Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes
LGBL_OB_19790918_74Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Lustbarkeitsabgabe-GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.1979
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1979 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o. ö. Landesregierung vom 3. September 1979 über die Wiederverlautbarung des Lustbarkeitsabgabe-Gesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 26 des O. ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971, LGB1. Nr. 34, wird in der Anlage das Gesetz vom 14. Dezember 1949, LGB1. Nr. 13/1950, betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz) in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.
Artikel II
(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden folgende Rechtsvorschriften berücksichtigt:
(2)Anläßlich der Wiederverlautbarung wurde
Aufhebung des § 31 durch die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1969 durch die Bezeichnung "§ 31" und der Ausdruck "P." bei der Zitierung von Ziffern durch den Ausdruck "Z." ersetzt.
Artikel III
(1)Das Lustbarkeitsabgabe-Gesetz ist in seiner
ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1950 in Kraft
getreten (§ 32 Abs. 1 desi Gesetzes in seiner ur
sprünglichen Fassung).
(2)Die im Art. II Abs. 1 angeführten Rechtsvor
schriften bzw. die mit diesen Rechtsvorschriften be
wirkten Änderungen des; Lustbarkeitsabgabe-Ge
setzes sind;an folgenden Tagen in Kraft getreten:
a)Die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle,
LGB1. Nr. 52/1950, am 10. November 1950,
b)die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1955,
LGB1. Nr. 71, am 1. September 1955 (§ 2 der No
velle),
c)die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1964,
LGB1. Nr. 47, am 29. September 1964,
d)die Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle 1969,
LGB1. Nr. 26, am 1. Mai 1969 (Artikel II der No
velle),
e)die Lustbarkeitsabgabegesetz-Novelle 1974,
LGB1. Nr. 3/1975, hinsichtlich der Änderung des
§ 6 am 1. Jänner 1973, hinsichtlich der übrigen
mit dieser Novelle bewirkten Änderungen am
Artikel IV
Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.
Lustbarkeitsabgabegesetz 1979" zu zitieren.
O. ö. Lustbarkeitsabgabegesetz 1979
§ i
(1)Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden
gemäß § 8 Abs. 6 des Finanz-Verfassungsgeset
zes 1948 vom 21. Jänner 1948, BGB1. Nr. 45, ver
pflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von
Lustbarkeiten (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des1 Finanzaus
gleichsgesetzes 1979, BGB1. Nr. 673/1978) einzu-
heben.
(2)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für
Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche
Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben
für die Vorführung von Bildstreifen.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 2. Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen
(1)Alle im Gemeindegebiet veranstalteten Lust
barkeiten unterliegen einer Abgabe nach den Be
stimmungen dieses Gesetzes.
(2)Lustbarkeiten sind Veranstaltungen, welche
geeignet sind, die Besucher bzw. Benutzer zu un
terhalten und zu ergötzen. Dies wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die Veranstaltung auch gleich
zeitig erbauenden, belehrenden oder anderen nicht
als Lustbarkeit anzusehenden Zwecken dient, oder
daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine
Lustbarkeit zu veranstalten.
(s) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden Zwecken oder Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, sind keine Lustbarkeiten.
(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:
1.Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle;
2.Volksbelustigungen, wie der Betrieb von Ka
russellen, Velodromen und dergleichen, Schau
keln, Rutsch- und ähnlichen Bahnen, Hippo
dromen, Schießbuden, Geschicklichkeitsspielen,
Würfelbuden, Schaustellungen jeglicher Art
sowie Ausstellungen und Museen, soweit sie
Erwerbszwecken dienen, Figurenkabinetten,
Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abge
richteter Tiere, Menagerien und dergleichen;
3.Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, Tingel-Tangel-
Vorstellungen; Kabarettvorstellungen;
4.Vorführungen, Schaustellungen, Experimente
und Vorträge auf dem Gebiete der Hypnose,
Suggestion, Wahrsagerei und Geheimkunst;
5.der Betrieb von Vorrichtungen zur mechani
schen Wiedergabe musikalischer Stücke oder
Deklamationen gemäß § 17;
6.der Betrieb von Rundfunkempfangsanlagen ge
mäß § 19 lit b;
7.sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorfüh
rungen und Wettbewerbe), wie Wettspiele,
Wettfahrten, Wettrennen, Pferderennen, Rad
rennen, Kraftrad- und Kraftwagenrennen, Ring-
und Boxkämpfe, Preisschießen, Preiskegeln,
Besteisschießen, Kunstvorführungen auf Eis
bahnen und Rollbahnen;
8.Vorführungen von Licht- und Schattenbildern,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Puppen-
und Marionettentheatervorstellungen;
9.Vorführungen von Bildstreifen;
10.Theatervorstellungen, ohne Rücksicht darauf,
ob und von wem hiefür einmalige oder regel
mäßige Subventionen geleistet werden, Ballett
vorführungen ;
11.Konzerte und sonstige musikalische und ge
sangliche Aufführungen, Vorträge, Vorlesun
gen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführun
gen der Tanzkunst.
§ 3 Veranstaltungen, die der Abgabe nicht unterliegen
(1) Der Abgabe unterliegen nicht:
1.Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht
an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Geneh
migung der Schulbehörde hauptsächlich für
Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige
dargeboten werden sowie Volksbildungskurse;
2.Veranstaltungen, die der Jugendpflege dienen,
sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und de
ren Angehörige dargeboten werden, wenn keine
Tanzbelustigungen damit verbunden sind;
3.Veranstaltungen, die ausschließlich zum Zwecke
der Wissenschaft und Kunstpflege bzw. Volks
bildung ohne Absicht auf Gewinnerzielung un
ternommen werden;
4.Veranstaltungen, die kirchlichen Zwecken die
nen, soweit sie von Organen der Religionsge
sellschaften des öffentlichen Rechtes durchge
führt werden;
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5.Veranstaltungen von einzelnen Personen in
privaten Wohnräumen, wenn weder ein Entgelt
dafür zu entrichten ist, noch Speisen oder Ge
tränke gegen Bezahlung verabreicht werden.
Vereinsräume gelten nicht als private Wohn
räume ;
6.einzelne Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Z. 8,
10 und 11 bezeichneten Art, die von Gebiets
körperschaften unternommen, unterhalten oder
besonders unterstützt werden und deren Ertrag
zu gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.
(2)Von der Abgabe können befreit werden:
Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu vorher anzugebenden mildtätigen Zwecken verwendet wird, sofern keine Tanzbelustigungen damit verbunden sind und die Höhe des Reinertrages und seine Verwendung dem Gemeindeamt (Magistrat) auf Grund geordneter Buchführung oder ordnungsmäßiger Belege nachgewiesen werden.
§ 4 Anmeldung, Sicherheitsleistung
(1) Lustbarkeiten, die im Gemeindegebiet veranstaltet werden, sind spätestens zwei Werktage vorher beim Gemeindeamt anzumelden. Veranstaltungen, für die Abgabebefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2, 3 und 6 und Abs. 2 in Anspruch genommen wird, sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden. Die im § 3 Abs. 1 Z. 1, 4 und 5 bezeichneten Veranstaltungen brauchen nicht angemeldet zu werden. (ä) Die erfolgte Anmeldung wird vom Gemeindeamt (Magistrat) bescheinigt.
(3)Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der
Veranstalter, als auch der Inhaber der dazu benütz
ten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die
Abhaltung einer Lustbarkeit erst zulassen, wenn
ihm die Anmeldebescheinigung vorgelegt wird, es
sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und
nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.
(4)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann die
einmalige Anmeldung einer Reihe von Lustbarkei
ten eines einzigen Veranstalters für ausreichend
ansehen.
(5)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann die
Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen
Höhe der Abgabenschuld verlangen. Es kann die
Lustbarkeit untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.
(e) Unbeschadet der Anmeldepflicht nach Abs;. 3 hat derjenige, der einen Schau-, Scherz-, Spiel-, Ge-schicklichkeits- oder ähnlichen Apparat oder eine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen unter den im § 17 angeführten Voraussetzungen betreibt, die Inbetriebnahme des Apparates oder der Vorrichtung binnen einer Woche beim Gemeindeamt (Magistrat) zu melden. Desgleichen hat derjenige, der eine Kegelbahn betreibt, die Inbetriebnahme binnen einer Woche dem Gemeindeamt zu melden.
§ 5 Abgabenschuld und Haftung
Abgabenschuldner ist der Veranstalter. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Veranstalter zu sein, haftet neben dem Veranstalter als Gesamtschuldner. Werden mehrere, sonst einzeln wirtschaftlich selbständige Lustbarkeitsveranstal-tungsbetriebe (§ 2 Abs. 2, insbesondere Abs. 4) im gegebenen Fall zu einer einzigen Veranstaltung zusammengefaßt, haften neben dem Veranstalter der letzteren auch die Veranstalter der darin zusammengefaßten einzelnen Lustbarkeiten als Gesamtschuldner.
§ 6 Abgabenform
(1)Die Abgabe ist für jede Veranstaltung geson
dert zu berechnen und wird in einer der nachste
henden Formen eingehoben:
1.in der Form der Kartenabgabe (Prozentualab
gabe), sofern und soweit die Teilnahme an der
Veranstaltung von der Lösung von Eintritts
karten oder sonstigen Ausweisen (Gutscheinen,
Programmen, Bausteinen, Festabzeichen usw.)
abhängig gemacht ist;
2.in der Form der Pauschalabgabe (nach festen
Sätzen)
a)sofern und soweit die Veranstaltung ohne
Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zu
gänglich ist,
b)an Stelle der Kartenabgabe, wenn jeder Teil
nehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen
sonstigen Ausweis zu lösen hat, die Durch
führung der Kartenabgabe jedoch nicht hin
reichend überwacht werden kann oder für die
Veranstaltung störend oder hindernd wirkt
oder wenn durch die Pauschalabgabe ein hö
herer Abgabenertrag erzielt wird;
3.in der Form der Sonderabgabe von der Rohein
nahme;
4.in der Form der Ausgabe von Abgabekarten,
sofern das Gemeindeamt (der Magistrat) dem
Veranstalter die Verwendung der Abgabekarten
vorschreibt.
(2)In welchen Fällen die Pauschalabgabe neben
der Kartenabgabe eingehoben wird, wird im § 22
bestimmt.
(3)Als Teilnehmer gelten alle Anwesenden mit
Ausnahme der bei der Durchführung der Lustbar
keit beschäftigten Personen.
(4)Richtet sich die Abgabe nach dem Entgelt, so
gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungs
grundlage.
II. KARTENABGABE (PROZENTUALABGABE)
§ 7 Bemessungsgrundlage
Die Kartenabgabe wird nach Preis und Zahl der
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ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung des Gemeindeamtes (Magistrates) erbracht wird.
§ 8 Preis und Entgelt
(1)DIE ABGABE IST NACH DEM AUF DER KARTE ANGE
GEBENEN PREIS AUSSCHLIEßLICH DER ABGABE ZU BERECH
NEN, AUCH WENN DIE KARTE TATSÄCHLICH BILLIGER ABGE
GEBEN WORDEN IST. SIE IST NACH DEM ENTGELT ZU BE
RECHNEN, WENN DIESES HÖHER IST, ALS DER AUF DER
KARTE ANGEGEBENE PREIS.
(2)Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die
für die Zulassung zu der Lustbarkeitsveranstaltung
gefordert wird, ausschließlich der Abgabe. Hiezu
gehört auch die Gebühr bzw. der Preis für Kleider
aufbewahrung sowie für Kataloge und Programme,
wenn die Teilnehmer ohne Abgabe von Kleidungs
stücken oder ohne den Ankauf eines Kataloges;
oder Programmes zu der Lustbarkeitsveranstaltung
nicht zugelassen werden. Wird neben diesem Ent
gelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu
bestimmten Zwecken eine Sonderzahlung verlangt,
so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung
oder, falls diese nicht zu ermitteln ist, ein Betrag
von 20 v. H. des Entgeltes hinzugerechnet. Als sol
che Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge,
die von dem Veranstalter vor, während oder nach
der Lustbarkeitsveranstaltung durch Sammlungen
an Hand von Zeichnungslisten und dergleichen er
hoben werden. Die Sonderzahlung ist nicht hinzu
zurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem ge
meinnützigen Zweck zufließt.
(3)Die Gemeinden können bei Berechnung der
Abgabe gemäß den Abs. 1 und 2 auch andere öf
fentliche Abgaben vom Preis bzw. von der Vergü
tung absetzen und den so verminderten Preis bzw.
die so verminderte Vergütung der Berechnung der
Abgabe zugrundelegen.
(4)Die Lustbarkeitsabgabe gilt nicht als Berech
nungsgrundlage für vertraglich festgesetzte Ent
gelte die aus den Bruttoeinnahmen zu bezahlen
sind.
(5)Am Eingang zu den Räumen der Lustbarkeits
veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter,
für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Ein
trittspreise und die Höhe der Abgabe anzuschlagen.
§ 9
Karten für mehrere Lustbarkeitsveranstaltungen oder mehrere
Personen
(1) Für Karten, die zur Teilnahme an mehreren zeitlich auseinanderliegenden Lustbarkeitsveranstaltungen berechtigen (Abonnement, Dauer-, Zeit-, Dutzendkarten usw.), sowie für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berechtigen (Familienkarten), ist die Abgabe nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.
(2) Für Zuschlagskarten ist die Abgabe gesondert zu berechnen.
§ 10 Ausmaß der Abgabe
(1)Das Höchstausmaß der Kartenabgabe (Prozen
tualabgabe) beträgt 30 v. H., das Mindestausmaß
15 v. H. des Preises oder Entgeltes (§§ 8 und 9).
(2)Bei Vorführungen gemäß § 2 Abs. 4 Z. 4 kann
das Höchstausmaß in den Städten mit eigenem Sta
tut und in Wels, Ried, Braunau und Gmunden
40 v. H. betragen.
(3)Für Veranstaltungen der im § 2 Abs. 4 Z. 8, 10
und 11 bezeichneten Art beträgt das Höchstausmaß
der Abgabe 20 v. H., das Mindestausmaß 10 v. H.,
bei Veranstaltungen von Dilettanten 15 v. H. des
Preises oder Entgeltes.
(4)Ob eine Abgabe für sportliche Veranstaltun
gen (§ 2 Abs. 4 Z. 7) und für die Vorführung von
Bildstreifen (§ 2 Abs. 4 Z. 9) ausgeschrieben wird,
unterliegt im Rahmen der bundesgesetzlichen Er
mächtigung (§ 15 Abs. 3 Z. 1 des Finanzausgleichs
gesetzes 1979, BGB1. Nr. 673/1978) dem Beschluß
der Gemeindevertretung.
(5)Die Abgabe wird für die einzelnen Karten auf
den vollen Groschenbetrag nach oben abgerundet.
§ 11 Eintrittskarten
(1)Bei der Anmeldung (§ 4) der Lustbarkeit hat
der Veranstalter die Karten, die dazu ausgegeben
werden sollen, dem Gemeindeamt (Magistrat) vor
zulegen.
(2)Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer
versehen sein und Angaben über den Veranstalter,
die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowie
über das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit enthal
ten.
(3)Die Karten werden vom Gemeindeamt (Magi
strat) abgestempelt.
(4)Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann Aus
nahmen von der Vorschrift des Abs. 2 in Einzelfäl
len gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von
der Handhabung der Vorschrift des Abs. 3 abge
sehen werden.
§ 12 Entwertung und Vorweis der Eintrittskarten
Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem mit der Prüfung beauftragten Organ der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 13 Nachweis, Entstehen und Fälligkeit der Abgabe
(1) über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den
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nicht ausgegebenen Karten dem Gemeindeamt (Magistrat) bei der längstens binnen einer Woche stattzufindenden Abrechnung vorzulegen ist. Karten, die für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen.
(2)Die Abgabenschuld entsteht mit der Ausgabe
der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der
Übertragung des Eigentums an der Karte. Die Ab
gabenschuld mindert sich nach Zahl und Preis der
jenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen
Preises zurückgenommen worden sind.
(3)Nach Abschluß der Abrechnung und der Er
mittlungen stellt die Gemeinde die Abgabe fest
und teilt sie dem Abgabenschuldner durch Fest
stellungsbescheid mit. Die Erlassung eines Fest
stellungsbescheides kann entfallen, wenn gleich
zeitig mit der Abrechnung die Vorschreibung und
Bezahlung der Abgabe erfolgt und vom Abgaben
schuldner auf die Erfassung eines Feststellungs
bescheides verzichtet wird.
(4)Soweit die Gemeinde im Feststellungsbescheid
nichts anderes vorschreibt, wird die Abgabenschuld
zwei Tage nach erfolgter Mitteilung an den Abga
benschuldner fällig.
III. PAUSCHALABGABE (FESTE SATZE)
§ 14 Ausmaß der Pauschalabgabe im allgemeinen
(1)Für die Höhe der Pauschalabgabe ist der
Charakter und das voraussichtliche Bruttoerträg
nis der Lustbarkeitsveranstaltung, die Anzahl der
Mitwirkenden, die voraussichtliche Zahl der Teil
nehmer, die Zahl und Größe der für die Lustbar
keit zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten
(Flächen, Plätze), die Dauer der Lustbarkeit, bei
Lustbarkeiten in Gastlokalitäten auch der Speisen-
und Getränkepreis, stets aber insbesondere das
Erträgnis der Kartenabgabe bei gleichen oder ähn
lichen Lustbarkeiten in Betracht zu ziehen.
(2)Das Gemeindeamt kann an Stelle des Pau
schalbetrages für einzelne Lustbarkeiten ein Mo
nats- oder Jahrespauschale festsetzen.
(3)Die Abgabe wird auf volle 10 Groschen nach
oben aufgerundet.
Einzelne Pauschalsätze
§ 15 Pauschalabgabe nach der Roheinnahme
(1)Das Höchstausmaß der Pauschalabgabe nach
der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht nach
den Bestimmungen der §§ 16 bis 20 zu berechnen
ist, 30 v. H., das Mindestausmaß 15 v. H. der vor
aussichtlichen Roheinnahme.
(2)Unter Roheinnahme ist die Summe der Ver
gütungen, die der Veranstalter von den Besuchern
für die Zulassung zu der Veranstaltung erhält, nicht aber sonstige Einnahmen des Veranstalters, etwa aus der Verabreichung von Speisen oder Getränken, zu verstehen.
(3) Die Pauschalabgabe darf bei der Vorführung von Bildstreifen nicht an Stelle der Kartenabgabe eingehoben werden.
§ 16
Pauschalabgabe nach dem Vielfachen des Einzelpreises
(1)Für Volksbelustigungen der im § 2 Abs. 4
Z. 2 bezeichneten Art wird die Pauschalabgabe
nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder Ein
satzes berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchst
einzelpreis für erwachsene Personen. Das Höchst
ausmaß der Pauschalabgabe beträgt täglich:
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Fünfundzwanzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Schießbuden das Zwanzigfache des Einzelpreises für drei Schuß, für Rodel- und Rutschbahnen das Vierzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Zweifache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz. In den Städten mit eigenem Statut kann das Höchstausmaß betragen:
soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, das Vierzigfache des Einzelpreises oder Einsatzes, für Rodel- und Rutschbahnen das Fünfzigfache des Einzelpreises, für Achterbahnen, Berg- und Talbahnen, Riesenräder das Vierfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz.
(2)Auf die Größe des einzelnen Lustbarkeits-
veranstaltungsbetriebes ist Rücksicht zu nehmen;
insbesondere sind Karusselle, die nicht mechanisch
betrieben werden, Schaukeln mit einer geringen
Anzahl von Schiffen, Schieß-, Schau- und Würfel
buden mit einer Frontlänge mit unter 5 m mit
geringeren Sätzen als obigen Höchstsätzen zur Ab
gabe heranzuziehen. Das Mindestausmaß dieser
Pauschalabgabe beträgt, soweit nachstehend nichts
anderes bestimmt ist, das Zehnfache des Einzel
preises oder Einsatzes, für Achterbahnen, Berg- und
Talbahnen, Riesenräder das Einfache des Einzel
preises für jeden vorhandenen Sitz.
§ 17 Pauschalabgabe nach dem Wert
(1) Für den Betrieb
1.eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits
oder ähnlichen Apparates,
2.einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe
musikalischer Stücke oder Deklamationen (Kla
vierspielapparat, Sprechapparat, Phonograph,
Orchestrion u. a.)
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in
sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschalabgabe nach
dem
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dauernden gemeinen Werte des Apparates oder der Vorrichtung
berechnet.
(2)Die Abgabe beträgt für jeden angefangenen
Betriebsmonat
a)für die in Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Apparate
1 v. H., mindestens aber S 2,- und höchstens
S 10,-,
b)für die in Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Vorrichtun
gen V* v. H., mindestens aber S 3,- und höch
stens S 60,-.
(3)Auf Leierkasten und Spieldosen von gerin
gem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spie
len, finden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
keine Anwendung. Sie sind abgabenfrei.
§ 18
Pauschalabgabe nach der Anzahl der Mitwirkenden
(1)Für Musikvorträge von nicht mehr als drei
Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften,
öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zel
ten- und - soweit sie gewerbsmäßig dargeboten
werden - an öffentlichen Orten (Straßen, Wegen,
Plätzen) oder in Höfen von Wohnhäusern ist eine
Abgabe von .höchstens S 1,-, mindestens aber
20 Groschen für jeden Tag und jeden Mitwirkenden
zu entrichten. Für Musikvorträge von 4 bis 5 Mit
wirkenden ist eine Abgabe von höchstens S 1,50,
mindestens aber 40 Groschen und für Musikvor
träge mit über 5 Mitwirkenden eine solche von
höchstens S 2,-, mindestens aber 50 Groschen für
jeden Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
(2)Gelegentliche Gesangs- und Musikvorträge
auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen, so
wie in Höfen von Wohnhäusern sind abgabenfrei.
§ 19
Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes
a) Veranstaltungen
(1) Wenn die im § 2 Abs. 4 bezeichneten Lustbarkeiten, insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingel-Tangel, Kabarette, Konzerte und dergleichen, im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder, wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschalabgabe nach der Größe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen, Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablage und Aborte. Findet die Lustbarkeit ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich
der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen anzurechnen.
(2)Das Höchstausmaß der Abgabe beträgt
50 Groschen, in den Städten mit eigenem Statut
und der Stadt Wels S 1,-, das Mindestausmaß
20 Groschen für je angefangene 10 m2 benutzter
Fläche. Für die im Freien gelegenen Teile der be
nützten Fläche, soweit sie gemäß Abs. 1 anzurech
nen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Ansatz
gebracht.
(3)Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender
Aufeinanderfolge der Lustbarkeiten gilt jeder an
gefangene Zeitraum von 3 Stunden als eine ge
sonderte Veranstaltung. Bei Lustbarkeiten, die
mehrere Tage dauern, wird die Abgabe für jeden
angefangenen Tag besonders erhoben.
b) Rundfunkempfangsanlagen
(4)Die Abgabe für das Halten von Rundfunk
empfangsanlagen an öffentlichen Orten in Gast-
und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jeder
mann zugänglichen Räumen beträgt täglich höch
stens 5 Groschen, mindestens aber 2 Groschen für
je angefangene 10 m2 benutzter Fläche.
§ 20 Pauschalabgabe nach der Art des Betriebes
(1)Die Abgabe für das Halten von betriebs
fähigen Kegelbahnen in Gast- und Schankwirt
schaften, sofern diese lediglich der Unterhaltung
dienen, beträgt höchstens S 10,-, mindestens aber
S 5,-, in den Städten mit eigenem Statut höchstens
S 15,-, mindestens aber S 5,- für jeden angefan
genen Monat.
(2)Für Kegelbahnen, auf denen hauptsächlich aus
Gewinnabsichten mit Einsätzen und Seitenspielen
geschoben wird, beträgt diese Abgabe höchstens
S 75,-, mindestens aber S 25,-, in den Städten
mit eigenem Statut höchstens S 100,-, mindestens
aber S 75,-, für jeden angefangenen Monat.
(3)Für den Betrieb von Kegelbahnen auf Markt
festen, Wiesenfesten, Herbstfesten usw. beträgt die
Abgabe täglich S 10,-, in den Städten mit eigenem
Statut S 20,-.
§ 21 Entrichtung und Fälligkeit der Abgabe
Die Pauschalabgabe ist bei der Anmeldung durch Abgabenbescheid festzusetzen. Die Pauschalabgabe für einzelne Lustbarkeiten ist spätestens am Tage der Lustbarkeit zu entrichten und wird zurückerstattet, wenn die Lustbarkeit nicht stattfindet. Monatspauschalbeträge sind am 15. jeden Monates, Jahrespauschalbeträge in vier gleichen Raten zu Beginn jedes Vierteljahres fällig.
§ 22 Pauschalabgabe neben der Kartenabgabe
Neben der Kartenabgabe ist die Pauschalabgabe
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bei allen Lustbarkeiten zu bemessen und einzu-heben, bei denen außer durch das Eintrittsgeld (§ 8) auch noch aus irgend einem anderen Titel (zum Beispiel durch Abhaltung einer Tombola, eines Glückshafens, einer Juxpost, einer Verlosung, durch den Verkauf von Juxartikeln, Tanzbüscheln, Kotillons, durch Aufschläge auf die Kosten der Speisen und Getränke usiw.) ein Erlös erzielt wird.
IV. SONDERABGABE VON DER ROHEINNAHME
§ 23
(1)KÜNSTLERISCH BESONDERS HOCHSTEHENDE LUST
BARKEITEN DER IM § 2 ABS. 4 Z. 8, 10 UND 11 BE
ZEICHNETEN ART, DEREN GESCHÄFTS- UND KASSENFÜH
RUNG DEN ANFORDERUNGEN ENTSPRICHT, DIE AN KAUF
MÄNNISCH GELEITETE UNTERNEHMEN ÜBLICHERWEISE GE
STELLT WERDEN, WERDEN ZU EINER ABGABE VON HÖCH
STENS 10 V. H., MINDESTENS ABER 5 V. H. DER ROH
EINNAHMEN HERANGEZOGEN.
(2)Zirkusvorführungen, deren Geschäfts- und
Kassenführung den Anforderungen entspricht, die
an kaufmännische Unternehmen üblicherweise ge
stellt werden, werden zu einer Abgabe von höch
stens 10 v. H., mindestens 5 v. H. der Roheinnahme
herangezogen.
(3)Tanzübungen (Perfektionen) in Tanzschulen,
sofern sie sich nicht wesentlich vom Unterrichts-
betrieb unterscheiden, können, sofern deren Ge
schäfts- und Kassenführung den Anforderungen
entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unterneh
men üblicherweise gestellt werden, zu einer Ab
gabe von höchstens 10 v. H. der Roheinnahme her
angezogen werden.
(4)Für den Begriff der Roheinnahme ist § 15
Abs. 2 maßgebend.
V. ABGABEKARTEN
§ 24 Verwendung von Abgabekarten
(1)An Stelle der Kartenabgabe (Prozentualab
gabe) sowie der Pauschalabgabe (nach festen Sät
zen) kann dem Veranstalter auch die Verwendung
von Abgabekarten durch Bescheid vorgeschrieben
werden. Diese Form der Abgabeeinhebung kann
insbesondere auch den Inhabern von Weinstuben,
Gast- und Kaffeehäusern, Bars und Nachtlokalen
jeder Art, in deren Räumlichkeiten ständig oder
periodisch abgabepflichtige Lustbarkeiten abgehal
ten werden, vorgeschrieben werden.
(2)Die Abgabekarten sind beim Gemeindeamt
(Magistrat) zu beheben und den Besuchern gegen
Entrichtung der auf der Karte ersichtlichen Ab
gabe einzuhändigen. Die Abgabekarte kann der
Einfachheit halber mit der Besucherkarte kombi
niert sein.
(3)Die Abgabekarte ist bei der Ausfolgung an
den Besucher ungültig zu machen. Die näheren
Vorschriften über die Gebarung mit den Abgabekarten erläßt das Gemeindeamt (Magistrat) im Bescheid gemäß Abs. 1.
(4) Wird die Abgabe aus irgend welchen Gründen vom Besucher nicht eingebracht, so ist sie unbeschadet allfälliger Straffolgen vom Veranstalter zu entrichten.
§ 25 Höhe der Abgabe
Die Höhe der Abgabe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 14 bescheidmäßig festzusetzen; der vom einzelnen Besucher einzuhebende Betrag darf S 1,-• nicht überschreiten. Der Höchstbetrag ist für Nachtlokale, Bars und Kabarette vorzuschreiben, für sonstige Lokale ist die Abgabe im Verhältnis dazu zu bemessen. Die Höhe des für jeden Besucher festgesetzten Abgabenbetrages ist im Betriebslokal deutlich sichtbar anzuschlagen.
§ 26
Abrechnung der Abgabekarten und Abfuhr der Abgabe
Die Abgabekarten sind wöchentlich, und zwar jeweils am Montag oder Dienstag für die vorausgegangene Woche, abzurechnen und es sind die entfallenden Abgabenbeträge abzuführen. Bei wiederholter Zahlungssäumnis kann das Gemeindeamt (der Magistrat) die Ausgabe der Abgabekarten von der gleichzeitigen Entrichtung des Abgabenbetrages abhängig machen.
VI. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 27 Abgabenkontrolle
(1)Der Veranstalter sowie der Lokalinhaber ist
verpflichtet, den Beauftragten des Gemeindeamtes
(Magistrates) jede Auskunft über maßgebliche Um
stände zu erteilen, ihnen Einblick in die bezüg
lichen Bücher und Belege zu gewähren, die Ein
trittskarten vorzulegen, den Zutritt zu den für die
Lustbarkeit benützten Räumen zu gestatten und
einen entsprechenden Platz darin zu überlassen.
(2)Besucher von Lustbarkeiten sind verpflichtet,
den beauftragten Organen über ihr Verlangen die
Eintrittskarten vorzuweisen.
(3)Wenn der zur Anmeldung Verpflichtete (§ 4
iAbs). 3) die Anmeldung oder Abrechnung nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
wenn die entrichtete Abgabe den Angaben bei der
Anmeldung oder bei der Abrechnung nicht ent
spricht oder wenn die Anmeldung oder Abrech
nung unrichtig ist, kann die Gemeinde die Ab
gabenschuld schätzen. Das gleiche gilt, wenn die
von den zur Einhebung und Abführung der Ab
gabe Verpflichteten (§ 5) geführten Nachweise so
mangelhaft sind, daß eine Überprüfung der Ab
gabenschuld nicht möglich ist. Die Gemeinde kann
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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1979, 22. Stück,
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namentlich die Kartenabgabe in diesem Fall so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze zu dem gewöhnlichen oder im Einzelfalle ermittelten Preis verkauft worden wären.
§ 28 Verjährung
Die Verjährungsfrist für das Recht der Gemeinde zur Vorschreibung bzw. Feststellung der Abgabe beträgt 4 Jahre, bei hinterzogenen Beträgen 10 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
§ 29 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit
Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§ 30 Straf- und Schlußbestimmungen
(i) Eine Handlung oder Unterlassung, wodurch die Abgabe verkürzt
oder einer Verkürzung aus-
gesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung von der politischen Bezirksbehörde mit einer Geldstrafe bis zum 50-fachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde.
(2)Eine sonstige Übertretung der Vorschriften
dieses Gesetzes oder der Durchführungsvorschrif
ten hiezu wird als Verwaltungsübertretung von der Gemeindebehörde mit Geldstrafen bis zu S 3000,-,
im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu zwei
Wochen geahndet.
(3)über Berufungen gegen Entscheidungen der Gemeindebehörden - ausgenommen der Behörden
der Städte mit eigenem Statut - entscheidet die
politische Bezirksbehörde.
(4)Die verhängten Geldstrafen fließen der ab gabenberechtigten Gemeinde zu.
§ 31 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1950 in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle herigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 2. Dezember 1939, DRGB1. I, S. 2351, samt Ausführungsbestimmungen, außer Wirksamkeit.
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