Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Lindacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1309) im Gebiet der Gemeinde Laakirchen
LGBL_OB_19800212_4Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Verlegung der Lindacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1309) im Gebiet der Gemeinde LaakirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.02.1980
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1980 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§ 1
(1)Der bei km 0,830 von der bisherigen Trasse
nach Norden abzweigende, westlich der bisherigen
Trasse verlaufende und bei km 1,450 wieder in die
bestehende Trasse einmündende, neu herzustellende
Teil der Lindacher Straße (Bezirksstraße Nr. 1309
des Verzeichnisses der Landes- und Bezirksstraßen
Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße erklärt.
(2)Der zwischen km 0,830 und km 1,450 gelegene
bisherige Teil der Lindacher Straße wird als Bezirks
straße aufgelassen. Die Auflassung wird erst mit
dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des neuen
Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
(3)Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und
alten Trasse der Lindacher Straße aus dem beim
Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeinde
amt Laakirchen aufliegenden Plan (Planzeichen
Nr. 7549-6, Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§2
(1)Der bei km 1,650 von der bisherigen Trasse in
nordöstlicher Richtung abzweigende, anschließend
in östlicher Richtung verlaufende und nach einem
langgestreckten Linksbogen bei km 2,540 wieder in
die bestehende Trasse einmündende, neu herzustel
lende Teil der Lindacher Straße (Bezirksstraße
Nr. 1309 des Verzeichnisses der Landes- und Be
zirksstraßen Oberösterreichs) wird als Bezirksstraße
erklärt.
(2)Der zwischen km 1,650 und km 2,540 gelegene
bisherige Teil der Lindacher Straße wird als Be
zirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird erst
mit dem Zeitpunkt der Verkehrsübergabe des
neuen Straßenteiles (Abs. 1) wirksam.
(3)Im einzelnen ist der Verlauf der neuen und der
alten Trasse der Lindacher Straße aus dem beim
Amt der o. ö. Landesregierung und beim Gemeinde
amt Laakirchen aufliegenden Plan (GZI. 598, 43-78,
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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