Gesetz, mit dem das O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 geändert wird
LGBL_OB_19791009_89Gesetz, mit dem das O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1976 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/1979 29. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
1.Der § 1 hat zu lauten:
"§ 1 Allgemeines
(1)Die Ausübung der Diensthoheit des Lan
des über die in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer
für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Poly
technische Lehrgänge sowie für Berufsschulen
und über die Personen, die einen Anspruch auf
einen Ruhe- oder Versorgungsbezug aus einem
solchen Dienstverhältnis eines Landeslehrers
haben, obliegt den im § 2 ff. genannten Dienst
behörden.
(2)Hinsichtlich der dem Dienstgeber der Lan
desvertragslehrer zukommenden Zuständigkei
ten gelten die §§ 5, 6 und 6 a sinngemäß mit
der Maßgabe, daß für die nach den für Landes
vertragslehrer geltenden Bestimmungen den
Zentralstellen vorbehaltenen dienstrechtlichen
Maßnahmen die Landesregierung zuständig ist.
(3)Unter Landeslehrern werden im folgenden
nur die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhält
nis zum Land Oberösterreich stehenden Pflicht
schullehrer verstanden."
2.§ 2 Abs. 1 lit. c hat zu lauten:
(Kollegium) als auch im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufscheint, eine schulfeste Stelle an einer Berufsschule nur an einen Bewerber, der im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufscheint (Abs. 2 lit. c);"
5.§ 6 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Unbeschadet allfälliger weitergehender
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Mitwirkungsrechte der Personalvertretung nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG hat der Landesschulrat vor Durchführung von Maßnahmen gemäß Abs. 1, ausgenommen die Gewährung eines außerordentlichen Urlaubes gemäß § 42 LDG. und eines Pflegeurlaubes gemäß § 43 b LDG. an Landeslehrer für Berufsschulen bis zu drei Tagen, die Personalvertretung der Lehrer zu hören."
(2) Der Kommission zur Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 gehören an:"
"(1) Zur, Vornahme der Leistungsfeststellung
der Landeslehrer für Berufsschulen gemäß § 50 ff. LDG. wird beim Landesschulrat eine Kommission zur Leistungsfeststellung eingerichtet."
"(5) Die Bestimmung des § 8 Abs. 5 ist anzuwenden."
"(1) Zur, Entscheidung über Berufungen gegen die Leistungsfeststellung einer, Kommission zur Leistungsfeststellung für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen gemäß § 54 c LDG. in oberster Instanz wird beim Landesschulrat eine Oberkommission zur Leistungsfeststellung eingerichtet."
23.Die Einleitung und die lit. a des § 10 Abs. 2
haben zu lauten:
"(2) Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung gehören an:
T
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"(2) Der Oberkommission zur Leistungsfeststellung gehören an:"
"§ 16
Bestellung der Lehrervertreter in den Kommissionen, Funktionsperiode
der Kommissionen und Mitwirkung der Schulbehörden des Bundes im
Leistungsfeststellungs- und Disziplinarverfahren
(1)Die Lehrervertreter und ihre Ersatzmit
glieder in den gemäß dem II. und dem
III. Hauptstück eingerichteten Kommissionen
werden auf Grund eines Vorschlages des Zen-
tralausschusses für die Lehrer für allgemeinbil
dende Pflichtschulen bzw. des Zentralausschus-
ses für die Lehrer für berufsbildende Pflicht
schulen (§ 42 lit, b Bundes-Personalvertretungs-
gesetz - PVG, BGB1. Nr. 133/1967) von der
Landesregierung bestellt.
(2)Der Zentralausschuß für die Lehrer für all
gemeinbildende Pflichtschulen hat vor der Er
stattung seiner Vorschläge an die Landesregie-
rung seinerseits von den Dienststellenausschüssen gemäß § 9 Abs. 1 lit. k PVG Vorschläge für die Bestellung der Lehrervertreter in die Kommission erster Instanz einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge durch die Dienststellenausschüsse an den Zentralausschuß für die Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen und bei der Erstattung der Vorschläge der Zentralausschüsse an die Landesregierung sind die Mandatsverhältnisse in den vorschlagenden Organen deT Lehrerpersonalvertretung auf Grund der letzten Personalvertretungswahl zu berücksichtigen. Bei der Aufteilung der Anzahl der vorzuschlagenden Lehrervertreter auf die jeweiligen Fraktionen in den vorschlagenden Organen ist § 20 Abs. 8 PVG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen die jeder Fraktion zustehende Anzahl der Mandate im Personalvertretungsorgan (Dienststellenausschuß, Zentralausschuß) zu treten hat.
(3)Für jeden gemäß Abs. 1 und 2 bestellten
Lehrervertneter sind zwei Ersatzmitglieder zu
bestellen. Jeder Lehrervertreter kann innerhalb
ein und derselben Kommission von jedem Er
satzmitglied seiner Fraktion vertreten werden.
Für die Teilnahme des Ersatzmitgliedes an den
Sitzungen hat der verhinderte Lehrervertreter
selbst zu sorgen.
(4)Im Sinne des § 8 Abs. 5, des § 9 Abs. 5,
des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3, des § 12 Abs. 5,
des § 13 Abs. 5, des § 14 Abs. 4 und des § 15
Abs. 4 sind für die einzelnen Kommissionen
von der für den Religionslehrer zuständigen
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions
gesellschaft der Landesregierung im öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis stehende Religions
lehrer vorzuschlagen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5)Allen Vorschlägen an die Landesregierung
sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen
der Vorgeschlagenen anzuschließen.
(e) Die Landesregierung kann lediglich solche Vorschläge zurückweisen, welche gegen rechtliche Vorschriften verstoßen.
(7)Die Landesregierung hat die Lehrervertre-
ter sowie deren Ersatzmitglieder ohne Bindung
an Vorschläge zu bestellen, wenn die Erstellung
von den rechtlichen Vorschriften entsprechen
den Vorschlägen für die Lehrervertneter und
Religionslehrer nicht binnen 2 Monaten nach
der Wahl der Zentralausschüsse erfolgt.
(8)Lehnervertreter bzw. Ersatzmitglieder in
den im Abs. 1 genannten Kommissionen kön
nen nur definitive und disziplinär unbeschol
tene Landeslehrer sein.
(9)Die Funktionsperiode der Lehrervertreter
in den; im Abs. 1 genannten Kommissionen
dauert 4 Jahre und erstreckt sich auf den Zeit
raum der Funktionsperiode der im Abs. 1 ge
nannten Zentralausschüsse der Lehrer an Pflicht-
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schulen in Oberösterreich. Sie dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder durch die Landesregierung.
(10) Die Mitglieder aller Kommissionen zur Leistungsfeststellung sowie aller Disziplinar-kommissionen sind in Ausübung dieses Amtes gemäß § 54 d und § 56 Abs. 3 LDG. selbständig und unabhängig. (n) Die Vorsitzenden der Kommissionen zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkom-missionen für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Bezirksschulrat zur Kenntnis zu bringen und diesem die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Vorsitzenden der Kommission zur Leistungsfeststellung und der Disziplinarkommission für Landeslehrer für Berufsschulen haben die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub dem Lan-desschulrat zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlußfassung durch die Kommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Bestimmung des zweiten Satzes dieses Absatzes gilt für das Verfahren der Oberkommissionen für Leistungsfeststellung und der Disziplinaroberkommissionen sinngemäß.
(12) Die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Landeslehrer ist gleichzeitig dem für den Lehrer jeweils zuständigen
Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen; ebenso ist von der
zuständigen Disziplinarbehörde dem
Dienststellenausschuß von dem Ausgang des Disziplinarverfahrens Mitteilung zu machen. Bezieht sich die Disziplinaranzeige bzw. das Disziplinarverfahren auf einen Religionslehrer, so sind diese Mitteilungen auch der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu machen."
"(1) Niemand darf gleichzeitig Mitglied (Ersatzmitglied) einer Kommission zur Leistungsfeststellung und einer im Instanzenzug zuständigen Oberkommission zur Leistungsfeststellung sein."
Artikel II
Die Lehrervertreter in den gemäß dem II. und dem III. Hauptstück des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 eingerichteten Kommissionen sind einstmals bis 15. Dezember 1979 nach § 16 in der Fassung von Artikel I zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung gelten die nach den bisherigen Vorschriften bestellten Lehrervertreter als Lehreiwer-treter im Sinne dieses Gesetzes.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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