Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird
LGBL_OB_19791221_114Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 114/1979 39. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1979,
mit der die Oberösterreichische Landes-Hypothekenbank vom Anwendungsbereich des 2. Abschnittes
des Datenschutzgesetzes ausgenommen wird
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGB1. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung des Datenschutzrates verordnet:
Die Oberöstenreichische Landes-Hypothekenbank wird für ihren gesamten Tätigkeitsbereich von der Anwendung desi 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGB1. Nr. 565/1978, ausgenommen. § 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
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