Gesetz, mit dem das Statut für die Stadt Steyr neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr)
LGBL_OB_19790924_75Gesetz, mit dem das Statut für die Stadt Steyr neuerlich geändert wird (3. Novelle zum Statut für die Stadt Steyr)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1979 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(3) Die Verwendung des Stadtwappens bei der äußeren Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigungen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegenstände aller Art bedarf der Bewilligung des Magistrates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwendungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträglicher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Bestimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe sowie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthalten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Magistrat zu widerrufen.
(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen.";
3.§ 4 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 1 hat zu entfallen;
b)die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezeichnungen "(1)" und "(2)".
4.Dem § 6 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen
und im Abonnement vertrieben werden."
5.§ 8 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel
"Gemeinderat" zu führen.";
b)der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeich
nung "(3)".
6.Nach § 8 ist einzufügen:
"§ 8 a. Fraktionen.
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten
Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der
,Funktions-
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Periode des Gemeinderates jeweils eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte einen Obmann und zumindest einen Obmann-Stellvertreter zu bestellen.
(a) Die Obmänner haben ihre Bestellung und die Bestellung der Obmann-Stellvertreter dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Der Bürgermeister hat diese Anzeigen bei nächstmöglicher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
(a) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt so lange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem Bürgermeister schriftlich angezeigt wird.
(4)Solange keine Anzeige vorliegt, kommt
die Funktion des Fraktionsobmannes dem Mit
glied des Gemeinderates zu, das an erster Stelle
auf der Liste seiner Wahlpartei in den Gemein
derat gewählt wurde. Besteht eine Fraktion nur
aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des
Fraktionsobmannes diesem zu.
(5)Der Obmann bzw. der von ihm schriftlich
ermächtigte Vertreter seiner Fraktion ist be
rechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die
im Gemeinderat zu behandeln sind und die auf
der Einladung für die nächste Sitzung als Tages
ordnungspunkte aufscheinen, beim Magistrat in
die zur Behandlung einer solchen Angelegen
heit notwendigen Unterlagen einzusehen, sich
Aufzeichnungen zu machen und die erforder
lichen Auskünfte einzuholen. Bestimmungen
über die Amtsverschwiegenheit bleiben hie-
durch unberührt."
a)Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermittlung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.";
b)Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.";
c)Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates haben dem Vorsitzenden und dieser hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsgeheimnis zu wahren und das
Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.";
"(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.";
b)Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam mit der Wahl des Nationalrates oder des Oberösterreichischen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes abgehalten werden."
"(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 31 Abs. 6) zu richten.
(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und spätestens drei Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim Bürgermeister eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der Bürgermeister hat die Anfrage zurückzuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den Bürgermeister selbst gerichtet ist, ist sie von diesem dem Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweitfolgenden Sitzung des Gemeinderates vom Befragten mündlich
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zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beantwortung kann wegen des Um-fanges der Anfrage oder wegen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwortung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu beantworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeant-wortung schriftlich zu begründen.
(4)Die mündliche Beantwortung von An
fragen sowie die Bekanntgabe einer schrift
lichen Beantwortung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinderats
sitzung vor der Behandlung des ersten auf
der Tagesordnung stehenden Verhandlungs
gegenstandes zu erfolgen.
(5)Nach der Beantwortung einer Anfrage
ist der Fragesteller berechtigt, eine münd
liche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage
darf nur eine Frage enthalten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zusammen
hang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im Anschluß an eine schriftliche Beantwortung
erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich
beantwortet werden.
(e) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemessenen Funktionsbezug, der zehn v.
H. des Funktionsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzichtet werden.";
"(2) Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzunehmen. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Falle der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem Vorsitzenden (Obmann) unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzugeben sind.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussichtlich längere Zeit verhindert, so hat der Bürgermeister auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung anstelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Statutar-gemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, berufene Ersatzmitglied einzuberufen.";
"(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein Mandat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem Bürgermeister zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.";
"(1) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist von def Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde und des Beginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950 über die Ersatzzustellung anzuwenden.";
13.§ 15 hat zu lauten:
"§ 15. Öffentlichkeit der Sitzungen.
(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß
jedermann nach Maßgabe des vorhandenen
Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Auf
zeichnungen zu machen.
(2)Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
es vom Vorsitzenden oder von wenigstens neun
Mitgliedern des Gemeinderates oder von dem
Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vor
beraten wurde, oder vom Stadtsenat verlangt
und vom Gemeinderat nach Entfernung der Zu
hörer beschlossen wird. Wenn der Voranschlag
oder der Rechnungsabschluß behandelt wird,
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darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden."
"(3) Soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen zu erfolgen. Sofern nicht geheim abzustimmen ist, kann der Gemeinderat beschließen, daß namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."
"(1) über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden
und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.";
"(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom Bürgermeister zu vollziehen. Der Bürgermeister hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen."
19.§ 22 hat zu lauten:
"§ 22. Wahl und Amtsdauer.
(1)Der Bürgermeister ist in der konstituieren
den Sitzung (§ 9) nach Angelobung der Mitglie
der des Gemeinderates aus dessen Mitte auf
Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wähl
bar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen
Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag
gemäß Abs. 2 einreichen kann.
(2)Wahlvorschläge können nur von jenen im
Gemeinderat vertretenen Wahlparteien einge
reicht werden, denen nach den Bestimmungen
des § 27 Anspruch auf Vertretung im Stadt
senat zukommt. Diese Berechnung hat der Vor
sitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen
von mehr als der Hälfte der der jeweiligen
Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Ge
meinderates unterschrieben sein und sind vor
Beginn der Wahlhandlung dem Vorsitzenden
schriftlich zu übergeben.
(3)Kommt bei der ersten Wahl eine absolute
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine
zweite Wahl vorzunehmen. Ergibt sich auch bei
dieser keine absolute Stimmenmehrheit der an
wesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist
eine engere Wahl oder - unter den Voraus
setzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl
durchzuführen.
(4)Bei der engeren Wahl haben sich die Wäh
lenden auf jene zwei Mitglieder des Gemeinde
rates zu beschränken, welche bei der zweiten
Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten
haben. Bei Stimmengleichheit ist derjenige in
die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem
Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die
über die größere Anzahl von Mandaten im Ge
meinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den
Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Partei
summen. Bei gleichen Parteisummen entschei
det das Los, das von dem an der Losentschei
dung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten an
wesenden Mitglied des Gemeinderates zu zie-
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hen ist. Unter Parteisummen sind die Summen der gültigen Stimmen zu verstehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 bestimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(a) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(s) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9)Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt.
(10)Der Bürgermeister bleibt so lange im Amt,
bis der neu gewählte Bürgermeister angelobt
ist."
"(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge besteht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemeinderates (§11 Abs 6)."
"§ 27. Zusammensetzung und Wahl.
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürger-
meister, den Vizebürgermeistern und weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.
(2)Der Gemeinderat wählt in der konstitu
ierenden Sitzung (§ 9) aus seiner Mitte die
Vizebürgermeister und die Stadträte; die An
zahl der Vizebürgermeister und der Stadträte
hat der Gemeinderat jeweils nach den Bedürf
nissen der Gemeindeverwaltung festzusetzen;
diese darf mit Einrechnung des Bürgermeisters
die Zahl neun nicht unterschreiten.
(3)Die Mandate der Vizebürgermeister und
der Stadträte sind auf die im Gemeinderat ver
tretenen Wahlparteien nach folgender Berech
nung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der
einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu
schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälf
te zu schreiben, darunter das Drittel, das Vier
tel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind,
nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit
der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.)
bis zur Anzahl der im Stadtsenat zu vergeben
den Mandate bzw. bis zur Anzahl der Vize
bürgermeister zu numerieren. Die auf diese
Weise mit der jeweiligen höchsten Leitzahl be
zeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Wahl
partei erhält so viele Mandate, wie die Wahl
zahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat
enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zu
grundelegung der Mandate der einzelnen Wahl
parteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag,
so sind der Berechnung die Parteisummen (das
sind die Summen der gültigen Stimmen, die bei
der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen
Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen.
Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat glei
che Ansprüche, so entscheidet das Los, das von
dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied
des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Auf
teilung der Mandate der Stadträte sind der
Bürgermeister und die Vizebürgermeister auf
die Liste ihrer Wahlpartei anzurechnen.
(4)Die Wahlparteien haben nach Maßgabe
der ihnen zustehenden Mandate beim Vorsit
zenden spätestens in der Sitzung, auf deren Ta
gesordnung die betreffende Wahl steht, Wahl
vorschläge zu überreichen, die von mehr als
der Hälfte der der jeweiligen Wahlpartei an-
gehörigen Mitglieder des Gemeinderates un
terschrieben sein müssen. Diese Wahlvorschlä
ge haben so viele Namen von Mitgliedern des
Gemeinderates zu enthalten, wie der Wahl
partei an Mandaten zukommen, und die Man
date zu bezeichnen, für die die einzelnen Vor
schläge gelten. Die Vizebürgermeister und die
Stadträte sind je in einem Wahlgang von den
Gemeinderatsmitgliedern jener Wahlpartei, die
den Wahlvorschlag erstattet hat, mit absoluter
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
zu wählen. Hiebei ist die Anwesenheit von je
weils der Hälfte der dabei Wahlberechtigten
erforderlich.
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(5) Wird für die Wahl der Vizebürigermeister und der Stadträte ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller auf Vertretung im Stadtsenat anspruchsberechtigten Wahlparteien eingebracht, so sind die Vizebürgermeister und die Stadträte vom Gemeinderat in einem gemeinsamen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Für den gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der gemeinsame Wahlvorschlag von mehr als der Hälfte der Mitglieder jeder anspruchsberechtigten Wahlpartei unterschrieben sein muß.
(a) Wird bei den Wahlen von einer Wahlpartei, die zur Einbringung eines Wahlvorschlages berechtigt ist, kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist bei solchen Wahlen nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung des Gemeinderates einzuberufen, bei der die Wahlen durchzuführen sind. Wird auch dann von einer Wahlpartei kein oder nur ein ungültiger Wahlvorschlag eingebracht oder ist nicht zumindest die Hälfte der dabei wahlberechtigten Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so geht das Recht der Besetzung der für die betreffende Wahipartei in Frage kommenden Mandate für diesen Wahlgang auf den gesamten Gemeinde-rat über. Dabei können für jedes Mitglied des Gemeinderates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abgegeben werden. In einem solchen Fall ist jedes dieser Mandate in einem eigenen Wahlgang zu besetzen. Für diese Wahlen finden die Bestimmungen des § 22 Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(7)Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister
oder Stadträte finden die vorstehenden Bestim
mungen sinngemäß Anwendung.
(8)Die Reihenfolge, in der die Vizebürger
meister den Bürgermeister zu vertreten haben,
ist vom Bürgermeister nach der Reihenfolge,
in der die Wahlparteien zur Nominierung be
rechtigt sind, zu bestimmen.
(9)Mitglieder des Stadtsenates dürfen mitein
ander nicht verehelicht oder im ersten oder
zweiten Grad verwandt oder verschwägert
sein."
23.§ 30 Abs. 2 lit. a hat zu lauten:
"(2) Der Bürgermeister hat den Stadtsenat,
so oft es die Geschäfte erfordern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Verlangens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Stadtsenat kann die Beratung und die Beschlußfassung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich bezeichnen. Ein solcher Beschluß ist mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stadtsenates hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet;
Aufzeichnungen dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke gemacht werden.";
b)Abs. 4 hat zu lauten:
"(4) Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforderlich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.";
c)die Abs. 6 bis 11 haben zu lauten:
"(e) Der Stadtsenat hat eine Geschäftsemteilung zu beschließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsbereiche eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbereich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu unterstellen. Im Rahmen des ihm unterstellten Geschäftsbereiches obliegt jedem Mitglied des Stadtsenates auch die Berichterstattung und Antragstellung im Stadtsenat. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amtsblatt kundzumachen.
(7)In der Geschäftseinteilung sind unbe
schadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene
in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen
den Angelegenheiten des eigenen Wir
kungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die
von dem nach der Geschäftseinteilung zu
ständigen Mitglied des Stadtsenates namens
des Stadtsenates zu besorgen sind. Dabei ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß Angelegen
heiten von grundsätzlicher Bedeutung oder
von besonderer finanzieller, wirtschaftlicher
oder kultureller Wichtigkeit der kollegialen
Beratung und Beschlußfassung vorbehalten
bleiben. Insbesondere hat sich der Stadt
senat die im § 44 Abs. 3 lit. a, b, c und e
sowie die im § 44 Abs. 5 angeführten An
gelegenheiten zur kollegialen Beratung und
Beschlußfassung vorzubehalten.
(8)Einzelne der unter Abs. 7 fallenden
Angelegenheiten unterliegen der kollegialen
Beratung und Beschlußfassung des Stadt-
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Senates jedoch dann, wenn der Stadtsenat dies beschließt.
(9)Jedes Mitglied des Stadtsenates kann
fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 7 zu
besorgende Angelegenheit die kollegiale
Beratung und Beschlußfassung des Stadt
senates beantragen.
(10)In den in die Zuständigkeit des Stadt
senates fallenden Angelegenheiten sind die
Geschäfte nach den Weisungen des nach der
Geschäftseinteilung zuständigen Mitgliedes
des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisun
gen sind dem sachlich zuständigen Abtei
lungsleiter zu erteilen.
(11)Das nach der Geschäftseinteilung zu
ständige Mitglied des Stadtsenates hat den
Bürgermeister zum Zwecke der Koordinie
rung über die gemäß Abs. 7 namens des
Stadtsenates zu treffenden Entscheidungen
oder Verfügungen oder sonstigen Amts
handlungen zu unterrichten, soweit es sich
um Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung handelt oder dadurch der Ge
schäftsbereich eines anderen Mitgliedes des
Stadtsenates (Abs. 6) berührt wird. Die nä
heren Bestimmungen hierüber sind in der
Geschäftseinteilung zu treffen."
"(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch den zuständigen Abteilungsleiter vertreten lassen können."
"§ 35. Kontrollamt.
(1)Bei der Gliederung des Magistrates ist
jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die
Gebarung des Magistrates in bezug auf die
rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweck
mäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
zu überprüfen hat.
(2)Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag
vom Gemeinderat, vom Stadtsenat, vom Prü
fungsausschuß, vom Bürgermeister oder vom
Magistratsdirektor. Der Bürgermeister hat un
verzüglich eine Prüfung durch das Kontrollamt
anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadt
senates im Rahmen seines Geschäftsbereiches
(§ 31 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann
auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Das Kontrollamt hat nach Abschluß der
Prüfung] jenem Organ, von dem es den Prü
fungsauftrag erhalten hat, in jedem Fall jedoch
dem Bürgermeister, dem Prüfungsausschuß und
dem Magistratsdirektor zu berichten. Innerhalb
einer abgemessenen Frist nach Ablauf des Ka
lenderjahres hat das Kontrollamt dem Gemein
derat einen zusammenfassenden Jahresbericht
über die erfolgte Prüfungstätigkeit vorzulegen.
(4)Wenn ein Antrag gemäß § 11 von minde
stens einem Drittel der Mitglieder des Gemein
derates i schriftlich unterstützt ist und sich auf
einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung
des Kontrollamtes unterliegenden Angelegen
heit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprü
fung auch ohne Beschluß des Gemeinderates
durchzuführen. Der Bürgermeister hat dieses
Verlangen unverzüglich dem Leiter des Kon
trollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher An
trag kann vor Ablauf von sechs Monaten nur
gestellt werden, wenn das Kontrollamt dem
Gemeinderat über die Durchführung der Prü
fung berichtet hat.
(5)Weisungen an den Leiter des Kontroll
amtes in bezug auf den Inhalt und den Umfang
seiner Feststellungen sind schriftlich zu ertei
len und dem betreffenden Kontrollbericht bei
zufügen.
(e) über die Bestellung und Abberufung des Leiters Ües Kontrollamtes ist dem Gemeinderat jeweils vom Bürgermeister vorher zu berichten."
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Im Prüfungsausschuß hat jedoch jede im Gemeinderat vertretene Fraktion unbeschadet ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung. Bezüglich des Wahlverfahrens findet § 27 sinngemäß Anwendung; ist danach im Prüfungsausschuß eine Fraktion nicht vertreten, ist dieser Ausschuß um ein Mitglied (Ersatzmitglied) dieser Fraktion zu erweitern. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch auf Vertretung in den übrigen Ausschüssen zu, ist sie berechtigt, einen Vertreter mit beratender Stimme zu nominieren.";
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b)dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Weiters ist jeder Ausschuß berechtigt, in
Angelegenheiten seines Wirkungskreises
von den Abteilungsleitern Berichte abzufor
dern, Augenscheine vorzunehmen, Urkun
den, Rechnungen und sonstige Geschäfts
stücke einzusehen und Erhebungen zu pfle
gen.";
c)im Abs. 6 ist nach dem ersten Satz einzu
fügen:
"Die Obmannstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 27 Abs. 3 aufzuteilen. Der Obmann des Prüfungsausschusses darf der Fraktion, die den Bürgermeister stellt, nicht angehören.";
reiches sowie dem Bürgermeister die Möglichkeit zur Äußerung zu bieten; eine allgemeine Debatte oder eine Beschlußfassung findet jedoch nicht statt.".
30.§ 43 wird wie folgt geändert:
a)im Abs. 1 Z. 8 bis 13 und 16 hat es anstelle
von jeweils "S 200.000,-" zu lauten:
"S 400.000,-";
b)im Abs. 1 Z. 13, 17 und 18 hat es anstelle
von jeweils "S 100.000,-" zu lauten:
"S 200.000,-";
c)im Abs. 1 Z. 15 hat es anstelle von
"S 200.000,-" zu lauten: "S 100.000,-".
31.§ 44 wird wie folgt geändert:
a)Abs. 3 lit. b und c haben zu lauten:
"(8) Der Stadtsenat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.".
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genden Geschäfte ist dieses Mitglied des Stadtsenates verantwortlich.";
|35. § 51 hat zu lauten:
"§ 51. Nachtragsvoranschlag.
(1)Ergibt sich während des Rechnungsjahres
die Notwendigkeit eines neuen Aufwandes, der
im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt
sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag
abschließen wird, so hat der Stadtsenat, sofern
nicht nach Abs. 2 vorgegangen werden kann,
dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages
zum Voranschlag zur Beschlußfassung vorzu
legen und die zur Bedeckung und zur Aufrecht
erhaltung des Haushaltsgleichgewichtes erfor
derlichen Anträge zu stellen.
(2)Ausgaben, durch welche der für eine
Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlags
betrag überschritten wird (Kreditüberschrei
tung), sowie die Verwendung von Voranschlags
beträgen für andere als im Voranschlag dafür
vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditüber
tragung) bedürfen der vorherigen Beschlußfas
sung durch den Gemeinderat bzw. den Stadt-
senat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über
a)Kreditübertragungen und
b)Kreditüberschreitungen, wenn der Betrag
im Einzelfall S 400.000,- übersteigt oder
wenn der Stadtsenat Kreditüberschreitungen
bereits in der Höhe von insgesamt zwei v. H.
der gesamten veranschlagten Ausgaben be
schlossen hat.
(3)Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2
sind unverzüglich dem Gemeinderat zur Kennt
nis zu bringen.
(4)Auf Nachtragsvoranschläge sind die für
den Voranschlag geltenden Bestimmungen sinn
gemäß anzuwenden."
36.§ 59 Abs. 2 Z. 2 lit. a hat zu lauten:
„a) die Aufsicht über die Vermögensverwaltung und über die
Geschäftsführung;".
37.§ 62 wird wie folgt geändert:
a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:
"Das für die Erlassung der Verordnung zu
ständige Organ kann jedoch von Fall zu
Fall beschließen, daß die Kundmachung
durch zweiwöchigen Anschlag an den Amts
tafeln der Stadt zu erfolgen hat.";
b)im Abs. 2 hat der zweite Satz zu lauten:
"Als Tag der Kundmachung gilt bei Verord
nungen, die im Amtsblatt kundgemacht wer
den, der Tag, an dem das Stück des Amts
blattes, das die Kundmachung enthält, her
ausgegeben und versendet wird, bei Ver
ordnungen, die durch Anschlag an den
Amtstafeln kundgemacht werden, der Tag
des Anschlages.";
c)Abs. 3 hat zu lauten:
"(4) Durch- die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kundmachung von Verordnungen nicht berührt."
"§ 63. Unterfertigung von Urkunden.
(1)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der
Beschlußfassung des Gemeinderates bedürfen,
sind vom Bürgermeister sowie von zwei Mit
gliedern des Gemeinderates zu unterfertigen
und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2)Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der
Beschlußfassung des Stadtsenates bedürfen, sind
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1979, 23. Stück,
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vom Bürgermeister und von einem Mitglied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(3) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat."
"VIII. HAUPTSTÜCK.
Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner.
§ 63 a. Volksbefragung.
(1)Der Gemeinderat kann beschließen, daß
über bestimmte, in seinen Aufgabenbereich fal
lende Angelegenheiten eine Volksbefragung
durchgeführt wird.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per
sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta
rife), die Feststellung des Voranschlages, der
Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehren
bürgerrechtes, Verordnungen sowie behördliche
Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht
Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(3)Im Beschluß auf Vornahme einer Volksbe
fragung hat der Gemeinderat den Tag der
Volksbefragung festzusetzen. Hiefür darf nur
ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag vor
gesehen werden.
(4)Der Gegenstand der Volksbefragung muß
vom Gemeinderat in Form einer Frage so for
muliert werden, daß die Beantwortung nur mit
"Ja" oder "Nein" möglich ist.
(5)Der Tag der Volksbefragung ist zugleich
mit der zu beantwortenden Frage vom Bürger
meister kundzumachen. Binnen zweier Wochen
ab dem Kundmachungstag sind die Wählerver
zeichnisse öffentlich aufzulegen; die Aufle
gungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerver
zeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz
im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973,
BGB1. Nr. 601, anzulegen. Wahlausweise sind
nicht auszustellen.
(7) Die Volksbefragung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksbefragung ist eine Berufung nicht zulässig.
(8)Soweit im vorstehenden nichts besonderes
bestimmt ist, sind für das Verfahren bei der
Volksbefragung die Bestimmungen der Statutar
gemeinden-Wahlordnung 1961 sinngemäß anzu
wenden.
(9)Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom
Bürgermeister unverzüglich kundzumachen j die
Angelegenheit, die Gegenstand der Volksbe
fragung war, ist in die Tagesordnung der näch
sten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
§ 63 b. Bürgerinitiative.
(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das
Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Auf
hebung von Beschlüssen des Gemeinderates in
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei
ches der Stadt.
(2)Die Bestellung der Organe der Stadt, Per
sonalangelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Ta
rife), die Feststellung des Voranschlages, der
Rechnungsabschluß, die Verleihung des Ehren
bürgerrechtes, behördliche Entscheidungen und
Verfügungen sowie Verordnungen können nicht
Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.
(3)' Der Antrag, muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muß von mindestens 200 Bürgern unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung eines zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.
(4)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht der
Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie dei
Bürgermeister binnen zwei Wochen mit schrift
lichem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen
(5)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfor
dernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der Bürger
meister binnen zwei Wochen die Einbringung
der Bürgerinitiative unter Anführung ihres
Wortlautes durch öffentlichen Anschlag an de:
Amtstafel während zweier Wochen sow"
überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis
kundzumachen, daß es allen Bürgern freisteht
sich der Bürgerinitiative binnen) vier Wocher
vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung
ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburts
datums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unter
schritt in die beim Magistrat aufzulegendei
Eintragungslisten anzuschließen.
(e) Jeder von mindestens 1500 Bürgern ge stellte Antrag ist vom Bürgermeister dem Ge meinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Be Handlung vorzulegen.
(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bür gerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahm auf das O. ö. Volksbegehrensgesetz, LGB1. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Ge meinderates mit der Maßgabe zu regeln, da das Eintragungsverfahren vom Bürgermeiste im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und da
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Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung 1961, LGB1. Nr. 29, für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzuführen ist.
(8) § 21 des O. ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§ 63 c. Information der Einwohner.
(1)Plant die Stadt im eigenen Wirkungsbe
reich oder plant eine wirtschaftliche Unterneh
mung der Stadt im Sinne des § 58 die Durch
führung eines Vorhabens, durch das wegen
seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des
dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder
aus anderen Gründen Interessen der Gemeinde
mitglieder im allgemeinen oder Interessen
eines bestimmten Teiles der Gemeindemitglie
der besonders berührt würden, so hat die Stadt,
insoweit dem nicht gesetzliche Verschwiegen
heitspflichten oder die für die Durchführung des
betreffenden Vorhabens maßgeblichen gesetz
lichen Vorschriften entgegenstehen oder aus
sonstigen Gründen eine Geheimhaltung geboten
ist, die Gemeindemitglieder bzw. den in Be
tracht kommenden Teil der Gemeindemitglieder
über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht,
möglichst noch im Planungsstadium, zu infor
mieren.
(2)Die Information im Sinne des Abs. 1 hat
durch Kundmachung im Amtsblatt oder in son
stiger wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die
anzusprechende Zielgruppe möglichst umfas
send erreicht werden kann. Hiefür kommen je
nach den Gegebenheiten insbesondere auch die
Bekanntmachung durch öffentlichen Anschlag,
durch Aussendungen oder durch Publikationen
in der Presse in Betracht.
(3)Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
werden die für die Durchführung des betreffen
den Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften
sowie auch die Rechtswirksamkeit von Ver
ordnungen und Bescheiden nicht berührt."
40.Die bisherigen Hauptstücke VIII, IX und X er
halten die Bezeichnungen "IX", "X" und "XI".
41.§ 67 wird wie folgt geändert:
a)im Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:
"In Angelegenheiten des Dienst-, Besol-dungs- und Pensionsrechtes der Bediensteten der Stadt sowie in Angelegenheiten der Volksbefragung und der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig.";
"(3) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachen-
der Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.";
c)Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.";
d)Abs. 6 wird aufgehoben.
Artikel II
Die Funktionsbezeichnung Bürgermeisterstellvertreter wird durch die Funktionsbezeichnung Vizebürgermeister ersetzt.
Artikel III
(1)Dieses Gesetz tritt nach Maßgabe der folgen
den Absätze mit Ablauf des Tages seiner Kundma
chung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Art. I Z. 35 tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.
(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 6, Z. 9 lit. c, Z. 10 lit. a, Z. 15 lit. d, Z. 17 lit. a, Z. 18, 19, 21, 22, Z. 24 lit. c, Z. 25 bis 27, Z. 29 bis 31, Z. 32 lit. a und b, Z. 33. 34 und 38 sind erstmals mit Beginn der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Funktions
periode des Gemeinderates anzuwenden.
(4)Durch das Inkrafttreten des Art. I Z. 41 wird
§ 67 der O. ö. Bauordnung, LGB1. Nr. 37/1976, nicht berührt.
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