Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
LGBL_OB_19791221_100Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/1979 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Artikel 2 Aufgaben des Bundesländerausschusses
Der Bundesländerausschuß hat die Aufgabe,
1.Baustoffe, Bauteile und Bauweisen (Bauarten)
nach den Erkenntnissen der technischen Wissen
schaften auf ihre Verwendbarkeit bzw. Anwend
barkeit zu prüfen und auf dieser Grundlage Gut
achten darüber abzugeben,
a)welche technische Regeln und Bedingungen
bei der Verwendung bzw. Anwendung be
stimmter Arten von Baustoffen, Bauteilen und
Bauweisen (Bauarten) zu beachten sind (Ver-
wendungsgrundsätze), oder
b)welchen technischen Regeln und Bedingungen
bestimmte Baustoffe, Bauteile oder Bauweisen
(Bauarten) entsprechen müssen, um behörd
lich zugelassen werden zu können oder sonst
verwendet bzw. angewendet werden zu dür
fen (Einzelgutachten);
2.Möglichkeiten für eine Weiterentwicklung und
Vereinheitlichung von Vorschriften über die
technische Ausführung von Bauvorhaben insbe
sondere hinsichtlich der Erfordernisse der Sicher
heit und der Hygiene sowie der Wirtschaftlich-
keit oder sonstige diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen und anzuregen.
Artikel 3 Mitglieder des Bundesländerausschusses
(1)Jede Vertragspartei ist berechtigt, in den Bun desländerausschuß je einen Vertreter als Mitglied
zu entsenden.
(2)Die Mitglieder haben möglichst dem höheren
Baudienst bzw. dem höheren technischen Dienst aus
dem Bauweien der jeweiligen Vertragspartei anzu
gehören.
Artikel 4 Geschäftsstelle
Geschäftsstelle des Bundesländerausschusises ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung. Ihr obliegt insbesondere die Einberufung der Sitzungen des Bundesländerausisdiusses im Auftrag des Vorsitzenden und die Verteilung der Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und der Einzelgutachten (Art. 2Z. 1 lit. b) an die Vertragsparteien.
Artikel 5
Vorsitz; Vorbereitung der Sitzungen; Sitzungsprotokoll; Beiziehung
weiterer Personen
(1)DenVqrsitz bei den Sitzungen führt das Mit
glied jener Vertragspartei, in deren Land die Sit
zung stattfindet.
(2)Der Vorsitzende hat die Sitzung vorzubereiten,
die Tagesordnung festzulegen und für die Abfassung
des Sitzungsprotokolls zu sorgen. In die Tagesord
nung sind jedenfalls die von den Vertragsparteien
rechtzeitig gestellten Anträge aufzunehmen.
(3)Der Bundesländerausschuß tritt in der Regel
vierteljährlich jeweils in einem anderen Land zu
sammen. Jede Vertragspartei kann in dringenden
Fällen die Abhaltung einer Sondersitzung verlan
gen, die grundsätzlich in diesem Land stattfindet.
(4)Die Vertragsparteien sind mindestens zwei
Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Beischluß der erforderli
chen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(5)Der Bundesländerausschuß kann bei Bedarf
Fachleute aus Verwaltung, Wissenschaft und Wirt
schaft zu seinen Sitzungen mit beratender Stimme
beiziehen.
Seite 314
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 36.
Stück, Nr. 100
(e) Das Sitzungsprotokoll hat insbesondere die Stellungnahme der Mitglieder zu den behandelten Beratungsgegenständen und deren Erledigung unter Anführung das Abstimmungsergebnisses sowie Ort der nächsten Sitzung zu enthalten. Es ist den Mitgliedern zur Verifizierung zu übersenden und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden Einwendungen erhoben, ist darüber bei der nächsten Sitzung zu beschließen.
Artikel 6 Verfahren im Bundesländerausschuß
(1)Der Bundesländerausschuß beschließt, ob An
träge einzelner Vertragsparteien in Prüfung zu neh
men sind sowie darüber, ob, auf welche Art, durch
welche Vertragspartei und innerhalb welcher Zeit
eine Vorprüfung vorzunehmen ist; eine Vertrags
partei kann nicht gegen ihren Willen beauftragt
werden, eine Vorprüfung vorzunehmen.
(2)Anträge einen Vertragspartei auf Erstattung
eines Einzelgutachtens (Art. 2 Z. 1 lit. b) sind vom
Bundesländerausschuß in Prüfung zu nehmen, wenn
die Verwendung bzw. Anwendung des1 Baustoffes,
des Bauteiles oder der Bauweise (Bauart) im Gebiet
mindestens dreier Vertragsparteien beabsichtigt ist.
(3)Für Beschlüsse ist bei ordnungsgemäßer Ein
berufung aller Mitglieder die Anwesenheit von min
destens zwei Dritteln der Mitglieder und die Mehr
heit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Mängel in der Einberufung gelten
bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.
Artikel 7
Wirkungen der Verwendungsgrundsätze und der Einzelgutachten
(1)Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung
die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen
und Bauweisen (Bauarten) vorgesehen ist, verpflich
ten sich, bei der Entscheidung über die Zulassung
auf die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a)
und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) Bedacht
zu nehmen, soweit dies mit den Rechtsvorschriften
der betreffenden Vertragspartei vereinbar ist.
(2)Die Vertragsparteien, in deren Rechtsordnung
die behördliche Zulassung von Baustoffen, Bauteilen
und Bauweisen (Bauarten) nicht vorgesehen ist, verpflichten sich, die Verwendungsgrundsätze (Art. 2 Z. 1 lit. a) und die Einzelgutachten (Art. 2 Z. 1 lit. b) den Baubehörden bzw. deren Sachverständigen als den technischen Wissenschaften entsprechende technische Regeln und Bedingungen zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.
Artikel 9 Kündigung
(1)Diese Vereinbarung kann von jeder Vertrags
partei gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei
Monate nach ihrer schriftlichen Mitteilung wirksam.
(2)Die Kündigung durch eine Vertragspartei be
rührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Ver
tragsparteien untereinander.
Artikel 10 Ausfertigung, Mitteilungen
(1)Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von
der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt
der Niederösterreichischen Landesregierung (Depo
sitar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder
Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift
der Vereinbarung.
(2)Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüg
lich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8
der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3)Alle die Vereinbarung betreffenden rechtser
heblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu
richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens
beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede
Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benach
richtigen.
Klosterneuburg, am 31. Mai 1979
Für das Land Burgenland: Der Landeshauptmann: KERY
Für das Land Oberösterreich: Der Landeshauptmann: i. V. POSSART
Für das Land Tirol: Der Landeshauptmann: Eduard WALLNÖFER
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann:
WAGNER
Für das Land Salzburg: Der Landeshauptmann: Dr. HASLAUER
Für das Land Vorarlberg: Der Landeshauptmann: Dr. KESSLER
Für das Land Niederösterreich: Der Landeshauptmann: MAURER
Für das Land Steiermark: Der Landeshauptmann:
Dr. NIEDERL
Für das1 Land Wien: Der Landeshauptmann: Leopold GRATZ
Nach Mitteilung der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung ist diese Vereinbarung zufolge ihres Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getreten.
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