Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis
LGBL_OB_19791228_120Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen im MühlkreisGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/1979 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 10. Dezember 1979
über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Pfarrkirchen
im Mühlkreis
Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, zuletzt geändert durch die Novelle LGB1. Nr. 45/1979 mit Beschluß vom 10. Dezember 1979 der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis, politischer Bezirk Rohrbach, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.
Beschreibung des Wappens der Gemeinde Pfarrkirchen im Mühlkreis.:
In Rot auf grünem, von einer goldenen Leiste gesäumten Hügel, darin drei, zwei zu eins gestellte, goldene Lilien, ein goldenes, lateinisches Kreuz mit Kleeblattenden.
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