe
fohlenen;
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen.
(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der
Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten
auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be
schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bür
germeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadt
senates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei
Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ
die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzu
nehmen.
(4)Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen
haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im
Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mit-
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glied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der Betreffende zu vertreten berufen ist. (a) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
VII. Abschnitt
§ 38
Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
(1)Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für
den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für
den Stadtsenat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen
haben jedenfalls die näheren Vorschriften über die
Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen
zu enthalten.
(2)Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat
insbesondere zu regeln:
a)daß Anträge von Mitgliedern des Gemeinderates
gemäß § 11 Abs. 1 von einer bestimmten Anzahl
von Mitgliedern des Gemeinderates, die - unter
Einrechnung des Antragstellers - drei nicht
übersteigen darf, unterstützt sein müssen;
b)daß vor Eingehen in die Tagesordnung der Vor
sitzende eine Umstellung der Verhandlungs
gegenstände vornehmen und der Gemeinderat
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Anwesen
den beschließen kann, daß ein Verhandlungs
gegenstand von der Tagesordnung abgesetzt
wird;
c)daß Dringlichkeitsanträge (§ 17 Abs. 5) von einer
bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemein
derates, die - unter Einrechnung des Antrag
stellers - sechs nicht übersteigen darf, unter
stützt sein müssen und daß ein Dringlichkeits
antrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist,
wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit
von zwei Drittel der Anwesenden beschließt;
d)daß für die Behandlung jedes Verhandlungs
gegenstandes ein Berichterstatter zu bestellen
ist;
e)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Kon
zentration des Verfahrens und der Aufrechterhal
tung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit
der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates be
schränkt werden kann;
f)daß der Bürgermeister verpflichtet ist, einen in
die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden
Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten
Sitzung aufzunehmen, wenn dies von wenigstens
drei Mitgliedern des Gemeinderates zwei Wochen
vor der Sitzung in einem schriftlichen Antrag ver-
langt wird; dies gilt jedoch nicht für Anträge zur Geschäftsbehandlung;
(3)In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse
des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind
jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b, d, g
und i sinngemäß aufzunehmen.
(4)Ein im Gemeinderat gestellter Antrag auf Ände
rung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann
erst in der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinde-
rates behandelt werden.
III. HAUPTSTÜCK Gemeindeverbände
§ 39 Allgemeine Bestimmungen
Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch
Landesgesetz für einzelne Zwecke
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die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden.. Soweit ein solcher Gemeindeverband Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen soll, ist den verbandsangehöri-gen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzuräumen. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
IV. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt
§ 40 Einteilung
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder
vom Land übertragener.
§ 41 Eigener Wirkungsbereich
(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den
im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Ange
legenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließ
lichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt
verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und
geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb
ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Gemäß Art. 118 Abs, 3 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der
Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich
die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen
den Angelegenheiten gewährleistet:
1.Bestellung der Organe der Stadt, unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor
gung der Aufgaben der Stadt;
2.Bestellung der Bediensteten und Ausübung der
Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit
überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und
Prüfungskommissionen;
3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929); örtliche Veranstaltungspolizei;
4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; ört
liche Straßenpolizei;
5.Flurschutzpolizei;
6.örtliche Marktpolizei;
7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch
auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8.Sittlichkeitspolizei;
9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes
eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs
gesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen
stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum
planung;
Streitigkeiten;
(3)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Ver
ordnungen des Bundes und des Landes in eigener
Verantwortung frei von Weisungen und - vorbe
haltlich der Bestimmungen des § 67 - unter Aus
schluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane
außerhalb der Stadt zu besorgen, Dem Land kommt
gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen
Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die
Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind
die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften
maßgeblich.
(4)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche
Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Ab
wehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemein
schaftsleben störenden Mißständen zu erlassen so
wie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertre
tung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht
gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des
Bundes und des Landes verstoßen.
(5)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung ein
zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches aus dem Bereich der Landesvollziehung
durch Verordnung der Landesregierung auf eine
staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch
eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine
Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie
der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche
Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für
ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung er
streckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach
Abs. 4.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen
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des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die dem Bürgermeister zukommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
V. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe
I. Abschnitt
§ 43 Zuständigkeit des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
1.Anträge auf Änderung des Statutes einschließ
lich Grenzänderungen des Stadtgebietes;
2.die Ausübung der Oberaufsicht über die Ge
schäftsführung; der Gemeinderat ist insbeson
dere befugt, die Geschäftsführung des Magistra
tes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches zu untersuchen beziehungsweise un
tersuchen zu lassen sowie die Vorlage aller ein
schlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen,
Schriften und Berichte zu verlangen;
3.sofern gesetzlich nicht ausdrücklich die Zustän
digkeit eines anderen Organes bestimmt ist, die
Erlassung, Änderung und Aufhebung von orts
polizeilichen Verordnungen und von Durchfüh
rungsverordnungen sowie die Festlegung der
allgemeinen Grundsätze zur Regelung der inne
ren Einrichtungen für die Besorgung der Auf
gaben der Stadt;
4.die Ausübung der Diensthoheit über die Bedien
steten der Stadt in generellen Angelegenheiten,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;
5.die Erlassung der Vertragsbedienstetenordnung
sowie der Abschluß von Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen;
6.der Antrag auf Übertragung der Besorgung ein
zelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches auf eine staatliche Behörde (§ 41
Abs. 5);
7.die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);
8.der Erwerb und die Veräußerung beweglicher
und unbeweglicher Sachen und diesen gleichge
haltener Rechte bei einem Kaufpreis (Tausch
wert) von über S 400.000,-;
9.die Verpfändung von Liegenschaften, wenn die
Pfandsumme S 400.000,- übersteigt;
11.die Durchführung von Bauvorhaben, wenn die
veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von
S 400.000,- übersteigen;
12.der Erwerb und die Veräußerung von Wert
papieren mit einem Wert von mehr als
S 400.000,-;
13.der Abschluß und die Auflösung sonstiger Ver
träge, wenn das darin festgesetzte einmalige
Entgelt S 400.000,- oder das jährliche Entgelt
S 200.000,- übersteigt;
14.die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen
Unternehmungen sowie die Aufgabe einer sol
chen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genos
senschaft oder Gesellschaft und der Austritt aus
ihnen;
15.die Gewährung von Subventionen, wenn der
Betrag im einzelnen S 100.000,- übersteigt;
16.die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streit
wert S 400.000,- übersteigt;
17.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur bei einem Betrag von
über S 200.000,- im Einzelfalle;
18.die Nachsicht von Mängelersätzen bei einem
Wert von über S 200.000,-.
(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verord
nung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu über
tragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßig
keit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(3)Der Gemeinderat ist überdies befugt, einzelne
in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der
örtlichen! Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder
zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies
im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Ein
fachheit gelegen ist.
II. Abschnitt
§ 44 Zuständigkeit des Stadtsenates
(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der
Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden
Angelegenheiten berufen, soweit der Gemeinderat
dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder
die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2)Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig An
träge an den Gemeinderat zu stellen.
(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zu
gewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11
Seite 43
b)die Aufnahme, Höherreihung, Überstellung und
Kündigung von Vertragsbediensteten;
c)soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
die Gewährung von Verwendungszulagen, Ver
wendungsabgeltungen, Belohnungen, Bezugsvor
schüssen, wenn der Bezugsvorschuß das Aus
maß des dreifachen Monatsbezuges übersteigt,
und von Geldaushilfen an Bedienstete;
d)die Aufnahme von Aushilfskräften für eine Zeit
dauer von mehr als drei Monaten;
e)die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab
schlüsse an den Gemeinderat;
f)die Ausübung der der Stadt zustehenden Vor
schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;
g)die Einleitung, Einstellung, Unterbrechung und
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der
Abschluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert
S 400.000,- nicht übersteigt und in diesem Ge
setz nichts anderes bestimmt ist;
(4)Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in
allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eige
nen Wirkungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat,
dem Bürgermeister oder dem Magistrat vorbehalten
sind.
(5)Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegen
heiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates
fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden,
wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne
Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann
oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer so
fortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine
Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur
nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(7) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsausschusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. (e) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine Zu-
ständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
§ 45
Zuständigkeit der einzelnen Mitglieder des Stadtsenates
Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 31 Abs. 6 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, vom zuständigen leitenden Bediensteten rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
III. Abschnitt Zuständigkeit des Bürgermeisters
§ 46 Eigener Wirkungsbereich
(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen.
(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magi
strates und für dessen Geschäftsführung verantwort
lich. Für die über Weisung eines Mitgliedes des
Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 10 zu besorgenden
Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadtsenates ver
antwortlich. Er erläßt mit Genehmigung des Stadt
senates die Geschäftsordnung, die Geschäftseintei
lung und die Dienstbetriebsordnung für den Magi
strat.
(3)Der Bürgermeister legt die beim Magistrat an
gefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung
in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vor
lagen des Bürgermeisters), soweit es sich nicht um
Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des
Stadtsenates oder im Zusammenhang mit seinem
Geschäftsbereich von einem Mitglied des Stadtsena
tes vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).
(4)Der Bürgermeister ist berechtigt, Aushilfskräfte
für eine Verwendung bis zu drei Monaten aufzuneh
men. Dem Stadtsenat ist hierüber zu berichten.
(5)Dem Bürgermeister steht - unbeschadet der
dem Stadtsenat zustehenden Rechte - die Zuwei
sung des Personals zu.
(Ö) Alle Bediensteten der Stadt sind dem Bürgermeister
verantwortlich.
(7) Der Bürgermeister ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu entscheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Angelegenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er hat seine Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzu-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11
legen. Hat der Bürgermeister an Stelle des gemäß § 44 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen Stadtsenates entschieden, so hat er seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(s) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 47 Übertragener Wirkungsbereich
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir
kungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt.
Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Bundesvoll
ziehung an die Weisungen der zuständigen Organe
des Bundes, in den Angelegenheiten der Landes
vollziehung an die Weisungen der zuständigen Or
gane des Landes gebunden und nach Abs. 3 verant
wortlich.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbe
reiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -
wegen ihres sachlichen Zusammenihanges mit den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der
Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern
zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In die
sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe
oder deren Mitglieder an die Weisungen des Bürger
meisters gebunden und nach Abs. 3 verantwortlich.
(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nicht-
befolgung einer Verordnung oder einer Weisung
können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe,
soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvoll
ziehung tätig werden, von der Landesregierung
ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die allfällige
Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinde
rat wird hiedurch nicht berührt.
IV. Abschnitt
§ 48 Zuständigkeit des Magistrates
(1)Die Geschäfte der Stadt sind durch den Ma
gistrat zu besorgen.
(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen
behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit
diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vor
behalten sind.
(3)Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem
Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften
zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten
vorbehalten:
a) die selbständige Erledigung folgender Geschäfte:
1.die unmittelbare Verwaltung des Vermögens
der Stadt;
2.die Anordnung einmaliger Ausgaben bis zu
S 20.000,-, wiederkehrender Ausgaben von
jährlich höchstens S 5.000,-, von Anerkennungsgaben und Aushilfen bis zu einem Betrag von S 2.000,-, sofern alle diese Ausgaben im Voranschlag bedeckt sind;
3.der Abschluß oder die Auflösung von Ver
trägen, wenn das bedungene einmalige Ent
gelt S 20.000,- oder das jährliche Entgelt
S 5.000,- nicht übersteigt;
4.der Abschluß oder die Auflösung von Be
standverträgen;
5.die Einbringung von Räumungs-, Mahn- und
Besitzstörungsklagen sowie von gerichtlichen
Aufkündigungen;
6.die Veräußerung von beweglichem Vermögen
im Wert von höchstens S 4.000,-;
7.die Gewährung von Stundungen und Raten
zahlungen bis zu einem Betrag von
S 50.000,- und für die Höchstdauer eines
Jahres;
8.die gänzliche oder teilweise Abschreibung
(Nachsicht) von Forderungen öffentlich- oder
privatrechtlicher Natur bis zu einem Betrag
von S 4.000,- im Einzelfall;
9.Angelegenheiten, die unmittelbar der Erhal
tung der Substanz dienen oder die laufend,
wenn auch nicht regelmäßig, anfallen und die
insbesondere in der durch Gesetz oder Ver
trag bestimmten Weise zu besorgen sind;
10.die zur Aufrechterhaltung der Betriebsbereit
schaft von Anstalten und Betrieben erforder
lichen Maßnahmen;
11.die dienst-, besoldungs- und pensionsrecht
lichen Angelegenheiten der Bediensteten,
soweit sie nicht ausdrücklich einem anderen
Organ der Stadt zugewiesen sind;
12.die Einbringung von Rechtsmitteln gegen
verwaltungsbehördliche Entscheidungen, je
doch ausgenommen Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof und an den. Verwal
tungsgerichtshof;
b)die Erstattung von Vorschlägen für den Dienst
postenplan und für die Anstellung und Ernen
nung der Bediensteten;
c)die Vorbereitung, Berichterstattung und Antrag
stellung nach Maßgabe der Geschäftsordnungen.
(4) Der Magistrat hat als politische Behörde alle Amtshandlungen, die im Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde gelegen sind, zu vollziehen.
VI. HAUPTSTÜCK Gemeindewirtschaft
I. Abschnitt H a u s h a 11 s w i r t s c h a f t
§ 49 Voranschlag
(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender
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Planungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmungen und die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
§ 50 Feststellung des Voranschlages
(1)Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes
Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden
Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voran
schlages ist das jeweils zuständige Mitglied des
Stadtsenates zu hören.
(2)Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens
sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Rechnungs
jahres den Voranschlagsentwurf vorzulegen.
(3)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist
der Voranschlagsentwurf während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist
fristgerecht öffentlich kundzumachen. Schriftlich ein
gebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei
der Beratung in Erwägung zu ziehen.
§ 51 Nachtragsvoranschlag
(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres die
Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Vor
anschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß
die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen
wird, so hat der Stadtsenat, sofern nicht nach Abs. 2
vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den
Entwurf eines Nachtrages zum Voranschlag zur Be
schlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung
und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichge
wichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(2)Ausgaben, durch welche der für eine Zweck
bestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag über
schritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Ver
wendung von Voranschlagsbeträgen für andere als
im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestim
mungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorheri
gen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bzw.
den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat
die Beschlußfassung über
a)Kreditübertragungen und
b)Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag im Ein
zelfall S 400.000,- übersteigt oder wenn der
Stadtsenat Kreditüberschreitungen bereits in der
Höhe von insgesamt zwei v. H. der gesamten ver
anschlagten Ausgaben beschlossen hat.
(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2 sind
unverzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu
bringen.
(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den
Voranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß
anzuwenden.
§ 52
Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag
Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht
festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu
beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die
Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des
Voranschlages berechtigt,
1.alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Ver
waltung notwendig sind, um die Verwaltung in
geordnetem Gange zu halten, insbesondere die
rechtlichen Verpflichtungen der Stadt und die ihr
gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen;
2.die Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen
Beschlußfassung durch den Gemeinderat bedarf,
gegen nachträgliche Verrechnung auf die end
gültig festzustellenden Abgabensätze im Aus
maße des Vorjahres weiter einzuheben und die
sonstigen Einnahmen der Stadt einzuziehen.
§ 53 Rechnungsabschluß
(1)Der Magistrat hat nach Ablauf des Rech
nungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rech
nungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemein
derat weiterleitet.
(2)Vor der Behandlung durch den Gemeinderat
ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur
öffentlichen Einsicht aufzulegen und die Auflegung
fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte
Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung
in Erwägung zu ziehen.
(3)Der Gemeinderat prüft und genehmigt den
Rechnungsabschluß. Die Jahresrechnungen der
städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgs
rechnungen) sowie die Jahresabschlüsse der von
der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechts
persönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des
Rechnungsabschlusses.
(4)Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so
hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die
zur Herstellung eines geordneten Haushaltes der
Stadt erforderlich sind.
II. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 54 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt
(1)Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne
Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist
pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung
nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wo
bei beim ertragsfähigen Vermögen der größte
dauernde Nutzen gezogen werden soll.
(2)Das Vermögen der städtischen Unternehmun
gen und der von der Stadt verwalteten Fonds und
Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück,
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§ 55 Darlehensaufnahme
Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).
nungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet wird. (4 Die Erträge jeder Unternehmung haben in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmungen zu ermöglichen.
§ 56 Darlehen; Haftung
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§ 57 Vermögens- und Schuldennachweis
(1)Das gesamte unbewegliche und bewegliche
Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtun
gen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu er
fassen. Dieser Nachweis bildet die Grundlage zur
Führung einer Vermögensrechnung.
(2)Das Vermögen und die Schulden der städti
schen Unternehmungen und der in der Verwaltung
der Stadt stehenden Stiftungen und Fonds sind ge
trennt zu erfassen.
III. Abschnitt Unternehmungen
§ 58 Errichtung und Führungsgrundsätze
(1)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen
nur errichten und betreiben, wenn dies im öffent
lichen Interesse gelegen ist und wenn die Unter
nehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der
Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis
zum voraussichtlichen Bedarf und zur voraussichtlich
dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2)Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die
von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen
der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unterneh
mung zuerkennt, gelten als Unternehmungen der
Stadt im Sinne dieses Gesetzes. Sie bilden ein Son
dervermögen der Stadt ohne eigene Rechtspersön
lichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmän
nischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt
sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen
Unternehmungen sowie für die Beteiligung an einer
wirtschaftlichen Unternehmung.
(3)Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der
Gemeinderat nur zuerkennen, wenn die Voraus
setzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ord-
§ 59 Organisationsstatuten
(1)Der Gemeinderat hat für die städtischen Unter
nehmungen Organisationsstatuten zu erlassen, in
denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der
Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzu
setzen und die näheren Bestimmungen über die Ge
schäftsführung zu treffen sind. Die Aufgaben sind
dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die
laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte der
Unternehmungen nach kaufmännischen Grundsätzen
geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der
Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständig
keit des Gemeinderates nach § 43 Abs. 1 Z. 4, des
Stadtsenates nach § 44 Abs. 3 lit. a bis d, des Bür
germeisters nach § 46 Abs. 4 bis 6 und des Magi
strates nach § 48 Abs, 3 lit. a Z. 11 nicht verändert
werden.
(2)In den Organisationsstatuten sind jedenfalls
vorzubehalten:
1.dem Gemeinderat:
a)die Errichtung, Auflassung und jede wesent
liche Änderung des Umfanges der Unter
nehmungen;
b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des
Investitionsprogrammes und der Jahresrech
nungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
c)die Verwendung der Jahresüberschüsse, die
Dotation der Rücklagen sowie Maßnahmen
zur Bedeckung der Verluste;
d)die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);
e)der Abschluß von Kollektivverträgen und
Betriebsvereinbarungen;
f)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung beweglicher und unbeweglicher
Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,
die einen in den Organisationsstatuten fest
gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
2.dem Stadtsenat (Verwaltungsausschuß):
a)die Aufsicht über die Vermögensverwaltung
und über die Geschäftsführung;
b)der Erwerb, die Veräußerung und die Ver
pfändung beweglicher und unbeweglicher
Sachen und diesen gleichgehaltener Rechte,
die einen in den Organisationsstatuten fest
gelegten Kaufpreis (Tauschwert) übersteigen;
3.dem Magistrat:
alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ der Stadt
vorbehalten sind.
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IV. Abschnitt Kassen- und Prüfungswesen
§ 60 Kassengeschäfte
Alle Kassengeschäfte der Stadt sind von der Stadtkasse zu erledigen. Nebenkassen können für bestimmte Dienststellen errichtet werden. Für die städtischen Unternehmungen können Sonderkassen eingerichtet werden.
VII. HAUPTSTÜCK
Instanzenzug, Kundmachung von Verordnungen, Unterfertigung von
Urkunden
§ 61 Instanzenzug
(1)Sofern nicht durch Gesetz eine andere Beru
fungsinstanz gegeben ist, entscheidet in Angelegen
heiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt
senat über Berufungen gegen Bescheide des Ma
gistrates. Der Stadtsenat übt gegenüber dem Ma
gistrat auch die in den verfahrensgesetzlichen Be
stimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befug
nisse aus.
(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist
eine Berufung nicht zulässig.
(3)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürger
meisters in Angelegenheiten des der Stadt vom Land
übertragenen Wirkungsbereiches entscheidet, so
fern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Lan
desregierung.
§ 62 Kundmachung von Verordnungen
(1)Verordnungen der Organe der Stadt sind im
Amtsblatt der Stadt Steyr kundzumachen. Das für
die Erlassung der Verordnung zuständige Organ
kann jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die
Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an den
Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.
(2)Wenn in der Verordnung nichts anderes be
stimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem
Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt
sich auf das gesamte Stadtgebiet. Als Tag der Kund
machung gilt bei Verordnungen, die im Amtsblatt
kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück
des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, her
ausgegeben und versendet wird, bei Verordnungen,
die durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht
werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung
von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies
durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgesehen
ist.
(3)Verordnungen, deren Umfang und Art eine
Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Steyr oder
den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zu
lassen, sind beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht
während der Amtsstunden innerhalb der Kundma-
chungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Auflegung kundzumachen.
(4) Durch; die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt.
§ 63 Unterfertigung von Urkunden
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be
schlußfassung des Gemeinderates bedürfen, sind
vom Bürgermeister sowie von zwei Mitgliedern des
Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadt
siegel zu versehen.
(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Be
schlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom
Bürgermeister und von einem Mitglied des Stadt
senates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel
zu versehen.
(3)Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet
sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung
für den Magistrat.
VIII. HAUPTSTÜCK
Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner
§ 63 a Volksbefragung
(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß über
bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende An
gelegenheiten eine Volksbefragung durchgeführt
wird.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal
angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die
Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsab
schluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Ver
ordnungen sowie behördliche Entscheidungen und
Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volks
befragung sein.
(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefra
gung hat der Gemeinderat den Tag der Volksbefra
gung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder
ein gesetzlicher Feiertag vorgesehen werden.
(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom
Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert wer
den, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein"
möglich ist.
(ä) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.
(6) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungül-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11
tig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.
(a) Soweit im vorstehenden nichts besonderes bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksbefragung die Bestimmungen der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzuwenden.
(9) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 63 b Bürgerinitiative
(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das
Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf
hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in An
gelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der
Stadt.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Perso-
nalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die
Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsab
schluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, be
hördliche Entscheidungen und Verfügungen sowie
Verordnungen können nicht Gegenstand einer Bür
gerinitiative sein.
(3)Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden,
die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen,
hat eine Begründung zu enthalten und muß von
mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein. Der
Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Ver
tretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien-
und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu ent
halten.
(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Er
fordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der Bür
germeister binnen zwei Wochen mit schriftlichem
Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erforder
nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürgermeister
binnen zwei Wochen die Einbringung der Bürger
initiative unter Anführung ihres Wortlautes durch
öffentlichen- Anschlag an der Amtstafel während
zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise
mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bür
gern freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier
Wochen vom Tag der Kundmachung an durch Ein
tragung ihres Familien- und Vornamens, ihres Ge
burtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter-
schrift in die beim Magistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.
(Ö) Jeder von mindestens 1500 Bürgern gestellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen.
(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bürgerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGBI. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Eintragungsverfahren vom Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlord-nung 1961, LGBl. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.
(s) § 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 63 c Information der Einwohner
(1)Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbereich
oder plant eine wirtschaftliche Unternehmung der
Stadt im Sinne des § 58 die Durchführung eines
Vorhabens, durch das wegen seines Umfanges,
wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen
finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen
Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen
oder Interessen eines bestimmten Teiles der Ge
meindemitglieder besonders berührt würden, so hat
die Stadt, insoweit dem nicht gesetzliche Verschwie
genheitspflichten oder die für die Durchführung des
betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetzlichen
Vorschriften entgegenstehen oder aus sonstigen
Gründen eine Geheimhaltung geboten ist, die Ge
meindemitglieder bzw. den in Betracht kommenden
Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben
ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Pla
nungsstadium, zu informieren.
(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch
Kundmachung im Amtsblatt oder in sonstiger wirk
samer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechen
de Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden
kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten
insbesondere auch die Bekanntmachung durch
öffentlichen Anschlag, durch Aussendungen oder
durch Publikationen in der Presse in Betracht.
(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
werden die für die Durchführung des betreffenden
Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie
auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und
Bescheiden nicht berührt.
IX. HAUPTSTÜCK Aufsichtsrecht des Landes
§ 64 Aufsicht im allgemeinen
(i) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Landesregierung
dahin auszuüben, daß die Stadt bei
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück,
Nr. 11
Seite 49
Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu diesem Zwecke der Landesregierung für den Bereich der Landesvollziehung zustehen, werden durch dieses Hauptstück bestimmt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen der §§ 67 und 71 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 71 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.
§ 65 Unterrichtungsrecht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Wege des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der Bürgermeister zu verständigen.
§ 66 Verordnungsprüfung
(1)Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich
erlassenen Verordnungen- hat der Bürgermeister un
verzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver
ordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verord
nung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt
gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung der Stadt
gilt auch dann als erfolgt, wenn die Stadt von der
Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung aus
drücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der
Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen
bei der Landesregierung einlangt.
(3)Eine Verordnung der Landesregierung nach
Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher
Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzu
machen.
§ 67 Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzelnen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In Angelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten (Vorstellungsbelehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder tele
graphisch bei der Stadt einzubringen; die Vorstel
lung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den
sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu
enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter An
schluß der Verwaltungsakten unverzüglich, späte
stens aber vier Wochen nach dem Einlangen, der
Landesregierung vorzulegen.
(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;
auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von
der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die
Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rück
sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird
die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich ein
geräumten Befugnissen zur Aufhebung oder Abän
derung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft
die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon
die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in
diesem Falle einzustellen,
(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung
nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen
ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters
durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die An
gelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen
Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesre
gierung gebunden.
§ 68
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der
Gemeindeorgane
(1)Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches können von der
Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrech
tes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allge
meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ¦- AVG. 1950
aufgehoben werden. Nach Ablauf von drei Jahren
nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhe
bung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ;-
AVG. 1950 nicht mehr zulässig.
(2)Außer den Fällen des Abt. 1 können Beschlüsse
oder sonstigte Maßnahmen der Organe der Stadt,
die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschrei
ten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von
der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über
Antrag aufgehoben werden.
(3)Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 werden
durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht be
rührt.
§ 69 Eingreifen bei Untätigkeit
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Aufgabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1980, 4. Stück, Nr. 11
Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des
gesetzmäßigen Zustande(r) zu setzen.
(3)Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal
tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt
zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 70 Gebarungsprüfung durch die Landesregierung
Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
§71 Genehmigungspflicht
(1)Maßnahmen der Stadt, die derGenehmigung
der Landesregierung bedürfen, sindaußer den in
sonstigen gesetzlichen Vorschriftenvorgesehenen
Fällen folgende:
a)die Veräußerung oder Verpfändung von unbe
weglichem Gemeindevermögen oder Gemeinde
gut im Wert von mehr als fünf v. H. der Einnah
men des ordentlichen Voranschlages des laufen
den Rechnungsjahres;
b)der Abschluß von Darlehensverträgen, wenn
durch die Aufnahme des Darlehens der jährliche
Gesamtschuldendienst der Stadt fünfzehn v. H.
der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages
des laufenden Rechnungsjahres übersteigen
würde;
c)die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen
Haftungen durch die Stadt, wenn dadurch der Ge
samtstand der von der Stadt übernommenen Haf
tungen dreißig v. H. der Einnahmen des ordent
lichen Voranschlages des laufenden Rechnungs
jahres übersteigen würde.
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1
lit. a bis c nur versagt werden, wenn durch das be
absichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften
verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstel
lung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder
die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetz
mäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrecht
lichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn
das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit
einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis
verbunden wäre.
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der
Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der auf-
sichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt hierüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat.
(4) Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 72 Auflösung des Gemeinderates
(1)Die Landesregierung kann den Gemeinderat
auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn
er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der
Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt
hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im
Sinne des § 69 einschreiten mußte.
(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates sind
auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst
sowie die Mandate des Bürgermeisters, der Vize
bürgermeister und der Stadträte erloschen.
§ 73 Handhabung der Aufsicht
(1)Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme
auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter
möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu
handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Auf
sichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelin
deste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(2)Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes er
gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich
gegen Verordnungen der Stadt richten, sind durch
Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Auf
sichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allge
meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950
anzuwenden.
§ 74 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließ
lich des Verfahrens nach § 67, hat die Stadt Partei
stellung. Im Verfahren nach den §§ 67 und 68 kommt
auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Par
teien an dem von den Organen der Stadt durchge
führten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2)Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesre
gierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131
und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsge
richtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.
§75 Aufsicht über Gemeindeverbände
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung besorgen (Art. 116 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), entsprechend anzuwenden.
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X. HAUPTSTÜCK
§ 76
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des
Gemeinderates
(1)Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die
Tätigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur
Angelobung der neu gewählten Organe auf die lau
fenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu
beschränken.
(2)Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt
auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht ge
sichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelo
bung des vom neuen Gemeinderat gewählten Bür
germeisters ein die Verwaltung provisorisch weiter
führendes Organ einzusetzen, das die Bezeichnung
Provisorischer Stadtverwalter führt. Zum Provisori
schen Stadtverwalter darf nur bestellt werden, wer
die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiete der Gemeindeverwaltung besitzt. Die
Landesregierung hat zur Beratung des Provisori
schen Stadtverwalters in allen wichtigen Angelegen
heiten über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten
gewesenen Wahlparteien einen ehrenamtlichen Bei
rat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in
seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor
der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entspre
chen hat. Der Provisorische Stadtverwalter hat sich
bei seiner Tätigkeit auf die laufenden und unauf
schiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(3)Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei
der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des
Aufsichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt
dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben. Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates hat der Provisorische Stadtverwalter einzuberufen.
XI. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§77 Gegenstandslos.
§ 78 Schlußbestimmungen
(1)Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in
Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden
aufgehoben:
a)das Gesetz vom 18. März 1930, LGBl. Nr. 13, wo
mit ein Gemeindestatut für die Stadt Steyr er
lassen wird, in der Fassung des Gesetzes vom
meindestatutnovelle 1959, LGBl. Nr. 35;
b)das Gesetz vom 24. April 1961, LGBl. Nr. 22, mit
dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbe
reiches ävr Stadtgemeinde Steyr auf die Bundes-
polizeiberiörde in Steyr übertragen werden.
[3) Gegenstandslos.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.