Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem Datenschutzgesetz
LGBL_OB_19791221_113Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem DatenschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/1979 39. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 17. Dezember 1979 über die Festsetzung
eines Kostenersatzes für die Erteilung von Auskünften nach dem
Datenschutzgesetz
Auf Gnund des § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Datenschutzgesetzes (DSG), BGB1. Nr. 565/1978, wird nach Anhörung
des. Datenschutzrates verordnet:
§ l
Diese Verordnung gilt für folgende Auftraggeber im öffentlichen
Bereich:
1.das Amt der o. ö. Landesregierung als Geschäfts
apparat des Landeshauptmannes und der Lan
desregierung sowie von Sonderbehörden und
von juristischen Personen des öffentlichen Rech-
' tes;
2.die Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich,
und zwar auch als Geschäftsapparat von Son
derbehörden und von juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes;
3.die Agrarbezirksbehörden in Oberösterreich;
4.die Magistrate der Städte Linz, Steyr und Wels
sowie die Stadtämter bzw. Gemeindeämter der
übrigen Gemeinden in Oberösterreich.
§ 2
Für den Antrag auf Auskunft sind Formulare aufzulegen, aus denen die Höhe des von einem Antragsteller zu leistenden Kostenersatzes
hervorgeht.
§ 3
Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden
folgende pauschalierte Kostenersätze festgesetzt:
aus aktbellen Datenbeständen: 100 S je Verarbeitung.! Aktuelle Datenbestände sind solche, die im Kalenderjahr des Einlangens des Antrages angelegt oder fortgeführt werden, überdies bei Einlangten des Antrages im Jänner auch die Da-tenbestäWe des unmittelbar vorangehenden Kalenderjahres;
§ 4
(1)Die im § 3 angeführten Sätze können in be
rücksichtigungswürdigen Fällen (z. B. Einkommen
unterhalb des Richtsatzes für Ausgleichszulagen
nach dem ASVG) auf die Hälfte ermäßigt werden.
(2)Wirkt der Betroffene durch geeignete, ihm zu
mutbare Angaben zu seiner Person mit, die Aus
kunft einfach und kostensparend zu gestalten, so
können die im § 3 angeführten Sätze - unbeschadet
des Abs. 1 - entsprechend ermäßigt oder nachge
lassen werden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 39. Stück, Nr. 113 u. 114
übermittelt werden bzw. wurden oder wenn die Auskunft sonst zu einer Richtigstellung geführt hat. Nicht als Richtigstellung ist es anzusehen, wenn die unrichtigen Daten auf Angaben des Betroffenen selbst beituhen, es sei denn, daß eine bereits eingebrachte Änderungsmeldung nicht berücksichtigt wurde.
§ 8
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf diejenigen Fälle nicht anzuwenden, in denen keine Auskunft auf Grund des Datensdiutzgiesetzes, sondern Auskunft auf Grund besonderer gesetzlicher Auskunftsregelungen außerhalb des Datenschutzgesetzes erteilt wird.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
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