Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979)
LGBL_OB_19790924_77Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (2. Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1979)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1979 24. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz
vom 9. Juli 1979, mit dem das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971
geändert wird (2. O. ö. Landesverfassungsgesetznovelle 1979)
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1971, LGB1 Nr. 34, in der
Fassung der Kundmachung LGB1. Nr. 21/1975 und der O. ö.
Landes-Verfas-sungsgesetznovelle 1979, LGB1. Nr. 55, wird
wie folgt geändert:^
einzufügen:
"Artikel 27 a
(1)Der Landtag bedient sich zur Überprüfung
der Gebarung
a)des Landes,
b)der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von
Organen des Landes oder von Personen (Per
sonengemeinschaften) verwaltet werden, die
hiezu von Organen des Landes bestellt sind,
des Landeskontrollbeamten (Art. 43 Abs. 6 und 7).
(2)Der Überprüfung unterliegt die gesamte
Gebarung, insbesondere die Ausgaben- und Ein
nahmengebarung, die Schuldengebarung und die
Gebarung mit dem beweglichen und unbeweg
lichen Vermögen. Soweit sich aus dem Prü
fungsauftrag gemäß Abs. 1 nichts anderes er
gibt, hat sich die Prüfung sowohl auf die Über
einstimmung mit den bestehenden Vorschriften
als auch auf die ziffernmäßige Richtigkeit, Spar
samkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
der Gebarung zu erstrecken.
(3)Der Landeskontrollbeamte hat Prüfungs
aufträge gemäß Abs. 1 unverzüglich auszufüh-
ren, das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammenzufassen und diesen dem Ersten Präsidenten des Landtages vorzulegen.
(4)Dem Landeskontrollbeamten stehen bei der
Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß
Abs. 1 die Bediensteten und Einrichtungen des
Landeskontrolldienstes (Art. 43 Abs. 6) zur Ver
fügung. Solche Prüfungsaufträge genießen ge
genüber anderen Aufgaben des Landeskontroll
dienstes i den Vorrang.
(5)Der Landeskontrollbeamte ist bei der
Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß
Abs. 1 unabhängig und insbesondere an keine
Weisungen der Landesregierung und des Lan
deshauptmannes gebunden. Die dem Landes
kontrollbeamten gemäß Abs. 4 zur Verfügung
stehenden Bediensteten des Landeskontroll
dienstes unterstehen dem Landeskontrollbeam
ten undi sind bei der Durchführung von Prü-
fungsaufjträgen gemäß Abs. 1 nur an dessen
Weisungen gebunden."
a)die Überprüfung der Gebarung des Landes,
der Gemeindeverbände und der Gemeinden,
b)die Überprüfung der Gebarung von Stiftun
gen, Fonds und Anstalten, die von Organen
des Landes, eines Gemeindeverbandes, einer
Gemeinde oder von Personen (Personenge
meinschaften) verwaltet werden, die hiezu
Seite 166
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 24. Stück,
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von Organen des Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde bestellt sind.
(7) Die Ausübung der Funktion des Landes-kontrollbeamten gemäß Art. 27 a bedarf der, Zustimmung des Landtages. Der Landeshauptmann hat diese Zustimmung vor der Bestellung des Leiters der Abteilung Landeskontrolldienst, wenn diese Bestellung aber bereits erfolgt ist, nach jeder Neuwahl des Landtages von diesem einzuholen. Die Zustimmung des Landtages wird jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung erteilt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landeshauptmannes beim Landtag die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn der XXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft. Die Zustimmung des Landtages gemäß Art. 43 Abs. 7 L-VG. 1971 ist erstmals nach der im Jahr 1979 stattfindenden Neuwahl des Landtages einzuholen.
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