Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
LGBL_OB_19791221_107Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/1979 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(2) Für andere Zwecke kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie^ insbesondere geringes Familieneinkommen) erfordert."
"Begünstigte vorzeitige Rückzahlung von Darlehen
§ 11
(1)Die begünstigte vorzeitige Rückzahlung von
Darlehen, die auf Grund dieser Satzung gewährt
wurden, ist in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis
einschließlich 31. Dezember 1981 zulässig.
(2)Die Begünstigung besteht in einem Nachlaß
von 40 v. H. der zum Zeitpunkt der Einbringung
des Begehrens um begünstigte vorzeitige Rück
zahlung noch nicht fälligen Darlehensrestschuld.
{3) Ist an einem geförderten Objekt Wohnungseigentum begründet worden, so kann die begünstigte vorzeitige Rückzahlung von jedem Wohnungseigentümer zu dem auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teil der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld oder mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer für die gesamte noch nicht fällige Darlehensrestschuld in Anspruch genommen werden.
(4) Begehren auf Gewährung einer begünstigten vorzeitigen Rückzahlung sind beim Amt der o. ö. Landesregierung mittels des hiefür aufliegenden Formblattes bis spätestens 30. September 1981 einzureichen.
§ 12 (1) Eine begünstigte vorzeitige Rückzahlung
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 38.
Stück, Nr. 107 u. 108
ist nur nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens und unter der Voraussetzung, daß alle aus der Förderung erwachsenen Verpflichtungen erfüllt sind, zulässig.
(a) Die Bewilligung des Darlehens muß vor dem 1. Juli 1975
erfolgt sein.
(3)Die Begünstigung darf nicht gewährt wer
den, wenn das Darlehen vom Darlehensgeber
aus einem der im § 5 Abs. 7 angeführten Gründe
gekündigt oder aus einem der im § 5 Abs. 8
angeführten Gründe sofort fällig gestellt wird.
(4)Gestundete Beträge bleiben bei der Berech
nung der Begünstigung außer Betracht.
§ 13
(1)Die Rückzahlung der Darlehensrestschuld
kann nur durch eine einmalige gänzliche Tilgung
in der Zeit vom 1. Jänner 1980 bis 31. Dezember
1981 erfolgen.
(2)Bei der Berechnung der Darlehensrestschuld
nach Abs. 1 ist von dem der Einbringung des
Begehrens nachfolgenden Fälligkeitstermin der
Halbjahresannuität auszugehen.
(3)Die Annuitäten sind weiterhin entsprechend
dem Darlehensvertrag zu leisten. Die Annuitä
ten, die nach Einbringung des Begehrens gelei
stet werden, sind auf den einmaligen Tilgungs
betrag anzurechnen.
§ 14
(1)Für den Fall der aufrechten Erledigung des
Begehrens wird dem Darlehensschuldner der zu
leistende Gesamtbetrag schriftlich zur Zahlung
vorgeschrieben.
(2)Die Begünstigung wird erst durch die gänz
liche Rückzahlung der in der schriftlichen Erle
digung angeführten Beträge erworben.
(3)Die Begünstigung geht verloren, wenn der
Darlehensschuldner den in der schriftlichen Er
ledigung angeführten Zahlungstermin nicht ein
hält.
(4)Beträge, die im Zusammenhang mit den Be
stimmungen über die begünstigte vorzeitige
Rückzahlung von Darlehen tatsächlich geleistet
wurden, jedoch nicht zu einer gänzlichen Tilgung
des Darlehens geführt haben, sind auf die Rest
schuld anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht
zulässig."
§ 2 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
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