Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Kindergärtenund Horte-Anstellungserfordernissegesetzes
LGBL_OB_19791030_96Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Kindergärtenund Horte-AnstellungserfordernissegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/1979 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Kundmachung
der o. ö. Landesregierung vom 15. Oktober 1979 über die
Wiederverlautbarung des O. ö. Kindergärten- und Horte-
Anstellungserfordernissegesetzes
(1)Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Ver-
fassungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der
Anlage das Gesetz betreffend die fachlichen An-
stellungserfordernisse für die vom Land, einer Ge
meinde oder einem Gemeindeverband anzustellen
den Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und
Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt
sind (O. ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungs-
erfordemisisegesetz), LGB1. Nr. 2/1973, in der der
zeit geltenden Fassung neu verlautbart.
(2)Bei der Wiederverlautbarung wurden die Än
derungen und Ergänzungen durch das Gesetz, mit
dem das O. ö. Kindergärten- und Horte-Anstel
lungserfordernissegesetz geändert und ergänzt
wird, LGB1. Nr. 70/1979, insbesondere auch die Neu-
fassung des Titels einschließlich des Kurztitels, berücksichtigt.
(3)Dem Abschnitt I des wiederverlautbarten Ge
setzes liegen die Grundsatzbestimmungen des Bun
desgesetzes über die Grundsätze betreffend die fach
lichen Anstellungserfordernisse für die von den
Ländern, Gemeinden odex von Gemeindeverbänden
anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an
Horten und Erzieher an Schülerheimen, die aus
schließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflicht
schulen bestimmt sind, BGB1. Nr. 406/1968, zu
grunde.
(4)Es sind in Kraft getreten:
1.das Gesetz LGB1. Nr. 2/1973 mit 18. Jänner 1973;
2.das Gesetz LGB1. Nr. 70/1979 mit 1. September 1979.
Gesetz, mit dem die besonderen dienstrechtlichen Regelungen für die vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, getroffen werden (O. ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I Fachliche Anstellungserfordernisse
§ 1
Fachliches Anstellungserfordernis für die vom Land, einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen,
Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, ist
1.für Kindergärtnerinnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen;
2.für Sonderkindergärtnerinnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für
Sonderkindergärtnerinnen;
3.für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schü
lerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend
für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs
prüfung für Erzieher; oder
b)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs
prüfung für Kindergärtnerinnen und Horter
zieherinnen; oder
c)die erfolgreiche Ablegung einer Lehrbefähi-
gungs- oder Lehramtsprüfung;
4.für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich oder vor
wiegend für Schüler von Sonderschulen be
stimmt sind:
a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs
prüfung für Sondererzieher; oder
b)die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprü
fung für Sonderschulen.
§ 2
(1)Fachliches Anstellungserfordernis für die Lei
terin eines Kindergartens (Sonderkindergartens)
mit zwei oder mehreren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kin
dergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fach
lichen Anstellungserfordernis für Kindergärtnerin
nen (Sonderkindergärtnerinnen) gemäß § 1 der
Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als
Kindergärtnerin (Sonderkindergärtnerin).
(2)Fachliches Anstellungserfordernis für den Lei
ter eines Hortes (Sonderhortes) mit zwei oder meh-
Anlage
reren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fachlichen Anstellungserfordernis für Erzieher an Horten (Sonderhorten) gemäß § 1 der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Erzieher an Horten (Sonderhorten).
§ 3
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 2) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
3.für die Verwendung an Sonderkindergärten:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprü
fung für Kindergärtnerinnen;
4.für die Verwendung an Horten und an Schüler
heimen, die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind:
a)Erfahrung in der Erziehung und Betreuung
einer Gruppe von Schulpflichtigen; oder
b)- jedoch nur unter Anleitung einer Person,
die die Erfordernisse auf Grund des' § 1 Z. 3
erfüllt - der erfolgreiche Abschluß einer
höheren oder mindestens dreijährigen mitt
leren Schule oder die abgeschlossene Berufs
ausbildung;
5.für die Verwendung an Sonderhorten und an
Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwie
gend für Schüler von Sonderschulen bestimmt
sind:
a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsi-
prüfung für Sonderkindergärtnerinnen; oder
b)sofern auch keine Person, die die Voraus
setzung nach lit. a erfüllt, zur Verfügung
steht:
6.für die Bestellung als Leiterin eines Kinder
gartens (Sonderkindergartens) oder als Leiter
eines Hortes (Sonderhortes):
das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 1.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 32.
Seite 251
§ 4
Die in den §§1 und 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen. Ausländische Zeugnisse gelten nur dann als Nachweis, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Abschnitt II Besondere Aufgaben während der Dienstzeit
§ 5
(1)Für Kindergärtnerinnen, die eine Gruppe
des O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) führen oder sonst mit der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Gruppe (Gruppenarbeit) beschäftigt sind, hat
(2)Von der Gruppenarbeit haben im Sinne des
Abs. 1 freizubleiben:
a)für Kindergärtnerinnen, die an Sonderkinder
gärten beschäftigt sind, sechs Stunden;
b)für sonstige Kindergärtnerinnen fünf Stunden.
Für teilzeitbeschäftigte Kindergärtnerinnen ist die
Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen.
(3)Für Leiterinnen von Kindergärten haben von
der Zahl der Wochendienststunden unbeschadet der
Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zur Besorgung von
Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stun
den von der Gruppenarbeit freizubleiben, als der
betreffende Kindergarten Gruppen hat.
(4)Für Erzieher an Horten gelten die Abs. 1 und 2
sinngemäß, für Hortleiter gilt auch Abs. 3 sinn
gemäß.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen über den Erholungsurlaub
§ 7
(1)Der Erholungsurlaub der Kindergärtnerinnen
einschließlich der Kindergartenleiterinnen umfaßt
a)den nach den dienstrechtlichen Vorschriften all
gemein gebührenden Erholungsurlaub sowie zu
sätzlich
b)die Tage, an denen der Kindergarten während
der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien ge
schlossen gehalten wird (§ 10 Abs. 2 des
O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes).
(2)Der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 lit. a darf
nur während der Hauptferien (§ 10 Abs. 2 des
O. ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) verbraucht
werden, wobei jedoch ein das Ausmaß der Haupt
ferien übersteigender Teil unter Bedachtnahme auf
die Erfordernisse des Kindergartenbetriebes wäh
rend de9 Arbeitsjahres zu verbrauchen ist.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten für Erzieher an Horten
einschließlich der Hortleiter sinngemäß.
Abschnitt IV Besondere besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 8
(1)Den Kindergärtnerinnen der Verwendungs
gruppe L 3 gebühren zu ihrem Gehalt, unbeschadet
der Regelungen über die Sonderzahlungen und die
Haushaltszulage sowie allfällige weitere Bezugs
bestandteile:
a)eine Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage
gemäß § 60 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956;
b)eine Leistungszulage im Ausmaß der den Be
amten der Allgemeinen Verwaltung der Ver
wendungsgruppe C gebührenden Leistungszu
lage gemäß § 30 d des als landesgesetzliche Vor
schrift in Geltung stehenden Gehaltsgesetzes 1956.
(2)Den Leiterinnen der Verwendungsgruppe L 3
von Kindergärten gebührt neben den Zulagen ge
mäß Abs. 1 eine Leiterzulage im Ausmaß der Dienist
zulage für Leiter der Verwendungsgruppe L 3 ge
mäß § 57 Abs. 2 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956,
und zwar in Kindergärten mit einer Gruppe nach
der Dienstzulagengruppe VI, in Kindergärten mit
zwei Gruppen nach der Dienstzulagengruppe V, in
Kindergärten mit drei Gruppen nach der Dienstzu
lagengruppe IV, in Kindergärten mit vier Gruppen
nach der Dienstzulagengruppe III und in Kinder
gärten mit fünf oder mehr Gruppen nach der Dienst
zulagengruppe II.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Kindergärt
nerinnen, die nicht in der Verwendungsgruppe L 3,
sondern in einer die Kindergärtnerin nicht schlech
ter stellenden Verwendungsgruppe eines Dienst
zweiges der Allgemeinen Verwaltung eingestuft
sind.
Abschnitt V Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Dieses Gesetz gilt nicht für das Dienstverhältnis
a)der Kindergärtnerinnen für öffentliche Ubungs-
kindergärten, der Erzieher für öffentliche
Übungshorte und der Erzieher für öffentliche
Ubungsschülerheime, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener
Übungen eingegliedert sind,
b)sowie der Erzieher für öffentliche Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler
von öffentlichen Übungsschulen bestimmt sind.
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