Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter
LGBL_OB_19791019_91Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den Dienst der SozialarbeiterGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 91/1979 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 1. Oktober 1979 über die Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter
Auf Grund des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGB1. Nr. 80/1978, wird verordnet:
§ 1
Zur Prüfung für den Dienst der Sozialarbeiter sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordemisse für diesen Dienstzweig oder für den Dienstzweig Fachdienst der Fürsorgerinnen erfüllen und mindestens ein Jahr in diesem Dienstzweig oder einer gleichartigen Verwendung beim Land Oberösterreich oder einer anderen Gebietskörperschaft verwendet wurden.
(1)Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzu
legen.
(2)Ziel der Prüfung ist es festzustellen, ob der
Prüfungswerber die in der Sozialarbeit in der
o. ö. Landesverwaltung allgemein erforderlichen
grundlegenden und die in der voraussichtlichen
künftigen Verwendung des Prüfungswerberis in der
Jugendwohlfahrtspflege, der Sozialhilfe oder der
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 30. Stück,
Nr. 91, 92 u. 93
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Gesundheitsvorsorge erforderlichen rechtlichen Kenntnisse aufweist und bei der Lösung praktischer Aufgaben anwenden kann.
§ 3
(1)IN DER SCHRIFTLICHEN PRÜFUNG HAT DER PRÜFUNGS
WERBER NACHZUWEISEN, DAß ER IN DER LAGE IST, AUF
GABEN ZU LÖSEN, WIE SIE VON EINEM BEDIENSTETEN IN
DER VORAUSSICHTLICHEN KÜNFTIGEN VERWENDUNG DES
PRÜFUNGSWERBERS ZU BEARBEITEN SIND.
(2)Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern.
Dem Prüfungswerber sind bei Beginn der Prüfung
die zur Erledigung der Prüfungsaufgabe erforder
lichen Behelfe zu übergeben.
§ 4
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Ge
genstände:
1.Die Grundzüge des österreichischen Verfassungs
rechtes, Organisation der österreichischen Be
hörden unter besonderer Berücksichtigung der
inneren und äußeren Organisation der Landes
behörden und sonstigen Landesdienststellen;
2.Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbedien
steten (einschließlich des Personalvertretungs
bzw. Betriebsverfassungsrechtes);
3.die Grundzüge der in der Verwendung des Prü
fungswerbers maßgebenden Rechtsvorschriften
aus den folgenden Rechtsgebieten:
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht (Personen-, Familien-, Erb-und Schuldrecht)
Jugendwohlfahrtsrecht
Sanitätsrecht
Sozialhilferecht
Soziaivensicherungsrecht
Staatsbürgerschafts- und Personenstandsrecht
Strafrecht, Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht
Verwaltungsverfahrensrecht
Zivilgerichtliches Verfahrensrecht
4.die Einrichtungen der privaten Jugendwohl
fahrtspflege und Sozialhilfe.
(2)Insbesondere in den Gegenständen gemäß
Abs. 1 Z. 3 und 4 hat die mündliche Prüfung über
die Fähigkeit des Pnüfungswerbers Aufschluß zu
geben, sein Wissen bei der Lösung praktischer Auf
gaben anzuwenden.
§ 5
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich des höheren Dienstes, des gehobenen Dienstes oder des Dienstes der Sozialarbeiter zu bestellen. Der Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 1 muß rechtskundig sein, die Prüfer für die Gegenstände des § 4 Abs. 1 Z. 3 und 4 müssen in den Aufgabengruppen Jugendwohlfahrtspflege, Sozialhilfe oder Sanitätsrecht beim Amt der o. ö. Landesregierung oder bei den Bezirkshauptmannschaften verwendet werden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
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