Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965
LGBL_OB_19791228_119Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 119/1979 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(3) Im § 38 Abs. 7 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/1969 wurde die Zitierung "im Sinne des Wählerevidtenzgesetzes, BGB1. Nr. 243/1960," durch die Zitierung "im Sinne des Wählerevidenzgesetzies 1973, BGB1. Nr. 601," ersetzt.
Artikel III
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Gemeindeordnung 1979" zu zitieren.
O.ö. Gemeindeordnung 1979 (O. ö. GemO. 1979)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Die Gemeinde
§ 1 Begriff und rechtliche Stellung
(1)Das Land Oberösterreich gliedert sich in Ge
meinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit
dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Ver-
wältungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer
Gemeinde gehören.
(2)Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschafts
körper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken
dier allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Ver
mögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und dar
über zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen
zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung
ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben
auszuschreiben.
§ 2 Name
(1)Die Änderung des Namens einer Gemeinde
bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten
versagt werden, insbesondere wenn der neue Name
mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundes
gebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar
ähnlich ist. Die Landesregierung hat den neuen
Namen einer Gemeinde im Landesgesetzblatt kund
zumachen.
(2)Bei der Vereinigung, Trennung oder Neu
bildung von Gemeinden sind die Namen der Ge
meinden durch Verordnung der Landesregierung
(§ 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1) beziehungsweise durch
Landesgesetz (§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2)
zu bestimmen. Vor der Bestimmung eines Gemeinde
namens sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
§ 3 Stadt- und Marktgemeinden
(i) Die Landesregierung kann Gemeinden mit besonderer
wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere wenn diese selbst oder eine
Ortschaft in ihrem. Bereich ein Marktrecht bereits besitzen, oder
Gemeinden, denen eine besondere kulturelle oder historische
Bedeutung zukommt, auf deren Antrag zum
Markt erheben; sie führen die Bezeichnung "Marktgemeinde".
(2)Gemeinden, denen eine über das Ausmaß nach
Abs. 1 wesentlich hinausragende Bedeutung zu
kommt, können auf ihren Antrag von der Landes
regierung zur Stadt erhoben werden; sie führen die
Bezeichnung "Stadtgemeinde".
(3)Die Erhebung zum Markt oder zur Stadt ist im
Landesgesetzblatt kundzumachen, über die Erhe
bung ist eine Urkunde auszustellen, die vom Landes
hauptmann unter Beifügung des Landessiegels zu
fertigen ist.
§ 4 Wappen und Gemeindefarben
(1)Das Recht1 zur Führung eines Gemeindewappens
verleiht die Landesregierung auf Antrag der Ge
meinde.
(2)Die Verleihung ist im Landesgesetzblatt kund
zumachen, über die Verleihung ist eine Urkunde
auszufertigen, welche die Beschreibung und Abbil
dung des Gemeindewappens zu enthalten hat. Die
Urkunde ist vom Landeshauptmann unter Beifügung
des Landessiegels zu fertigen.
(3)Die Verwendung des Gemeindewappens bei
der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf
Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr,
insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbe
zeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig
angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Be
willigung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf
nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke er
teilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher
Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten
ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Gemeinde
nähere Bestimmungen über die Art und Weise der
Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des
Gemeindewappens enthalten. Wenn von dem Wap
pen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch ge
macht wird, ist die Bewilligung vom Gemeinderat zu
widerrufen.
(4)Wer ein Gemeindewappen unbefugt führt oder
in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das
Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen,
oder ein Gemeindewappen entgegen den Bestim
mungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein
strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer an
deren Verwaltungsvorschrift oder von den Gerich
ten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbe
hörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schil
ling zu bestrafen.
(5)Die Gemeinde ist zur Führung von Gemeinde
farben befugt, deren Festsetzung dem Gemeinderat
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obliegt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur aus öffentlichen Rücksichten in Beziehung auf den Sym-bolgehalt der Farben versagt werden.
§ 5 Siegel
(1)Die Gemeinden haben im Gemeindesiegel die
Bezeichnung (Gemeinde, Marktgemeinde, Stadtge-
meinde) sowie den Namen der Gemeinde zu führen.
(2)Gemeinden, die das Recht zur Führung eines
Wappens besitzen, können auch das Wappen im Ge
meindesiegel führen.
(3)Wer ein Gemeindesiegel unbefugt führt, ist,
sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender
strafbarer Tatbestand vorliegt, von der Bezirksver
waltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu drei
tausend Schilling zu bestrafen.
§ 6 Gebietsänderungen
(1)Änderungen des Gemeindegebietes (§§ 7 bisi 10)
dürfen nur aus öffentlichen Interessen, insbe
sondere aus wirtschaftlichen Interessen der betei
ligten Gemeinden erfolgen, wobei jedenfalls darauf
Bedacht zu nehmen ist, daß jede der beteiligten Ge
meinden nach der Gebietsänderung fähig ist, die ihr
gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Ebenso
ist auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange
der Einwohner Rücksicht zu nehmen und eine Tei
lung von Katastralgemeinden tunlichst zu ver
meiden.
(2)Fallen dem Land Oberösterreich durch eine
Änderung der Landesgrenze Gebietsteile zu, so hat
die Landesregierung, wenn nicht eine neue Gemein
de gebildet wird, durch Verordnung diese Gebiets
teile einer oder mehreren angrenizenxieni Gemeinden
zweckentsprechend, insbesondere unter Bedacht-
nahme auf die geographische Lage, zuzuweisen.
(3)Die Bestimmungen des § 8 Abs, 5 lit. d des
Übergangsgesetzes: vom 1. Oktober 1920 in der Fas
sung des BGB1. Nr. 368 vom Jahre 1925 (Fassung
Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1962,
BGB1. Nr. 205) werden hiedurch nicht berührt.
§ 7 Grenzänderungen
(1)Änderungen in den Grenzen von Gemeinden,
wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören,
bedürfen einer Verordnung der Landesregierung.
Eine solche Verordnung darf nur bei Vorliegen über
einstimmender, mit Zweidrittelmehrheit gefaßter
Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden
erlassen werden.
(2)Zu Änderungen in den Grenzen von Gemein
den gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde
ist ein Landesgesetz erforderlich.
(3) Auf Antrag einer beteiligten Gemeinde hat die Landesregierung die vermögensrechtliche Auseinanr dersetzungi zwischen den beteiligten Gemeinden durch Verordnung zu regeln. Ein solcher Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der Grenzänderung gestellt werden. Bei der Regelung der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile, die den beteiligten Gemeinden durch die Grenzänderung erwachsen, soweit als möglich ausgeglichen werden.
§ 8 Vereinigung
(1)Zwei joder mehrere aneinander grenzende Ge
meinden kennen bei Vorliegen übereinstimmender,
mit Zweidrittelmehrheit gefaßter Gemeinderatsbe
schlüsse durch Verordnung der Landesregierung zu
einer Gemeinde vereinigt werden.
(2)Zur Vereinigung zweier oder mehrerer anein
ander grenzender Gemeinden gegen den Willen be
teiligter Gemeinden ist ein Landesgesetz erforder
lich.
(3)Die Vereinigung hat den vollständigen Über
gang der Rechte und Pflichten der bisherigen Ge
meinden! auf die neue Gemeinde zur Folge.
§ 9 Trennung
(1)Eine jGemeinde kann bei Vorliegen eines mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbe
schlusses, der auch einen Plan über die vollständige
vermögenisjrechtliche Auseinandersetzung zu ent
halten hat) durch Verordnung der Landesregierung
in zwei oder mehrere Gemeindien getrennt werden.
In der Verordnung ist auch die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung zu regeln. Hiebei ist auch dar
auf Bedacht zu nehmen, daß die Vor- und Nachteile,
die den neu zu bildenden Gemeinden durch die
Trennung erwachsen, soweit als möglich ausge
glichen werden.
(2)Zur Trennung einer Gemeinde gegen ihren
Willen ist ein Landesgesetz erforderlich. In diesem
ist auch die vermögensrechtliche Auseinander
setzung zu!regeln.
(3)Die Trennung und die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung sind mit dem gleichen Zeit
punkt in Wirksamkeit zu setzen.
§ 10 Aufteilung und Neubildung
(1)Die Aufteilung einer Gemeinde auf zwei oder
mehrere angrenzende Gemeinden, so daß sie als
eigene Gemeinde zu bestehen aufhört, bedarf eines
Landesgese tzes.
(2)Die Neubildung einer Gemeinde aus Gebiets
teilen angrenzender Gemeinden bedarf eines Lan
desgesetze?.
(3)Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung
in den Fällen der Abs. 1 und 2 hat durch Landes
gesetz zu erfolgen.
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§ 11 Grenzstreitigkeiten
(1)Den Grenzverlauf zwischen zwei oder mehreren
Gemeinden, der unter diesen strittig ist, hat die Landesregierung durch Verordnung festzustellen.
(2)Die Landesregierung hat 'über Antrag einer Gemeinde oder von Amts wegen die Zuständigkeit
zur vorläufigen- Verwaltung im strittigen Gebiet bis zur Erledigung der Grenzstreitigkeit unter Bedachtnahme auf Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
zu regeln.
§ 12 Gemeinsame Bestimmungen
(1)Gebietsänderungen, ausgenommen solche nach
§ 6 Abs. 2, dürfen nur mit dem Beginn eines Kalen^
derjahres in Kraft gesetzt werden.
(2)In dien Fällen der §§ 8 und 9 und des § 10
Abs. 2 sind die Bestimmungen des § 108 sinngemäß
anzuwenden.
(3)In den Fällen des § 7 kann die Landesregierung
den Gemeinderat auflösen, wenn nach der Gebiets-
änderung der Gemeinderat nicht mehr als repräsen
tative Vertretung der Gemeinde angesehen werden
kann. Dasselbe gilt in den Fällen des § 10 Abs. 1
hinsichtlich jener Gemeinden, denen ein Gebiet zu
gewachsen ist. Wird der Gemeinderati aufgelöst, so
sind die Bestimmungen! des § 108 sinngemäß anzu
wenden.
(4)Die Kosten einer Gebietsänderung (§§ 7 bis 10)
haben die beteiligten Gemeinden zu tragen. Kommt
eine Vereinbarung zwischen diesen innerhalb eines
Jahres ab Inkrafttreten der Gebietsänderung nicht
zustande, so entscheidet die Landesregierung unter
Bedachtnahme auf die den beteiligten Gemeinden
durch die Gebietsänderung erwachsenden Vor- und
Nachteile.
Verwaltungsgemeinschaften und Gemeindeverbände
§ 13 Verwaltungsgemeinschaften
(1)Gemeinden desselben politischen Bezirkes kön
nen auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbe
schlüsse ihre Geschäfte in gemeinschaftlicher Ge
schäftsführung besorgen (Verwaltungsgemeinschaft).
(2)Die Einrichtung einer Verwaltungsgemeinschaft
bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die
Einrichtung der Verwaltungsgemeinschaft den Inter
essen der Vereinfachung und Verbilligung der Ge
schäftsführung der Gemeinden zuwiderläuft oder die
ordnungsgemäße Erfüllung der gemeinschaftlich zu
besorgenden Aufgaben nicht gewährleistet ist.
(3)Der selbständige Bestand der Gemeinden, ihre
Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer
Organe werden durch die Einrichtung einer Ver
waltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwal
tungsgemeinschaft hat keine Rechtspersönlichkeit.
(4) Die Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die beteiligten Gemeinden nicht in der Lage sind, die bisher gemeinschaftlich besorgten Aufgaben ordnungsgemäß allein zu besorgen. Die Landesregierung kann die Verwaltungsgemeinschaft nach Anhören der beteiligten Gemeinden auch gegen deren Willen auflösen, wenn die ordnungsgemäße Besorgung der gemeinschaftlichen Aufgaben nicht gewährleistet ist.
§ 14 Gemeindeverbände
(1)Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig
ist, kann durch Landesgesetz für einzelne Zwecke
die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen
werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angele
genheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Ge
meinde besorgen sollen, ist den verbandsangehöri-
gen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die
Besorgung der Aufgaben des Verbandes einzu
räumen. Bei der nach Maßgabe der Gesetze zu
lässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege
der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vor
her zu hören.
(2)Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.
Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde
§ 15 Gemeindemitglieder
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im
Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Ihre besonderen
Rechte und Pflichten bestimmen sich nach dem Gesetz.
§ 16 Ehrungen durch die Gemeinde
(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um
die Gemeinde oder um die Gemeinden im allge
meinen verdient gemacht haben, durch Ehrung aus
zeichnen.
(2)Insbesondere kann der Gemeinderat Personen,
die sich im Sinne des Abs. 1 besonders verdient ge
macht haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Ein solcher
Beschluß ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen und
bedarf dann, wenn eine Person, die die österreichi
sche Staatsbürgerschaft nicht besitzt, zum Ehren
bürger ernannt werden soll, der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung darf nur ver
sagt werden, wenn durch den Beschluß Bundes- oder
Landesinteressen oder das Ansehen der Gemeinde
gefährdet oder verletzt werden.
(3)Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte
noch Sonderpflichten.
(4)Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Aus
gezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die
nach den Bestimmungeni der Gemeindewahlordnung
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einen Wahlausschließungsgrund bildet, rechtskräftig verurteilt wurde.
§ 17 Allgemeine Bestimmungen
(1)Die Organe der Gemeinde sind:
a)der Gemeinderat (die Ausschüsse gemäß § 44
Abs. 2);
b)der Gemeindevorstand (Stadtrat - § 24 Abs. 5);
c)der Bürgermeister.
(2)Gesetzliche Vorschriften, die neben den im
Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Ge
meinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
§ 18 Gemeinderat
(1)Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates
beträgt in Gemeinden
bis zu 300 Wahlberechtigten9,
von 301 bis zu 750 Wahlberechtigten13,
von 751 bis zu 1300 Wahlberechtigten19,
von 1301 bis zu 3000 Wahlberechtigten25,
von 3001 bis zu 5000 Wahlberechtigten31,
mit über 5000 Wahlberechtigten ...37.
(2)Die Zahl der Wahlberechtigten ist nach dem
Stand des gemäß den Bestimmungen der Gemeinde
wahlordnung abgeschlossenen Wählerverzeichnisses
zu bestimmen.
(3)Der Gemeinderat kann für Angelegenheiten
dies eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Aus
schüsse für einzelne Zweige der Verwaltung einrich
ten! er hat die Anzahl der Mitglieder (Ersatzmitglie
der) der Ausschüsse, die mindestens drei betragen
muß, festzusetzen und die Mitglieder (Ersatzmitglie
der) aus seiner Mitte zu wählen. Ist darnach eine
Fraktion, der mindestens ein Mandat im Gemeinde
vorstand zukommt (§ 26 Abs. 2), in einem. Ausschuß
nicht vertreten, so ist der Ausschuß jedenfalls um
ein Mitglied (Ersatzmitglied.) dieser Fraktion zu er
weitern. Für die Wahl in den Prüfungsausschuß gel
ten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2.
(4)In die Ausschüsse, ausgenommen den Prüfungs
ausschuß, kann der Gemeinderat auch fachkundige
Personen, die ihm nicht angehören, mit beratender
Stimme berufen. Jede Fraktion, die in einem Aus
schuß nicht vertreten ist, kann ein Mitglied ihrer
Fraktion als Vertreter mit beratender Stimme für
den Ausschuß namhaft machen. Eine solche Nomi
nierung ist1 dem Obmann des betreffenden Aus
schusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem
allfälligen Widerruf. Für das nominierte Fraktions-
mitgliedi gelten die Bestimmungen des § 55 Abs. 1
letzter Satz sinngemäß; sonstige Rechte, insbeson
dere auch jene gemäß § 55 Abs. 4, kommen ihm
nicht zu.
(5) Ersatzmitglieder des Gemeinderates können zu Ersatzmitgliediern von Ausschüssen gewählt werden; falls solche Ersatzmitglieder noch nicht angelobt sind, sind sie unverzüglich nach ihrer Wahl zum Ersatzmitglied anzugeloben.
(e) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Prüfungsausschuß (§91), mindestens einen Ausschuß für Bau-und Straßeibauangelegenheiten sowie für Angelegenheiten äer örtlichen Raumplanung und einen Ausschuß f|ür Schul-, Kindergarten-, Kultur- und Sportangelebenheiten einzurichten.
(7)Die Mitglieder des Gemeindeiiates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag ge
bunden.
(8)Die Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderates enthält die Gemeindewahlordnung.
§ 18 a Fraktionen
(1)Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahl
partei gewählten Gemeinderatsmitglieder bilden für
die Dauer der Funktionsper/iode des Gemeinderates
jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr
als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat
aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.
(2)Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürger
meister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister
hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit
im Gemeinderat zu verlesen.
(3)Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der ab
soluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unter
zeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Ände
rung oder, Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich
angezeigt wird.
(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mitglied des Gemeinderates zu, das an vorderster Stelle auf der Liste seinen Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt
wurde. Besteht eine Fraktion nur aus einem Mit
glied, so fallen die Aufgaben des Fraktionsobman
nes diesem zu.
(5). Der Obmann bzw. der von ihm ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Gemeinderat zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzjung als Tagesordnungspunkte aufscheinen, beim' Gemeindeamt die zur Behandlung einer solchen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzusehen, sici Aufzeichnungen zu machen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen über die Anitsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
§ 19 Funktionsperiode
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs
Jahren gewählt. Die Funktions-periodie des| Gemeinderates beginnt
mit der Angelobung seinen Mitglieder in der konstituierenden
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Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(2) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit jederzeit seine Auflösung beschließen. In diesem Fall sind die Bestimmungen! des § 108 sinngemäß anzuwenden-.
(s) Wenn innerhalb der Funktionsperiode die Neuwahl des Gemeinderates notwendig wird, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur für den Rest dieser Funktionsperiode im Amt.
§ 20
Konstituierende Sitzung des Gemeinderates; Angelobung
(1)Die konstituierende Sitzung des neu gewählten
Gemeinderates ist vom bisherigen Bürgermeister
unter Hinweis auf die Rechtsfolge nach § 23 Abs. 1
lit. d so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens
sechs Wochen nach dem Wahltag stattfinden kann.
(2)Sind nicht wenigstens drei Viertel der Mitglie
der (Ersat'zmitglieder) des Gemeinderates zur kon
stituierenden Sitzung erschienen oder hat sich nach
träglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt
dadurch die Zahl der Anwesenden unter drei Viertel
der Mitglieder, bevor die Angelobung beendet ist,
so hat den bisherige Bürgermeister binnen, zwei
Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschluß
fähig ist. Hierauf ist bei der Einberufung ausdrück
lich hinzuweisen.
(3)Zunächst hat das an Jahren älteste anwesende
Mitglied des neu gewählten Gemeinderates die kon
stituierende Sitzung zu leiten und sofort die Ange
lobung vorzunehmen.
(4)Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinde
rates haben dam Vorsitzenden und dieser hat vor
dem versammelten Gemeinderat mit den Worten
"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes
verfassung und die Landesverfassung sowie alle
übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Repu
blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge
wissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch
und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis
zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem
Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter
Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert;
die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zu
lässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder
(Ersatzmitiglieden) haben die Angelobung, in der
ersten Gemeindieratssitzung, an der sie teilnehmen,
zu leisten.
(5)Nach der Angelobung hat der Vorsitzende zu
berechnen, wie viele Mandate im Gemeindevorstand
den einzelnen im Gemeinderat vertretenen Wahl-
parteieni zukommen (§ 26 Abs. 2). Der Vorsitzende
hat bei der Berechnung' zwei Vertrauensmänner aus
dem Kreis der übrigen Mitglieder des Gemeinde
rates nach dem Verhältnis der Mandatsverteilung
im Gemeinderat zuzuziehen und sodann das Ergeb
nis der Berechnung bekanntzugeben. Hierauf ist die
Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandies in
folgender Reihenfolge vorzunehmen:
a)wenn bei ihm ein Umstand eintritt, der ursprüng
lich seine Wählbarkeit gehindert hätte, oder
wenn ein solcher Umstand nachträglich bekannt
wird;
b)wenn es seinen ordentlichen Wohnsitz in der Ge
meinde aufgibt;
c)wenn es die Angelobung nicht in der im § 20
Abs. 4 vorgeschriebenen Weise leistet;
d)wenn es zur konstituierenden Sitzung des Ge
meinderates nicht erscheint oder sich aus dieser
vor Beendigung der Angelobung entfernt, ohne
seine Abwesenheit oder seine Entfernung, durch
einen triftigen Grund rechtfertigen zu können;
e)wenn es sich ohne triftigen Grund trotz Auffor
derung durch den Bürgermeister weigert, sein
Mandat auszuüben; als Weigerung, das Mandat
auszuüben, gilt ein dreimaliges aufeinanderfol
gendes Fernbleiben von ordnungsgemäß einbe
rufenen Sitzungen des Gemeinderates, ohne das
Fernbleiben durch einen triftigen Grund recht
fertigen zu können.
(2) Den Verlust des Mandates hat die Landesregierung im einem von Amts wegen abzuführenden Verfahren mit Bescheid auszusprechen. Ergeht gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgeset-
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stüdc, Nr. 119
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zes in der Fassung von 1929 ein Erkenntnis des Verfassungsgericbtshofes, so tritt gleichzeitig eine in der gleichen Sache im Sinne dieses Absatzes allenfalls ergangene Entscheidung der Landesregierung außer Kraft; ein bei der Landesregierung anhängiges Verfahren ist einzustellen.
§ 24 Gemeindevorstand
(I) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem bisi höchstens drei Vizebürgermeistern und aus den übrigen Vorstandsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt in den Gemeinden
mit 9oder 13 Gemeinderatsmitgliedern3,
mit 19Gemeinderatsmitgliedern5,
mit 25oder 31 Gemeinderatsmitgliedern7,
mit 37Gemeinderatsmitgliedern9.
(E) Die Anzahl der Vizebürgermeister ist im Rahmen der Bestimmungen des Abs. 1 vom Gemeinderat nach den Bedürfnissen! der Gemeindeverwaltung festzusetzen.
(3)Die Mitglieder des Gemeindevorstandes wer
den vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funk
tionsperiode gewählt. Der Bürgermeister hat jedoch
seine Funktion bis zur Ablegung des Gelöbnisses
des Bürgermeisters der nächsten Funktionsperiode
fortzuführen.
(4)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und
die übrigen Vorstandsmitglieder haben vor dem
Antritt ihres Amtes in die Hand des Bezirkshaupt
mannes oder seines Beauftragten mit den Worten
"Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundes
verfassung und die Landesverfassung sowie alle
übrigen Gesetze und alle Verordnungen dier Repu
blik Österreich und des Landes Oberösterreich ge
wissenhaft zu beachten, ihre Aufgabe unparteiisch
und uneigennützig zu erfüllen, das: Amtsgeheimnis
zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem
Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter
Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert;
die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zu
lässig.
(5)In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevor
stand die Bezeichnung "Stadtrat".
...§ 25
Wahl des Bürgermeisters
(1)Der Bürgermeister ist von den Mitgliedern des
Gemeinderates auf Grund von Wahlvorschlägen zu
wählen.
(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im Ge
meinderat vertretenen Wahlparteien eingereicht
werden, dienen nach den Bestimmungen des § 26
Abs. 2 Anspruch auf Vertretung im Gemeindevor
stand zukommt. Die Wahlvorschläge sind vor Be
ginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schrift
lich zu überreichen.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des
Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite
Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine enger(c) Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.
(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wählen
den auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu
beschränken, welche bei der, zweiten Wahl die
meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stim-
mengleichhieit ist derjenige in die engere Wahl ein-
zubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener
WahlparteJ aufscheint, die über die größere Anzahl
von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch
dies nicht jden Ausschlag, so entscheidet die Höhe
der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen ent
scheidet das Los, das von dem an der Losentschei
dung nicht jbeteiligten, an Jahren jüngsten anwesen
den Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter
ParteisumEfien sind die Summen der gültigen Stim
men zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinde
rates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5)In der engeren Wahl entscheidet die absolute
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede
Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(e) Wurdje bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimnienmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist ein dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7)Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten
Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als ge
wählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei
aufscheint, die üben die größere Anzahl von Man
daten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht
den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei
summen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Partei
summen entscheidet das Los, das von dem an der
Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüng
sten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu
ziehen ist.
(8)Werden keine oder nur ungültige Wahlvor
schläge eingebracht, so können für jedes Mitglied
des Gemeinderates, das einer Wahlparitei angehört,
der ein Anspruch auf Vertretung im Gerneindevor-
stand zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für
die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5
sowie 7 sinngemäß Anwendung.
§ 26
Wahl der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes
(1) Nach der Wahl des Bürgermeisters ist die Wahl der übrigen Mitglieder des Genieitidevorstandes vorzunehmen. Wie viele Mandate hiebei den einzelnen Wahlparteien zukommen, bestimmt sich' nach Abs. 2. Der Bürgermeister ist auf die Liste seiner Wahlpartei anzurechnen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119
(2) Die Zahl der den einzelnen Wahlpanteien zukommenden Mandate im Gemeindevorstand ist wie folgt zu berechnen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteiem im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nacb ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen! (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hiernach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (s) Für die Wahl hat jede Wahlpartei, der gemäß Abs. 1 noch unbesetzte Mandate im Gemeindevorstand zukommen, dem Vorsitzenden vor Beginn der Wahlhandlung schriftlich einen Wahlvorschlag zu überreichen, der soviele Namen zu enthalten hat, wie dieser Wahlpartei noch unbesetzte Mandate im Gemeindevonstand zukommen. Die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sind je in einem Wahlgang von den Gemeinöeratsmitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag erstattet hat, im Fall des § 28 Abs. 1 lit. b von den Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die auf Vertretung im Gemeindevorstand Anspruch hat, zu wählen.
§ 27 Wahl der Vizebürgermeister
(1)Die Vizebürgermeister sind aus dem Kreis der
übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes
(§ 26 Abs. 1) auf Grund von Wahlvorschlägeni zu
wählen, die jeweils von den Wahlparteien einzu
bringen sind, deren Gemeinderatsmitglieder im
Sinne der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zur Wahl
der betreffenden Vizebürgermeister berufen sind.
Die Wahlparteien' haben ihren Wahlvorschlag vor
Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden schrift
lich zu überreichen.
(2)Ist nur ein Vizebürgermeister zu wählen, so ist
er von den Gemeinderatsmitgliedern der stärksten
im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu wählen.
(3)Sind zwei Vizebürgermeister zu wählen, so ist
der erste Vizebürgermeister von den Gemeinderats
mitgliedern der stärksten, der zweite Vizebürger
meister von den Gemeinderatsmitgliedern der zweit
stärksten im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei
zu wählen. Verfügt jedoch' die zweitstärkste Wahl
partei über weniger als ein Sechstel der Mandate
im Gemeinderat, so ist der zweite Vizebürgermei
ster von allen Gemeinderatsmitgliedern nach den
im § 25 bestimmten Grundsätzen zu wählen.
(4)Sind drei Vizebürgermeister zu wählen, so hat
der Vorsitzende bekanntzugeben, wie viele Vize
bürgermeister nach den im § 26 Abs. 2 bestimmten
Grundsätzen dies Verhältniswahlrechtes jeder Wahl
partei zukommen. Die Reihenfolge, in der die Vize
bürgermeister den Bürgermeister zu vertreten
haben, bestimmt sich nach der Leitzahl. Jeder der
Vizebürgermeister ist von den Gemeinderatsmit^
gliedern jener Wahlpartei, der der betreffende Vize
bürgermeister zukommt, in einem eigenen Wahl
gang zu wählen. Verfügt jedoch- die zweitstärkste
Wahlpartei über wenigstens ein Sechstel der Man
date im Gemeinderat, so kommt ihr zumindest der
dritte Vizebürgermeister zu.
(5)Verfügt eine nacb den Bestimmungen der
Abs. 2 bis 4 zur Wahl eines Vizebürgermeisters be
rufene Wahlpartei nicht mehr über ein auf diese
Stelle wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes,
so ist der betreffende Vizebürgermeister von den
Gemeinderatsmitgliedern der stärksten im Gemein
derat vertretenen Wahlpartei, die noch über ein
wählbares Mitglied des Gemeindevorstandes ver
fügt, zu wählen.
§ 28
Passives Wahlrecht in den Gemeinde vorstand; Unvereinbarkeit
(1)Zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes kön
nen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt wer
den. Wählbar sind nur solche Mitglieder des Ge
meinderates, die, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist,
a)einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei,
der ein Anspruch auf Vertretung im Gemeinde
vorstand zukommt, angehören und von dieser
Wahlpartei vorgeschlagen werden, oder
b)einer auf Vertretung im Gemeindevorstand nicht
anspruchsberechtigten Wahlpartei angehören
und bei einer Wahl gemäß § 26 von einer an
spruchsberechtigten Wahlpartei gemeinsam mit
der Wahlpartei, der sie angehören, vorgeschla
gen werden; ein demgemäß Vorgeschlagener ist
auf die Liste der ansprochsberechtigten Wahl
partei anzurechnen.
(2)Personen, die nach § 61 Abs. 4 ihres Amtes als
Mitglied des Gemeindevorstandes enifchoben wurden,
sind auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechts
wirksamkeit der Enthebung in einen Gemeindevor-
stand nicht wählbar.
(3)Ehegatten sowie Personen, die miteinander im
ersten oder zweiten Grad verwandt oder verschwä
gert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem Gemeinde
vorstand angehören.
§ 29
Gemeinsame Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des Gemeinde vor
Standes
(1) Wahlvorschläge im Sinne der §§25 bis 27 sind nur gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit jener Mitglieder des Gemeinderates unterzeichnet sind, die der Wahlpartei angehören, die zur. Erstattung des Wahlvorschlages berechtigt ist. Im Fall des
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§ 28 Abs. 1 lit. b ist der Wahlvorschlag überdies von der absoluten Mehrheit jener Gemeinderatsmitglieder, die der auf Vertretung im Gemeindevonstand nicht anspruchsberechtigten Wahlpartei angehören, zu unterzeichnen. Ein Mitglied des Gemeinderates kann für die Besetzung einer Stelle im Gemeindevorstand (§§ 25 bis 27) innerhalb eines Wahlganges nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet es mehrere, so sind alle von ihm geleisteten Unterschriften ungültig.
(2)Für die Wahlen, bei denen jeweils nur ein Teil
der Mitglieder des Gemeinderates wahlberechtigt
ist, ist die Anwesenheit von jeweils zwei Drittel der
dabei Wahlberechtigten, und die absolute Stimmen
mehrheit dler anwesenden Wahlberechtigten erfor
derlich.
(3)Wird bei Wahlen gemäß § 26 von einer Wahl
partei, die allein zur Einbringung eines Wahlvor
schlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger
Wahlvorschlag eingebracht oder sind bei solchen
Wahlen nicht mindestens zwei Drittel der dabei
wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates an
wesend, so geht d'as Recbt der Besetzung der für die
betreffende Wahlpartei in Frage kommenden Man
date für diesen Wahlgang auf den gesamten Ge
meinderat über, wobei jedoch nicht nur die der
betreffenden Wahlpartei angehörenden Mitglieder
des Gemeinderates wählbar sind. In einem solchen
Fall ist jedes diesen Mandate in einem eigenen
Wahlgang zu besetzen. Für die Wahl finden die Be
stimmungen des § 25 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß
Anwendung.
(4)Die Bestimmungen1 des Abs. 3 gelten für Wah
len gemäß § 27 sinngemäß.
(5)1 Ist bei Wahlen die Stärke der Wahlparteien maßgebend, so ist bei der Berechnung dies Stärkeverhältnisses zunächst die Anzahl der Mandate im Gemeinderat heranzuziehen. Gibt dies nicht den Ausschlag, so sind die Parteisummen (§ 25 Abs. 4 letzter Satz) heranzuziehen. Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von demi an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. (e) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand unverzüglich kundzumachen
(7) Der Bürgermeister hat jede Wahl in den Gemeindevorstand und jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeindevorstandes jeweils unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, die hierüber der Landesregierung zu berichten hat.
§ 30
Erledigung des Mandates eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes
(1)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinde
vorstandes wird erledigt:
(2)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes kann
auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schrift-
lich zu erklären und wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam.
(3)Ein Mitglied des Gemeindevorstandes wird
seines Mandates verlustig:
(4)Der Verlust des Mandates tritt im Falle des Abs. 3 lit. a von Gesetzes wegen ein. In den Fällen des Abs, 3 lit. b bis e gilt § 23 Abs. 2 sinngemäß.
(5)Das Mandat als Mitglied des Gemeinderates
wird durch die Erledigung des Mandates als Mit
glied des. Gemeindevorstandes - ausgenommen den
Fall des Abs. 3 lit. a - nicht berührt.
§ 31 Abberufung
(1)Der Bürgermeister, die Vizebürgermeister und
die übrigen Vorstandsmitglieder können von ihrem
Mandat im Gemeindevorstand1 auf Grund eines Miß-
trauerusantrages abberufen werden.
(2)Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mit
gliedern des Gemeindierates gestellt werden, die bei
der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Gemein
devorstandes stimmberechtigt waren. Ist ein solches
Mitglied verhindert oder inzwischen ausgeschieden,
so ist an seiner Stelle das Ersatzmitglied bezie
hungsweise dlas nachberufene Mitglied antragsbe
rechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzu
bringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er
von wenigstens zwei Drittel den Antragsberechtigten
unterschrieben ist. Das Mitglied des Gemeindevor
standes, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder
antrags- noch unterschriftsberechtigt.
(3)über einen nach den vorstehenden Bestimmun
gen gültig eingebrachten Mißtrauensantrag, ist in
der nächsten Sitzung des Gemeinderates, die späte
stens, binnen acht Wochen anzuberaumen ist, in ge
heimer Abstimmung Beschluß zu fassen. Für diesen
Beschluß ist die Mehrheit von zwei Drittel der
Stimmberechtigten erforderlich). Hiebei sind jene
Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die
gemäß Abs.. 2 zun Stellung des Mißtrauensantrages
berufen sind.
(4)Die der Aufsichtsbehörde gegen Mitglieder des
Gemeindevorstandes zustehenden Aufsichtsbefug-
nisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen
nicht berührt.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück,
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§ 32 Nachwahl
(1)IST DAS MANDAT EINES MITGLIEDES DES GEMEINDE-
VORSTANDES ERLEDIGT, SO IST DIE FREIGEWORDENE STELLE
EHESTENS FÜR DIE RESTLICHE FUNKTIONSPERIODE DURCH
NACHWAHL ZU BESETZEN.
(2)Für Nachwahlen gelten die Bestimmungen über
die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes
sinngemäß. Den Nachwahlen ist die nach § 20 Abs. 5
berechnete Mandatsverteilung zugrunde zu legen.
§ 33
Wahlen in Ausschüsse und in Organe außerhalb der Gemeinde
(1)Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglie
der! dies Gemeindevorstandes sind für die Wahl der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse sinn
gemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht
einstimmig etwas anderes beschließt.
(2)In den Prüfungsausschuß hat der Gemeinderat
aus seiner Mitte mindestens drei Mitglieder (Ersatz
mitglieder) zu wählen. Der Prüfungsausschuß ist so
zusammenzusetzen, daß jede im Gemeinderiat ver-
Iretene Fraktion mit mindestens einem Mitglied im
?rüfungsausschuß vertreten ist.
(3)Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte den
Obmann und den Obmann-Stellvertreter, sofern nicht
der Gemeinderat selbst den Obmann und den Ob
mann-Stellvertreter gewählt hat. Der Obmann und
der Obmann-Stellvertreter sind mit absoluter Stim
menmehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwe
senden Mitglieder zu wählen.
(4)Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen
haben unbeschadet der Bestimmungen des § 91 nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes An
spruch auf Besetzung der Obmannstellen der Aus
schüsse, soweit sie über wählbare Vertreter in den
Ausschüssen verfügen. Die Zahl deri den einzelnen
Fraktionen zukommenden Obmannstellen ist unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des
§ 26 Abs. 2 zu berechnen.
(5)Ein Mitglied einer Fraktion, die keinen An
spruch auf Besetzung einer Obmannstelle hat, kann
zum Obmann eines Ausschusses gewählt werden,
wenn es gemeinsam von einer im Gemeinderat ver
tretenen Fraktion, der Anspruch auf eine Obmann
stelle zukommt, und der Fraktion, der es angehört,
vorgeschlagen wird. Diese Obmannstelle ist auf die
Liste jener Fraktion anzurechnen, der der Anspruch
auf diese Obmannstelle zukommt.
(e) Der Gemeinderat beschließt, welche Fraktion in einem bestimmten Ausschuß unter Berücksichtigung der obigen Bestimmungen den Obmann stellt.
(7) Für die Erledigung des Mandates eines Mitgliedes (Erisatzmitgliedesi) eines Ausschusses gelten die Bestimmungen des § 30 - jedoch mit Ausnahme des Abs. 3 lit. d und f - sowie der §§ 31 und 32 sinngemäß.
(s) Die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes sind für die Wahl der
Vertreter der Gemeinde in Organe außerhalb der Gemeinde, die vom Gemeinderat zu beschicken sind, sinngemäß anzuwenden, sofern der Gemeinderat nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Diese Vertreter müssen entweder Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein oder sie müssen wenigstens in den Gemeinderat wählbar sein, es sei denn, daß sich aus den Verwaltungsvorschriften, nach denen die Entsendung vorzunehmen ist, etwas anderes ergibt.
§ 34 Entschädigung
(1)Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates, dies Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und der übrigen Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt.
(2)Die Bestimmungen über die Entschädigungen
des Bürgermeisters, der Vizebürgermeister und an
derer Mitglieder des Gemeindevorstandes enthält
ein besonderes Gesetz.
(3)Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Ge
meinderates sowie jenen Mitgliedern des Gemein
devorstandes, denen nach den maßgeblichen gesetz
lichen, Bestimmungen eine Aufwandsentschädigung
nicht zukommt, gebührt der Ersatz der mit ihrer
Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie
der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsver
dienstes, die über Beschluß des Gemeinderates auch
in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die
Teilnahme an einer Sitzung des Gemeinderates,
seiner Ausschüsse sowie des Gemeindevorstandes
gewährt werden können. Auf den Bauschbetrag
kann nicht verzichtet werden.
Aulgehoben § 34 Abs. 3 in der Fassung LGB1. Nr. 45/1965 (Art. II Abs. 2 lit. a der Kundmachung).
§ 35
Aulgehoben.
§ 36 Vertretung des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister ist im Falle seiner Verhinderung vom Vizebürgermeister beziehungsweise von den Vizebürgermeistern in der nach § 27 sich ergebenden Reihenfolge zu vertreten. (s) Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amtes nicht in der Lage und wird dadurch das Tätigwerden des Gemeinderates verhindert, so kommt dem an Jahren jeweils ältesten Gemeinderatsmitglied; jener Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, die Zuständigkeit zur Einberufung des Gemeinderates und die Funktion des Bürgermeisters im Gemeinderat zu.
§ 37 Gemeindeamt
(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. Der Bürgermeistert ist Vorstand des Gemeindeamtes. In dieser Funktion sind ihm der vom Gemeinderat zu bestellende Leiter des
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Gemeindeamtes, die übrigen Bediensteten der Gemeinde und die sonstigen Organe des. Gemeindeamtes unterstellt.
(2)In Gemeinden mit über, zehntausend Einwoh
nern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszäh-
lungsergebnis.ses.) ist ein rechtskundiger Verwal-
tungsbeamter zum Leiter des Gemeindeamtes zu
bestellen.
(3)In Städten führt das Gemeindeamt die Be
zeichnung "Stadtamt", in Marktgemeindeni "Markt
gemeindeamt".
(4)Die Ordnung des inneren Dienstes hat der Ge
meinderat in einer Dienstbetriebsordnung zu regeln.
§ 38 Volksbefragung
(1)Der Gemeindenat kann beschließen, die Be
handlung einer bestimmten" in seinen Aufgabenbe
reich (§ 43) fallenden Angelegenheit vom Vorliegen
des Ergebnisses! einer Volksbefragung in der Ge
meinde abhängig zu machen. Eine Volksbefragung
in diesen Angelegenheiten ist anzuberaumen, wenn
dies von mehr als einem Drittel der wahlberechtig
ten Gemeindemitglieder hinsichtlich einer bestimm
ten Frage verlangt wird. Eine Volksbefragung ist
ferner anzuberaumen, wenn dies in einer Angele
genheit des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 2 oder des § 10
Abs. 1 oder 2 hinsichtlich einer bestimmten Frage
vom Landtag verlangt wird.
(2)Die Bestellung, von Gemeindeorganen„ die An
gelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie be
hördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen
nicht Gegenstand einen Volksbefragung sein.
(3)Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann
bei der Gemeinde einen Antrag auf Durchführung
einer Volksbefragung über eine bestimmte Frage
niederschriftlich einbringeni. Am Tag nach der Ein
bringung dieses Antrages ist der Wortlaut der Frage
sowie die erforderliche Mindestzahl von Anträgen
wahlberechtigter Gemeindemitglieder, die sich
diesem Begehren anschließen müssen, und der hie-
bei einzuhaltende Vorgang vom Bürgermeister
kundzumachen.
(4)Alle Anträge, die hinsichtlich desselben Fnage-
wortlautes innerhalb von vier Wochen, gerechnet
vom Tag der Kundmachung des ersten Antrages,
beim Gemeindeamt persönlich zur Niederschrift ge
geben werden, zählen im Sinne des Abs. 1. Sie sind
jeweils spätestens am übernächsten Tag nach der
Errichtung der Niederschrift nach Prüfung durch den
Bürgermeister nach der Reihenfolge der Errichtung
fortlaufend zu numerieren und in eine Liste einzu
tragen. Die Liste hat Name, Anschrift, Geburts
datum und Beruf des Antragstellers sowie das Da
tum der Errichtung der Niederschrift zu enthalten
und ist bis zum Ablauf der vierwöchigeni Frist zur
Antragstellung, im Falle der Durchführung der
Volksbefragung bis zum Ablauf des Tages der
Volksbefragung öffentlich im Gemeindeamt aufzu
legen.
(5) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbefragung beziehungsweise spätestens eine Woche nach Errichtung jener Niederschrift, durch welche die zur Vornahme der Volksbefragung erforderliche Mindestzahl von Anträgen erreicht wird, hat der Ge-meinderiat dien Tag der Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag nach Ablauf der Auflegungsfrist für das Wählerverzeichnisi vorgesehen werden.
(c) Der Gegenstand den Volksbefragung muß vom Gemeinderat oder vom Antragsteller bei der Errichtung der ersten Niederschrift in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.
(7) Der Tag der Volksbefragung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister kundzumachen. Binnen zwei Wochen ab dem. Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öffentlich aufzulegen;' die Auflegungsfnisit beträgt eine Woche. Die Wählerverzeichnisse sind auf Grund der Wäh-lerevidene im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.
(s) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils: auf "Nein", so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(9)Die Volksbefragung ist von der Gemeinde
wahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durch
zuführen„ die für die Wahl des Gemeinderates ein
gerichtet wurden. Sind diese Behörden im Zeitpunkt
des Beschlusses des Gemeinderates, mit dem der
Tag der Volksbefragung festgesetzt wird, nicht mehr
im Amt, so sind die Gemeindewahlbehörde und die
Sprengelwahlbehörden, die die letzte Gemeinderats
wahl durchgeführt haben, vom Bürgermeister wieder
in das Amt zu setzen. Aufgabe dieser wiedier in das
Amt gesetzten Behörden ist allein die Durchführung
der Volksbefragung; eine erforderliche Ergänzung
dieser Behörden ist vom Bürgermeister in sinnge
mäßer, Anwendung den Bestimmungen! der Gemein-
dewahlordoung durchzuführen. Gegen Entscheidun
gen der Gemeindewahlbehörde über Einsprüche ge
gen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung der
Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig. Die
Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehör-
dens bleiben jedenfalls solange im Amt, bis die
Volksbefragung durchgeführt ist; im übrigen wird
§ 8 Abs. 2 der Gemeindewahlordnung 1967,
LGB1. Nr. 24, hiedurch nicht berührt.
(10)Soweit im vorstehenden nichts besonderes be
stimmt ist, sind für das Verfahren bei der. Volks^
befragung die Bestimmungen der Gemeindewahl
ordnung sinngemäß anzuwenden.
(11)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom
Bürgermeister unverzüglich kundzumachen; die An
gelegenheit, die Gegenstand der Volksbefragung
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war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 38 a Information der Gemeindemitglieder
(i) Hat eine Gemeinde die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des diafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Gemeindemitglieder im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglieder besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Gemeindemitglieder beziehungsweise den in Betracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine gemeindeeigene Unternehmung oder eine Unternehmung oder isonstige Einrichtung, an der die Gemeinde (Gemeinden) mehrheitlich beteiligt ist (sind), die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.
(s) Die Information im Sinne des Abs. 1 hat durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und gegebenenfalls an dem sonstigen Amtstafeln der Gemeinde sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechende Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbesondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffentlichen Anschlag, durch Ausaendungen, durch Einschaltung in ein von der Gemeinde herausgegebenes Mitteilungsblatt, durch Abhaltung einer Gemeindeversammlung (Abs. 3), durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht. In welcher Weise die zusätzliche Information im Einzelfall zu erfolgen hat, hat der Gemeinderat festzulegen. Gemeinden mit über zehntausend Einwohnern (bei Zugrundelegung des letzten Volkszäh-lunigsergebnisses) haben jedoch die Information jedenfalls der örtlich in Betracht kommenden Tagesund Wochenprestse. zur Verfügung zu stellen.
(3)Soll die Information in einer Gemeindever
sammlung erfolgen, so ist diese vom" Bürgermeister
mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der
Zeit, des Ortes und des Gegenstandes der Gemeinde
versammlung einzuberufen. Die Gemeindeversamm
lung kann auch für einzelne Teile der Gemeinde ge
sondert abgehalten werden. Die Einberufung ist
durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel und ge
gebenenfalls an den anderen Amtstafeln der Ge
meinde sowie darüber hinaus in sonst ortsüblicher
und wirksamer Weise bekanntzumachen. In der Ge
meindeversammlung ist den teilnehmenden Gemein
demitgliedern die erforderliche Information zu er
teilen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge
ben. Beschlüsse können in einer Gemeindeversamm
lung nicht gefaßt werden.
(4)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3
werden die für die Durchführung des betreffenden
Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie
auch die Rechtswirksamkeit von Verordnungen und
Bescheiden nicht berührt.
II. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 39 Einteilung des Wirkungsbereiches
Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund
oder vom Land übertragener.
§ 40 Eigener Wirkungsbereich
(1)Gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassung^
gesetzes in der Fassung von 1929 umfaßt der eigene
Wirkungsbereich neben dien im § 1 Abs. 2 ange
führten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die
im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse
der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Ge
meinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Ge
meinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt
zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegen
heiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungs
bereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
(2)Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfas-
sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind der Ge
meinde zun Besorgung im eigenen Wirkungsbereich
die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgen
den Angelegenheiten! gewährleistet:
1.Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet
der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
Regelung der inneren Einrichtungen zur Besor
gung der Gemeindeaufgaben;
2.Bestellung der Gemeindebediensteten und Aus
übung der Diensthoheit unbeschadet der Zu
ständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifi-
kations- und Prüfungskommissionen!;
3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929); örtliche Veranstaltungspolizei;
4.Verwaltung der Verkehrsflächeni der Gemeinde;
örtliche Straßenpolizei;
5.Flurschutzpolizei;
6.örtliche Marktpolizei;
7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch
auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens
sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8.Sittlichkeitspolizei;
9.örtliche Baupolizei, soweit sie nicht bundes-
eigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken
dienen (Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs-
gesetzes in der Fassung von 1929), zum Gegen
stand hat; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raum
planung;
10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen
Vermittlung von Streitigkeiten;
11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3)Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze
und Verordnungen dies Bundes und des Landes in
eigener Verantwortung frei von Weisungen und -
vorbehaltlich der Bestimmungen des § 102 - unter
Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsor-
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garte außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, ein Aufsichtsrecht zu.
(t) Auf Antrag einer Gemeinde kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit es sich nicht um Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung handelt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstneckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach §41.
(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenem Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die
Wahrnehmung der die Gemeinde als selbständiger Wirtschaftskörper
oder auf Grund einer ihr in diesem Gesetz eingeräumten
Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung
von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde sind
a)diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche
des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet
sind,
b)die Kundmachung von Verordnungen der Ge
meinde in Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungsbereiches (§ 94),
c)die Vollstreckung (§ 96) sowie
d)die Kundmachung einer Verordnung der Lan
desregierung gemäß § 101 Abs. 3.
§ 41 Ortspolizeiliche Verordnungen
(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches hat der Gemeinderat das Recht, ortspoli
zeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung
.zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche
Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu er
lassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwal
tungsübertretung zu erklären. Solche Übertretungen
sind vom Bürgermeister im übertragenen Wirkungs
bereich mit Geldstrafe bis dreitausend Schilling,
wenn aber mit einer Geldstrafe nicht das; Auslangen
gefunden werden kann, mit Arrest bis zwei Wochen
zu bestrafen.
(2)Ontspolizeiliche Verordnungen nach Abs. 1
dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Ver
ordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
§ 42 übertragener Wirkungsbereich
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landes-
gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.
III. HAUPTSTÜCK
Zuständigkeit und Geschäftsführung der Gemeindeorgane
§ 43 Aufgaben
(1)Dem teerneinderat obliegen alle in den eigenen
Wirkungstiereich der Gemeinde fallenden Angele
genheiten, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Or
ganen der Gemeinde vorbehalten sind.
(2)Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine
Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der ört
lichen Str/äßenpolizei mit Verordnung ganz oder
zum Teil dem Bürgermeister zu übertragen, sofern
dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit
und Einfachheit gelegen ist,
§ 44 Ausschüsse
(1) Hat der Gemeinderat für einzelne Zweige der Verwaltung Ausschüsse eingerichtet, so obliegt diesen die i Vorberatung und die Antragstellung für die Beschlußfassung durch den Gemeinderat, sofern dieser die Angelegenheit nicht unmittelbar behandelt. (s) Der Gemeinderat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, diesen Ausschüssen auch das ihm zustehende Beschlußrecht in Angelegenheiten des eigener" Wirkungsbereiches der Gemeinde übertragen; ausgenommen von dieser Übertragung sind die behördlichen Aufgaben sowie die Beschlußfassung in den Angelegenheiten des Gemeindehaushaltes (V. Hauptstück). Der Gemeinderat kann eine übertragene Zuständigkeit wieder an sich ziehen. Ein Beschluß über die Übertragung von Beschlußrechten an Ausschüsse oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.
§ 45 Einberufung von Sitzungen
(1) Der Gemeinderat hat je nach Bedarf, wenigstens aben, in jedem Vierteljahr einmal zusammenzutreten. Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister einzuberufen. Tag und Stunde sind so festzusetzen, daß möglichst alle Mitglieder des Gemeinderates an der Sitzung teilnehmen können.
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(2)Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung
des Gemeinderates binnen! einer Woche einzuberu
fen, wenn dies wenigstens, ein Viertel der Mitglie
der des Gemeinderates, oder die Aufsichtsbehörde
verlangt. Diese Sitzung, ist spätestens innerhalb
eines Monates anzuberaumen.
(3)Jedes nicht von der Teilnahme an den, Sitzun
gen ausgeschlossene Mitglied des Gemeinderates ist
von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf
Tage, in besonders dringenden Fällen vierundzwan
zig Stunden vorher schriftlich unter Bekanntgabe
des Tages, der Stunde des Beginnes, des Ortes und
der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Die
Verständigung ist den Mitgliedern des Gemeinde
rates nachweisbar zuzustellen; werden diese zu
Hause oder in ihrem Geschäft nicht angetroffen, so
ist die Verständigung einem eigenberechtigten
Hausgenossen zuzustellen. Bei einer Verständigung
durch die Post ist die Ersatzzustellung (§ 23 des All
gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes; -
AVG. 1950) zulässig.
§ 46 Tagesordnung
(1)Der Bürgermeister hat die Tagesordnung fest
zusetzen. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt "All
fälliges" abzuschließen; eine Beschlußfassung unter
diesem Punkt ist jedoch nur im Fall des Abs. 3 zu
lässig. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen auf der
Tagesordnung stehendem Gegenstand, ausgenom
men einen solchen, der nach Abs. 2 aufzunehmen
war, von der Tagesordnung abzusetzen. Die Reihen
folge der Verhandlung der Geschäftsstücke hat der
Vorsitzenide zu bestimmen.
(2)Der Bürgermeister ist verpflichtet, einem in die
Zuständigkeit des Gemeinderates fallendem Gegen
stand in die Tagesordnung der nächsten, Sitzung des
Gemeinderates aufzunehmen, wenn dies von wenig
stens! einem Viertel der Mitglieder des Gemeinde
rates, oder von mindestens zwei Mitgliedern einer
Fraktion spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
schriftlich verlangt wird.
(3)Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, können nur dann behandelt werden, wenn
der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt.
Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes
Mitglied des Gemeinderates stellen, doch müssen
sie schriftlich und mit einer Begründung versehen
eingebracht werden, über Dringlichkeitsanträge ist,
sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt,
am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzu
stimmen.
§ 47 Anwesenheitspflicht
(1) Die Mitglieder desi Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Mitglieder des: Gemeinderates, die am Erscheinen zu einer Sitzung verhindert sind, haben den Bürgermeister unter Mitteilung des Grundes der Verhinderung davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Bürgermeister hat in diesem Fall sofort Ersatzmitglieder einzuberufen. Hiebei kann von den Vor-
schriften des § 45 Abs. 3 insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung der Ersatzmitglieder erforderlich ist.
(2) Mitglieder des Gemeinderates können nur aus triftigen Gründern von der Anwesenheitspflicht befreit werden. Eine Befreiung bis zur Dauer von drei Monaten enteilt der Bürgermeister, darüber hinaus der Gemeinderat. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird. Anstelle der von der Anwesenheitspflicht befreiten Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuberufen.
§ 48 Vorsitz
(1)Den Vorsitz in den Sitzungen des Gemeinde-
rates hat der Bürgermeister zu führen.
(2)Der Vorsitzende hat die Sitzung zu eröffnen
und zu schließen, die Verhandlungen zu leiten und
für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung
zu sorgen.
§ 49 Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
(1)Abschweifungen von der Sache hat der Vor
sitzende mit dem Ruf "zur Sache" abzustellen. Nach
dem drittem Ruf "zur Sache" kann der Vorsitzende
dem Redner das Wort entziehen. Wurde einem
Redner wegen Abschweifung, vom Gegenstand das
Wort entzogen, so kann der Gemeinderat ohne Be
ratung beschließen, daß er den Redner dennoch
hören will.
(2)Wenn ein Mitglied des Gemeinderates die
Sitzung stört, den Anstand oder die Sitte verletzt
oder beleidigende Äußerungen gebraucht, hat der
Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den
Ruf "zur Ordnung" auszusprechen. Der Vorsitzende
kann in diesem Fall die Rede unterbrechen und dem
Redner das Wort auch völlig entziehen. Wenn der
Vorsitzende den Redner unterbricht, hat dieser so
fort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort ent
zogen werden kann.
(3)Falls andauernde Störungen eine geordnete
Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende
die Sitzung für bestimmte, drei Stundem nicht über
steigende Zeit unterbrechen oder vorzeitig schließen.
(4)Bei Störungen der Sitzung durch Zuhörer kann
der Vorsitzende nach vorangegangener erfolgloser
Ermahnung die störendem Zuhörer entfernen oder
den Zuhörerraum räumen lassen.
(5)Der Vorsitzende kann die erforderlichen, Ver
fügungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige
visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tomaufnahme)'nicht gestört wird.
§ 50 Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinder/at ist, sofern die Gesetze nichts anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn die Mitglieder (Ersatzmitglieder/) ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenigstens zwei Drit-
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tel der Mitglieder, einschließlich der. einberufenen Ersatzmiitglieder, anwesendi sind.
(2)Konnte ein Verhandlungsgegenstand bereits
zum zweiten Mal wegen Beschlußunfähigkeit des Ge
meinderates nicht erledigt werden, so hat der Bür
germeister für diesen Verhandlungsgegenstand eine
weitere Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung ist be
schlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mit
glieder, einschließlich der einberufenen Ersatzmit
glieder, anwesend ist; hierauf ist bei der Einbe
rufung dieser Sitzung, ausdrücklich hinzuweisen.
(3)Wenn der Gemeinderat infolge der Erledigung
von Gemeinderatsmandaten, für die zur Berufung
auf die erledigten Stellen in Betracht kommende Er
satzmitglieder nicht mehr vorhanden sind, beschluß
unfähig wird, hat die Landesregierung dem Gemein
derat aufzulösen. In diesem Fall sind die Bestim
mungen des § 108 anzuwenden.
§ 51 Abstimmung
(1)Zu einem1 Beschluß des Gemeinderates ist, so
fern die Gesetze nichts anderes bestimmen, die Zu
stimmung von mehr als den Hälfte der in beschluß
fähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigtem er
forderlich. Kommt die erforderliche Mehrheit nicht
zustande, so ist der Antrag abgelehnt.
(2)Die Stimmberechtigten haben ihr Stimmrecht
persönlich auszuüben/. Die Stimme ist durch Beja
hung oder Verneinung des Antrages abzugeben;
Zusätze sind unwirksam. Wer sich der Stimme ent
hält, lehnt den Antrag ab. Der Vorsitzende stimmt
zuletzt ab.
(3)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt
ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand
oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht ge
heim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat be
schließen, daß namentlich abzustimmen; ist. Wenn es
ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten ver
langt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht ent
gegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln
abzustimmen.
(4)Soll durch einen Beschluß einer Person eine
durch Gesetz bestimmte Funktion übertragen oder
soll über die Aufnahme, Anstellung oder Ernennung
von Gemeindebediensteten abgestimmt werden, so
ist geheim abzustimmen, es sei denn, daß der Ge
meinderat einstimmig eine andere Art der Abstim
mung beschließt.
§ 52 Wahlen
Wahlen durch den Gemeinderat sind stets geheim mit Stimmzetteln
durchzuführen, es; sei denn, daß den Gemeinderat einstimmig eine
andere Art der Stimmabgabe beschließt.
§ 53 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeindierates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann
nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(c) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens drei Mitgliedern dfs Gemeinderates verlangt und vom Gemeinderat hach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Gemeindevoranschlag oder der Ge-meinderecrinungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht
öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen
ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet
werden.
(4)Die Abhaltung einer Sitzung des Gemeinde
rates ist vom Bürgermeister fünf Tage, in besonders
dringenden Fällen vierundzwanzig Stunden vorher
unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginnes,
des Ortes und) der Tagesordnung der Sitzung unter
Hinweis auf die Bestimmungen des § 54 Abs. 6
kundzumachen.
§ 54 Verhandlungsschrift
(1)über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine
Verhandlungsschrift zu führen. Diese hat zu ent
halten:
1.Ort, Tag und Stunde des Beginnes und der Be
endigung der Sitzung;
2.den Nachweis über die ordnungsgemäße Einla
dung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder (Ersatz
mitglieder) ;
3.die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden
sowie der entschuldigt und unentschuldigt fern
gebliebenen Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmit
glieder);
4.die Gegenstände der Tagesordnung in der
Reihenfolge, in der sie behandelt werden;
5.den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes,
insbesondere sämtliche in der Sitzung gestellten
Anträge unten Anführung der Antragsteller und
der Berichterstatter, ferner die gefaßten Be
schlüsse und für jeden Beschluß die Art und das
Ergebnis der Abstimmung sowie bei nicht ge
heimen Abstimmung die Namen der für und
gegen die Anträge Stimmendem;
6.bei Wahlen die eingebrachten Wahlvorschläge,
den Verlauf der Wahlhandlung und das Wahl
ergebnis.
(2)Mit den Abfassung der Verhandlungsschrift
sind vom Bürgermeister Organe des Gemeindeamtes
zu betrauere, sofern nicht der Gemeinderat aus seiner
Mitte einen Schriftführer bestellt.
(3)Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich, läng
stens aber binnen sechs Wochen nach der Sitzung,
in Reinschrift zu übertragen; sie ist vom Vorsitzen
den, von zwei Mitgliedern des Gemeinderates und
vom Schriftführer zu unterfertigen
(4)Die Veuhandlungisschrift ist bis zur nächsten
Sitzung des Gemeinderates während der Amtsstun-
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den im Gemeindeamt sowie während der nächsten Sitzung zur Einsicht für die Mitgliedler des Gemein-derates aufzulegen. Beträgt der Zeitraum vom Beginn der Auflegung der Verhandlungschrift bisi zum Beginn der nächsten Sitzung desi Gemeinderates nicht mindestens eine Woche, so ist die Verhand-lungsschrift bis zu der dem Ablauf dieser Frist erstfolgenden Sitzung sowie während, der allenfalls; dazwischenliegenden Sitzungen des Gemeinderates aufzulegen. (s) Den Mitgliedern des Gemeinderates steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der Sitzung des Gemeinderates, in der die Verhandlungschrift letzt-malig aufliegt, Einwendungen zu erheben. Noch in dieser Sitzung- hat der Gemeinderat zu beschließen, ob die Verhandilungisschrift abzuändern ist. Werden keine Einwendungen erhoben, so hat dies der Vorsitzende auf der Verhandlungschrift zu vermerken. Mit der Beisetzung dieses Vermerkes beziehungsweise mit dem Beschluß über die Einwendungen gilt die Verhandlumgsschrift als genehmigt.
(e) Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften ist während der Amtstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
(7)über Angelegenheiten, die nicht öffentlich be
handelt werden, ist eine gesonderte1 Verhandlungs
schrift zu führen. Die Bestimmungen des Abs. 6 über
die Einsichtnahme und die Herstellung von Abschrif
ten finden auf diese keine Anwendung.
(8)Jeder im Gemeinderat vertretenen Fraktion ist
unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen
nach den Sitzung des Gemeinderates, eine Ausferti
gung der Verhandlungschrift zuzustellen. Ausge
nommen hievon sind Verhandlungsschriften über
Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt
wurden.
§ 55 Geschäftsführung der Ausschüsse
(1)Der Obmann, bei seiner Verhinderung der Ob
mann-Stellvertreter, hat die Tagesordnung für die
Sitzungen des Ausschusses festzusetzen, die Sitzun
gen einzuberufen und den Vorsitz zu führen. Der
Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister
zu verständigen; der Bürgermeister ist berechtigt,
an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und
ist auf sein Verlangen zu hören.
(2)Sitzungen der Ausschüsse sind einzuberufen,
so oft es die Geschäfte verlangen.
(3)Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffent
lich. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mit
glieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen, wur
den und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwe
send ist.
(4)Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre
von dem Beschluß der Mehrheit des Auschusses ab
weichenden Anschauungen und Anträge als; Min
derheitsanträge im Gemeinderat einzubringen.
(5)über jede Sitzung eines Ausschusses ist eine
VerhandLungisschnift zu führen, für die die Bestim
mungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5 sinn
gemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist vom Vor
sitzenden, einem, weiteren Mitglied des Ausschusses
und vom Schriftführer zu unterfertigen. Jedem Mit
glied des Gemeinderates steht die Einsichtnahme in
die Verhandlungsschrift offen.
(6)Im übrigen gelten; für die Geschäftsführung der
Ausschüsse die Bestimmungen über die Geschäfts^
führrung des Gemeinderates sinngemäß'.
§ 56 Aufgaben
(1)Der Gemeindevorstand kann in die Zuständig
keit des Gemeinderates fallende Angelegenheiten
vorberaten und Anträge an den Gemeinderat stellen.
(2)Unbeschadet der ihm sonst durch gesetzliche
Vorschriften zugewiesenen Aufgaben obliegen dem
Gemeindevorstand ferneir:
1.der Erwerb und die Veräußerung von beweg
lichen Sachen bis zu einem Betrag von 0,5 v. H.
der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevor
anschlages des laufenden Haushaltsjahres;
2.die gänzliche oder teilweise Abschreibung zwei
felhafter oder uneinbringlicher Forderungen pri
vatrechtlicher Natur, wenn die Höhe des abzu
schreibenden Betrages 0,5 v. H. der Einnahmen
des ordentlichen Gemeindevoranschlages des1
laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt; die
gänzliche oder teilweise Abschreibung von Ab
gaben; die Bewilligung von Zahlungserleichte-
rungeni;
3.die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen,
wenn deren Gesamtbetrag oder bei regelmäßig
wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag
0,5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Ge
meindevoranschlages des laufenden Haushalts
jahres nicht übersteigt;
4.die Erlassung von Richtlinien für und die Auf
sicht über die Verwaltung des Gemeindeeigen
tums und der in der Verwaltung der Gemeinde
stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen;
5.die Entscheidung in folgenden dienstrechtlichen
Angelegenheiten imi Einzelfall:
a)die Aufnahme von Bediensteten; für länger
als drei, höchstens aber für zwölf Monate,
sowie die Lösung solcher Dienstverhältnisse;
b)die Entscheidung in Angelegenheiten der
Haushaltszulage, Nebengebühren, Verwen
dungszulage (Verwendungsabgeltung), Pfle
gedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage
und Nebengebührenwerte;
c)die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzei-
ten (im Ruhestand verbrachte Zeiten) ein
schließlich der Vorschreibung eines beson
deren Penisionsbeitraaes;
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(3) Ist der Gemeindevorstand bei zwei aufeinanr derfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlußunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeindenat über. Bei Beschlußunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 64 Abs. 3.
§ 57 Geschäftsführung
(1)Der Bürgermeister hat den Gemeinde vorstand
einzuberufen, so oft es die Geschäfte verlangen, we
nigstens aber einmal in jedem Vierteljahr. Ferner
hat der Bürgermeister den Gemeindevonstand bin
nen einer Woche einzuberufen, wenn dies wenig
stens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Die Ver
ständigungen sind den Mitgliedern des Gemeinde
vorstandes wenigstens dr/ei Tage, in besonders drin
genden Fällen wenigstens vierundzwanzig Stunden
vor der Sitzung nachweisbar zuzustellen.
(2)Der Gemeindevorstand faßt seine Beschlüsse
unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nicht öffent
licher Sitzung. Er ist beschlußfähig, wenn die Mit
glieder (§ 24 Abs. 1) ordnungsgemäß zur Sitzung ge
laden wurden und wenigstens die Hälfte der Mit
glieder anwesend ist.
(3)über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist
eine Verhandlungsschrift zu führen, für die die Be
stimmungen des § 54 Abs. 1 und 2 sowie 4 und 5
sinngemäß gelten. Die Verhandlungsschrift ist un
verzüglich in Reinschrift zu übertragen und vom
Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Gemein
devorstandes und vom Schriftführer zu unterferti
gen. Jedem Mitglied des Gemeinderates steht die
Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.
(4)Im übrigen gelten für die Geschäftsführung des
Gemeindevorstandes die Bestimmungen! über die
Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß.
§ 58
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Den Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach
außen.
(2)Unbeschadet sonstiger gesetzlicher; Vorschrif
ten obliegen dem Bürgermeister im eigenen Wir
kungsbereich der Gemeinde ferner
1.die Besorgung der behördlichen Aufgaben des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, ein
schließlich der Handhabung der Ortspolizei, je
doch mit Ausnahme der Erlassung von Verord
nungen;
2.Notanordnungen (§ 60);
3.die Durchführung der von den Kollegialorganen
gefaßten Beschlüsse (§ 59);
4.die Verwaltung, des Gemeindeeigentums und. der
in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selb
ständigen Fonds und Stiftungen; zur Verwaltung
zählen auch die zur laufenden Geschäftsführung
erforderlichem Anschaffungieni;•
5.die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger
als drei Monate sowie die Lösung solcher Dienst
verhältnisse.
(3)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde -
unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - Mitglie
dern des Gemeindevorstandes zur Besorgung in
seinem Namen übertragen. In diesen Angelegen
heiten sind die betreffenden Mitglieder des Ge
meindevorstandes an die Weisungen des Bürger
meisters gebunden und, nach § 63 Abs. 1 verantwort
lich. § 81 Abs. 2 wird durch die vorstehenden Be
stimmungen nicht berührt.
(4)In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinde-
ratsmitgiliedeim hat der Bürgermeister die in seine
Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eige
nen Wirkungsbereiches der Gemeinde in soviele
Gruppen zusammenzufassen, wie der Zahl der im
Gemeindevorstand1 vertretenen Fraktionen ent
spricht. Der Bürgermeister hat hiebei eine möglichst
große Ausgewogenheit im Sinne des politischen
Stärkeverdiältnisses der im Gemeindevorstand ver
tretenen Fraktionen anzustreben. Der Bürgermeister
hat jede dieser Gruppen der betreffenden Fraktion
zuzuordnen und die Fraktion aufzufordern, ihm bin
nen sechs Wochen einen Vorschlag zu erstatten,
welchen Mitgliedern des Gemeind'evorstandes ihrer
Fraktion die dieser Fraktion zugeordneten Angele
genheiten als Geschäftsgruppe zugeteilt werden
sollen. Der Bürgermeister hat auf Grund dieses Vor
schlages diese Geschäftsgruppen den betreffenden
Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuteilen.
Angelegenheiten, für die eine Fraktion dem Bürger
meister innerhalb der Frist keinen Vorschlag erstat
tet, fallen in die Geschäftsgruppe des Bürgermei
sters.
(5)Im Rahmen der gemäß Abs. 4 einem, Mitglied
des Gemeindevorstandes zugeteilten Geschäfts
gruppe kommen diesem - unbeschadet der dem
Bürgermeister zukommenden Zuständigkeit - das
Recht auf volle Akteneinsicht sowie das Recht der
Antragstellungi an den Bürgermeister zu. Wenn sich
ein Antrag darauf bezieht, eine Angelegenheit auf
die Tagesordnung der Sitzung des Gemeindevor
standes oder des Gemeinderates zu setzen, ist der
Bürgermeister verpflichtet, dem nachzukommen;
§ 46 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. In diesen Fällen kommt dem in Betracht kommenden Mitglied
des Gerne ndevorstandes das Recht zu, in der ent
sprechenden! Sitzung hinsichtlich dieser Angelegen
heit Bericht zu erstatten und den Antrag zu steilem. (o) In Gemeinden mit mindestens 25 Gemeinde-ratsmitgliedern (Abs. 4) kann der Bürgermeister eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches nur jenem Mitglied
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des Gemeindevorst'andes zur Besorgung gemäß Abs. 3 übertragen, in dessen Gescbäftsgruppe gemäß Abs. 4 diese Angelegenheit fällt. Dies gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, die in die Geschäftsgruppe des Bürgermeisters fallen.
§ 59
Durchführung kollegialer Beschlüsse; Hemmung der Durchführung
(1)DER BÜRGERMEISTER HAT DIE VON DEN KOLLEGIAL
ORGANEN GESETZMÄßIG GEFAßTEN BESCHLÜSSE DIURCHZU-
FÜHNEN; FALLS DIESE ABER AN EINE GENEHMIGUNG DER
AUFSICHTSBEHÖRDE GEBUNDEN SIND, HAT ER DIE GENEH
MIGUNG VORHER EINZUHOLEN.
(2)Erachtet jedoch der Bürgermeister, daß ein Be
schluß eines Kollegialorgane.s ein Gesetz oder eine
Verordnung verletzt oder die Aufrechterhaltung
oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes im Ge-
meindehaushalt gefährden könnte, so hat er mit der
Durchführung dieses Beschlusses innezuhalten und
binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen
den Beschluß bestehendem Bedenken eine neuerliche
Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit
durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Wer
den die Bedenken durch dem neuerlichen Beschluß
nicht behoben, so hat er unverzüglich der Aufsichts
behörde zu berichten. Der Beschluß darf frühestens
vier Wochen nach dem neuerlichen Beschluß durch
geführt werden, es sei denn, daß die Aufsichtsbe
hörde früher mitteilt, daß sie keinen Anlaß zum
Einschreiten findet.
§ 60 Notanordnungen
(1)Kann bei Gefahr im Verzug der Beschluß des,
zuständigen Kollegialorganes nicht ohne Nachteil
für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für
die Gemeinde eingeholt werden, so hat der Bürger
meister diese Maßnahmen anstelle des sonst zustän
digen Kollegialorganes zu treffen; er hat jedoch
ohne unnötigen Aufschub die Genehmigung dieses
Kollegialorganes nachträglich einzuholen.
(2)Durch eine Maßnahme nach Abs1. 1 darf - un
beschadet der Bestimmungen des § 80 Abs. 3 -
der Gemeindevoranschlag, nicht abgeändert werden.
§ 61
Aufgaben im Übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde
(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir
kungsbereiches der Gemeinde werden vom Bürger
meister besorgt.
(2)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von
Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsberei
ches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -
wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Besorgung
in seinem Nameni übertragen. In diesen Angelegen
heiten sind die betreffenden Mitglieder des Ge
meindevorstandes an die Weisungen des Bürger
meisters gebunden.
(s) Der Bürgermeister ist in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung an die Weisungen dier zuständigen Organe des' Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigem Organe des Landes gebunden und nach Abs. 4 verantwortlich'.
(4) Wegen Gesetzesverletzungen sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden.
§ 63 Verantwortlichkeit
(1)Der Bürgermeister und die anderen Organe der
Gemeinde (§ 17), bei Kollegialorganen auch deren
Mitglieder, sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Auf
gaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2)In diesen Angelegenheiten ist der Gemeinderat
befugt, die im Abs, 1 genannten Organe beziehungs
weise deren Mitglieder über alle Gegenstände zu
befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu ver
langen; weiters kann der Gemeinderat seinen Wün
schen über die Besorgung nicht behördlicher Ange
legenheiten in Entschließungen Ausdruck geben und
Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der im Abs. 1
genannten Organe, die gegen eine solche Ent
schließung verstoßen, aufheben.
(3)Durch die vorstehenden Bestimmungen werden
andere gesetzliche Vorschriften über die Verant
wortlichkeit oder die Haftung von Organen der Ge
meinde nicht berührt.
§ 63 a Anfragen
(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder
des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den
Bürgermeister sowie im Fall des § 58 Abs. 3 auch
an das in Betracht kommende andere Mitglied des
Gemeindevorsitandes zu richten.
(2)Anfragen im" Sinne des* Abs. 1 sind in schrift
licher Form beim Gemeindeamt einzubringen oder
während einer Sitzung des Gemeinderates dem Vor
sitzenden zu übergeben. Sofern die Anfrage nicht
an den Bürgermeister bzw. den Vorsitzenden der
Gemeinderatssitzung selbst gerichtet ist, ist sie vom
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Bürgermeister bzw. vorn Vorsitzenden der Gemein-deratssitzung unverzüglich dem Befragten zuzustellen.
(3)Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage, so
fern dies bei einer während einer Gemeinderats
sitzung übergebenen Anfrage nicht bereits in dieser Sitzung geschehen ist, spätestens in der auf die Ein bringung oder Übergabe der Anfrage zweitfolgenden Gemeinderatssitzung mündlich zu beantworten.
Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen.
Wird die Anfrage nicht innerhalb von zwei Monaten
nach ihrer Einbringung oder Übergabe mündlich be
antwortet, weil während dieses Zeitraumes keine
beziehungsweise nur eine Sitzung des Gemeinde
rates stattfindet, so hat der Befragte die Anfrage
spätestens bis zum Ablauf der zwei Monate schrift
lich zu beantworten. Innerhalb desselben Zeitrau
mes ist auch eine Nichtbeantwortung der Anfrage
schriftlich zu begründen. Die schriftliche Antwort
oder die Nichtbeantwortung ist in der nächsten Ge
meinderatssitzung bekanntzugeben.
(4)Die mündliche Beantwortung von Anfragen
sowie die Bekanntgabe einer schriftlichen Antwort
oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der
Gemeinderatssitzung vor der Behandlung, des ersten
auf der Tagesordnung stehenden Verhandlungsge
genstandes, zu erfolgen. Dies gilt jedoch dann nicht,
wenn eine während der Sitzung übergebene An
frage noch in dieser Sitzung beantwortet wird.
§ 64 Befangenheit
(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Ge
meinde sind von der Beratung und der Beschluß
fassung über einen Verhandlungsgegenstand ausge
schlossen:
1.in Sachen, in denen sie selbst, der andere Eheteil,
ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-
oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder
im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl
oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege
befohlenen;
3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer
Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
4.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu setzen.
(2)Der Befangene hat jedoch auf Verlangen der
Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwoh
nen.
(3)Ist ein anderes Kollegialorgan als der Gemein
derat wegen Befangenheit seiner Mitglieder in
einem Verhandlungsgegenstand beschlußunfähig, so
entscheidet über diesen Verhandlungsgegenstand
der Gemeinderat.
(4)Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten
auch für die nicht in kollegialer Beratung und Be
schlußfassung durchzuführende Tätigkeit des Bür-
germeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(5)Die in Abs. 1 und 4 genannten Personen haben
ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Falle
des Abs. lhat im Zweifel das Kollegialorgan zu ent
scheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(6)Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an
der Sache lediglich als Angehöriger einer Berufs
gruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist,
deren gemeinsame Interessen durch den Verhand-
lungsgegenistand oder die Amtshandlung berührt
werden und deren Interesse der Betreffende zu ver
treten berufen ist.
(7)Durch die vorstehenden Bestimmungen werden
verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über
die Befangenheit von Verwaltungsorganen nicht be
rührt.
§ 65 Urkunden
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte sind, soweit es
sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Ver
waltung handelt, vom Bürgermeister und einem
weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu un
terfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu ver
sehen.
(2)Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegen
heit, zu welcher der Beschluß des Gemeinderates
oder die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erfor
derlich ist, so ist überdies in der Urkunde die Be
schlußfassung beziehungsweise die Genehmigung
unter Mitfertigung von zwei Mitgliedern des Ge-
meinderates ersichtlich zu machen.
§ 66 Geschäftsführung
(1)Der Gemeinderat hat für die Kollegialorgane
der Gemeinde auf Grund der Bestimmungen dieses
Gesetzes eine Geschäftsordnung zu beschließen!. An
träge auf Erlaasung oder Abänderung der Geschäfts
ordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge
(§ 46 Abs. 3) eingebracht werden. Die Geschäftsord
nung kann vom Gemeinderat nur mit Zweidrittel
mehrheit beschlossen oder abgeändert werden. Die
Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmun
gen über den Geschäftsgang (wie die Stellung von
Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung,
die Berichterstattung, die Wortmeldungen und eine
Beschränkung der Rednerliste und der Redezeit) zu
treffen.
(2)Die kollegialen Organe der Gemeinde können
Organe des Gemeindeamtes oder fachkundige Per
sonen, diei nicht Organe des Gemeindeamtes sind,
ihren Sitzungen beiziehen. Der Leiter des Gemeinde
amtes, ist iverpflichtet, an den Sitzungen des Ge-
meinderatQs mit beratender Stimme teilzunehmen,
soweit der:Gemeinderat nichts anderes beschließt.
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IV. HAUPTSTÜCK Gemeindeeigentum
§ 67 Begriff des Gemeindeeigentums
(1)ALLE DER GEMEINDE GEHÖRIGEN BEWEGLICHEN UND
UNBEWEGLICHEN SACHEN SOWIE DIE IHR ZUSTEHENDEN
RECHTE BILDEN DAS GEMEINDEEIGENTUM. ES BESTEHT
AUS DEM GEMEINDEVERMÖGEN, DEM ÖFFENTLICHEN GUT
UND DEM GEMEINDEGUT.
(2)Die Erträgnisse des Gemeindevermögens und
des öffentlichen Gutes fließen der Gemeinde zu. Für
die Erträgnisise des Gemeindegutes' gilt § 71.
(3)Die Veräußerung von unbeweglichem Gemein
deeigentum ist nur auf Grund eines mit Zweidrittel
mehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses. zu
lässig.
§ 68 Gemeindevermögen
(1) Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(s) Das Gemeindevermögen ist in seinem Gesamtwert tunlichst ungeschmälert zu erhalten. Es ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Das gesamte ertragsfähige Gemeindevermögen ist überdies derart zu verwalten, daß bei der gebotenen Vorsicht und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Aufgaben der Gemeinde der größtmögliche Nutzen erzielt wird.
(3) Die Gebarung des Gemeindevermögens bildet einen Bestandteil des ordentlichen Haushaltes; das Gemeindevermögen ist aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu erhalten. Für Vermögensgegenstände, die nach Alter, Verbrauch oder sonstiger Wertminderung jeweils ersetzt oder bei wachsendem Bedarf erweitert werden müssen, sind die Mittel zur Ersatzbeschaffung oder Erweiterung aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes anzusammeln (Erneuerungs-, Erweiterungsrücklagen).
§ 69 Wirtschaftliche Unternehmungen
(1)Zum Gemeindevermögen gehören auch wirt
schaftliche Unternehmungen der Gemeinde. Die Ge
meinde darf wirtschaftliche Unternehmungen nur
errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen
Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmung
nach Art und Umfang, unter Beachtung der Grund
sätze der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Ver
hältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur. vor
aussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Ge
meinde steht.
(2)Die Errichtung einer wirtschaftlichen Unter
nehmung durch die Gemeinde bedarf der aufsichts
behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf
nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für
die Errichtung und den Betrieb einer Unternehmung
gemäß Abs. 1 nicht gegeben sind.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde sowie für die Beteiligung an einer wirtschaftlichen Unternehmung.
§ 70 öffentliches Gut
Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Gemeinde. Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder Rechtstiteln anderes ergibt, steht die Benutzung des öffentlichen Gutes allen in gleicher Weise zu.
§ 71 Gemeindegut
(1)Gemeindegut ist jenes Gemeindeeigentum, das
der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen be
stimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2)Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften
oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt,
darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeinde
gut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung
seines Haus- und Gutsbedarfes notwendig ist, und
dürfen; Nutzungen aus dem Gemeindegut Nutzungst-
berechügtem auf Rechnung künftiger Jahre nicht an
gewiesen werden.
(3)Der Gemeinderat kann auf Grund und im
Rahmen der bestehenden Übung und unter Beob
achtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Satzun
gen über die Teilnahme an den Nutzungen des Ge
meindegutes festsetzen. In diesen Satzungen sind
Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes und der Kreis
der Berechtigten zu umschreiben.
(4)Die mit dem Bestand und der Nutzung des Ge-
meindegutes verbundenen Auslagen aller Art (wie
Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertrags
fähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebs
kosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeinde
gutes zu decken. Auslagen, die darüber hinaus
gehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteil
mäßig aufzubringen; sind jedoch der Gemeinde Er
trägnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die
Gemeinde verpflichtet, diese Auslagen bis zur Höhe
jenes Betrages zu tragen, der ihr innerhalb der
letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den
Nutzungsberechtigten darnach aufzubringenden Aus
lagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzu
schreiben.
(5)Der Ertrag des Gemeindegutes, der sich nach
Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche
erübrigt, fließt der Gemeinde zu.
(i) über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindegutes entscheidet der Gemeinderat.
(7) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
§ 72 Aufhebung des Nutzungsrechtes
(1) Die Gemeinde kann das Nutzungsrecht an zum
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119
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Gemeindegut gehörigen Liegenschaften, soweit öffentliche Interessen die privaten Interessen der Nutzungsberechtigten überwiegen, wie für Bauzwecke oder Umwandlung in eine volkswirtschaftlich höhere, der Art des Nutzungsrechtes nicht' entsprechende Kulturgattung, gegen Widmung einer anderem Liegenschaft aufheben.
(:) Derartige Beschlüsse sind vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.
(i) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform
werden hiedurch nicht berührt.
§ 73
Verzeichnis des Gemeindeeigentums; Vermögensund Schuldenrechnung (i) Der Bürgermeister hat über das gesamte Eigentum der Gemeinde einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen ein Verzeichnis zu führen.
(:;) Auf Grund dieses Verzeichnisses des Gemeindeeigentums hat der Bürgermeister die Vermögensund Schuldenrechnung zu erstellen. Diese hat den Bestand am. Beginn und am Ende des Rechnungsjahres sowie die während des Rechnungsjahres eingetretenen Änderungen zu umfassen; sie bildet einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde. Vor der öffentlichen Auflegung des Rechnungsabschlusses (§ 92 Abs. 4) hat der Prüfungsausschuß die Vermögens- und Schuldenrechnung sowie das Verzeichnis des Gemeindeeigentums zu überprüfen. (s) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für die in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sinngemäß.
(4) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der in den Abs. 1 bis 3 enthaltenen Vorschriften hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
V. HAUPTSTÜCK Gemeindehaushalt
§ 74 Allgemeines
(1)Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach
dem Gemeindevoranschlag zu erfolgen. Dieser ist
für jedes Haushaltsjahr so zeitgerecht zu erstellen
und zu beschließen, daß er mit Beginn des Haus
haltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Der vom
Gemeinderat gleichzeitig festzusetzende Dienst
postenplan bildet einen Bestandteil des Gemeinde-
Voranschlages.
(2)Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem
Kalenderjahr zusammen.
(3)Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der
Gemeinde sind Wirtschaftspläne (Voranschläge) zu
erstellen, die einen wesentlichen Bestandteil des
Gemeindeyoranschlages bilden.
(4)Für die in der Verwaltung der Gemeinde ste
henden selbständigen Fonds und Stiftungen sind je
weils gesonderte Voranschläge zu erstellen und dem
Gemeindevoranschlag anzuschließen. Für diese Vor
anschläge gelten die für den Gemeindevoranschlag
geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(5)Ergeben sich aus den Voranschlägen der in, der
Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen
Fonds und, Stiftungen Abgänge, für die in ihren Ein
künften di£ Bedeckung nicht gefunden werden kann,
so sind die Abgänge als Ausgabeposten in den Ge-
meindevoianschlag aufzunehmen, wenn die Ge
meinde zvjr Abgangsdeckung verpflichtet ist. Über
schüsse in den Voranschlägen der in der Verwaltung
der Gemeinde stehenden selbständigen Fondsi und
Stiftungen sind in den Gemeindevoranschlag als
Einnahmeposten aufzunehmen, wenn die Gemeinde
darauf einen Anspruch hat.
(0)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften
hat die Landesregierung durch Verordnung zu
treffen.
§ 75 Grundsätze der Voranschlagserstellung
(1)Die Form, und die Gliederung des Voranschla
ges bestimmen) sich nach den auf Grund des Finanz-
Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, erlassenen
Vorschriften und Richtlinien.
(.:) Die zu veranschlagenden Beträge sind, soweit Unterlagen hiefür vorhanden sind„ unmittelbar zu errechnen. Im übrigen sind die Einnahmen unter Berücksichtigung ihrer in den letzten zwei Jahren und im laufenden Haushaltsjahr zutage getretenen Entwicklung sowie allfälliger Veränderungen in der Gesetzgebung oder in den Verwaltungseinrichtungen einzuschätzen. Die Veranschlagung von Steuereinnahmen mit einem höheren als dem dem bisherigen tatsächlichen Erfolg des laufenden Haushaltsjahres entsprechenden Jahresbetrag ist bei unverändertem Stand der Abgabenvorschrift nur dann zulässig, wenn besondere Umstände einen höheren Steuerertrag gesichert erscheinen lassen. Bei Änderungen in' den Abgaberworschriften darf über die sich daraus rechnungsmäßig ergebendem Mehreinnahmen nicht hinausgegangen werden.
(3)Die Ausgaben dürfen nur mit dem sachlich be
gründeten unabweislichen Jahreserfordernis veran
schlagt werden.
(4)Soweit es die finanzielle Lage der, Gemeinde
gestattet und der Haushaltsausgleich hiedurch nicht
gefährdet wird, sind zweckgebundene Rücklagen
anzulegen oder jährliche Zuführungen zu diesen zu
veranschlagen.
(5)Die Ausgaben des ordentlichen und des außer
ordentlichen Haushaltes sind mit den Einnahmen
auszugleichen. Im außerordentlichen Haushalt dür
fen Ausgaben, die nicht voll durch außerordentliche
Einnahmen oder durch Anteilsbeträge aus dem or
dentlichen Haushalt ausgeglichen werden, nicht vor-
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119
gesehen werden. Wenn die Gesamtheit der, veranschlagten Ausgaben die Gesamtheit der Einnahmen überschreitet, hat der Bürgermeister in den Entwurf des Gemeindevoranschlages auch die Vorschläge zur Herstellung des Ausgleiches der Einnahmen und Ausgaben (Deckung des, Abganges) aufzunehmen.
§ 76 Erstellung und Beschlußfassung
(1)Der Bürgermeister hat alljährlich vor Ablauf
des Haushaltsjahres dem Gemeinderat den Entwurf
des Gemeindevoranschlages vorzulegen. Er hat den
Entwurf so zeitgerecht zu erstellen, daß der Ge
meinderat hierüber noch vor Beginn des Haushalts
jahres Beschluß fassen kann. Wenn irgend möglich
ist daher der Entwurf dem Gemeinderat sechs
Wochen vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen,
(2)Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der
Entwurf des Gemeindevoranschlages durch zwei
Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden
zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung
ist vom Bürgermeister fristgerecht mit dem Hinweis
kundzumachen, daß es jedermann, der ein berech
tigtes Interesse glaubhaft machen kann, freisteht,
innerhalb der Auflegungsfrist gegen den Entwurf
schriftliche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzu
bringen. Solche Erinnerungen sind vom Bürger
meister mit einer Äußerung dem Gemeinderat vor
zulegen und von diesem bei der Beratung des Ge
meindevoranschlages, in Erwägung zu ziehen.
Gleichzeitig mit der öffentlichen Auflegung des Voranscblagsentwurfs ist eine Ausfertigung desselben
jedem Mitglied des Gemeinderates zu übermitteln.
(s) Die Beratung und Beschlußfassung über den Gemeindevoranschlag
obliegt dem Gemeinderat in Öffentlicher Sitzung.
(4)1 Gleichzeitig hat der Gemeinderat die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die Höhe der allenfalls aufzunehmenden Kassenkredite und Darlehen festzusetzen.
(5) Der vom Gemeinderat beschlossene Gemeindevoranschlag und die nach Absi. 4 gefaßten Beschlüsse sind durch zwei Wochen im Gemeindeamt während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürgermeister fristgerecht kundzumachen.
§ 77 Vorlage an die Aufsichtsbehörde
Der Bürgermeister hat den vom Gemeinderat beschlossenen
Gemeindevoransicfalag samt den Beschlüssen nach § 76 Abs. 4
unverzüglich' der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
§ 78 Voranschlagsprovisorium
Ist bei Beginn des Haushaltsjahres der Gemeindevoranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, so ist der Bürgermeister bis, zur Beschlußfasr sung über den Gemeindevoranschlag ermächtigt,
Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungeni im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;
(1) Ergibt sich während des Haushaltsjahres die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Gemeindevoranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Bürgermeister, sofern nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages zum Gemeindevoranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(c) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von Voranschlagsbeträgen für andere als im Gemeindevoranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemeinderat. Für Kreditüberschreitungen ist jedenfalls ein Nachtragsvoranschlag erforderlich, sofern sie insgesamt 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Ge-meindevoransichlages übersteigen. Das gleiche gilt für Kreditübertragiungen.
(3) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Gemeindevoranschlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 80 Durchführung des Gemeindevoranschlages
(1)Der Gemeindevoranschlag samt den allfälligen
Nachtragsvoranschlägen bildet die bindende Grund
lage für die Führung des Gemeindehaushaltes. Die
Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher
in Anspruch genommen werden, als es bei einer
sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Ver
waltung erforderlich ist. über Ausgabenbeträge
(Kredite) darf nur bis zum Ablauf des Haushalts
jahres verfügt werden. Beträge, über welche am
Schluß des Haushaltsjahres noch nicht verfügt ist,
gelten als erspart. Jedoch dürfen Ausgaben, die sich
auf einen zum abgelaufenen Haushaltsjahr gehöri
gen Zeitraum beziehen oder deren Rechts- und Ent
stehungsgrund noch in das abgelaufene Haushalts
jahr fällt, bis 31. Jänner des nachfolgenden Jahres
für Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres, an
geordnet werden (Auslaufmonat).
(2)Vorhaben dürfen nur insoweit begonnen und
fortgeführt werden, als die dafür vorgesehenen Ein-
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 41. Stüdc, Nr. 119
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nahmen vorhanden oder rechtlich und tatsächlich gesichert sind.
(3) Auf Grund einer Notanordnung (§ 60) kann der Bürgermeister eine im Gemeindevoranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Ausgabe im unvermeidlichen Ausmaß bestreiten, sofern sie 5 v. H. der geamten veranschlagten Ausgaben nicht übersteigt. Der Bürgermeister hat jedoch ohne unnötigen Aufschub die nachträgliche Genehmigung desi Gemeinderates einzuholen).
§ 81 Anweisung und Anweisungsrecht
(1)Die Verfügung über die veranschlagten Aus
gabenbeträge (Kredite) erfolgt durch schriftliche An
weisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im
Nachjahre fälligen Ausgaben, ebenso das Unterlas
sen den Anweisung fälliger Ausgaben sowie jede
andere Gebarung zum Zwecke der Vorwegnahme
oder Verschiebung der Kreditbelastung, wie insbe
sondere die Abhebung von Krediten vor ihrer end
gültigen Verwendung zwecks Hinterlegung, sind un
zulässig.
(2)Das Anweisungsrecht steht dem Bürgermeister
zu. Mit Zustimmung des Gemeinderates kann er
jedoch - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit -
einem Mitglied des Gemeinderates oder des Ge
meindevorstandes oder einem Gemeindebedienste
ten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden
Fällen schriftlich übertragen.
(a) Der Anweisungsiberechtigte bedarf zu Ausgaben, die im Gemeindevoranschlag oder Nachtragsvoranschlag zwar vorgesehen sind, die aber den Betrag von 1 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres im Einzelfall überschreiten, der Bewilligung des Gemeindevorstandes.
§ 82 Bestreitung der Gemeindeausgaben
(1)Die zur. Bedeckung der Ausgaben der Gemeinde
bestimmten Steuereinnahmen und sonstigen Ab
gaben werden durch die Bundes- beziehungsweise
Landesgesetzgebung geregelt.
(2)Besteht zur Bedeckung gewisser Ausgaben ein
besonders gewidmetes Vermögen, so sind vorerst
die Erträgnisse diesesi Vermögens hiezu zu ver
wenden'.
§ 83 Kassenkredite
Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichem Gemeindevoranschlages kann die Gemeinde Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus den Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein Sechstel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages nicht überschreiten. Für Kassenkredite gelten die Bestimmungen des § 84 nicht.
§ 84
Aufnahme von Darlehen und von Krediten in laufender Rechnung
(1)Die Gemeinde darf Darlehen nur im Rahmen
des außerordentlichen Gemeindevoranschlages zur
Bestreitung eines außergewöhnlichen und unabweis
baren Bedarfes aufnehmen, wenn eine anderweitige
Bedeckung! fehlt, die Verzinsung und Tilgung des
Darlehens mit der dauernden Leistungsfähigkeit der
Gemeinde in Einklang stehen und die ordnungsge
mäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig ob
liegenden Aufgaben sowie ihrer privatrechtlichen
Verpflichtungen nicht gefährdet wird.
(2)Die Gemeinde hat für jedes Darlehen einen
Tilgungsplan aufzustellen. Werden Darlehen aufge
nommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur
Rückzahlung fällig werden, so sind die Mittel zur
Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.
(3)Der Abschluß eines Darlehensvertrages, bedarf
der aufsichtsibehördlichen Genehmigung, wenn durch
die Aufnahme diese Darlehens der Gesamtstand an
DarlehensschuldeD der Gemeinde ein Drittel der
Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages
des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn
durch die Darlehensaufnahme die Bestimmungen
des Abs. 1 verletzt würden.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten für
die Aufnahme von Krediten in laufender Rechnung
sinngemäß.
§ 85 Gewährung von Darlehen; Haftungsübernahmen
(1)Die Gemeinde darf Darlehen nur" gewähren,
wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde
gegeben ist und der Darlehensnehmer nachweist,
daß die ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung
des Darlehens gesichert sind.
(2)Der Abschluß eines Darlehensvertrages durch
die Gemeinde bedarf der aufsichtsbehördlicheni Ge
nehmigung, wenn durch die Gewährung dieses Dar
lehens der Gesamtstand an Darlehensforderungen
der Gemeinde ein Viertel der Einnahmen des ordent
lichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haus
haltsjahres überschreiten würde. Die Genehmigung
darf nur versagt werden, wenn durch die Darlehens
gewährung die ordnungsgemäße Erfüllung der der
Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder
ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet
wäre.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für
die Übernahme von Bürgschaften oder sonstiger
Haftungen durch die Gemeinde sinngemäß.
§ 86 Bauvorhaben
(1) Bei einem Bauvorhaben der Gemeinde und bei einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde an einem fremden Bauvorhaben bedarf der Beschluß über die Aufbringung des Geldbedarfes (Finanzierungsplan) der aufsichtsbehördlichen) Genehmigung, wenn der - auch' auf mehrere Haushaltsjahre auf-
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Landesgesetzblatt für Qberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119
geteilte - Geldbedarf ein Drittel der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufenden Haushaltsjahres übersteigt oder wenn von der Gemeinde zur Aufbringung des Geldbedarfes eine Bedarfszuweisung (§§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45) angesprochen wird. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert würde oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden) Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet wäre oder wenn die Gewährung der angesprochenen Bedarfszuweisung zur Gänze oder teilweise verweigert wird. Vor Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung darf die Gemeinde keinerlei auf das Bauvorhaben oder die finanzielle Beteiligung bezügliche vertragliche Verpflichtungen! eingehen.
(2) Ergibt sich durch eine Änderung des Bauvorhabens eine Überschreitung des genehmigten Finan-zierungplanes, so ist ein neuer Finanzierungsplan zu beschließen, der gleichfalls der Genehmigungspflicht nach Abs. 1 unterliegt.
§ 87 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen
Arbeiten und Lieferungen für die Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie für die in ihrer Verwaltung:
stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen sind, wenn ihr Wert mehr als einhunderttausend Schilling, höchstens aber eine Million Schilling beträgt, durch beschränkte Ausschreibung, wenn ihr Wert aber eine Million Schilling übersteigt, durch öffentliche Ausschreibung zu vergeben, sofern nicht wegen besonderer Verhältnisse (wie Naturkatastrophen, Gefährdung der öffentlichem Sicherheit, Epidemien) oder wegen der Art der Arbeiten oder Lieferungen eine andere Art der Vergabe geboten erscheint.
§ 88 Kostenumlegung auf Interessenten
(t) Ist die Gemeinde auf Grund besonderer Rechtsvorschriften verpflichtet, für bestimmte Vorhaben die1 Kosten zu tragen oder zu diesen beizutragen, so kann die Gemeinde, wenn dem nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, diese Kosten insoweit auf andere Interessenten umlegen, als diesen aus dem Vorhaben ein besonderer Vorteil erwächst oder ein besonderer Nachteil abgewendet wird.
(2) Die näheren Bestimmungen hat, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, der Gemeinderat in einer Beitragsordnung, zu treffen, die einen einheitlichen objektiven Schlüssel (wie Grundstücksgröße, Einheitswert, Länge des anrainenden Grundstückes, erlangter Vorteil oder abgewendeter Nachteil) über die Umlegung solcher Kosten, auf die Interessenten zu enthalten hat.
Kassen-, Rechnung s- und Prüfungswesen
§ 89 Kassenführer
(1)Die Führung der Kassengeschäfte in der Ge
meinde obliegt dem vom Gemeinderat zu bestellen
den Kassenführer. Steht ein geeigneter Gemeinde
bediensteter zur Verfügung, so ist dieser zum Kas
senführer zu bestellen.
(2)Der Bürgermeister und jeder sonstige Anwei
sungsberechtigte (§ 81 Abs. 2) dürfen weder die
Gemeindekasse führen noch für Rechnung der Ge
meinde Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3)Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Ge
meindekasse nur auf schriftliche, eigenhändig unter
fertigte Anweisung eines Anweisungsberechtigten
(§ 81 Abs. 2) leisten,
(4)Der Bürgermeister, hat die Geschäftsführung
des Kassenführers laufend zu überwachen.
§ 90 Buchführung
(1)Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie
als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände
und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses
geeignet ist.
(2)Die näheren Bestimmungen, die sich aus den
Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Buchfüh
rung, insbesondere einer ordnungsgemäßen Erstel
lung des Rechnungsabschlusses ergeben, hat die
Landesregierung mit Verordnung zu treffen.
§ 91 Prüfungsausschuß
(1) Der Gemeinderat hat die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen zu überwachen. Er hat hiezu aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Mitglieder desi Gemeindevorstandes sowie der Kassenführer dürfen dem Prüfungsäusschuß nicht angehören. Wenn mehr als eine Fraktion im Gemeinderat vertreten ist, kommt das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses nur jenen Fraktionen zu, die nicht den Bürgermeister stellen.
(s) Der Prüfungsausschuß hat die Aufgabe, festzustellen, ob die Gebarung sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig sowie in Übereinstimmung mit dem Gemeindevoranschlag geführt wird, ob sie den Gesetzen . und sonstigen Vorschriften entspricht und richtig verrechnet wird. Der Prüfungsausschuß; hat sich auch von der Richtigkeit der Kasseniführung und der Führung der Vermögens- und Schuldenf echnung sowie des Verzeichnisses des Gemeindeeigentums (§ 73) zu überzeugen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119
Seite 35?
(3)Der Prüfungsausschuß hat diese Gebarungs
prüfung nicht nur an Hand der Rechnungsabschlüsse,
sondern auch im Laufe des Haushaltsjahres, und
zwar wenigstens vierteljährlich vorzunehmen! und
über das Ergebnis der Prüfung dem Gemeinderat
jeweils einen schriftlichen, mit den entsprechenden
Anträgen versehenen Bericht zu erstatten.
(4)Vor der Vorlage des Berichtes an den Ge
meinderat ist dem Bürgermeister Gelegenheit zu
einer schriftlichen Äußerung zu geben.
§ 92 Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Bürgermeister hat nach Abschluß jedes Haushaltsjahres (Rechnungsjahres^) über die gesamte Gebarung der Gemeinde den Rechnungsabschluß zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens jedoch vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, dem Gemeinderat vorzulegen.
(s) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde sind gleichfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) zu erstellen; sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Gemeinde.
(3)Die Form und die Gliederung des Rechnungs
abschlusses bestimmen sich nach den auf Grund des
Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45, er
lassenen Vorschriften und Richtlinien. Der Rech
nungsabschluß hat den Kassenabschluß, die Haus
haltsrechnung und die Vermögens- und Schulden
rechnung (§ 73 Abs. 2) zu umfassen.
(4)Der Rechnungsabschluß ist vor der Vorlage an
den Gemeinderat durch zwei Wochen im, Gemeinde
amt während der Amtsstunden zur öffentlichen, Ein
sicht aufzulegen. Die Auflegung ist vom Bürger
meister fristgerecht mit dem Hinweis kundzumachen,
daß es jedermann, der ein berechtigtes Interesse
glaubhaft machen kann, freisteht, innerhalb der Auf-
legungisfrist gegen den Rechnungsabschluß schrift
liche Erinnerungen beim Gemeindeamt einzubrin
gen. Solche Erinnerungen sind vom Bürgermeister
mit einer Äußerung dem Gemeinderat vorzulegen
und von diesem bei der Beratung des Rechnungsab
schlusses in Erwägung zu ziehen.
(5)über die Gebarung der- in der Verwaltung der
Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stif
tungen sind jeweils gesonderte Rechnungsabschlüsse
zu erstellen und dem Rechnungsabschluß der Ge
meinde anzuschließen. Für diese Rechnungsab
schlüsse gelten die für den Rechnungsabschluß der
Gemeinde geltenden Bestimmungen sinngemäß.
(0)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der in den Abs. 1 bis 5 enthaltenen Vorschriften hat
die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
§ 93 Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß
(1)Die Beratung und Beschlußfassung über den
Rechnungsabschluß obliegen dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. Die Grundlage für die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 91 Abs. 3 erstellte Bericht des Prüfungsausschusses.
(2)Ergeben sich gegen den Rechnungsabschluß
Anstände, so hat der Gemeinderat die zu ihrer Be
hebung notwendigem Beschlüsse zu fassen.
(3)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß
so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens
fünf Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der
Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden
kann. !
VI. HAUPTSTÜCK Verwiltungsakte und Verwaltungsverfahren
|§ 94
Kundmachung
(1)Verordnungen der Gemeinde bedürfen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu ihrer
Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung
nach Maßgabe der Abs.. 2 bis 4.
(2)Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen be
ginnt frühestens mit dem auf den Ablauf der Kund
machungsfrist folgenden Tag. Bei Gefahr im Verzug
kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden,
daß ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeit
punkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des
Kundmachungstages. Die Rechtswirksamkeit von
Verordnungen erstreckt sich, soweit nicht ausdrück
lich etwas anderes bestimmt ist, auf das gesamte
Gemeindegebiet.
(3)Die Kundmachung ist vom Bürgermeister bin
nen zwei Wochen nach der Beschlußfasisung durch
Anschlag an der Gemeindeamtstafel durchzuführen.
Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Neben
der Kundiiiachung durch Anschlag an der Gemeinde
amtstafel und ohne Einfluß auf die Rechtswirksam
keit sind Verordnungen der Gemeinde vom Bürger
meister auch auf andere Art ortsüblich bekanntzu
machen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
(4)Verordnungen, deren Umfang oder Art den
Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht zuläßt,
sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht wäh
rend der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungs
frist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache
der Auflegung kundzumachen.
(5). Der Text geltender Verordnungen ist im Ge
meindeamt zur Einsichtnahme für jedermann bereit
zuhalten.. ¦ .. .
(0)Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten, so
fern die Gesetze nichts anderes bestimmen, sinn
gemäß auch für alle jene Fälle, in denen die Kund
machung von anderen Beschlüssen der Gemeinde
gesetzlich angeordnet ist oder solche Beschlüsse die
Öffentlichkeit berühren.
§ 95 Instanzenzug
(1)Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stüdc,
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ist, entscheidet der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbe-hördlichern Befugnisse aus.
(2) Gegen Bescheide des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches steht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Berufung an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung offen.
§ 96 Vollstreckung
(1)Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geld
leistungen auf Grund von Bescheiden der Gemeinde
organe hat der Bürgermeister nach den für die Ein
bringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben
des Landes und der Gemeinden geltenden! Vor
schriften einzubringen.
(2)Die Verpflichtung zu anderen Leistungen und
Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Ge
meindeorgane hat der Bürgermeister nach den Be
stimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
zirkshauptmannschaft um deren Vollstreckung zu
ersuchen.
VII. HAUPTSTÜCK
Staatliche Aufsicht über den eigenen Wirkungsbereich; Schutz der
Selbstverwaltung
§ 97 Aufsichtsrecht
(1)Das Land übt, soweit es sich nicht um Ange
legenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung
handelt, das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin
aus, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungs
bereiches die Gesetze und Verordnungen nicht ver
letzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht
überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Auf
gaben erfüllt.
(2)Alle Bestimmungen dieses Hauptstückes sind
nur auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungs
bereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Lan-
desvollziehung anzuwenden. Für die Ausübung des
staatlichen1 Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus
dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür
geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maßgeb
lich.
(3)Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind
auf die Aufsicht über Gemeindeverbände, soweit
diese unter Abs.1 fallende Aufgaben besorgen, ent
sprechend anzuwenden.
§ 98 Ausübung des Aufsichtsrechtes
(1) Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Be-
dachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen des § 102 niemandem ein Rechtsanspruch zu; in den Fällen des § 106 steht nur der Gemeinde ein Rechtsanspruch zu.
§ 99 Aufsichtsbehörden
(1)Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(2)Die Bezirkshauptmannschaft hat im Namen der
Landesregierung die Gemeindevoranschläge und
die Rechnungsabschlüsse, nachdem sie ihr gemäß
§ 77 beziehungsweise § 93 Abs. 3 vorgelegt wurden,
daraufhin zu überprüfen, ob diese den hiefür gelten
den Vorschriften entsprechen; dabei sind die Ge
meindevoranschläge auch auf Sparsamkeit, Wirt
schaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(3)Weiters kann die Landesregierung, ausgenom
men den Fall der §§ 107 und 108, die Bezirkshaupt
mannschaften allgemein oder in einzelnen Fällen
zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der
Landesregierung ermächtigen, sofern dies im Inter
esse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist.
§ 100 Auskunftspflicht
Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten. Diese ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über, derer" Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.
§ 101 Verordnungsprüfung
(1)Die von der Gemeinde erlassenen Verordnun
gen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landes
regierung mitzuteilen.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Ver
ordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch
Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der
Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Die Anhörung
der Gemeinde gilt auch dann als erfolgt, wenn die
Gemeinde von der Landesregierung zur Abgabe
einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde
und die Äußerung der Gemeinde nicht innerhalb
einer Frist von vier Wochen bei der Landesregie
rung einlangt.
(3)Eine von der Landesregierung nach Abs. 2 er
lassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde
Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 41. Stück,
Nr. 119
Seite 359
unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
§ 102 Vorstellung
(1)Wer durch den Bescheid eines Gemeindeor-
ganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet,
kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen
Vorstellung erheben. Jeder letztinstanzliche Be
scheid eines Gemeindeorganes hat einen, Hinweis
auf die Vorstellung und eine Belehrung über die
Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthalten
(Vorstellungsbelehrung).
(2)Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder tele
grafisch bei der Gemeinde einzubringen; sie hat den
Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet
und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die
Gemeinde hat die Vorstellung unter Anschluß der
Verwaltungsakten und ihrer Stellungnahme unver
züglich, spätestens aber vier Wochen nach dem Ein
langen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung;
auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von
der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die
Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender
Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rück
sichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
(4)Durch die Einbringung einer Vorstellung wird
die Gemeinde nicht gehindert, von den ihr gesetz
lich eingeräumten) Befugnissen zur Aufhebung oder
Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen.
Trifft die Gemeinde eine solche Verfügung, so hat
sie hievon die Aufsichtsbehörde unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vor
stellung ist in diesem Falle einzustellen.
(5)Die Aufsichtsbehörde hat, sofern die Vorstel
lung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzu
weisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschrei
ters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die
Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die
Gemeinde zu verweisen. Die Gemeinde ist bei der
neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der
Aufsichtsbehörde gebunden.
§ 103
Aufhebung von Bescheiden. Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der
Gemeindeorgane
(1)Außer den Fällen der §§ 101 und 102 können
rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder son
stige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den
Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder
Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Auf
sichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag
aufgehoben werden.
(2)Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch
Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine
unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig
zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr auf
gehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zu
stellung der schriftlichen Ausfertigung des Beschei-
des, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
§ 104 Ersatzvornahme
(1)Erfüllt die Gemeinde eine ihr gesetzlich ob
liegende Aufgabe nicht, so kann die Aufsichtsbe
hörde die zur Herstellung des gesetzmäßigen Zu-
standes und zur Beseitigung von das Leben oder die
Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstän
den oder fcur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher
Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen
an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst tref
fen.
(2)Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der
Gemeinde eine angemessene Frist zur Herstellung
des gesetzmäßigen Zustandes zu setzen.
(3)Der Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen nach
Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwal
tungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Ge
meinde zum Ersatz vorzuschreiben.
§ 105 Überprüfung der Gemeindegebarung
(1) Die Landesregierung sowie im Auftrage und im Namen der Landesregierung die Bezirtkshaupt-mannschaft haben das Recht, die Gebarung der Gemeinde, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, sowie der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen und zu diesem Zweck an Ort und Stelle in die Buch- und Kassenführung sowie in die sonstige Gebarung Einsicht zu nehmen. Die laufende Gebarung ist an Hand der Bücher und sonstigen Aufschreibungen, die Gebarung früherer Jahre auch an Hand der Rechnungsabschlüsse zu überprüfen. (a) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grundi des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung beziehungsweise der Bezirksihauptmannschaft mitzuteilen.
(3)Die näheren Bestimmungen zur Durchführung
der Vorschriften der Abs. 1 und 2 hat die Landes
regierung durch Verordnung zu treffen.
(4)Die Kosten der Überprüfung der Gemeinde
gebarung hat die Gemeinde zu tragen. Die Landes
regierung kann durch Verordnung Bauschbeträge
nacb der aufgewendeten Zeit und der Zahl der not
wendigen Amtsorgane, unabhängig von der Ent
fernung des Ortes der Amtshandlung vom Sitz des
Amtes der Landesregierung, festsetzen.
§ 106 Genehmigungspflicht
(1)- Maßnahmen der Gemeinde, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, sind außer den in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen vorgesehenen Fällen folgende:
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Landesgesetzblätt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück, Nr. 119
a)der entgeltliche Erwerb unbeweglicher Sachen,
wenn der Kaufpreis 10 v. H. der Einnahmen, des
ordentlichen Gemeindevoranschlages desi laufen
den Haushaltsjahres übersteigt und ganz oder
teilweise gestundet oder durch Übernahme von
-..- Hypothekarschulden gedeckt wird;
b)der entgeltliche Erwerb von Wertpapieren und
Forderungen sowie von Gesellschaftsanteilen,
wenn das Entgelt 2 v. H. der Einnahmen des
ordentlichen Gemeindevoranschlages des laufen
den Haushaltsjahres übersteigt;
c)die unentgeltliche Veräußerung unbeweglicher
Sachen, von Wertpapieren, Forderungen und Ge
sellschaftsanteilen sowie der unentgeltliche Ver
zicht auf ein der Gemeinde zustehendes, in das
Grundbuch eintragungsfähiges Recht;
d)die Verpfändung und sonstige Belastung einer
unbeweglichen Sache sowie die Verpfändung von
Wertpapieren und Forderungen, deren Wert
2 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemein
devoranschlages des laufenden Haushaltsjahres
übersteigt;
e)die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen
Sachen, wenn es sich um öffentliches Gut oder
um Gemeindegut handelt oder wenn ihr Wert
5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Gemein
devoranschlages des laufenden Haushaltsjahres
übersteigt, sowie von Wertpapieren, Forderun
gen und Gesellschaftsanteilen, deren Wert 2 v. H.
der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoran
schlages des laufenden, Haushaltsjahres über-
. steigt;
f)die Ausstellung einer Nachstehungserklärung für
die bücherliche Rangordnung eines Rechtes, das
zugunsten der Gemeinde im Grundbuch einge
tragen ist, soweit der Wert des Rechtes 5 v. H.
der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevor
anschlages des laufenden Haushaltsjahres über
steigt.
Eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nach lit. a, c oder e ist jedoch nicht erforderlich für Ab-und Zuschreibungen von Trennstücken auf Grund eines Anmeldungsbogens der Vermessungsbehörde gemäß den §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsge-setzes, BGB1. Nr. 3/1930, in der Fassung des Gesetzes BGB1. Nr. 91/1976.
(2) Die Genehmigung darf in den Fällen des Absi. 1 lit. a bis f nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des, Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.
(s) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde werden Dritten gegenüber' erst mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigung rechtswirksiam. Die Tatsache, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf und die im vor-
stehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit dürfen keine der Realisierung dieser Rechtsige schatte und sonstigen, Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweggenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Anleihen gegen Teilschuldverschreibungen bedarf eines Landesgesetzes. Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§ 107 Auflösung des Gemeinderates
Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 104 einschreiten mußte.
§ 108 Fortführung der Verwaltung
(1)Die Landesregierung: hat im Falle der Auflö
sung des Gemeinderates zur Fortführung der Ver
waltung der Gemeinde bisi zur Angelobung des vom
neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen
Regierungskommissär einzusetzen. Die Landesregie
rung hat zur Beratung des Regierungskommissärs
in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag
der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen
Wahlparteien einen ehrenamtlichen Beirat zu be
stellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner
parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auf
lösung bestandenen Gemeindevorstand zu entspre
chen hat. Lediglich zur Anfechtung des Auflösungs
bescheides bleibt- dem aufgelösten Gemeinderat
seine Funktion gewahrt.
(2)Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat
sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Ange
legenheiten zu beschränken.
(3)Die mit der Tätigkeit des Regierungskommis
särs verbundenen Kosten hat die Gemeinde zu
tragen.
(4)Die Landesregierung hat innerhalb von sechs
Wochen nach der Auflösung die Neuwahl des Ge-
meinderates auszuschreiben. Die konstituierende
Sitzung des Gemeinderatesi hat der Regierungskom
missär einzuberufen.
§ 109 Parteistellung; Verfahren
(1)Alle in Handhabung des Aufsichtsrechtes er
gehenden Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich
gegen Verordnungen der Gemeinde richten, sind
durch Bescheid zu treffen. Soweit in diesem Gesetz
nicht etwas besonderes, bestimmt ist, sind auf das
Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmun
gen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensge
setzes - AVG. 1950 anzuwenden.
(2)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließ
lich des Verfahrens nach § 102, hat die Gemeinde
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 41. Stück,
Nr. 119
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Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 102 und 103 kommt auch jenen Personen! Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(s) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Beschwerde zu führen.
VIII. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ HO Sondervermögen gemeinderechtlicher Art (1)Vermögen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes gemäß § 72 oder § 110 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948,
LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung des; Gesetzes LGB1. Nr. 26/1953 gesondert verwaltet wurde, bildet das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art.
(2)Dasi Sondervermögen gemeinderechtlicher Art
ist seiner Bestimmung gemäß zu verwalten. Für, die
Verwaltung sind die Bestimmungen des § 73 und
die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt
(V. Hauptstück) sinngemäß anzuwenden.
(3)Das Sondervermögen gemeinderechtlicher Art
ist von den für die Verwaltung des Gemeindegiutes
zuständigen Organen der Gemeinde zu verwalten.
Wenn es jedoch von der nach dem Verhältnis der
Anteilsrechte zu berechnenden Mehrheit der Be
rechtigten verlangt wird, ist das Sondervermögen
gemeinderechtlicher Art auf Grund einer Satzung
von besonderen, von den Berechtigten aus ihrer
Mitte zu wählenden Organen zu verwalten. Die
Satzung hat als Organ jedenfalls einen Ausschuß
und einen von diesem aus seiner Mitte zu wählen
den Obmann vorzusehen. Für die Geschäftsführung
des Ausschusses sind die Bestimmungen über die
Geschäftsführung des Gemeinderates beziehungs
weise der Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. Die
erste Wahl solcher Organe hat der Bürgermeister
vorzubereiten und zu leiten. Die Satzung bedarf der
Genehmigung durch den Gemeinderat; dieser darf
die Genehmigung nur versagen, wenn die Satzung
gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt
oder die in der Satzung umschriebenen Rechte und
Pflichten der Berechtigten über die bisher gege
benen Rechtsverhältnisse hinsichtlich des Sonder-
vermögens1 gemeinderechtlicher Art hinausgehen.
Die genehmigte Satzung hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(4)Satzungen im: Sinne des Abs. 3 haben zu ent
halten:
a)den Umfang und die Bestimmung des Sonder-
vermögenis gemeinderechtlicher Art sowie den
Kreis der Berechtigten und deren Rechte und
Pflichten;
b)die Organe sowie deren Wahl, Funktionsperiode
und Wirkungskreis!..
(5)Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Sitzun
gen der Organe einer besonderen Verwaltung im
Sinne des Abs. 3 teilzunehmen; alle Beschlüsse
solcher Organe sind dem Bürgermeister mitzuteilen.
Der GemeindeTat kann derartige Beschlüsse, wenn
sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, auf
heben.
(0)Die Bestimmjungen) des VII. Hauptstückes fin
den Anwendung.
(7) Die Möglichkeit einer einvernehmlichen vermögensrechtlichen
Auseinandersetzung bezüglich des Sonderverrnögens
gemeinderechtlicher Art bleibt der Gemeinde und den Berechtigten
unbenommen.
§ 111 Übergangsbestimmungen
(1)Die Gemeinden bleiben in ihrem bisherigen
Umfang bestehen; ihre Namen und die ihnen ver
liehenen Berechtigungen zur Führung von Ge
meindewappen, zur Bezeichnung als Städte und
Märkte und ihnen sonst erteilte Rechte bleiben, so
weit sie nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch
stehen, durch die Bestimmungen dieses Gesetzes un
berührt. Änderungen sind nur nach den Bestim
mungen dieses Gesetzes zulässig.
(2)Gegenstandslos.
(3)Aufgehoben
(Art. II Abs. 2 lit. b der Kundmachung).
§ 112 Inkrafttreten
(t) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
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