Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19791228_118Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der die Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/1979 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
l
Grundgebühr
Gemeindezuschlag
einschließlich
Umsatzsteuer
Ausgleichskassenzuschlag
Gesamt-gebühr
A.Für die Vieh- und Fleischbeschau
1.bei Einhufern und Rindern
2.bei Kälbern bis zu drei Monaten
3.bei Schweinen
4.bei Schafen und Ziegen
5.bei Ferkeln bis zu 30 kg Lebendgewicht, bei
Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Mo
naten und bei anderen zu untersuchenden
Tieren
B.Für jede Trichinenschau
Kompressionsmethode
Verdauungsmethode
C.überbeschau (im Sinne des § 17 der Verordnung
BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung des Fleisch-
beschau-Uhergangsgesetzes 1971, BGB1. Nr. 331)
für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und
die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:
für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg
D.Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der
Verordnung BGB1. Nr. 342/1924 in der Fassung
des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971,
BGB1. Nr. 331
40 - 20,- 19,50 13,-
8,-
9,50 5,-
6 -
40,-
3,50 2 - 2,- 2 -
2,
o z.,
1,-
4,-
4,-3,-3-1,-
1,-
1 - 1,-
0,50
1,-
47,50 25,- 24,50 16 - 11,-
12,50 8,-
7,50
45,-
(2) Erreicht die gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 60,-, so erhöht sich die zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 60,- (Mindestgebühr). Bei Verrechnung der Mindestgebühr erhöht sich der gemäß Abs. 1 zu entrichtende Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer auf S 5,-."
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
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